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LVwG-2023/15/0578-2Landesverwaltungsgericht07.04.2023
Verbesserungsauftrag<br/>Naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch Herrn BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2023, zl ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht ab, sondern mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der AA, vertreten durch Herrn BB, auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Feldweges abgewiesen.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Beschwerdeaktes die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen nicht beigelegt wurden. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin zur Verbesserung dieses Mangels aufgefordert und angekündigt, dass soweit eine Verbesserung binnen 14 Tagen durch Vorlage einer entsprechenden Kartierung nicht erfolgt, der Bewilligungsantrag zurückzuweisen sein werde.
Festgehalten wird, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eine entsprechende Kartierung nicht vorgelegt wurde.
II.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Insbesondere ergibt sich aus dem Einreichprojekt, dass diesem jegliche Kartierungen betreffend im Vorhabensgebiet vorkommende Tier- und Pflanzenarten nicht beigelegt waren.
III.Rechtslage:
AVG
„§ 13. (…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)“
TNSchG:
„§ 43
Verfahren
(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.
(…)“
IV.Erwägungen:
Das Tiroler Naturschutzgesetz normiert in seinem § 43 Abs 2 ausdrücklich, welche Beilagen einem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung beizulegen sind. Ausdrücklich werden darin unter anderem auch pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen erwähnt, welche dem Genehmigungsantrag beizufügen sind. Derartige Antragsunterlagen waren allerdings beim ursprünglichen Antrag auf Genehmigung der Verlängerung einer Forststraße nicht enthalten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unvollständig ist und sie gleichzeitig dazu aufgefordert, diesen Mangel binnen 14 Tagen zu verbessern. Zur gesetzten Frist wird festgehalten, dass sich die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz ergeben. Aus diesem Grund war die Frist zur Vorlage der Unterlagen so zu bemessen, dass sie zur Vorlage vorhandener, nicht allerdings zur Erstellung nicht vorhandener Unterlagen ausreichend ist (vgl dazu etwa VwGH 16.10.2014, 2011/06/0181).
Zumal eine Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgenommen wurde, war der angefochtene Bescheid daher dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Verlängerung der Forststraße nicht ab, sondern zurückzuweisen war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die erforderlichen Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz. Die Konsequenz einer mangelnden Verbesserung eines Antrages ergibt sich ebenso klar aus § 13 Abs 3 AVG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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