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LVwG-2022/36/2239-5Landesverwaltungsgericht11.04.2023
Veranstaltung<br/>Corona Party<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 02.08.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 02.08.2022, Zl ***, wurde gegenüber AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) in Spruchpunkt 1. das Strafverfahren zum Tatvorwurf einer Verletzung des § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, wegen des unerlaubten Verlassens des eigenen Wohnbereiches bzw des verweilen außerhalb desselben, eingestellt. Weiters wurde ihr in Spruchpunkt 2. diese Straferkenntnisses nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 31.03.2021 um 20:23 Uhr
in Y, Adresse 3, beim sogenannten 'CC', folgende Verwaltungsübertretung
begangen:
(…)
2. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit an einem Veranstaltungsort aufgehalten, um mit mehr als 100 Personen eine Party zu feiern, obwohl Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. verboten sind. Eine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 3 dieser Verordnung lag nicht vor.“
Wegen dieser in Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG für das behördliche Strafverfahren in der Höhe von Euro 30,00 vorgeschrieben (10% der verhängten Strafe).
Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 17.08.2022 ein und wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Es sei unrichtig, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhaltung am 31.03.2021 um 20:23 Uhr, in **** Y, Adresse 3, beim sogenannten „CC“ aufgehalten habe und hierbei betreten worden sei, mit mehr als 100 anderen Personen eine Party gefeiert zu haben. Die Beschwerdeführerin sei gegen 20:30 Uhr zusammen mit zwei weiteren Begleiterinnen auf der DD-Brücke in Y, also ca 300 m vom Ort der angeblichen Verwaltungsübertretung, von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden, da diese nach 20:00 Uhr außerhalb ihres privaten Wohnbereiches angetroffen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht am und / oder in unmittelbarer Nähe des „CCs“ angehalten und kontrolliert worden, im Zuge der Amtshandlung und Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten habe die Beschwerdeführerin auch angegeben, dass sie auf dem Weg nach Hause sei. Insofern seien daher die wider die Beschwerdeführerin erhobenen Verwaltungsvorwürfe laut Straferkenntnis zu Punkt 2. inhaltlich und faktisch unrichtig, da sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Amtshandlung eben nicht an der in dem Straferkenntnis angegebenen Örtlichkeit und auch nicht zusammen mit anderen Personen aufgehalten und auch keine Party gefeiert habe. Darüber hinaus sei die verhängte Strafe wesentlich überhöht, da die Beschwerdeführerin Schülerin und einkommenslos sei.
Es wurde daher beantragt, in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde, das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Rahmen dieser Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin samt Rechtsvertretung wurden auch der Meldungsleger sowie die beiden Begleiterinnen der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernommen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere Folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 120/2021 (zu §13):
§ 13
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.“
COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2021 (zu § 8):
„Strafbestimmungen
§ 8
(1) Wer
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der hier maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 120/2021 waren zur angelasteten Tatzeit Veranstaltungen untersagt, sondern nicht einer der in dieser Verordnung ausdrücklich angeführten Ausnahmetatbestände erfüllt war.
Als Veranstaltung gelten nach § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der hier maßgeblichen Fassung insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählten jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
Dass es sich bei der zur angelasteten Tatzeit erfolgten Zusammenkunft im Bereich Adresse 3 in **** Y, beim sogenannten „CC“ um eine Veranstaltung iSd § 13 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gehandelt hat, wurde in der Beschwerde auch gar nicht bestritten.
2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher diesbezüglich noch auszuführen, dass von der belangten Behörde am 14.03.2023 eine ergänzende Stellungnahme eingebracht wurde, in der dazu zusammengefasst insbesondere auch Folgendes ausgeführt wird:
Aufgrund der häufig wiederkehrenden, regelmäßigen Treffen einer Vielzahl an Personen an immer der gleichen Örtlichkeit mit Alkohol und Musik und der medialen Berichterstattung steht für die belangte Behörde zweifelsfrei fest, dass allen dort am sog. CC anwesenden Personen bereits vorab bekannt war, dass sich an der Örtlichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit viele Personen (mit Alkohol und Musik) aufhalten werden und dies der Grund war, sich ebenfalls dort hinzubegeben. Somit liegt für die belangte Behörde jedenfalls eine Veranstaltung im Sinne der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vor. Zur medialen Berichterstattung wurde beispielhaft auf Folgendes verwiesen: Polizei löst Party mit 500 Feiernden an EE auf (***.at) 01.04.2021; Erneut Polizeikontrollen an EE in Y | *** Online – ! (.com) 02.04.2021.
Zudem wurde in dieser Stellungnahme auch ausgeführt, dass als Betreten auch das Verweilen gilt. Jeder Person, auch wenn diese ursprünglich eine andere Intention gehabt hätte, hätte beim Eintreffen vor Ort schon allein aufgrund der schieren Anzahl an Personen vor Ort, dem Alkoholkonsum und der lauten Musik sofort erkennen können und müssen, dass es sich hierbei um eine Veranstaltung handelt und die Örtlichkeit daher verlassen müssen. Hierzu wurde auf die vergleichbare, bestehende Judikatur hinsichtlich des zufälligen Vorbeikommens, Stehenbleibens und Zuhörens bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz verwiesen, bei welcher festgestellt wurde, dass Personen sehr wohl auch dann an einer Veranstaltung teilnehmen, wenn sie nicht bereits zu Beginn mit der Intention an die Örtlichkeit kamen, daran teilzunehmen.
Diese noch vor der Verhandlung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellten Stellungnahme der belangten Behörde, wurde nicht entgegengetreten.
3. Die Beschwerdeführerin sowie ihre zwei damaligen Begleiterinnen, die alle Schülerinnen bzw Studentinnen sind, haben – wie von Ihnen jeweils ausgesagt - zum Tattag nicht in Y gewohnt, sondern sind extra nach Y gefahren, um sich zu treffen.
Dass zur damaligen Zeit am sogenannten „CC“ öfter Zusammenkünfte von vielen jungen Leuten mit Musik, Alkohol usw stattgefunden haben, war auch der Beschwerdeführerin und jedenfalls auch einer ihrer Begleiterinnen – wie diese in der Verhandlung ebenfalls ausgesagt haben – schon vor ihrer Fahrt am Tattag nach Y bekannt.
4. Die Beschwerdeführerin hat zusammengefasst vorgebracht, dass sie und ihre zwei Begleiterinnen nicht am sog. „CC“ gewesen seien, sondern von Polizeibeamten auf der DD-Brücke angehalten worden seien, als sie am Rückweg vom Spazieren zum Auto waren, das in der Tiefgarage am FF-Platz geparkt gewesen sei.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, was sie am gegenständlichen Tag mit ihren beiden Begleiterinnen in Y konkret unternommen hat, konnte von den beiden als Zeuginnen unter Wahrheitsplicht einvernommenen Begleiterinnen, nicht vollständig bestätigt werden, da diese angegeben haben, dass sie sich zum Teil nicht mehr erinnern können.
5. Die Beschwerdeführerin und die beiden Zeuginnen waren bei ihren Einvernahmen jeweils immer sehr höflich, aber zT auch sehr unsicher.
Auch wenn vom erkennenden Gericht nicht verkannt wird, dass dies für sie jeweils wohl eine nicht vertraute Situation war, waren die Beschwerdeführerin und die beiden Zeuginnen in ihren Ausführungen speziell zu den konkret relevanten Fragen hinsichtlich der angelasteten Übertretung zT noch verhaltener.
Nicht glaubwürdig erschien für das erkennende Gericht, dass die drei Schülerinnen bzw Studentinnen von denen zumindest zweien davon die damalige Situation am sog. „CC“ – wie selbst ausgesagt - schon davor bekannt war, extra nach Y gefahren sind, um sich zu treffen und diese dann im unmittelbaren Nahbereich des sog. „CCs“ auch noch nach 20.00 Uhr nur spazieren gegangen sein sollen, sich jedoch nach Aussage der nicht unter Wahrheitspflicht stehenden Beschwerdeführerin nicht am sog. CC befunden haben wollen.
6. Der ebenfalls unter Wahrheitspflicht stehende Meldungsleger sagte bei der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere aus, dass aufgrund der großen Anzahl von Personen am CC mehrere Streifen im Einsatz waren. Aufgrund des Einschreitens der Polizei war schon ein Großteil der Personen geflüchtet. Er ist von der Adresse 4 in Richtung Adresse 5 bis kurz vor die DD-Brücke zu Fuß gegangen. Er selbst war während dieser Amtshandlung nicht auf der DD-Brücke oben und er hat auch nur für solche Personen die Anzeige erstattet, für die er auch selbst die Daten aufgenommen hat. Mit den jeweiligen Personen, die angetroffen wurden, wurde auch jeweils ein kurzes Gespräch geführt. Bei der gegenständlichen Amtshandlung wurde von ihm keine Person angetroffen, die geltend gemacht hat, dass sie zB aus Erholungszwecken oder aus Sportgründen unterwegs war.
7. Aufgrund der Ausführungen in der Anzeige sowie dem unter Wahrheitspflicht stehenden Meldungsleger in der Verhandlung haben sich an der Richtigkeit der Feststellungen des Meldungslegers keine Bedenken ergeben. Der Polizeibeamte hat bei ihrer Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Polizeibeamten veranlasst haben sollten, die Beschwerdeführerin in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Fall einer bewusst falschen Anzeigenerstattung bzw einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.
Schließlich ist es dem Polizeibeamten auch zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.
8. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus den Ausführungen des Meldungslegers, dass die Beschwerdeführerin nicht auf der DD-Brücke oben angehalten wurde, sondern im Zuge der durchgeführten Amtshandlung am sog. „CC“ während dessen Einsatzes beginnend von der Adresse 4 in Richtung Adresse 5.
Daraus ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass die Beschwerdeführerin die ihr gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt hat.
9. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist weiters auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin jedoch im gegenständlichen Fall nicht gelungen, sodass hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen war.
10. Hinsichtlich der Strafbemessung ist weiter auszuführen, dass für die angelastete Übertretung in § 8 Abs 1 Z 2 COVID-19 Maßnahmengesetz ein Strafrahmen von bis zu Euro 1.450,- festgelegt ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
11. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu, dass die übertretene Rechtsvorschrift dem Schutz hochrangiger Interessen dient, insbesondere dem Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung und kommt einem Verstoß gegen diese Regelung ein hoher Unrechtsgehalt zu.
Das Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen verletzte den Schutzzweck der Norm erheblich.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Studentin und ohne Einkommen sei, dazu in der Verhandlung konkreter befragt hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht und nur weiters bekannt gegeben, dass sie keine Sorgepflichten hat.
Die Beschwerdeführerin scheint bislang nicht strafvorgemerkt auf, sodass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit gegenständlich gegeben war.
Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- keine Bedenken ergeben und wäre dies auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Die Bestrafung war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts tat- und schuldangemessen.
12. Abschließend ist auszuführen, dass der Ausspruch über den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerde-verfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,-, und damit gegenständlich sohin Euro 60,- zusätzlich zu leisten ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im Übrigen lassen sich die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen des COVID-19-MG und der 4. COVID-19-SchuMaV lösen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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