LVwG T LVwG-2022/36/2590-4

LVwG-2022/36/2590-4Landesverwaltungsgericht05.04.2023

Regest

Abweisung<br/>3G-Nachweis<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/2590-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.36.2590.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 144,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2022, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener der CC. Folgendes zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, haben als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener der CC. mit Sitz in **** Y, Adresse 3, welche die Betriebsstätte DD in **** Y, Adresse 3 betreibt und eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 Folgendes zu verantworten, dass Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass:

1. Datum/Zeit: 09.02.2022, 21:15 Uhr - 09.02.2022, 21:18 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 3, Lokal "DD"

in der gegenständlichen Betriebsstätte die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt, obwohl in derzeit vom 05.02.2022 bis 18.02.2022 der Betreiber gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2022 sicherzustellen hat, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

So haben zumindest am 09.02.2022 von 21:15 Uhr bis 21:18 Uhr in der angeführten Betriebsstätte drei Gäste an der Bar Getränke konsumiert und Sie haben somit nicht sichergestellt, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgte.

2. Datum/Zeit: 09.02.2022, 21:15 Uhr - 09.02.2022, 21:18 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 3, Lokal "DD"

Sie als Inhaber und Betreiber die gegenständliche Betriebsstätte, welche den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, also Ihr Arbeitsort ist, trotz, dass physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, ohne über einen 3G-Nachweis zu verfügen, betreten haben, obwohl in der Zeit vom 31.01.2022 bis 12.03.2022 gemäß § 10 Abs. 2 4. Covid-19-Maßnahmenverordnung (4.COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2022 Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten wird, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakt im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

So haben Sie als Inhaber und Betreiber, Ihren Arbeitsort, nämlich die angeführte Betriebsstätte zumindest am 09.02.2022 von 21:15 Uhr bis 21:18 Uhr betreten, wobei Sie über keinen 3GNachweis verfügten bzw. einen Nachweis nicht vorweisen wollten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 6 Abs. 2 Z. 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2022 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z.1, 8 Abs. 6 COVID-19- Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022

2. § 10 Abs. 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2022 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z. 2, 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe

von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 360,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 8 Abs. 6 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022

2. € 360,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022

(…)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 72,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 792,00

Die CC. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen Herrn AA verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 27./28.09.2022 erhoben und darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Aus der Mitteilung, welche die Tatbegehung beschreibt, ergebe sich nicht, wo genau im Lokal die anwesenden Personen aufhältig waren. Es handle sich um ein kleines Lokal, dessen Eingangsbereich und auch Tische an die Bar grenzen. Wenn in der Anzeige stehe, dass drei Personen an der Bar standen, lasse dies noch keinen Rückschluss darauf zu, ob sie sich unmittelbar an der Ausgabestelle aufhielten, im Eingangsbereich oder an einem Tisch, zumal auch die Rede davon sei, dass die anwesenden Personen „teilweise auf den dortigen Stühlen saßen“. Dem Beschwerdeführer fehle jedenfalls der Vorsatz und habe er auch nicht fahrlässig unterlassen sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt. Er habe es auch weder vorsätzlich noch fahrlässig unterlassen, über einen 3G-Nachweis zu verfügen, wenn er seinen Arbeitsort betrat.

Im Zuge der Kontrolle sei die Feststellung der Identität der anwesenden Personen unterblieben, sodass nicht mit Gewissheit gesagt werden könne, ob es sich um Gäste, Angestellte oder Familienangehörige handle. In dieser Hinsicht sei das gegenständliche Straferkenntnis nicht hinreichend konkret, um die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen und die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers entsprechend wahren zu können. Das Straferkenntnis entspreche daher nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat hätten nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Gegen 21:17 Uhr sei der Beschwerdeführer aus der Küche gekommen. Der Zeitrahmen von lediglich einer Minute sei nicht ausreichend gewesen, um abschließend abzuklären, ob der Beschwerdeführer über einen 3G-Nachweis verfügte. Das Ermittlungsverfahren sei unzureichend durchgeführt worden, weil keine Beweise aufgenommen worden seien, die Rückschlüsse über die genaue Tatbegehung zulassen. Die Anzeige sei oberflächlich. Besonders hervorzuheben sei, dass sie nicht am Tag der Tatbegehung, sondern erst zwei Tage später, am 11.02.2022 protokolliert worden sei und die Qualität dieses Beweismittels somit fragwürdig sei. Durch die fehlerhafte Subsumption seien Fehler bei der Begründung der Strafverfügung unterlaufen. Weiters seien unrichtige Feststellungen getroffen worden. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen würden jedenfalls nicht vorliegen. Da im konkreten Fall das Ermittlungsverfahren unzureichend durchgeführt worden sei, könne die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erwiesen werden und bestünden zudem rechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Straferkenntnisses sowie der Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm und sei daher von der Fortführung des Verfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Angesichts der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer weitere Verwaltungsstrafverfahren anhängig seien, belaufe sich die Höhe der Strafen zusammengerechnet auf über EUR 7.500,-, sich der Beschwerdeführer gemäß dem der Beschwerde beigeschlossenen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck von den Folgen einer Insolvenz sowie von den Folgen der Corona-Maßnahmen auf Gaststättenbetriebe erhole, Sorgepflichten gegenüber seinen zwei minderjährigen Kindern habe und eine unvergleichbare Teuerungswelle zu massiven Preissteigerungen in allen Lebensbereichen geführt habe, sei die Höhe der Strafe unverhältnismäßig und hätte unmittelbar existenzvernichtende Wirkung für den Beschwerdeführer.

Abschließend wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird, in eventu die Geldstrafe auf ein geringes Maß herabzusetzen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 21.03.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine gemeinsame öffentliche Verhandlung in den Verfahren zu den Zahlen LVwG-, LVwG-, LVwG-, LVwG- und LVwG-*** durchgeführt, an der der Beschwerdeführer mit Rechtsvertretung teilnahm und der Meldungsleger sowie weitere Polizeibeamte, die Kontrollen im gegenständlichen Lokal durchgeführt haben, als Zeugen einvernommen wurden.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Dabei wurde der Beschwerdeführer befragt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben und der Meldungsleger als Zeuge unter Wahrheitspflicht stehend einvernommen.

Daraus ergibt sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer es als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener der CC. zu verantworten hat, dass zur angelasteten Tatzeit am Tatort im Lokal "DD" in Y drei Gäste an der Bar bedient wurden und dort gesessen und konsumiert haben und sich der Beschwerdeführer bei der durchgeführten Kontrolle aus der Küche in den Gastraum kommend in diesem Lokal befand und den Beamten seinen 3G-Nachweis nicht vorweisen wollte und diesen Nachweis auch im gesamten Verfahren nie erbracht hat.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere Folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022 in den hier maßgeblichen Fassungen BGBl II Nr 46/2022 (§§ 6 und 10):

§ 6

(1) Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass

(…)

§ 10

(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

(2) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG) BGBl I Nr 12/2020 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 6/2022 (zu § 8):

„Strafbestimmungen

§8

(…)

(5) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 3 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(6) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(…)“

IV. Erwägungen:

1. Gemäß § 6 Abs 2 Z 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV in der hier maßgeblichen Fassung hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

Weiters dürfen nach § 10 Abs 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV in der hier maßgeblichen Fassung Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

2. Im gegenständlichen Fall konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der CC. mit Sitz in **** Y, Adresse 3, und als solcher gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufen ist.

Dazu kann im Übrigen auf den im behördlichen Strafakt einliegenden Auszug aus dem Unternehmensregister verwiesen werden (Kennziffer: ***, FB Nr ***).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Betriebsstätte DD in **** Y, Adresse 3, betreibt und es sich dabei um eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes handelt, blieb unbestritten und kann somit als erwiesen angesehen werden.

3. Aus den Ausführungen in der Anzeige ergibt sich zusammengefasst, dass am betreffenden Tag im Zuge von Schwerpunktkontrollen im Rahmen des Hahnenkammrenn-Wochenendes Kontrollen im gegenständliche Lokal durchgeführt wurden und dabei von den Polizeibeamten festgestellt wurde, dass sich zumindest 3 Gäste an der Bar befunden haben und dort Getränke konsumierten. Der Beschwerdeführer ist aus der Küche in den Gastraum gekommen und hat den Beamten auf deren Aufforderung einen 3G-Nachweis nicht vorgezeigt und ua auch geäußert, dass ihn das nicht interessiert und er ein freier Bürger ist und in seinem Lokal machen kann was er will.

Der Beschwerdeführer sagte im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol – soweit gegenständlich relevant - insbesondere auch aus, dass auf den als Beilage ./1 und ./2. zum Akt genommenen Ausdrucken aus dem Internet, das verfahrensgegenständliche Lokal von außen und innen zu sehen ist. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle war das Lokal gut besucht und er in der Küche. Er weiß nicht mehr, ob er einen 3G-Nachweis vorgezeigt hat und er weiß auch nicht, von wem er kontrolliert wurde. Einen 3G-Nachweis hat er in der Küche sicher nicht mit und findet es befremdlich, dass er in der Küche danach befragt wurde. Als er nach dem 3G-Nachweis gefragt wurde, hatte er dafür keine Zeit und keine Nerven.

Der als Zeuge unter Wahrheitspflicht stehende Meldungsleger sagte bei seiner Einvernahme im Rahmen der Verhandlung ua insbesondere glaubhaft aus, dass er die Anzeige nur drei Tage später verfasst hat und er sich grundsätzlich noch daran erinnern konnte. Es werden von ihm aber auch bei der Amtshandlung Notizen gemacht.

Weiters sagte er aus, dass im Zeitpunkt der Kontrolle das Lokal sehr gut besucht war und Personen sowohl an den Tischen als auch an der Bar waren. An die genaue Anzahl der Personen an der Bar konnte der Zeuge sich nicht mehr erinnern. Es waren aber jedenfalls auch drei Männer an der Bar, die ihm mitgeteilt haben, dass sie in Y eine Skitour gemacht haben. Die Personen an der Bar waren für den Polizeibeamten – wie von ihm näher beschrieben - als Gäste zu erkennen und haben diese ihm gegenüber dies auch bestätigt, und haben diese auch nicht den Eindruck gemacht, dass sie auf einen freien Tisch warten. Keiner an der Bar hat gesagt, dass er dort arbeitet.

Weiters sagte der Zeuge aus, dass auch die entsprechenden Nachweise bei den Gästen und dem Personal kontrolliert wurde und von diesen der Nachweis auch anstandslos vorgezeigt wurde. Der Beschwerdeführer war nicht kooperativ und hat sich geweigert einen Nachweis vorzuzeigen und hat gesagt, dass er ein freier Bürger ist und in seinem Lokal machen kann was er möchte.

4. Die Einvernahme des Polizeibeamten hat keinerlei Hinweise ergeben, die an der Richtigkeit der von diesem unter Wahrheitspflicht und daraus folgend unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung erstatteten Aussagen zweifeln ließen. Dem die verfahrensgegenständliche Anzeige erstattenden Polizeibeamten muss auch schon aufgrund seiner Ausbildung zugebilligt werden, dass einerseits die anzeigegegenständlichen Daten richtig erhoben und andererseits – selbst wenn die Anzeigenerstellung einige Tage nach der wahrgenommenen Tat erfolgte - diese Daten auch richtig weiterverarbeitet wurden. Im Hinblick auf diese exakten Angaben und aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass dem Polizeibeamten bei der Erstellung der gegenständlichen Anzeige ein Fehler unterlaufen sein könnte, geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass das von der Aussage des einvernommenen Polizeibeamten abweichenden Vorbringen und die Ausführungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen anzusehen sind.

Der Umstand, dass von den beobachteten Gästen keine Personalien durch die Polizei aufgenommen wurden, ändert an der Glaubwürdigkeit der in der Anzeige dokumentierten Feststellungen nichts, auch nicht, dass er sich an die genaue Anzahl der Gäste an der Bar nicht mehr erinnern konnte. Jedenfalls deutlich erinnern konnte sich der Meldungsleger an die drei männlichen Gäste an der Bar, die dort Getränke konsumierten.

Vom Meldungsleger wurde in der durchgeführten Verhandlung auch schlüssig und glaubhaft in Übereinstimmung mit der Anzeige die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Kontrolle dessen 3G-Nachweises beim Betreten des Gastraumes als dieser aus der Küche kam geschildert.

Der Beschwerdeführer konnte demgegenüber mit seinem Vorbringen den Ausfügrungen des Meldungslegers nicht entgegentreten.

Zusammengefasst ergibt sich daher diesbezüglich, dass vom Beschwerdeführer der 3G-Nachweis bei der Kontrolle jedenfalls nicht erbracht wurde.

In diesem Zusammenhang kommt es nämlich darauf an, dass ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden kann, was dazu dient, dass zur Erleichterung der Kontrolle die kontrollierenden Polizisten in die Lage versetzt werden, eine Überprüfung vorzunehmen.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch gar nie ausdrücklich vorgebracht, dass er im Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle überhaupt über einen 3G-Nachweis verfügt hat oder dies jemals belegt, weshalb ein Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift gegeben ist.

Für den Meldungsleger gibt es auch keinen Grund, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten.

5. Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund der gegenständlichen Anzeigen und der glaubwürdigen Aussagen des Meldungslegers kein Zweifel daran ergeben, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht für die Einhaltung der gegenständlich angelasteten Pflichten nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV Sorge getragen und damit jeweils die objektive Tatseite der gegenständlich angelasteten Übertretungen iVm§ 8 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG erfüllt wurde.

6. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes im gegenständlichen Fall dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

7. Der Beschwerdeführer war zur angelasteten Tatzeit selbst im Lokal.

Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Fall im Übrigen auch nicht gelungen darzulegen, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, damit in seinem Lokal sämtliche behördliche Vorschriften eingehalten werden, wenn er selbst nicht im Lokal ist bzw falls er mit anderen Tätigkeiten (zB Kochen) beschäftigt war.

Bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh insbesondere durchzusetzen bzw sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0068; VwGH 07.03.2016, Ra 2016/03/0030; VwGH 31.01.2023, Ra 2023/02/0013).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol auf Frage, wie seine Anweisungen waren, wenn er nicht selbst im Lokal war, ausgesagt, dass er den Mitarbeitern Anweisungen gegeben hat bzw damals jeder gewusst hat was zu tun ist. Eine Kontrolle seiner Anweisungen hat der Beschwerdeführer – wie von ihm selbst ausgesagt – jedoch nicht durchgeführt.

Der Beschwerdeführer konnte sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch kein entsprechendes Kontrollsystem darzutun.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass eine entsprechende Glaubhaftmachung, dass den Beschwerdeführer hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretungen kein Verschulden tritt, nicht gelungen ist.

Somit wurde auch die subjektive Tatseite der gegenständlich angelasteten Übertretungen vom Beschwerdeführer erfüllt und war hinsichtlich des Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

8. Zur Strafbemessung ist weiter auszuführen, dass gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19 Maßnahmengesetz in der hier maßgeblichen Fassung eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, und ist mit einer Geldstrafe von Euro 360,- bis zu 3 600,-, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

9. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu, dass die übertretenen Rechtsvorschriften dem Schutz hochrangiger Interessen dienen, insbesondere dem Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung und kommt einem Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zu. Das Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen verletzte den Schutzzweck der Norm erheblich.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war gegenständlich nicht gegeben, da der Beschwerdeführer mehrfach strafvorgemerkt aufscheint.

Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten im behördlichen Strafverfahren sowie im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Angaben gemacht und ist dabei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen jeweils in der Höhe von Euro 360,- keine Bedenken ergeben, da damit jeweils nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

Die verhängten Geldstrafen wären daher auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang zu bringen.

10. Nur dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Da, wie vorstehend bereits ausgeführt, im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründen nicht beträchtlich überwiegen und der Beschwerdeführer auch kein Jugendlicher ist waren die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafminderung des § 20 VStG gegenständlich nicht gegeben.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wurde, kam daher nicht in Betracht.

11. Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht hat gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die gegenständlich angelasteten Taten als auch das Verschulden des Beschuldigten – sind wie ebenfalls bereits vorstehend im Detail ausgeführt - nicht als gering zu werten, sodass auch weder eine Einstellung des Verfahrens noch die Erteilung einer Ermahnung in Betracht kam.

12. Abschließend ist auszuführen, dass der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerde-verfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafen, mindestens jedoch Euro 10,- zu leisten ist.

Daraus ergibt sich sohin, dass zu den in den Spruchpunkten 1. und 2. des bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen jeweils ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von je Euro 72,- sohin insgesamt Euro 144,00 zusätzlich zu leisten ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Im Übrigen lassen sich die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzen - COVID-19-MG und der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV lösen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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