LVwG T LVwG-2022/16/0167-1

LVwG-2022/16/0167-1Landesverwaltungsgericht06.04.2023

Regest

COVID-19<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>Beherbergungsbetrieb

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/16/0167-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.16.0167.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2021 , Zl ***, betreffend eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zitierte Fassung des EpiG 1950 „BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 702/1974“ zu lauten hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b (Nr ***) sowie der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr. 329/2020, aufgrund der Schließung des Beherbergungsbetriebs „Hotel CC“, Adresse 2, **** X, für den Zeitraum von 17.03. bis 25.03.2020 eine Vergütung von Euro 216.479,05 zu.

In Spruchpunkt 2. wies die belangte Behörde gemäß § 32 EpiG iVm §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020, das vom Beschwerdeführer beantragte Mehrbegehren für den Zeitraum von 16.03.2020 sowie von 26.03.2020 bis 13.04.2020 in Höhe von Euro 385.333,50 für die Schließung des genannten Beherbergungsbetriebs ab.

Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass der verfahrensgegenständliche Beherbergungsbetrieb vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 geschlossen gewesen sei. In der Folge sei ab dem 26.03.2020 die auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.03.2020 in Kraft getreten. Im Gegensatz zum Epidemiegesetz 1950 kenne das COVID-19-MG keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Vergütungsanspruches durch das COVID-19-MG sei durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, Zl G 202/2020 bestätigt worden. Daher komme eine weitere Vergütung aufgrund der Betriebsschließung nicht in Betracht.

Zur Abweisung aufgrund verkehrsbeschränkender Maßnahmen führte die belangte Behörde aus, dass die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 11a, nach dem Epidemiegesetz 1950 von 17.03.2020 bis 26.03.2020 in Kraft gewesen sei. Ab dem 28.03.2020 sei die Verordnungen Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 12b, in der Fassung der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 13a bzw Stück 14c in Kraft getreten, die aufgrund des § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen worden sei, welches – im Gegensatz zum Epidemiegesetz 1950 – keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges kenne. Die Verkehrsbeschränkungen wurden jedoch mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 16a bereits mit Ablauf des 24.04.2020 aufgehoben. Folge dieser Maßnahmen war, dass der gegenständliche Betrieb von KundInnen von 13.03.2020 bis 22.04.2020 mitunter nicht mehr erreicht werden konnte.

Aufgrund der im § 32 Abs 1 EpiG umschriebenen Ursache-Wirkung-Beziehung sei unter „Behinderung des Erwerbs“ aber nicht schon die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche zu verstehen, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine vom Gesetzgeber für das Bestehen eines Entschädigungsanspruches vorausgesetzte „Behinderung des Erwerbs“ liege daher nur vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse, nicht schon, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Für diese restriktive Auslegung spreche, dass in allen Ziffern des § 32 Abs 1 EpiG grundsätzlich nur solche Maßnahmen als anspruchsbegründend genannt würden, welche die Möglichkeit zur Berufsausübung unmittelbar beschränken. Auch bei Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG bestehe daher nur ein Vergütungsanspruch, wenn durch die Maßnahme die Möglichkeit zur Erwerbsausübung unmittelbar behindert würde.

Darüber hinaus seien mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10c ab dem 15.03.2020 für die Bewohner sämtlicher Gemeinden des Bezirks sowie mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr 11b, speziell für die Bewohner der Gemeinde X nur für den Zeitraum 19.03. bis 20.03.2020 verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG erlassen worden. Die beiden Verordnungen hätten jedoch das Verlassen des Wohnsitzes zur Berufsausübung erlaubt, weshalb diese Maßnahmen nicht unmittelbar (auch) die Berufsausübung beschränken haben wollen. Der Antragsteller habe daher seinen Wohnsitz für berufliche Zwecke verlassen können und sei dadurch nicht gehindert worden, seinen Betrieb zu erreichen, weshalb er nicht unmittelbar an seiner beruflichen Tätigkeit gehindert worden sei. Die durch die Verkehrsbeschränkungen allenfalls entstandenen Mindereinnahmen seien daher nur als mittelbarer Schaden schon dem Grunde nach nicht vergütungsfähig. Selbst unter der Annahme, dass im gegenständlichen Fall eine Vergütung des Verdienstentgangs aufgrund von Verkehrsbeschränkungen als direkter Schaden möglich wäre, sei hinsichtlich des Zeitraums ab dem 26.03.2020 festzuhalten, dass die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen für diesen Zeitraum nicht mehr auf Grundlage des EPiG sondern auf Grundlage des COVID-19-MG erlassen worden seien. Daher könne ein Entschädigungsanspruch nicht auf diesen Rechtstitel gestützt werden und sei das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.

In der ausschließlich gegen Spruchpunkt I.2. gerichteten, fristgerecht erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Rechtsgrundlagen nicht in der Fassung im Anspruchszeitraum, sondern im Zeitpunkt ihrer Entscheidung herangezogen habe und machte weiters die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides sowie unzweckmäßige Ermessensausübung geltend. Weiters sei beim Beschwerdeführer ein Verdienstentgang eingetreten, weil die BH Y Verordnungen auf Grundlage des § 20 EpiG (Betriebssperre der Beschränkung) und § 24 EpiG (verkehrsbeschränkende Maßnahme) erlassen habe, weshalb dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG zustehe.

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b (Nr ***), hätte vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 ua ein Besuchsverbot für Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken angeordnet, weshalb die belangte Behörde den diesen Zeitraum betreffenden Anspruch des Beschwerdeführers bejaht habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Vergütungsanspruch jedoch nicht bloß auf die vorerwähnte Verordnung, sondern auch auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10c (Nr ***), die ein Verlassen sämtlicher Ortschaften vom 15.03.2020 bis 19.03.2020 verboten habe, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 11a (Nr ***), die vom 18.03.2020 bis 26.03.2020 die Zu- und Abfahrt in die Gemeinde X verboten habe, sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 11b (Nr ***) gestützt, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes vom 19.03.2020 bis 20.03.2020 verboten habe. Diese Maßnahmen würden Verkehrsbeschränkungen im Sinne des § 24 EpiG für jene Ortschaft darstellen, in der der Beschwerdeführer berufstätig sei. Die von der belangten Behörde für das Vorliegen eines Vergütungsanspruches nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG vorgenommene restriktive Auslegung widerspreche eindeutig der Zielsetzung des § 32 EpiG, welche darin bestehe, Personen, die durch Maßnahmen nach dem EpiG einen Verdienstentfall erleiden, zu entschädigen.

Die Verordnung der BH Y, Bote für Tirol Stück 10c, habe dazu geführt, dass Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, welche nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, den Bezirk bzw das Landesgebiet Tirols unverzüglich verlassen mussten. Da dies typischerweise auf Gäste eines Beherbergungsbetriebes zutreffe, seien die Gäste des Beschwerdeführers am 15.03.2020 abgereist, weshalb es zu einem Verdienstentgang beim Beschwerdeführer gekommen sei. Daher sei die verkehrsbeschränkende Maßnahme auch kausal für den Verdienstentgang gewesen.

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 11a (Nr ***), die vom 18.03.2020 bis 26.03.2020 die Zu- und Abfahrt in die Gemeinde X verboten hat, sei der Betrieb des Beschwerdeführers – nachdem sämtliche Gäste am 15.03.2020 abgereist seien – geschlossen worden und habe in der Folge auch das Personal abreisen müssen. Auch diese Maßnahme habe zu einem Verdienstentgang beim Beschwerdeführer geführt und sei für diesen kausal. Die BH Y sei zudem unrichtigerweise davon ausgegangen, dass diese Verordnung nur bis zum 26.03.2020 in Kraft gewesen sei, weil diese erst mit Verordnung der BH Y vom 27.03.2020 aufgehoben wurde, die am selben Tag erlassen und kundgemacht worden sei. Die Aufhebungsverordnung sei erst am 28.03.2020 in Kraft getreten. Weiters stimme die Verlautbarung im Boten für Tirol Stück 12b vom 28.03.2020 (Nr ***) nicht mit dem kundgemachten Text der Verordnung der BH Y vom 27.03.2020 überein.

Weiters seien die Verordnungen, auf die sich die BH Y beziehe, aus näher ausgeführten Gründen teilweise eigentlich Verordnungen nach dem EpiG oder aufgrund eines Fehlers des Verordnungsgebers nicht anwendbar oder existent.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Vergütung des Verdienstentgangs auch für den 16.03.2020 sowie 26.03.2020 bis 13.04.2020 zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer betreibt den Beherbergungsbetrieb „Hotel CC“ in **** W, Adresse 3 (Bezirk Y). Für den Zeitraum von 16.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020 beantragt er einen Verdienstentgang in Höhe von € 385.333,50

Für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 war die Betriebsanlage des Beschwerdeführers aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen.

III.Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

IV.Rechtslage

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

1. Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/131)

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

[…]

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c.das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c.zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

2. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y (in weiterer Folge VO-BH Y-121, Bote für Tirol vom 14.03.2020, Stück 10b – Nr ***)

Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

[…]

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

[…]

3. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-132, Bote für Tirol vom 15.03.2020, Stück 10c – Nr ***)

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk,

bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur

Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

[…]

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

[…]

4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020 (in weiterer Folge VO-BH Y-178, Bote für Tirol vom 26.03.2020, Stück 12a – Nr ***)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden

Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 [2] Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)

5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde X nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-155, Bote für Tirol vom 18.03.2020, Stück 11a –Nr ***)

Um eine mögliche Verbreitung der SARS-CoV-2 im Land außerhalb von X einzudämmen bzw. zu verhindern, werden für die Gemeinde X nachstehende Anordnungen getroffen:

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

  1. Die Zu- und Abfahrt nach X wird mit Ausnahme der unter Abs. 2 angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe.

  2. Davon ausgenommen werden:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen;

b) allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung);

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere diesbezügliche individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. zur Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger etc.).

[…]

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde X sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.

[…]

6. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-BH Y-187, Bote für Tirol vom 28.03.2020, Stück 12b – Nr ***)

Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Zufahrt nach und die Abfahrt aus X wird verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),

d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister

für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,

e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte Fahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in X, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.

(3) Die Abfahrt aus X gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.

(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten wird die Gemeinde X insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:

a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.

b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.

[…]

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 27. März an der Amtstafel der Gemeinde X sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)

7. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155 (in weiterer Folge VO-BH Y-188, Bote für Tirol vom 28.03.2020, Stück 12b – Nr ***)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit § 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 27. März 2020 an der Amtstafel der Gemeinde X sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.

8. Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-LH-38, LGBl 2020/38, kundgemacht am 25.03.2020)

Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).

(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.

[…]

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

V.Erwägungen

1. Darstellung der Rechtslage

Mit der VO-BH Y-132 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y – gestützt auf §§ 6 iVm 24 EpiG – das unverzügliche Verlassen des Landesgebiet Tirol für alle Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol an (§ 1). Ausgenommen waren berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder Versorgungssicherheit. Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten) verboten (§ 2). Diese Verordnung trat am 15.03.2020 in Kraft und galt auch am 16.03.2020.

§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121 ordnete – gestützt auf § 20 EpiG, mit Inkrafttreten am 17.03.2020 – an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“

Durch § 1 Abs 2 der – nunmehr auf § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten – VO-LH-38 wurde ein Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben diesmal im gesamten Landesgebiet erlassen: „Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.“ Diese Verordnung trat am 26.03.2020 in Kraft und galt bis zum Ablauf des 13.4.2020 (§ 4 VO-LH-38). Zeitgleich trat die – auf § 20 EpiG gestützte – VO-BH Y-121 außer Kraft (§ 1 VO-BH Y-178; dazu LVwG Tirol 7.7.2022, ***, ***, ***; 8.7.2022, ; 20.10.2022).

2. Gegenstand des Verfahrens

Somit galt von 17.03.2020 bis 25.03.2020 eine auf das Epidemiegesetz 1950 gestützte Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y und somit auch des Beherbergungsbetriebes des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund erkannte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides eine Vergütung für diesen Zeitraum gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG von Euro 216.479,05 zu. Dieser erste Spruchpunkt erwuchs in Rechtskraft und ist somit nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides und somit gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von insgesamt Euro 385.333,50 für die Schließung der Beherbergungsbetriebe am 16.03.2020 sowie von 26.03.2020 bis 13.04.2020. Im Wesentlichen zusammengefasst begehrt der Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG, da (auch) für diese Tage für das Gebiet der Gemeinde X Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG verhängt wurden.

3. Zur von der Behörde zitierten Fassung des Epidemiegesetzes 1950

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde zwar richtig feststelle, dass die geltend gemachten Ansprüche zeitbezogen sind, sie jedoch im Spruch demgegenüber die aktuell geltende Fassung des Epidemiegesetz anführe, so wird festgehalten, dass dieses Argument zwar zutreffend ist und aus diesem Grund auch vom Landesverwaltungsgericht die anzuwendende Fassung des EpiG 1950 richtig gestellt wurde, dies allerdings inhaltlich am Anspruch des Beschwerdeführers nichts ändert.

4. Keine Entschädigungsansprüche für verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für den 16.03.2020, 26.03.2020 und 27.03.2020

4.1. Allgemeines

Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0020; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.9.2021; Ra 2021/09/0225; 22.6.2021, 2021/09/0071; 11.03.2021, Ra 2020/09/0075). Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein. Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.

4.2. Nur unmittelbare Beeinträchtigungen

Im Zusammenhang mit der Kausalität fordert die belangte Behörde für die vom Gesetzgeber vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ eine ausdrückliche Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit durch die Verkehrsbeschränkung; es reiche nicht, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Mit dieser Argumentation ist die belangte Behörde im Recht.

Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungsbetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jenen von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ (zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).

4.3. Fehlende Kausalität im gegenständlichen Fall

Der Beschwerdeführer betrieb zu dieser Zeit einen Beherbergungsbetrieb in X und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt wurden.

Zwar könnte der zweite Halbsatz des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG (Beschränkungen hinsichtlich des Betretens) auf juristische Personen bzw deren Mitarbeiter hindeuten. Allerdings war es durch die VO-BH Y-132 Mitarbeitern der gegenständlichen Beherbergungsbetriebe gestattet, zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten an ihren Arbeitsplatz zu kommen, sofern diese über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten. Das Betretungsverbot bezog sich vielmehr (nur) auf Touristen.

Zwar untersagte die VO-BH Y-132 am 15.03.2020 und 16.03.2020 sämtlichen Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol und somit allen Touristen den Aufenthalt in X. Dies so allenfalls bewirkte Abreise (bzw unterlassenen Anreise) zahlreicher Gäste beeinträchtigte den Betrieb des Beschwerdeführers zwar mittelbar, zielte jedoch nicht direkt auf eine Beschränkung oder Sperre des Betriebs des Beschwerdeführers ab. § 32 Abs 1 EpiG gewährt hierfür grundsätzlich keine Entschädigung.

Gleiches gilt auch für das für Beherbergungsbetriebe relevante Verbot der Zu- und Abfahrt nach X von 17.03.2020 bis 26.03.2020 durch die VO-BH Y-155. Auch wenn es zu einer Behinderung des außerhalb aufhältigen Personals gekommen sein mag, beeinträchtigte dies den Beschwerdeführer in seiner Erwerbsausübung bloß mittelbar.

Die genannten, auf Grundlage des § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkungen beeinträchtigten den Beschwerdeführer daher mittelbar und war dieser nicht gehindert, sein Unternehmen zu betreiben. Der Behörde ist daher zuzustimmen, dass die Möglichkeit zur Berufsausübung des Beschwerdeführers nur mittelbar beschränkt war.

Da – wie oben näher ausgeführt – die VO-BH Y-121 mit Ablauf des 25.03.2020 außer Kraft trat, war (ausschließlich) das Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken aufgrund der VO-LH-38 kausal für einen allfälligen Verdienstentgang. Diese VO-LH-38 stützte sich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG scheidet somit grundsätzlich aus (siehe unten V.9.).

5. Zum Geltungszeitraum der Verordnung BH Y-121:

§ 1 VO-BH Y-178 hob die ursprüngliche VO-BH Y-121 auf. Gemäß § 2 VO-BH Y-178 trat diese Verordnung ausdrücklich (schon) „am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft“. Gemäß dem im Boten für Tirol Stück 12a – Nr 178/2020, zusammen mit der VO-BH Y-178 veröffentlichten Hinweis wurde diese am 26.03.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der BH Y kundgemacht. Die VO-BH Y-178 trat somit am 26.03.2020 in Kraft. Somit wurde gemäß § 1 VO-BH Y-178 die ursprüngliche VO-BH Y-121 mit 26.03.2020 aufgehoben.

Dass dies auch dem Willen des Verordnungsgebers entsprach, zeigt der Zusammenhang der VO-BH Y-178 (und der Aufhebung übereinstimmender Verordnungen aller anderen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol, dazu die weiteren im Boten für Tirol Stück 12a - 2020 kundgemachten Aufhebungsverordnungen) mit der Erlassung der VO-LH-38: § 1 Abs 2 dieser – auf § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten – VO-LH-38 verbot das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken im gesamten Landesgebiet. Diese VO-LH-38 trat gemäß § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, in Kraft. Aufgrund dieses landesweiten – auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten – Betretungsverbots für Beherbergungsbetriebe wurden die von den Bezirksverwaltungsbehörden für ihren Bezirk verordneten – auf § 20 EpiG gestützten – Schließungen von Beherbergungsbetrieben allesamt mit Verordnungen vom 26.03.2020 aufgehoben, die jeweils „am Tag der Kundmachung“ in Kraft traten. Damit ist ersichtlich, die VO-LH-38 sollte mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, an die Stelle der Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.

Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war. Somit sind weder der 26.03.2020 noch der 27.03.2020 von einer derartigen Verordnung umfasst, weshalb dem Beschwerdeführer für diese Tage auch keine Vergütung gemäß § 32 EpiG mehr gebührt.

6. Zur Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II Nr 130/2020:

Nach § 4 der COVID-19-MV-96 idF BGBl II Nr 130/2020 war das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung untersagt. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle zur Verordnung BGBl II Nr 130/2020 angefügt und trat mit Ablauf des 03.03.2020 in Kraft. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer aufgezeigte, offenkundige Tippfehler in der Promulgationsklausel der Verordnung nichts zu ändern. Die Verordnung die mit der Novelle geändert werden soll, wird mit ihrem Titel bezeichnet; dass alleine aufgrund des offenkundig fehlerhaften Zitates (BGBl I Nr 96/2020 statt BGBl II Nr 96/2020) darauf geschlossen werden soll, dass der Verordnungsgeber eine Änderung des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 vornehmen wollte und daher kein Betretungsverbot für den Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers bestand, ist auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Promulgationsklausel einer Verordnung keine eigenständige normative Bedeutung zukommt (s VfSlg 16.904/2002 unter Verweis auf VfSlg 11.576/1987). Daher kann dadurch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Verfassungswidrigkeit bewirkt werden.

Weiters moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Verordnung, dass das COVID-19-MG gar keine Ermächtigung enthalten hätte, allgemeine Betretungsverbote zu erlassen, weshalb auch der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kein allgemeines Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe mit Erlaubnistatbeständen hätte erlassen dürfen.

Mit der Frage des Umfangs der gesetzlichen Ermächtigung hat sich bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.10.2021, Zl Ro 2021/09/0006, auseinandergesetzt und zu § 2 COVID-19-MG folgendes festgehalten: „Die gesetzliche Ermächtigung des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz ist von vornherein dahingehend begrenzt, dass mit der Ermächtigung, das Betreten bestimmter Orte zu untersagen, nur das Zusammentreffen von Menschen eben an bestimmten Orten unterbunden werden kann. § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz geht also vom Grundsatz der Freizügigkeit aus und ermächtigt den Verordnungsgeber dazu, diese Freizügigkeit durch Betretungsverbote bestimmter Orte einzuschränken, wobei das Gesetz auch deutlich macht, welche Merkmale diese Orte, deren Betreten der Verordnungsgeber zum Zweck der Verhinderung von COVID-19 untersagen kann, aufweisen müssen, nämlich, dass die Nutzung dieser Orte zum persönlichen Zusammentreffen mehrerer Menschen außerhalb der eigenen Wohnung führt. Der Verordnungsgeber kann dabei die Orte, deren Betreten er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 untersagt, konkret oder abstrakt umschreiben, er kann für Außenstehende auch, wie die Erläuterungen deutlich machen, das Betreten regional begrenzter Gebiete wie Ortsgebiete oder Gemeinden untersagen; es ist ihm aber verwehrt, durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung (im weiten Sinn des Art 8 MRK) ein - wenn auch entsprechend der räumlichen Ausdehnung der Verordnung gemäß § 2 Z 2 oder 3 COVID-19-Maßnahmengesetz regional begrenztes - Ausgangsverbot schlechthin anzuordnen. Damit ist die gesetzliche Ermächtigung des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz dahingehend begrenzt, dass das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden darf, nicht aber, dass Menschen auf Grundlage des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz dazu verhalten werden können, an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben. […] (vgl. VfGH 23.6.2021, E 4044/2020-20; VfGH 14.7.2020, V 363/2020).“

Diese Ausführungen machen deutlich, dass unter einem allgemeinen Betretungsverbot ein Betretungsverbot des öffentlichen Raumes per se zu verstehen ist; hingegen ist der Verordnungsgeber ermächtigt, Orte, deren Betreten er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 untersagt, konkret oder abstrakt umschreiben. Indem der Verordnungsgeber in § 4 COVID-19-MV-96 das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung untersagt hat und in Abs 3 leg cit auch verschiedene Ausnahmen vorsah, hat der Verordnungsgeber in Entsprechung der gesetzlichen Grundlage bestimmte Orte bezeichnet und kein allgemeines Betretungsverbot erlassen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.

7. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der VO-LH-38:

Unter Verweis auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, V 363/2020 und vom 25.02.2021, V 570/2020 moniert der Beschwerdeführer weiters, dass die VO-LH-38, mit der ein allgemeines Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe für das gesamte Landesgebiet von Tirol erlassen worden sei, verfassungswidrig sei, weil der Verordnungsgeber zu derart allgemeinen Betretungsverboten gemäß COVID-19-MG nicht berechtigt sei. Die Verordnung sei daher verfassungswidrig und dürfe nicht angewendet werden.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die durch Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2021, V 570/2020 aufgehobene Verordnung des Landeshauptmannes vom 18.03.2020, LGBl 33/2020, in § 1 Abs 1 ein Betretungsverbot vorsah, dass sich auf alle öffentlichen Orte im gesamten Landesgebiet bezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kam in der genannten Entscheidung zum Ergebnis, dass § 2 COVID-19-MG nicht zu einem allgemeinen Betretungsverbot mit Erlaubnistatbeständen ermächtige. Weiters stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass es sich bei der Bestimmung um keine Verkehrsbeschränkung im Sinn des § 24 EpiG handelt.

Nach § 2 COVID-19-MG in der Fassung BGBl I Nr 12/2020 konnte beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung war nach Z 2 leg cit vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt. Ein auf bestimmte angeführte Orte beschränktes Betretungsverbot, wie es § 1 Abs 2 der VO LH-38 für Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken vorsah, entspricht genau dem gesetzlich festgelegten Erfordernis und ist keinesfalls mit der Verordnung LGBl Nr 33/2020 vergleichbar, die ein Betretungsverbot für sämtliche öffentlichen Orte in Tirol vorsah (vgl auch die Ausführungen oben zur COVID-19-MV-96 sowie zu VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006). Vor diesem Hintergrund kann die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit nicht erkannt werden. Zur behaupteten Nichtanwendbarkeit einer verfassungswidrigen Verordnung ist festzuhalten, dass gehörig kundgemachte generelle Normen, auch wenn sie verfassungswidrig sind, bis zur ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof verbindlich sind.

8. Kein Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 28.03.2020 bis 13.04.2020 auf Grundlage der VO-BH Y-187

Auch die für X relevanten Verbote der Zu- und Abfahrt nach X von 28.03.2020 bis 22.4.2020 durch die VO-BH Y-187, beeinträchtigten den Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seiner Erwerbsausübung (s dazu die Ausführungen betreffend die VO-BH Y-132 und 155 oben).

Betreffend das weitere Vorbringen, die Verordnung der BH Y-187 sei verfassungswidrig, weil diese kein Betretungsverbot für die Gemeinde X vorsehe sondern die Zu- und Abfahrt aus der Gemeinde verbiete, was nur aufgrund des § 24 EpiG und nicht aufgrund des § 2 COVID-19-MG zulässig gewesen sei, wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2020, V 535/2020, hingewiesen. Dort hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass §2 Z 2 COVID-19-MaßnahmenG eine Ermächtigung enthalte, unter näher bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung das "Betreten von bestimmten Orten" zu untersagen. Die in diesem Verfahren angefochtene Verordnung des Landeshauptmanns vom 20.03.2020 hat die "Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet" - mit Ausnahmen - verboten. Damit wurde jedoch nicht das Betreten bestimmter Orte, sondern das Überschreiten von Gemeindegrenzen untersagt. Eine solche Verkehrsbeschränkung findet im Wortlaut des § 2 COVID-19-MaßnahmenG keine Grundlage. Dieser Umstand führt jedoch nur dann zu einer Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen, wenn sie sich (im maßgeblichen Zeitraum) auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte. Als weitere Rechtsgrundlage käme allerdings die Verordnungsermächtigung des §24 EpidemieG 1950 in Betracht. Wie aus § 43 EpidemieG 1950 in der Fassung vor BGBl I 23/2020 abzuleiten war, stand die Verordnungsermächtigung des §24 EpidemieG 1950 bis zum 05.04.2020 lediglich der Bezirksverwaltungsbehörde offen. Die Verordnung ist somit weder gesetz- noch verfassungswidrig. Dass die Verordnung auf einer anderen als der ausgewiesenen gesetzlichen Grundlage beruht, bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs hat.

Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen jedoch nicht nur Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG verhängt worden und der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein, sondern es müssen diese auch kausal für den Verdienstentgang des Beschwerdeführers gewesen sein (vgl dazu die Ausführungen unter V.4.). Da die das Verbot der Zu- und Abfahrt nach X vom 28.03.2020 bis 22.4.2020 durch die VO-BH Y-187 den Beschwerdeführer nur mittelbar in seiner Erwerbsausübung beeinträchtigen und fehlt es für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs an der Kausalität (vgl auch die Ausführungen zu V.4.3.).

9. Kein Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 auf Grundlage der VO-LH-38

In seinem Erkenntnis vom 14.07.2020, Zl G 202/2020 ua, erkannte der Verfassungsgerichtshof keinen Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch das nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz erlassene Betretungsverbot für Betriebsstätten. Er sah eine Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkung infolge Einbettung des Betretungsverbots in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbots als gegeben und die Zuerkennung einer darüber hinaus gehenden Entschädigung für den Verdienstentgang verfassungsrechtlich als nicht geboten an. Ebenso erblickte er keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und sah den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie als nicht überschritten an. Er erblickte überdies auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes, da es sich beim Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG um kein wohlerworbenes Recht handelt.

Der Ausschluss von einem Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG durch eine auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnung ist entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform und stellt keinen Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz dar, da keine Verpflichtung des Gesetzgebers besteht, eine Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen vorzusehen (siehe VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).

Die belangte Behörde ging zusammenfassend somit zu Recht davon aus, dass für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war. Die auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützte VO-LH-38, die ab dem 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 in Geltung stand, begründet unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, Zl G202/2020 ua, keinen Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG. Ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 besteht daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht.

10. Ergebnis

§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-121 galt vom 17.03.2020 bis (einschließlich) 25.03.2020. Somit war sowohl davor (15.03.2020 und 16.03.2020) als auch danach (26.03.2020 bis 13.04.2020) keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in Kraft. Somit scheidet schon deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus.

Für den 16.03.2020 sah die VO-BH Y-132 zwar Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG für den Bezirk Y (und somit auch für X) vor. Gleiches gilt für die Verbote der Zu- und Abfahrt nach und von X von 17.03.2020 bis 26.03.2020 (durch die VO-BH Y-155) und 28.03.2020 bis 22.04.2020 (durch die VO-BH Y-187). Für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG fehlt es jedoch an der Kausalität.

Ab dem 26.03.2020 war die – auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte – VO-LH-38 kausal für den Verdienstentgang des Beschwerdeführers. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG für den Zeitraum ab 26.03.2020 scheidet somit aus.

An diesem Ergebnis würde auch die Anwendung einer früheren Fassung des Epidemiegesetzes 1950 nichts ändern, zumal die entscheidungswesentlichen Voraussetzungen für einen Anspruch unverändert geblieben sind. Der Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG wurde zwar mittlerweile neu gefasst, die oben formulierten entscheidungsrelevanten Voraussetzungen für die Vergütung des Verdienstentganges sind jedoch unverändert geblieben. Dementsprechend kann auch die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführers gerügte Mangelhaftigkeit der Begründung nicht erkannt werden.

Zusammengefasst wies die belangte Behörde somit im angefochtenen Spruchpunkt I.2. das Mehrbegehren für die Beherbergungsbetriebe des Beschwerdeführers für den 16.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020 zu Recht ab. Daher bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme und war auch kein buchhalterisches Gutachten zum Beweis dafür, dass die gesamte beantragte Vergütung der Höhe nach zusteht, einzuholen.

11. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend den Ausschluss von Entschädigungsansprüchen durch das COVID-19-MG

Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig das Ziel, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit wurde von den Höchstgerichten schon bestätigt (VfGH 14.7.2020, G 220/2020, V 408/2020; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 1.6.2021, Ra 2021/09/0043). Der Verfassungsgerichtshof setzte sich bereits ausführlich mit dem Verhältnis von Epidemiegesetz und COVID-19-Maßnahmengesetz auseinander und sprach aus, im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgang nach § 32 EpiG nicht in Betracht (14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 114). Diese Linie übernahm auch der Verwaltungsgerichtshof (24.2.2021, Ra 2021/03/0018).

12. Entfall der mündlichen Verhandlung

Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentgangs betreffend den vom Beschwerdeführers geführten Beherbergungsbetrieb auf § 32 Abs 1 EpiG stützen kann. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Vor diesem Hintergrund ist auch die die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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