LVwG T LVwG-2021/14/0552-5

LVwG-2021/14/0552-5Landesverwaltungsgericht11.04.2023

Regest

Rückstandsausweise<br/>Drittschuldnerexekution<br/>Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/14/0552-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.14.0552.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z (belangte Behörde) vom 11.5.2020, *** (BVE 3.12.2020), betreffend die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises und Aufschub der Exekution

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass der Einwendung des Beschwerdeführers gemäß § 12 AbgEO stattgegeben wird. Der Rückstandsausweis vom 9.1.2015, ***, wird aufgehoben. Die Vollstreckung des Bescheides der belangten Behörde vom 6.6.2006, ***, ist gemäß § 12 Abs 4 AbgEO einzustellen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 6.6.2006, ***, zog die Stadt Z den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der BB GmbH zur Haftung für die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben von € 3.259,42 heran. Dieser Bescheid wurde am 13.7.2006 öffentlich bekannt gemacht.

Mit Antrag vom 12.2.2020 beantragte der Beschwerdeführer den Rückstandsausweis aufzuheben, die Drittschuldnerexekution bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS vormals SVAGW) einzustellen und die Exekution aufzuschieben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß §§ 12 und 13 AbgEO als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er hätte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahr 2006 gar nicht mehr als Geschäftsführer haftbar sein können, da er nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei. Der Haftungsbescheid sei ihm nie zugestellt worden. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Aufhebung des oben genannten Bescheides und des Rückstandsausweises sowie die Rückzahlung des zu Unrecht zwangsweise eingebrachten und entrichteten Betrags von € 3.329,22.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 3.12.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Abermals zusammengefasst liege im Haftungsbescheid keine offenbare Unrichtigkeit vor, da der im Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag dem bescheidmäßig festgesetzten Betrag entspreche. Es liege daher weder eine im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeit noch eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vor. Darüber hinaus sei der zugrundeliegende Haftungsbescheid aus dem Jahr 2006 gemäß § 25 ZustellG rechtmäßig zugestellt worden.

II.Sachverhalt

Mit Bescheid vom 6.6.2006, ***, zog die Stadt Z den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der BB GmbH zur Haftung für die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben von € 3.259,42 heran.

Der Beschwerdeführer war bis 2.3.2006 mit Nebenwohnsitz in Z gemeldet. Bis zur Anmeldung seines Hauptwohnsitzes am 20.9.2010 verfügte er über keinen Wohnsitz in Österreich. Eine Abgabestelle war der belangten Behörde in der Zwischenzeit nicht bekannt. Dieser Bescheid wurde am 13.7.2006 öffentlich bekannt gemacht.

Am 9.1.2015 stellte die belangte Behörde einen Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis über € 3.259,42 aus.

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS vormals SVAGW) gab eine Drittschuldnererklärung ab. Diese führte Gehaltsexekution gegen den Beschwerdeführer durch. Am 1.4.2020, 24.4.2020 und 30.4.2020 überwies die SVS insgesamt € 3.354,22 an die belangte Behörde. Damit war die im Bescheid vom 6.6.2006, ***, festgesetzte Kommunalsteuer beglichen.

III.Beweiswürdigung

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Darin sind sowohl der Bescheid vom 6.6.2006, ***, samt öffentlicher Bekanntmachung am 13.7.2006 als auch der Rückstandsausweis vom 9.1.2015 enthalten.

Die Abmeldung des Nebenwohnsitzes am 2.3.2006 und die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes am 20.9.2010 ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

Der Umstand, dass der belangten Behörde eine Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids im Jahr 2006 unbekannt war, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Erstens wies der Beschwerdeführer im ZMR keinen Wohnsitz in Österreich mehr auf. Zweitens gibt der Beschwerdeführer selbst an, eine Zustellung an die Adresse seines Unternehmens in Y (Deutschland) wäre nicht möglich gewesen („Die belangte Behörde ist auch auf die Idee gekommen, mir als AA persönlich den Bescheid zuzustellen, und das war natürlich nicht möglich, es hätte natürlich eher an die BB GmbH zu Handen von Herrn AA ergeben sollen.“). Drittens gibt der Beschwerdeführer ebenfalls selbst an, seinen Lebensmittelpunkt zu dieser Zeit nicht mehr in Österreich gehabt zu haben („Es gab keine wirtschaftlichen Interessen mehr in Österreich. … Meine Frau lebt in Polen. Sie hat in X (Polen) studiert.“). Daran ändert auch die Kenntnis einer Handynummer des Beschwerdeführers nichts, welche der belangten Behörde von dritter Seite mitgeteilt wurde. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, von sich aus eine Abgabestelle bekanntzugeben.

Die Drittschuldnererklärung der SVS und die damit verbundene Begleichung der Abgabenschuld ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und aus den dabei vorgelegten Unterlagen.

IV.Rechtslage

Zustellgesetz (ZustellG, BGBl 1982/200 idF I 2013/33)

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.

Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl 1961/194 idF I 2013/14)

Rückstandsausweis

§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO, BGBl 1949/104 idF I 2022/108)

Exekutionstitel

§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Einwendungen gegen den Anspruch

§ 12. (1) Gegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

(2) Die Einwendungen sind bei jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.

(4) Wird den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte einzustellen. Erfolgt die Einstellung wegen hemmender Tatsachen, sind nur jene Pfändungspfandrechte aufzuheben, die nach Eintritt der Hemmungswirkung erworben wurden.

Einwendungen gegen den Exekutionstitel

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

(2) § 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.

Berichtigung des Exekutionstitels

§ 15. Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

V.Erwägungen

A. Einwendungen im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren

Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein solcher Rückstandsausweis aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde geltend zu machen (§ 13 Abs 1 AbgEO). Im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen (§ 15 AbgEO).

Rückstandsausweise gemäß § 229 BAO bilden somit als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar (VwGH 7.10.2005, 2005/17/0174).

Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen, etwa wegen bereits erfolgter Tilgung der Abgabenschuld oder wegen Eintritt einer Einhebungsverjährung, ist mit Einwendungen nach § 13 AbgEO bzw mit Antrag nach § 15 AbgEO geltend zu machen (Ritz/Koran, BAO7 § 229 Rz 5 mwN).

Wird eine nicht rechtswirksame Zustellung der Abgabenbescheide behauptet, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 229 BAO bestritten wird. Darüber ist nur in einem Verfahren gemäß § 15 AbgEO abzusprechen (vgl VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175 mwN).

Erkennt die Behörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat (Titelbehörde), von selbst, dass der Exekutionstitel an Mängeln leidet (offenbare Unrichtigkeit, gesetzwidrig oder unrichtig erteilte Vollstreckbarkeitsklausel), so hat sie ihn von Amts wegen zu berichtigen bzw aufzuheben (formlos, ohne dass es eines förmlichen Bescheides bedarf). Ebenso hat die Behörde vorzugehen, wenn sie auf solche Mängel durch einen Antrag des Vollstreckungsschuldners hingewiesen wird und den Antrag für gerechtfertigt erachtet. Glaubt jedoch die Behörde, einem solchen Vorbringen nicht oder nicht voll entsprechen zu können, muss das Vorbringen als eine Einwendung nach § 13 AbgEO in Behandlung genommen und hierüber mit Bescheid abgesprochen werden (vgl VwGH 25.3.2004, 2002/16/0266 mwN).

Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist, weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt. Es handelt sich dabei insgesamt um einen (negativen) Feststellungsantrag, dass die (vollstreckbare) Zahlungspflicht in dieser Höhe nicht zu Recht bestehe, somit die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht ausgestellt worden sei. Erweisen sich die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig, so hat die Abgabenbehörde den Feststellungsantrag abzuweisen bzw die Vollstreckbarkeit des ausgewiesenen Rückstandes zu bestätigen. Widrigenfalls – wenn sich nicht alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig erweisen – wäre die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen bzw der Rückstandsausweis aufzuheben (LVwG NÖ 11.11.2021, LVwG-AV-1637/001-2021).

Der soeben wiedergegebene Rahmen der Abgabenexekutionsordnung sieht als Exekutionstitel Rückstandsausweise vor, gegen die Einwendungen gemäß §§ 12 und 13 AbgEO sowie Anträge gemäß § 15 AbgEO erhoben werden können.

B. Fragestellungen im gegenständlichen Fall

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es – in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 23.1.2023, Ra 2020/04/0129 unter Hinweis auf 19.3.2013, 2012/21/0082 mwN).

Mit seinem Antrag vom 12.2.2020 beantragte der Beschwerdeführerin „den Rückstandsausweis aufzuheben“, die Drittschuldnerexekution bei der SVS einzustellen und die Exekution aufzuschieben.

Aufgrund der oben wiedergegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen verbunden mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, bei einem unklaren Antrag keinen ungünstigen Inhalt unterstellen zu dürfen, sind die Rechtsmittel des Beschwerdeführers (auch) als Einwendungen gemäß § 12 und 13 AbgEO und Anträge gemäß § 15 AbgEO zu verstehen.

Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Grunde zwei Aspekte gegen die Vollstreckung vor: Erstens rügt er die Zustellung des Bescheids im Jahr 2006 durch öffentliche Bekanntmachung, was als Einwendung gegen den Exekutionstitel gemäß § 13 AbgEO zu werten ist. Zweitens bringt er eine bereits eingetretene Tilgung des Abgabenanspruchs vor, was wiederum eine Einwendung gegen den Anspruch gemäß § 12 AbgEO darstellt.

C. Rechtmäßigkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz

Gemäß § 25 Abs 1 ZustellG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments nicht ein, so gilt – gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 ZustellG – die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Jahr 2006 keinen Wohnsitz und auch keinen Lebensmittelmittelpunkt (mehr) in Österreich. Die Zustellung direkt an den Beschwerdeführer an eine der Behörde bekannte Firmenadresse in Y (Deutschland) war nicht möglich. Daran ändert auch die Kenntnis einer Handynummer des Beschwerdeführers nichts, welche der belangten Behörde von dritter Seite mitgeteilt wurde. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, von sich aus eine Abgabestelle bekanntzugeben.

Eine Abgabestelle war der belangten Behörde somit unbekannt. Somit lagen die Voraussetzungen des § 25 ZustellG vor. Deshalb wurde der Bescheid vom 6.6.2006 zulässigerweise durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Dieser wurde in weiterer Folge rechtskräftig.

D. Tilgung der Abgabenschuld

Gemäß § 12 Abs 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Darunter ist auch die bereits eingetretene Tilgung zu verstehen (Ritz/Koran, BAO7 § 229 Rz 5 mwN).

Aufgrund einer Drittschuldnererklärung trieb die SVS den Anspruch der belangten Behörde ein und überwies den im Bescheid vom 6.6.2006 festgesetzten Betrag zur Gänze. Somit trat Tilgung ein.

Der Beschwerdeführer ist somit insoweit im Recht, als eine Einwendung gemäß § 12 AbgEO zutrifft. Somit ist der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern, als der Rückstandsausweis aufgehoben wird und die Vollstreckung des Bescheides vom 6.6.2006, 131043/2006, gemäß § 12 Abs 4 AbgEO einzustellen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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