LVwG T LVwG-2023/45/0647-1

LVwG-2023/45/0647-1Landesverwaltungsgericht11.04.2023

Regest

Waffenverbot<br/>Gefährlichkeitsprognose<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/0647-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.0647.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am 26.12.1991, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2023 wurde die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.12.2022, mit dem gegen die Beschwerdeführerin ein Waffenverbot verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 08.12.2022 die Polizei gerufen, da es zu einem Streit mit ihrem Lebensgefährten gekommen sei. Beim Eintreffen hätten die Beamten den Streit akustisch wahrnehmen können. Als sich die Beamten in das Haus begeben hätten, seien die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte in ein Handgemenge verwickelt gewesen. Der Lebensgefährte habe den zweijährigen gemeinsamen Sohn auf einem Arm getragen. Mit der anderen Hand habe er die rechte Hand der Beschwerdeführerin, in der diese ein Messer hielt, auf die Küchentheke gedrückt. Im Zuge der späteren Einvernahme habe die Beschwerdeführerin zudem Suizidgedanken geäußert. Dieser Sachverhalt sowie die ausgesprochenen Suizidgedanken würden eine negative Zukunftsprognose iSd § 12 WaffG rechtfertigen, weshalb die Vorstellung abzuweisen gewesen sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, das „Cut an der Nase“ des Lebensgefährten sei nicht beim Streit und auch nicht durch das Messer entstanden, sondern bei der Arbeit. Sie habe in diesem Zusammenhang falsche Auskünfte der Behörde erhalten. Ihr Vater besitze eine Landwirtschaft und ein Jagdrevier und sie beabsichtige in seine Fußstapfen zu treten, weshalb die Aufhebung des Waffenverbotes für sie wichtig wäre. Sie sei grundsätzlich keine gewalttätige Person, es gebe keinerlei Vorstrafen oder Vorfälle in der Vergangenheit. Die Situation sei von den Polizisten falsch dargestellt worden. Zudem hätten die Beamten in dieser Situation nicht angemessen reagiert, besonders nicht in Anwesenheit ihres zweijährigen Sohnes, und die ganze Situation maßlos übertrieben. Die PI Z wisse auch nicht was rechtlich geschehen dürfe und habe von Beginn an falsche bzw nicht richtige Informationen weitgeleitet, etwa zur Frage was sie bei einem Annäherungsverbot tun dürfe und wie sie das Waffenverbot aufheben könne. Zudem sei ihr nicht mitgeteilt worden, wie sie die zwei Wochen des Betretungsverbotes meistern solle. Zudem sei das Ganze ihrer Ansicht nach persönlich motiviert, die Beamten seien beim Absetzen des Notrufes nicht freundlich gewesen und hätten gefragt, ob sie denn wirklich kommen müssten. Die Betreuerin des Jugendamtes habe keine Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt. Es sei ein einmaliger Vorfall gewesen, sie würden grundsätzlich eine harmonische Beziehung führen. Sie habe auch die drei Termine der Gewaltprävention verlässlich wahrgenommen. Sie sei diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester und als liebevolle und fleißige Mitarbeiterin bekannt. Für ihre zukünftige Berufskarriere wäre das Aufheben des Waffenverbotes ebenfalls von Vorteil. Auch die Stationsärztin im Krankenhaus X habe sie sechs Stunden nach der Aufnahme wieder entlassen, da keine Selbst- und Fremdgefährdung bestehe. Der Sprengelarzt habe aufgrund ihrer Alkoholisierung die Einweisung anordnen müssen. Es sei auch nicht auf die Bitte ihres nüchternen Lebensgefährten gehört worden. Es sei nur eine objektive Bewertung durch einen Beamten gewesen um die Situation so schnell als möglich zu beenden. Sie beantragte die Aufhebung des Waffenverbotes, in eventu dieses zumindest zu befristen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 06.04.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge die Beschwerdeführerin sowie deren Lebensgefährte und die beiden die Amtshandlung führenden PolizeibeamtInnen als Zeugen einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Am 07./08.12.2022 besuchte die Beschwerdeführerin die Weihnachtsfeier ihrer Arbeitsstelle. Als sie gegen 3.00 Uhr früh in ein Taxi steigen wollte, um nach Hause zu fahren, meldete sich ihr Lebensgefährte telefonisch und bestand darauf, dass er sie selbst abhole. Über dieses Vorhaben entstand zunächst am Telefon ein Streit. Nachdem der Lebensgefährte die Beschwerdeführerin ca zwei Stunden später – nachdem er den knapp eineinhalbjährigen Sohn geweckt und das Auto getankt hatte – abholte, wurde der Streit im Fahrzeug fortgesetzt. Bei der „CC-Brücke“ in **** W stiegen die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte aus dem Auto und stritten lautstark weiter. In dieser Situation verständigte die Beschwerdeführerin um 05.09 Uhr die Polizei und ersuchte um Hilfe. Als die Beamten um 05:30 Uhr bei der „CC-Brücke“ eintrafen war keine Person vor Ort. Die Beschwerdeführerin – deren Daten bekannt waren – nahm auch über mehrmalige Versuche der Polizei sie anzurufen, das Telefon nicht ab. Nachdem aufgrund der Meldung Tätlichkeiten im Raum standen, begaben sich die Beamten nach einer Meldeabfrage zunächst zum Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin in Z, wo niemand angetroffen werden konnte. Auf dem anschließenden Weg zum Hauptwohnsitz erhielten sie erneut eine Meldung, dass der Einsatz von Seiten der Beschwerdeführerin storniert worden war.

Um 05:55 Uhr verständigte die Beschwerdeführerin erneut die Polizei. Als diese am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in **** V, Adresse 2, eintraf, konnten die Beamten bereits beim Aussteigen einen lautstarken Streit im Haus wahrnehmen. Die Beamten gingen durch die nicht verschlossene Tür ins Haus und fanden die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten in einem Handgemenge in der Küche. Die Beschwerdeführerin hielt dabei in ihrer rechten Hand ein Küchenmesser, mit der linken versuchte sie ihren Lebensgefährten wegzudrücken. Dieser versucht ihre rechte Hand, in der sich das Messer befand, mit einem seiner Ellbogen auf die Küchentheke zu drücken. Auf dem anderen Arm hielt der Lebensgefährte den eineinhalbjährigen gemeinsamen Sohn. Der Lebensgefährte verhielt sich in dieser Situation defensiv, die Beschwerdeführerin sehr aggressiv. Als die Polizisten das Messer bemerkten, zogen sie die Beschwerdeführerin mittels Armwinkelsperre weg und fixierten sie.

In der Folge wurden die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte separiert und getrennt befragt. Die Beschwerdeführerin war weinerlich und aufgelöst und hat gegenüber der Beamtin einen Ausspruch in Richtung „mei, i mag einfach nimma“ gemacht. Sie war stark alkoholisiert. Aufgrund der Gefahr einer Selbst- und Fremdgefährdung wurde die Beschwerdeführerin dem Sprengelarzt vorgeführt, der eine Einweisung nach dem UBG anordnete. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin in die psychiatrische Klinik in X gebracht. Nachdem sie wieder nüchtern war, wurde sie noch am selben Tag wieder entlassen.

Der um 06:47 Uhr durchgeführte Alkovortest ergab 0,71 mg/l Atemalkoholgehalt (1,42 Promille). Beim Vorfall wurde der Lebensgefährte im Bereich der Nase („cut“) verletzt, die Beschwerdeführerin im Zuge dessen Gegenwehr am Auge (Schwellung sowie Abdrücke der Brille). Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Betretungsverbot verhängt, ebenso wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen.

Der Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin weist keine Vormerkung auf. Der Auszug der Verwaltungsstrafen weist sechs Übertretungen aus dem Bereich der StVO bzw des KFG auf.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und insbesondere aufgrund der Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung. Unbestritten war dabei, dass es zu einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten gekommen war, in dessen Zuge sie zweimal die Polizei verständigte, wobei der erste Einsatz von ihr storniert wurde.

Bezüglich dem Messer in der Hand der Beschwerdeführerin haben diese und ihr Lebensgefährtin angegeben, sie habe während des Streites begonnen die Küche aufzuräumen, dabei habe sie eben auch Messer verräumt und die Beamten hätten diese Situation missverstanden. Beide waren merklich bemüht, den ganzen Vorfall herunterzuspielen und vielmehr der Polizei – wie bereits in der Beschwerde - die „Schuld“ an der Situation zuzuschieben. Diese Angaben waren nicht glaubwürdig. Es ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar, während eines emotionalen, lautstarken Streites, in dessen Zuge bereits zweimal die Polizei verständigt worden war, ausgerechnet Messer aufzuräumen – dies zudem noch in unmittelbarer Nähe eines kleinen Kindes. Auch wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ihre Hand mit dem Messer versuchte runterzudrücken, wenn davon keine Bedrohung ausgegangen wäre, sondern es sich lediglich um das vorgebrachte „Aufräumen“ gehandelt hätte. Die beiden Beamten haben die Situation in der Küche übereinstimmend und sehr glaubwürdig geschildert. Für das Landesverwaltungsgericht bestanden aufgrund der vor Gericht hinterlassenen persönlichen Eindrücke keinerlei Zweifel, den Sachverhalt auf Grundlage der Angaben der Beamten festzustellen.

Die Alkoholisierung war unstrittig, ebenso die Verletzung der Beschwerdeführerin. Über Frage wie diese entstanden sei, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Partner habe sich ihr gegenüber gewehrt, was wiederum auf eine gewisse Aggressivität der Beschwerdeführerin schließen lässt. Die Verletzung im Bereich der Nase wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten mit der Arbeit des Lebensgefährten erklärt. Demgegenüber hat der Beamte ausgesagt, die Verletzung habe frisch ausgesehen. Über Vorhalt der Verletzung habe der Lebensgefährte angegeben, dass er auf dem Weg von W einen Schlag von der Beschwerdeführerin abbekommen habe und er sich dann auch gewehrt hätte. Dass die Verletzung von der Arbeit herstamme, hat er dabei mit keinem Wort erwähnt. Somit war festzustellen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte bei diesem Streit Verletzungen davongetragen haben, wobei davon auszugehen war, dass die Aggressivität vonseiten der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021 lautet wie folgt:

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…]

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

[…]

V.Erwägungen:

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, wobei der Mangel waffenrechtlicher Verlässlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG zählt (vgl etwa VwGH vom 21. Dezember 2012, 2010/03/0098), hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).

Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin im Zuge eines Streites mit ihrem Lebensgefährten, in dem sie stark alkoholisiert war und es bereits zu gegenseitigen Verletzungen gekommen ist, zu einem Messer gegriffen. Dies kann in dieser Situation nur als Bedrohung gewertet werden, was auch der Lebensgefährte so aufgefasst haben musste, da er versuchte, ihre Hand mit dem Messer niederzudrücken. Erschwerend kam hinzu, dass die Beschwerdeführerin in dieser emotional aufgeladenen Situation zu einem Messer griff, als sich der kleine Sohn auf dem Arm des Lebensgefährten befand. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist diese Tatsache jedenfalls geeignet, die Besorgnis zu erwecken, die Beschwerdeführer könnte von einer Waffe einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin gewonnenen Eindruckes, nicht zuletzt im Hinblick auf ihre wiederholte Relativierung des Vorfalles bzw dem Versuch den Polizisten die Schuld zuzuschieben, erweist sich auch die negative Prognoseentscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG als zutreffend.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ein Waffenverbot wäre für ihr berufliches Fortkommen und vor dem Hintergrund, dass sie plane den Jagdschein zu machen und die väterliche Jagd zu übernehmen, ungünstig, ist ihr entgegen zu halten, dass es im Rahmen des § 12 Abs 1 WaffG zu keiner Abwägung hinsichtlich der Konsequenzen für den Betroffenen zu kommen hat. Sind die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG gegeben, liegt die Erlassung eines Waffenverbotes wie ausgeführt nicht im Ermessen der Behörde.

Hinsichtlich des Eventualbegehrens, das Waffenverbot befristet auszusprechen, ist darauf zu verweisen, dass ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 ebenso wie die Entziehung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte nach § 25 Abs 3 WaffG 1996 unbefristet auszusprechen ist (vgl VwGH 26.04.2011/2011/03/0067). Im Übrigen ist dazu auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes von im Allgemeinen jedenfalls fünf Jahren sowie auf § 12 Abs 7 WaffG zu verweisen.

Insgesamt war somit aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowie des gewonnenen Eindruckes und der Verantwortung der Beschwerdeführerin vor Gericht jedenfalls von konkreten Umständen auszugehen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nicht zuletzt aufgrund des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes, nach dem ein strenger Maßstab anzulegen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das ausgesprochene Waffenverbot zu bestätigen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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