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LVwG-2022/32/3331-6•LVwG T LVwG-2022/32/3331-6
LVwG-2022/32/3331-6Landesverwaltungsgericht11.04.2023
Externistenprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.11.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe der drei nachfolgenden Spruchpunkte insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 13 Stunden) auf Euro 160,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) herabgesetzt wird.
2. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
„Frau AA ist erziehungsberechtigte Mutter des schulpflichtigen Kindes CC, geb XX.XX.2011. Dieses Kind hat im Schuljahr 2021/22 die ‚DD-Schule‘ in W besucht. Dabei handelt es sich um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht.
Frau AA hat nicht dafür gesorgt, dass ihr Sohn CC die Prüfung über den zureichenden Erfolg des Unterrichts in der DD-Schule W bei der an der Mittelschule V, Adresse 3, **** U, eingerichteten Externistenprüfungskommission im Zeitraum vom 01.06.2022 bis zum 08.07.2022 abgelegt hat.“
3. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
„§ 24 Abs 1 und 4 iVm § 11 Abs 4 und 5 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“
4. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
„§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“
5. Dementsprechend wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten mit Euro 16,00 neu festgesetzt.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zur Last gelegt, da sie als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes CC, geboren XX.XX.2011, ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Zeit vom 01.06.2022 bis 08.07.2022 für die Ablegung der gemäß § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Externistenprüfung, mit der der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts bzw des Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, nämlich der DD-Schule W für das Schuljahr 2021/22 nachzuweisen gewesen wäre, nicht nachgekommen ist.
Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage und 13 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz nicht verletzt worden sei, da der Schüler die DD-Schule W im Schuljahr 2021/22 regelmäßig besucht habe, an den für diese Schule notwendigen Überprüfungen teilgenommen und auch dementsprechend eine Bestätigung der erfolgreichen Leistungsüberprüfung erhalten habe.
Es wurde eine mündliche Verhandlung gemeinsam zur Zahl LVwG-*** durchgeführt.
Im Zuge derer wurde die Beschuldigte einvernommen.
In dieser Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auch auf ihre 2. Beschwerde zu obiger Aktenzahlen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Bezug genommen und ua vorgebracht, dass der der Schulbesuch in der Mittelschule T für das Schuljahr 2022/23 für den Schüler CC auf Grund der Schwierigkeiten in den vergangenen zwei Schuljahren und der gehäuften Todesfälle in der Familie eine unzumutbare zusätzliche Belastung darstellen würde. Die ständigen, mit dem Schulwechsel verbundenen Belastungen und die Belastungen der Pandemie seien eine Herausforderung für den Schüler gewesen, wie auch der Tod beider Großeltern und zweier Onkel. Das Argument der Bildungsdirektion, dass die Bildungspflicht nicht erfüllt wurde, stimme nicht, da sich der Schüler im häuslichen Unterricht befinde.
Es sei als Kindeswohlgefährdung anzusehen, wenn der Schüler gegen seinen ausdrücklichen Willen einer zusätzlichen Belastung (neuerlicher Schulwechsel) ausgesetzt wird.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Strafe und die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist als erziehungsberechtigte Mutter des schulpflichtigen Kindes CC, geboren am XX.XX.2011, ihrer Verpflichtung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, in der Zeit von 01.06.2022 bis 08.07.2022 für die Ablegung der gemäß § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Externistenprüfung, mit der der zureichende Erfolg des Unterrichts an der nicht öffentlichen DD-Schule W für das Schuljahr 2021/22 nachzuweisen gewesen wäre, zu sorgen, nicht nachgekommen.
Die Beschwerdeführerin hat für ihren Sohn den Besuch an der DD-Schule W, die im Schuljahr 2021/22 das erste Mal nach deren Errichtung geführt wurde, angezeigt. Der Besuch dieser Schule wurde seitens der Bildungsdirektion Tirol nicht untersagt und gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass, falls für das Schuljahr 2021/22 das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wird, der zureichende Erfolg vor Ende des Unterrichtsjahres 2021/22 durch eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nachzuweisen ist, wie dem im behördlichen Akt einliegenden Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 17.10.2022 zu entnehmen ist. Für die Ablegung der Externistenprüfung hat die Beschwerdeführerin nicht gesorgt. Sie hat zwar ihren schulpflichtigen Sohn zur Externistenprüfung bei der Externistenprüfungskommission an der Mittelschule V angemeldet, ihn aber dann wieder abgemeldet, wie der E-Mail der Schulleitung der Mittelschule V vom 22.03.2023 samt Anlagen zu entnehmen ist.
Bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 wurde der DD-Schule W das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen, wie dem Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 17.10.2022 zu entnehmen ist
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, den behördlichen Akten und den Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke sowie der Vernehmung der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol treffen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(…)
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen hat.
Bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 wurde der DD-Schule W, welche das schulpflichtige Kind der Beschwerdeführerin besucht hat, das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen, wie dem Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 17.10.2022 zu entnehmen ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Gemäß § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg des Unterrichts in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht durch eine entsprechende Prüfung im Zeitraum zwischen 1. Juni und dem Ende des jeweiligen Schuljahres nachzuweisen.
Aus § 24 Abs ein Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich die Verpflichtung für die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, für die Ablegung dieser Prüfung zu sorgen.
Nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Verwaltungsübertretung dar, die entsprechend zu bestrafen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann der „Nachweis des zureichenden Erfolgs des Unterrichts“ im Sinn des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung (§ 42 SchUG) – erfolgreich – abgelegten Prüfung erbracht werden (vgl VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190 mit weiteren Nachweisen).
Insofern steht fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur lastgelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Bildungsdirektion Tirol in Kenntnis gesetzt, dass der Schüler am Ende des Schuljahres 2021/22 eine Externistenprüfung abzulegen hat. Im Ergebnis ist daher von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist vom beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl etwa VwGH 9.8.2010, AW 2010/10/0025). Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl. OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.)
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Weitere Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere kann kein Milderungsgrund dahingehend gesehen werden, dass sich die Beschwerdeführerin von der Schulleitung der DD-Schule W betreffend eine allfällige Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für diese Schule vertrösten ließ. Damit ist nicht zu erklären, dass ihr Sohn nicht die vorgesehene Externistenprüfung abgelegt hat, dh angetreten ist. Die Beschwerdeführerin war nämlich zur Veranlassung des Antritts verpflichtet, nicht aber für eine erfolgreich absolvierte Prüfung verantwortlich.
Der Strafrahmen für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung beträgt € 110,00 bis € 440,00. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von € 300,00 verhängt.
Die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 160,00 (Ersatzfreiheitstrafe von 4 Tagen) wird der Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft und trägt insbesondere der vorsätzlichen Tatbegehung Rechnung, wobei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
Auch aus spezialpräventiven Gründen, nämlich die Beschwerdeführerin hinkünftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, vor allem aber unter dem Aspekt der Generalprävention, nämlich anderen Erziehungsberechtigten von schulpflichtigen Kindern aufzuzeigen, dass Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 Ernst zu nehmen sind, ist die nunmehr verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) jedenfalls geboten ist.
Nachdem verwaltungsgerichtlich ermittelt werden konnte, dass schulpflichtige Kind CC nicht im häuslichen Unterricht war, sondern im Schuljahr 2021/22 ausschließlich die DD-Schule W (Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) besucht hat, war die als erwiesen angenommen Tat (§ 44a Z 1 VStG) entsprechend zu korrigieren, indem nicht mehr auf einen häuslichen Unterricht Bezug genommen wird. Eine Auswechslung der Tat erfolgt damit nicht.
Verwaltungsgerichtlich hatte eine Präzisierung des Spruches bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu ergehen. Hierzu war das Verwaltungsgericht verpflichtet (VwGH 17.12.2021, Ra 2019/17/0033;27.06.2022, 2021/03/0328).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
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(Richter)
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