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LVwG-2023/49/0754-2•LVwG T LVwG-2023/49/0754-2
LVwG-2023/49/0754-2Landesverwaltungsgericht11.04.2023
Einspruch verspätet<br/>Rechtsmittelfrist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 28.2.2023, ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Bundesstatistikgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen und Sachverhalt
Mit Strafverfügung vom 29.11.2022, ***, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie sei ihrer Auskunftspflicht bei der Erhebung der Erwerbs- und Wohnungsstatistiken nicht nachgekommen, obwohl eine Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in diese Stichprobe einbezogen worden sind, bestand. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999 idF BGBl I Nr 111/2010 iV. § 9 Abs 1 EWStV 2010 idF BGBl II Nr 475/2020, begangen. Die belangte Behörde verhängte deshalb gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999 idF BGBl I Nr 111/2010, eine Geldstrafe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden).
Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich mittels Übernahme durch einen Mitbewohner an der Abgabebestelle Adresse 1, **** Z, am 10.1.2023 zugestellt.
Am 17.1.2023 langte bei der belangten Behörde nachstehendes E-Mail ein:
„Von: office@.at office@.at
Gesendet: Dienstag, 17. Jänner 2023 09:17
An: #BH Y bh.Y@tirol.gv.at
Betreff: Strafverfügung
Sehr geehrter Herr BB,
hiermit sende ich Ihnen einen Brief von Herrn CC.
Falls Sie irgendwelche Fragen haben, bitte ich Sie ihn unter dieser Tel.nr. *** anzurufen, da ich ihm nur die Email weiterleite.
Mit freundlichen Grüßen“
Den im E-Mail angeführten „Brief“ enthielt dieses E-Mail nicht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8.2.2023, ***, erging an die Beschwerdeführerin eine Mahnung, mit welcher die Verpflichtung zur Einzahlung der verhängten Geldstrafe von € 100,00 zur Strafverfügung vom 29.11.2022 zuzüglich einer Mahngebühr von € 5,00, in Erinnerung gerufen wurde.
Am 23.2.2023 langte bei der belangten Behörde nachstehendes E-Mail samt Einspruch in der Anlage ein:
„Von: ***@gmx.at
Gesendet: Donnerstag, 23. Februar 2023 10:59
An: #BH Y
Betreff: Strafverfügung Anhang vergessen
Anlagen: Strafverügung.pdf
Sehr geehrter Herr BB,
hiermit sende ich Ihnen einen Brief von Herrn CC.
Falls Sie irgendwelche Fragen haben, bitte ich Sie ihn unter dieser Tel.nr. *** anzurufen, da ich ihm nur die Email weiterleite.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr BB,
es tut mir leid, ich habe am 17.1.2023 den Brief von Herrn CC um Einspruch zu erheben vergessen anzuhängen. Wie telefonische besprochen, sende ich Ihnen den vergessenen Anhang zu.
Ich bitte Sie dies nochmals zu überarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
CC“
Mit Bescheid vom 28.2.2023, ***, wies die belangte Behörde den Einspruch vom 23.2.2023 gegen die Strafverfügung vom 29.11.2022 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Strafverfügung sei am 10.1.2023 zugestellt worden Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 10.1.2023 begonnen und haben am 24.1.2023 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 23.2.2023 und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht worden und sei deshalb als verspätet zurückzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe eigentlich den Einspruch rechtzeitig gemacht. Da sie kein Internet besitze, sollte das ihre Schwiegertochter DD machen, die jedoch am 17.1.2023 vergaß, den Anhang des Briefes per Mail mitzuschicken. Es ergehe daher die Bitte, die Strafe aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 13.3.2023, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die belangte Behörde das E-Mail vom 17.1.2023.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde sowie den verwaltungsgerichtlichen Akt.
II.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde und ist unstrittig.
III.Rechtslage
§ 16 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008, lautet:
Ersatzzustellung
§ 16.
(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(…)
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 57/2018, lautet:
„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“
IV.Erwägungen
Entscheidungsgegenständlich ist einzig die Klärung der Frage, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29.11.2022 verspätet erfolgte. Mit dieser Strafverfügung wurde das Nichtnachkommen der Auskunftspflicht bei der Erhebung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik geahndet. Keine Auseinandersetzung im hier verfahrensrelevanten Entscheidungsumfang erfolgt hingegen im Hinblick auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Strafverfügung als solche.
Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab der Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist und ist gemäß § 32 Abs 2 und § 33 AVG zu berechnen. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen.
Bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Rechtsmittelfrist. Diese kann von der Behörde weder erstreckt werden, noch auch kann die verspätete Einbringung eines Einspruchs nachgesehen werden.
Aktenkundig ist davon auszugehen, die Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10.1.2023 mittels Übernahme durch einen Mitbewohner an der Abgabebestelle Adresse 1, **** Z, gemäß § 16 Abs 1 ZustG zugestellt. Gründe, die gemäß § 16 Abs 5 ZustG die verfahrensgegenständliche Ersatzzustellung nicht bewirkt hätten, lagen nicht vor und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Ausgehend vom Zustellungszeitpunkt 10.1.2023 errechnet sich das Ende der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit 24.1.2023.
Zum E-Mail vom 17.1.2023:
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin veranlasste über deren Schwiegertochter die Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 29.11.2022. Das diesbezüglich an die belangte Behörde übermittelte E-Mail vom 17.1.2023 enthält keine konkreten Angaben bzw Anhaltspunkte zu einem bestimmten Verwaltungsstrafverfahren und einem diesbezüglich beabsichtigten Einspruch, die die belangte Behörde, bspw bei lediglicher Angabe der Geschäftszahl der Strafverfügung oder dem Wort „Einspruch“ im Betreff, zu einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG verpflichtet hätte. Das E-Mail vom 17.1.2023 verweist weder im Betreff noch in seinem Inhalt auf die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 29.11.2022, durch bspw Angabe der Geschäftszahl, des Datums oder des Inhaltes. Der alleinige Verweis auf einen Brief, der in der Anlage hiermit übersendet wird, reicht ebenso nicht aus, wie die ergänzende Information, bei irgendwelchen Fragen sich via Handy beim Ehegatten zu melden. Der Umstand, dass die Schwiegertochter beim E-Mail vom 17.1.2023 den eigentlichen Einspruch in der Anlage, der unter anderem die wesentlichen Angaben zur Strafverfügung vom 29.11.2022 enthält, versehentlich nicht mitsendete, fällt in die Risikosphäre der Beschwerdeführerin. Es sind jedenfalls entsprechende Kontrollen erforderlich, wenn man sich einer Hilfsperson bedient, bspw durch Nachfragen, ob der Einspruch ordnungsgemäß an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Im Ergebnis kann verfahrensgegenständlich mangels nicht mitübermittelter Anlage nicht von einem wirksamen Einspruch am 17.1.2023 ausgegangen werden. Die E-Mail-Eingabe vom 17.1.2023 kann weder hinsichtlich deren Bezeichnung noch deren Inhalt bei objektiver Betrachtungsweise als Einspruch iSd § 49 Abs 1 VStG gewertet werden (vgl VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252).
Zum E-Mail vom 23.2.2023:
Die E-Mail-Eingabe vom 23.2.2023 enthält gegenüber dem E-Mail vom 17.1.2023 den eigentlichen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29.11.2022 in der Anlage. Dieser Einspruch langte bei der belangten Behörde jedoch erst am 23.2.2023 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit 24.1.2023 ein. Die Einbringung des Einspruchs erfolgte demnach verspätet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Akten haben bereits erkennen lassen, die mündliche Erörterung lässt im gegenständlichen Entscheidungsumfang eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt und konnte somit auch im Hinblick auf § 44 Abs 3 Z 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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