LVwG T LVwG-2022/12/3263-1

LVwG-2022/12/3263-1Landesverwaltungsgericht11.04.2023

Regest

Reisebus<br/>2G-Nachweis<br/>Betreiber <br/>Fahrgast<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/3263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.12.3263.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.11.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung in Verbindung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:20.11.2021, 08:30 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2, Omnibus-Parkplatz

Betroffenes Fahrzeug:Omnibus, Kennzeichen: ***

Sie, Frau AA, haben zu verantworten, dass Sie am 20.11.2021 um 08:30 Uhr in **** X, Adresse 2, beim Omnibus-Parkplatz einen Reisebus (Kennzeichennummer ***) des Unternehmens BB Busreisen und Taxidienste, in **** X, Adresse 2, betreten bzw benutzt haben, ohne über einen gültigen 2G-Nachweis zu verfügen bzw ohne einen solchen vorzuweisen/vorweisen zu können, obwohl in der Zeit vom 15.11.2021 bis 21.11.2021 gemäß § 4 Abs 3 Z 1 5.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5.COVID-SchuMaV), BGBl II Nr 465/2021 in der Fassung BGBl II Nr 467/2021, für die Benutzung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr vom Betreiber Personen nur einzulassen waren, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen konnten.

So haben Sie zumindest am 20.11.2021 um 8:30 Uhr in **** X, Adresse 2, beim Omnibusparkplatz einen Reisebus mit dem Kennzeichen *** des Unternehmens BB Busreisen und Taxidienste, in **** X, Adresse 2, betreten bzw benutzt, um an einer Corona-Demonstration in Wien teilnehmen zu können, ohne über einen gültigen 2G-Nachweis zu verfügen bzw ohne einen solchen vorweisen zu können.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 4 Abs 3 Z 1 5.COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung (5.COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 465/2021 in der Fassung BGBl II Nr 467/2021, in Verbindung mit §§ 3 Abs 1 Z 3, 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 183/2021, verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe von Euro 100,00 (keine Ersatzfreiheitsstrafe) unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens verhängt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sie getestet zu einer Demonstration gegen die Impflicht nach Wien fahren wollte und bewusst den Bus mit getesteten Mitfahrern gewählt habe, um sich selbst vor einer Ansteckung durch ungetestete Zuggäste zu schützen. Es sei damals schon klar gewesen, dass eine Impfung weder vor Ansteckung noch vor Weitergabe des Virus schütze. Es werde beantragt, dass Verfahren einzustellen.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Akt mit Schreiben vom 21.12.2022 vorgelegt.

Gemäß §44 Abs 2 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 20.11.2021 um 08:30 Uhr in **** X, Adresse 2, beim Omnibus-Parkplatz einen Reisebus des Unternehmens BB Busreisen und Taxidienste als Fahrgast betreten bzw benutzt. Sie hat dabei über keinen gültigen 2G-Nachweis verfügt und konnte einen solchen nicht vorweisen.

Die Beschwerdeführerin hat den Bus lediglich als Fahrgast benutzt und ist selbst nicht Betreiberin des Busunternehmens BB Busreisen und Taxidienste.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits eindeutig aus der Anzeige vom 26.11.2021, GZ: ***.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde ausdrücklich bestätigt, dass sie damals einen Bus als Verkehrsmittel genutzt hat, um zu einer Demonstration gegen die Impfpflicht nach Wien zu fahren. Sie hat ausführlich dargelegt, dass sie eine Covid-19-Antigen-Schnelltest als ausreichend erachtet hat. Aus dem eingeholten GISA-Ausdruck folgt zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin nicht die Betreiberin des Busunternehmens BB Busreisen und Taxidienste ist.

IV.Rechtslage:

Die nachstehenden Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 183/2021, und der 5.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 465/2021 idF BGBl II Nr 467/2021, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 3 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 8 COVID-19-Maßnahmengesetz

Strafbestimmungen

(1) …

(2) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

§ 4 der 5.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,

BGBl II Nr 465/2021 aufgehoben durch BGBl II Nr 475/2021

(1) Bei der Benützung von

1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,

2. Massenbeförderungsmitteln

und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.

3. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

V.Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Bei der 5.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung handelt es sich um eine solche Verordnung gemäß § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz. In § 4 dieser Verordnung finden sich Regelungen zur Benützung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten (Abs 1), von Massenbeförderungsmitteln (Abs 1), von Seil- und Zahnradbahnen (Abs 2) sowie von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr (Abs 3). Zum Teil richten sich diese Regelungen an die Benutzer dieser Verkehrsmittel (Abs 1, Abs 2 Z 2), zum Teil aber auch nur an deren Betreiber (Abs 2 Z 1 und Z 3, Abs 3 Z 1 und Z 2).

Nach § 4 Abs 3 Z 1 der 5.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 465/2021, gilt für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr, dass der Betreiber Personen nur einlassen darf, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Eine – an den Benutzer eines Reisebusses im Gelegenheitsverkehr gerichtete - Regelung besteht nach dieser Bestimmung (Abs 3 Z 1 leg cit) nicht.

Nach der Strafsanktionsnorm des § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer (unter anderem) ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt.

Aus dem - dem Art 7 EMRK innewohnenden - Bestimmtheits- und Klarheitsgebot folgt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Rechtsunterworfenen eindeutig vorhersehbar sein muss. Hierzu ist es erforderlich, Straftatbestand, subjektive Tatseite (vgl EGMR 28.06.2018, G.I. E.M. S.r.l. ua, 1828/06, Rz 243 f, VfSlg 15.200/1998) und Sanktionen (Strafhöhe und –bemessungskriterien) hinreichend bestimmt und klar zu formulieren. Erfüllt wird diese Bedingung, wenn für den Betroffenen „aus dem Wortlaut des Gesetzes“ (EGMR 25.05.1993, Kokkinakis, 14307/88, Rz 52) das Risiko einer Bestrafung erkennbar wird (vgl Giese in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 7 EMRK (Stand 1.1.2021, rdb.at), Rz 13).

Der Beschwerdeführerin wurde spruchgemäß vorgeworfen, dass sie am 20.11.2021 um 08:30 Uhr in **** X, Adresse 2, beim Omnibus-Parkplatz einen Reisebus (Kennzeichennummer ***) des Unternehmens BB Busreisen und Taxidienste, in **** X, Adresse 2, betreten bzw benutzt habe, ohne über einen gültigen 2G-Nachweis zu verfügen bzw ohne einen solchen vorzuweisen/vorweisen zu können, obwohl in der Zeit vom 15.11.2021 bis 21.11.2021 gemäß §4 Abs 3 Z 1 5.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-SchuMaV), BGBl II Nr 465/2021 in der Fassung BGBl II Nr 467/2021 für die Benutzung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr vom Betreiber Personen nur einzulassen waren, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen konnten. Sie habe zumindest am 20.11.2021 um 8:30 Uhr in **** X, Adresse 2, beim Omnibusparkplatz einen Reisebus mit dem Kennzeichen *** des Unternehmens BB Busreisen und Taxidienste, in **** X, Adresse 2, betreten bzw benutzt, um an einer Corona-Demonstration in Wien teilnehmen zu können, ohne über einen gültigen 2G-Nachweis zu verfügen bzw ohne einen solchen vorweisen zu können.“

Eine sowohl textlich als auch rechtlich andere Tatanlastung als die im Verfahren vor der belangten Behörde und im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 3 Z 1 5.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erfolgte durch die belangte Behörde nicht.

Da sich die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsvorschrift nach § 4 Abs 3 Z 1 5.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung unzweifelhaft an Betreiber von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr richtet, war diese Strafnorm somit jedenfalls nicht an die Beschwerdeführerin, als im Bus mitfahrender Fahrgast adressiert.

Gemäß § 45 Z 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

Da das Verhalten der Beschwerdeführerin als Fahrgast sohin keine Verwaltungsübertretung bildet, war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen einer angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung spruchgemäß einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist, noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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