LVwG T LVwG-2023/28/0753-1

LVwG-2023/28/0753-1Landesverwaltungsgericht11.04.2023

Regest

Einspruch verspätet<br/>Rechtsmittelfrist<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/28/0753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.28.0753.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2023, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Bundesstatistikgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit:19.06.2022 -27.10.2022

Ort:**** Z, Adresse 1

Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), i. d. F. BGBl. II Nr. 475/2020, war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind. Sie wurden gemäß § 8 EWStV 2010 mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 31.01.2022 auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Sie sind Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 01.06.2022 und unter Setzung einer Nachfrist bis 19.06.2022 zumindest bis zum 27.10.2022 nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 i.V.m. § 9 Abs. 1 EWStV 2010 i.d.F. BGBl. II Nr. 475/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1. € 100,00

0 Tage(n) 15 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zul. geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Nein

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt nach Berücksichtigung

bereits geleisteter Zahlungen daher

€ 100,00“

Die vorab angeführte Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10.01.2023 zugestellt.

Nach schriftlicher Mahnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2023 zu Zl ***, übermittelte der Beschwerdeführer am 23.02.2023 das folgende E-Mail:

„Von:***@gmx.at

Gesendet:Donnerstag, 23. Februar 2023 10:59

An:#BH Y

Betreff:Strafverfügung Anhang vergessen

Anlagen: Strafverfügung.pdf

Sehr geehrter Herr BB,

hiermit sende ich Ihnen einen Brief von Herrn AA.

Falls Sie irgendwelche Fragen haben, bitte ich Sie ihn unter dieser Tel.nr. *** anzurufen, da ich ihm Nur die Email weiterleite.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr BB,

es tut mir leid, ich habe am 17.01.23 den Brief von Herrn AA um Einspruch zu erheben vergessen anzuhängen. Wie telefonisch besprochen, sende ich ihnen den vergessenen Anhang zu.

Ich bitte Sie dies nochmals zuüberarbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

CC“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2023 wurde sodann der Einspruch vom 17.02.2023 (gemeint wohl 23.02.2023) gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, „die Strafverfügung sei am 10.01.2023 zugestellt worden. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 10.01.2023 begonnen und am 24.01.2023 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 23.02.2023 und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht worden und sei deshalb als verspätet zurückzuweisen gewesen.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer nunmehr fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Ich habe eigentlich den Einspruch rechtzeitig gemacht, da ich kein Internet besitze sollte das meine Schwiegertochter CC machen. Sie vergaß aber am 17.01.2023 den Anhang des Briefes per Mail mitzuschicken.

Mit f. Grüßen, bitte ich Sie die Strafe aufzuheben

Bin Mindestpensionist u. habe eine krebskranke Frau (ich brauche das Geld, aber nicht für unnötige Strafen) Danke“

Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Zweifel und wurde der Akt nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13.03.2023, ***, legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde vor.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und wird hier insbesondere auf den Rückschein des RSb Briefes verwiesen. Das behördliche Schriftstück/die Strafverfügung wurde am 10.01.2023 vom Beschwerdeführer behoben. Die Feststellungen hinsichtlich Mahnung ergeben sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2023.

Für das Landesverwaltungsgericht steht daher fest, dass der hier maßgebliche Zustellvorgang mithin gesetzeskonform erfolgte.

III.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

§ 17 Abs 1 Zustellgesetz besagt wie folgt:

„Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“

§ 17 Abs 2 Zustellgesetz besagt wie folgt:

„Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.“

§ 17 Abs 3 Zustellgesetz besagt wie folgt:

„Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“

Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer machte auch keine relevante Ortsabwesenheit geltend. Der Beschwerdeführer selbst hat die gegenständliche Strafverfügung am 10.01.2023 bei der Abgabestelle abgeholt.

Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab der Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist und ist gemäß § 32 Abs 2 und § 33 AVG zu berechnen. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen. Bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Rechtsmittelfrist. Diese kann von der Behörde weder erstreckt werden, noch kann die verspätete Einbringung eines Einspruches nachgesehen werden.

Abermals wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am 10.01.2023 mittels eigenhändiger Übernahme zugestellt worden ist. Das Ende der zweiwöchigen Einspruchsfrist war daher mit 24.01.2023 festgesetzt.

Laut Akteninhalt veranlasse der Beschwerdeführer über seine Schwiegertochter die Einbringung eines Einspruchs gegen die gegenständliche Strafverfügung. Das diesbezüglich an die belangte Behörde übermittelte E-Mail vom 17.01.2023 enthält keine konkreten Abgaben bzw Anhaltspunkte zu einem bestimmten Verwaltungsstrafverfahren und einem diesbezüglich beabsichtigten Einspruch, die die belangte Behörde, beispielsweise bei lediglicher Angabe der Geschäftszahl der Strafverfügung oder dem Wort „Einspruch“ im Betreff, zu einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG verpflichtet hätte. Das E-Mail vom 17.01.2023 erweist weder im Betreff noch in seinem Inhalt auf die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 29.11.2022, durch beispielsweise Angabe der Geschäftszahl, des Datums oder des Inhaltes. Der alleinige Verweis auf einen Brief, der in der Anlage übersendet werden hätte sollen, reicht ebenso nicht aus, wie die ergänzende Information, bei irgendwelchen Fragen sich per Handy beim Beschwerdeführer zu melden. Der Umstand, dass die Schwiegertochter beim E-Mail vom 17.01.2023 den eigentlichen Einspruch in der Anlage, der unter anderem die wesentlichen Angaben der Strafverfügung vom 29.11.2022 enthält, versehentlich nicht mitübermittelte fällt in die Risikosphäre des Beschwerdeführers. Es sind jedenfalls entsprechende Kontrollen erforderlich, wenn man sich einer Hilfsperson bedient, beispielsweise durch Nachfragen, ob der Einspruch ordnungsgemäß an die belangte Behörde übermittelt worden ist.

Im Ergebnis kann verfahrensgegenständlich mangels nicht mitübermittelter Anlage nicht von einem wirksamen Einspruch am 17.01.2023 ausgegangen werden. Die E-Mail Eingabe vom 17.1.2023 kann weder hinsichtlich deren Bezeichnung noch deren Inhalt bei objektiver Betrachtungsweise als Einspruch iSd § 49 Abs 1 VStG gewertet werden.

Die E-Mail Eingabe vom 23.02.2023 enthält gegenüber dem E-Mail vom 17.1.2023 den eigentlichen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29.11.2022 in der Anlage. Dieser Einspruch langte bei der belangten Behörde jedoch erst am 23.2.2023 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit 24.1.2023 ein. Die Einbringung des Einspruchs erfolgte demnach verspätet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Akt hat bereits erkennen lassen, das die mündliche Erörterung im gegenständlichen Entscheidungsumfang eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt und konnte somit auch im Hinblick auf § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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