LVwG T LVwG-2023/32/0357-2

LVwG-2023/32/0357-2Landesverwaltungsgericht11.04.2023

Regest

Schulbesuch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0357-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0357.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach es sowohl bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) als auch der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) nach der Angabe „Schulpflichtgesetz 1985“ richtig „BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“ zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2022 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

Datum/Zeit: 29.09.2022 -25.10.2022

Ort: **** Z, Adresse 2, Mittelschule Z

Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler BB, geb. XX.XX.2009, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt.

Der Schüler ist zum Besuch der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, verpflichtet und ist vom 29.09.2022 bis einschließlich 25.10.2022 unentschuldigt vom Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F. begangen und wurde über ihn daher § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 18 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Der häusliche Unterricht unterliege gemäß Art 17 keiner Beschränkung. Die Bestimmungen nach § 11 und 24 sowie § 43 Schulunterrichtsgesetz (Letzteres zur Gänze) würden ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen regeln und seien nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.

Auf ein anhängiges Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof wird verwiesen.

Zudem ergäbe sich eine Verletzung des Kindeswohles, da er sein Kind gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müsste.

Weiters bringt er vor, dass eine Doppelbestrafung gegeben sei, da es sich um ein fortgesetztes Delikt handle.

Es liege eine Verletzung des Determinierungsgebotes nach Art 18 B-VG vor. Der Begriff Eltern sei im Schulpflichtgesetz nicht definiert. Es sei bereits gegen seine Ehefrau über den selben Tatzeitraum eine Strafverfügung ausgestellt worden. Nachdem sie eine einheitliche Streitpartei bilden, dürfe nur eine Strafe ausgesprochen werden.

Zudem wird in der Beschwerde auf die Ausführungen der Beschwerde zum Akt der *** verwiesen. Ein Blick in diese Beschwerde zeigt, dass dort grundrechtliche Argumente vorgetragen werden. Dabei wird die Verfassungsmäßigkeit der in § 11 Abs 2, 4, 5 und 6 Schulpflichtgesetz 1985 geregelten Mechanismen in ihrer Gesamtheit und auch einzelnen infrage gestellt, wonach diese weder verhältnismäßig, angemessen oder geeignet seien, einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht zu rechtfertigen. Deshalb habe der Beschwerdeführer in Wahrung seiner Bildungsverantwortung von der Teilnahme an der gesetzlich vorgesehenen Externistenprüfung Abstand genommen.

Die allgemeine Schulpflicht könne gemäß § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 durch Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist. Der Gesetzgeber unterlasse es aber, festzulegen, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen ist und nach welchen Kriterien die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Der Erfolg bei einer Jahresprüfung könne nicht mit einer laufenden Evaluierungsbeurteilung von Schülern im Schulbereich gleichgesetzt werden.

Es wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

II.Sachverhalt:

Dem behördlichen Akt liegen die Mitteilungen der Schulleitung der Mittelschule Z vom 03.10.2022, 10.10.2022, 14.10.2022, 20.10.2022 und 25.10.2022 ein, wonach der Schüler BB, geboren am XX.XX.2009, aus der **-Klasse im Jahr 2022/23 ohne entsprechende Rechtfertigung dem Unterricht vom 12.09 bis 10.10.2022 an jedem Schultag, vom 11.10.2022 bis zum 14.10.2022, vom 17.10.2022 bis zum 19.10.2022 und vom 20.10.2022 bis zum 25.10.2022 ferngeblieben ist und Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eingehalten worden sind. Als Eltern/Erziehungsberechtigte werden darin BB und CC angegeben und ausgeführt, dass der Schüler im letzten Schuljahr den häuslichen Unterricht besucht hat, für das aktuelle Schuljahr ihm das jedoch untersagt wurde und er somit Schüler der Mittelschule Z ist.

Im verwaltungsgerichtlichen Akt liegt der Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 04.07.2022, Zahl ***, ein, mit dem angeordnet wurde, dass das schulpflichtige Kind BB, geboren am XX.XX.2009, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Mit dem Bescheid der Bildungsdirektion vom 12.09.2022, Zahl ***, wurde die Anzeige des häuslichen Unterrichts als verspätet zurückgewiesen. Auch hier wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol sind derzeit nachfolgende Beschwerdeverfahren zu den Beschwerden des gegenständlichen Beschwerdeführers betreffend seinen Sohn BB wegen der Verletzung der Schulpflicht in Form des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Unterricht anhängig:

Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2022, *** (***) mit einem Tatzeitraum vom 12.09.2022 bis zum 28.11.2022;

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2022, *** (gegenständliches Beschwerdeverfahren) mit einem Tatzeitraum vom 29.09.2022 bis zum 25.10.2022;

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2023, *** (***) mit einem Tatzeitraum vom 03.11.2022 bis 30.11.2022

Ein Blick in die zitierten Verwaltungsstrafakten zeigt, dass das Straferkenntnis vom 22.12.2022 am 28.12.2022, das Straferkenntnis vom 07.12.2022 am 29.12.2022 zugestellt wurde.

BB, geboren am XX.XX.2009 ist in Z wohnhaft.

III.Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft den diesbezüglichen behördlichen Akten und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücken entnommen werden.

Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass sein Sohn über den vorgeworfenen Zeitraum nicht, dass sein den Unterricht in der Gemeinde Z nicht besucht hat.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand fest. Die Entscheidung beruhte ausschließlich auf der Lösung von Rechtsfragen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

Deshalb konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage handeln würde, ist dies offenkundig unrichtig, da sich die belangte Behörde auf die gesetzliche Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetz 1985 stützt. Die Ausführungen dazu, dass der häusliche Unterricht nach Art 17 StGG keiner Beschränkung unterliegen würde, übersehen, dass aufgrund der Anordnung der Bildungsdirektion Tirol das Kind der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. In diesem Zusammenhang gehen auch die vorgebrachten grundrechtlichen Argumente betreffend den häuslichen Unterricht und die Externistenprüfung ins Leere.

Im Übrigen beschränkt Art 17 Abs 3 StGG die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).

Unbestrittenermaßen ist der Sohn des Beschwerdeführers die Mittelschule Z trotz Anordnung des Besuchs einer Regelschule, die sich auf § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 gestützt hat, seit Beginn des Schuljahres vom 12.09.2022 bis einschließlich 25.10.2022 dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben.

Nachdem der Schüler im Schulsprengel (vgl § 41 Abs 1 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991) Gemeindegebiet von Z wohnhaft ist, hätte dieser Schüler im Schuljahr 2022/23 verpflichtend die Mittelschule Z besuchen müssen, da er keine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht (vgl Pflichtschulsprengelverordnung der Bildungsdirektion Tirol vom 17.08.2022, Nr 36).

Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.

Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert hätte, ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.

Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen (vgl VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile Mutter und Vater (vgl §§ 137, 142 und 144 ABGB). § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jedes Elternteil zu verstehen ist, welches auch erziehungsberechtigt ist. Somit kommt jedem erziehungsberechtigten Elternteil die Verpflichtung zu, für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Daher ist die Verhängung einer Geldstrafe über jeden Elternteil zulässig, sofern dieser erziehungsberechtigt ist.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er sein Kind gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt ihm Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.

In diesem Zusammenhang ist – gegenteilig zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).

Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie dieser Verpflichtung im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Weise verwirklicht hat. Er hat nicht für den Unterrichtsbesuch seines schulpflichtigen Sohnes, dessen erziehungsberechtigter Elternteil er ist, während des vorgeworfenen Zeitraumes an einer Regelschule gesorgt, obwohl mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 04.07.2022 der Besuch einer Regelschule angeordnet wurde.

Aufgrund der durchgängigen Schulpflichtverletzung waren in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen, wenngleich diese laut den oben angeführten Mitteilungen der Schulleitung gesetzt wurden.

Zum Vorbringen, wonach Doppelbestrafung vorliegen würde, da ein fortgesetztes Delikt gegeben sei, ist wie folgt auszuführen:

Im Erkenntnis vom 28.03.2022, ***, bejaht das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass die Verwaltungsübertretung der Schulpflichtverletzung des ungerechtfertigten Fernbleibens von Schülern vom Unterricht in Form eines fortgesetzten Delikts vorliegen kann.

Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076 uva).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum auch die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH vom 15.03.2000, 99/03/0219).

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol sind derzeit nachfolgende Beschwerdeverfahren zu den Beschwerden des gegenständlichen Beschwerdeführers betreffend seinen Sohn BB wegen der Verletzung der Schulpflicht in Form des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Unterricht anhängig:

Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2022, *** (***) mit einem Tatzeitraum vom 12.09.2022 bis zum 28.11.2022;

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2022, *** (gegenständliches Beschwerdeverfahren) mit einem Tatzeitraum vom 29.09.2022 bis zum 25.10.2022;

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2023, *** (***) mit einem Tatzeitraum vom 03.11.2022 bis 30.11.2022

Ein Blick in die zitierten Verwaltungsstrafakten zeigt, dass das gegenständliche Straferkenntnis vom 22.12.2022 am 28.12.2022 zugestellt wurde, während das Straferkenntnis vom 07.12.2022 am 29.12.2022 zugestellt wurde. Das Straferkenntnis vom 16.01.2023 ist denkunmöglich vor oder am 28.12.2022 zugestellt worden.

Dies bedeutet, das ein allfälliges Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes im hier in Rede stehenden Fall mit Blickrichtung auf die beiden anderen anhängigen Beschwerdeverfahren keine Relevanz zukommt, da das gegenständliche Straferkenntnis vor den beiden anderen Straferkenntnissen erlassen (zugestellt) wurde und somit ein allfälliges Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes im Zuge der beiden anderen Beschwerdeverfahren zu prüfen sein wird.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sein Kind gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müsste, ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer sich bewusst für die Übertretung entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer ist unbescholten

Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführer die Tat jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl etwa VwGH 9.8.2010, AW 2010/10/0025).

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, was sich mildernd auswirkt. Sonstige Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl ihm mit der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde dazu Gelegenheit geboten wurde. Insofern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht angesehen werden, zumal eine Bestrafung lediglich im mittleren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehen Strafrahmens (Euro 110,00 bis Euro 440,00) erfolgte.

Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Zwar ist der Beschwerdeführer unbescholten, doch wiegt die vorsätzliche Tatbegehung schwer.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.

Verwaltungsgerichtlich hatte eine Präzisierung bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu ergehen. Hierzu war das Verwaltungsgericht verpflichtet (VwGH 17.12.2021, Ra 2019/17/0033;27.06.2022, 2021/03/0328).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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