LVwG T LVwG-2022/15/2191-4

LVwG-2022/15/2191-4Landesverwaltungsgericht03.04.2023

Regest

Entschädigung<br/>Gastgewerbebetrieb<br/>Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/2191-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.15.2191.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.07.2022, Zl ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird, soweit eine Vergütung für den 16.03.2020 und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 beantragt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Fassung des EpiG 1950 wird mit BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 43/2020 richtiggestellt.

2. Betreffend den Zeitraum vom 17.03.2020 bis einschließlich 25.03.2020 wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid durch Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zu Spruchpunkt 1. zulässig und zu Spruchpunkt 2. nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG 1950 wie folgt entschieden:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet als gemäß § 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. nR. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2022, zuständige Behörde über den am 30.04.2020 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, des AA, Adresse 2, **** X, vertreten durch CC Steuerberatungs-Wirtschaftstreuhand GmbH, Adresse 3, **** X, betreffend den Gastgewerbebetrieb Café-Bar-Pub, DD, Adresse 2, **** X wie folgt:

Spruch

Der von AA eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung des einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebes für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 13.04.2020, wird gemäß §§ 20, 32 Abs. 1 Z 5 sowie Abs 4 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2022, iVm. Der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 122/2020), sowie §§ 1 und 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen.“

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobenen Rechtsmittel. Darin wird nach Wiedergabe des Sachverhalts zunächst ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei. Es sei bei einem zeitbezogenen Anspruch jene Rechtslage maßgeblich, die im Anspruchszeitraum in Geltung gestanden sei. Obwohl die belangte Behörde rechtsrichtig festgestellt habe, dass es sich bei dem Anspruch des Beschwerdeführers um einen zeitraumbezogenen Anspruch handle und dieser nach der im Anspruchszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen sei, tituliert sie die Bestimmung des Epidemiegesetzes, idF BGBL I 89/2022 als entscheidungswesentlich. Die belangte Behörde wende sohin eine Fassung des Epidemiegesetzes für die Beurteilung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges an, die nach ihrer eigenen Feststellung gerade nicht entscheidungsrelevant sein könne. Das erschließt sich ua auch eindeutig daraus, dass § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung anders gelautet habe als in der nunmehr geltenden Fassung. Weiters wird eine Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgebracht. In diesem Zusammenhang wird wiederum darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die falsche Rechtslage angewendet habe.

Betreffend den Zeitraum zwischen den 17.03.2020 und 25.03.2020 wird auf das wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer entgegen den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl ein Entschädigungsanspruch zustehe. Insbesondere habe die Verordnung des Bundesministers BGBl II Nr 96/2020 entgegen der Feststellung der belangten Behörde nicht zur Verdrängung der Bestimmungen des EpiG 1950 geführt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die bezughabende Verordnung des Bundesministers zwischenzeitlich vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Aus diesem Grund bestehe entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sehr wohl ein Anspruch auf Vergütung nach den Bestimmungen des EpiG 1950 für den Zeitraum zwischen dem 17.03.2020 und dem 25.03.2020.

Zum 16.03.2020 wird ausgeführt, dass die belangte Behörde dabei übersehe, dass § 32 Abs 1 EpiG hinsichtlich der Entschädigungstatbestände nicht nur an eine Betriebsschließung iSd § 20 EpiG anknüpfe, sondern in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG verschiedene Maßnahmen nach dem EpiG bezeichnen würden, die einen Vergütungsanspruch begründen. So würden auch verkehrsbeschränkende Maßnahmen iSd § 24 EpiG gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG einen Anspruch auf Vergütung nach dem EpiG begründen. Mit Verordnung Nr 133/2020 Bote für Tirol seien auf der Rechtsgrundlage der §§ 6 iVm 24 EpiG verkehrsbeschränkende Maßnahmen für sämtliche Ortschaften im Bezirk Y vom 15.03.2020 bis zum 19.03.2020 erlassen worden. Wie auch das Besuchsverbot der Verordnung Bote für Tirol 122/2020 stelle dieses Maßnahme zweifelsohne eine Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG dar, da sich die Maßnahme an die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen richte. Diese Maßnahme habe zu einem Verdienstengang des Beschwerdeführers geführt, da der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in der Gemeinde ausgeübt habe, über die verkehrsbeschränkende Maßnahme gemäß § 24 EpiG verhängt worden seien und folglich keine Gäste den Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers besuchen haben können. Soweit vorgebracht werde, dass es für einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG einer unmittelbaren Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung bedürfe, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits keine gesetzliche Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch sei und dies andererseits den Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ad absurdum führe. Würde man dieser Interpretation folgen, so bedürfe es für einen Entschädigungsanspruch eine Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG, die unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit abziele. § 24 EpiG biete jedoch keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Beschränkungen, die unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit abzielen. Der Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG wäre demnach obsolet.

Betreffend den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 führe die belangte Behörde aus, dass nach dem 25.03.2020 jedenfalls keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme erlassen worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sei es nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich gestützt werde. Nach der Aufhebung der Verordnung Bote für Tirol 122/2020 sei die Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, LBGl 35/2020, sowie mehrere Novellierungen dieser Verordnung erlassen worden, welche in § 2 leg cit – ähnlich wie in § 2 der Verordnung Bote für Tirol 133/2020 – vorgesehen habe, dass österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, das Landesgebiet verlassen mussten. Des Weiteren seien die Zu- und Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet verboten und war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes für Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol hatten, verboten worden. Diese Verbote seien von der Verordnungsermächtigung des § 2 Z 2 Covid-19-Maßnahmengesetz nicht umfasst gewesen. Als Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen sei lediglich § 24 Epidemiegesetz in Betracht gekommen, der unter den dort normierten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde (seit dem 05.04.2020 gemäß § 43 Abs 4a Epidemiegesetz dem Landeshauptmann) die Ermächtigung einräume, für Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen und ebenso eine Beschränkung für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen anzuordnen. Obwohl daher die Maßnahmen der Verordnung LGBl 35/2020 förmlich auf § 2 Z 2 Covid-19-Maßnahmengesetz gestüzt gewesen seien, handle es sich um Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG und fänden diese Maßnahmen Deckung in dieser Bestimmung, sodass dem Beschwerdeführer für den aus dieser Maßnahme resultierenden Verdienstentgang eine Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG zustehe. Auch der (erfolgte) Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen schließe den Entschädigungsanspruch nicht aus, da die potenziellen Gäste zunächst gehalten waren, dass Landesgebiet zu verlassen bzw ihren Wohnsitz nicht zu verlassen. Der Verdienstentgang des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 26.03.2020 (spätestens ab dem 05.04.2020) bis zum 13.04.2020 resultiere sohin aus einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme gemäß § 24 EpiG. Dem Beschwerdeführer stehe daher gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 26.03.2020 (spätestens ab dem 05.04.2020) bis zum 13.04.2020 zu.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt in der Gemeinde X einen Gastgewerbebetrieb. Durch die Verordnung Bote für Tirol 122/2020 wurde auf Grundlage des EpiG 1950 ua eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y ab dem 17.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung Bote für Tirol 183/2020 mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.

Zwar wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl II Nr 96/2020 ab dem 17.03.2020 ebenfalls das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt, diese Verordnung wurde allerdings in weiterer Folge vom Verfassungsgerichtshof am 29.09.2021, V 188/2021, aufgehoben und angeordnet, dass diese Verordnung nicht weiter anzuwenden ist.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 die Betriebsanlage des Beschwerdeführers aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen war.

Festgestellt wird, dass vor dem 17.03.2020 sowie nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der Betrieb des Beschwerdeführers geschlossen war, nicht bestanden hat.

III.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186, i.d.F. BGBl I Nr 23/2020)

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 i.d.F. BGBl I Nr 23/2020)

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.

§ 24

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 i.d.F. BGBl I Nr 23/2020)

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 idF BGBl I Nr 89/2022)

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 i.d.F. BGBl I Nr 23/2020)

Behördliche Kompetenzen.

§ 43

(1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, bleiben durch die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unberührt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016)

(3) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im § 5 Abs. 1 bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.

(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.

(5) Dem Landeshauptmann obliegt im Rahmen seines örtlichen Wirkungsbereichs die Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 4. Besteht der Verdacht oder die Kenntnis über einen bundesländerübergreifenden Ausbruch einer Erkrankung gemäß § 1 Abs. 1 und 2, so haben die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten zu koordinieren.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist im Fall von Krankheitsausbrüchen vom Landeshauptmann unverzüglich zu verständigen.

COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung 2020/16)

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96, BGBl II 2020/96 idF 112)

§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

§ 4 (2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April außer Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y ,Bote für Tirol 122/2020

Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl KB-SANR-36/75-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Lienz, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

(Anmerkung: Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Bote für Tirol, 183/2020, mit Wirksamkeit am 26.3.2020 aufgehoben.)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol Nr 133/2020

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer

und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 5

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(Anmerkung: diese Verordnung wurde mit Verordnung Bote für Tirol Nr 160/2020, mit Wirksamkeit am 20.03.2020, aufgehoben).

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020 (kundgemacht im Landesgesetzblatt am 20.03.2020)

Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1 (1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr. 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr. 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.

§ 2 (1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 3 (1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

§ 4 (1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 5 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 6 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 7 (1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.

(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.

(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 3. April 2020.

(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.

(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.

Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, aufgehoben wird, LGBl 44/2020 (kundgemacht im Landesgesetzblatt am 06.04.2020)

Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1 Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.

§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

IV.Erwägungen:

Zur Abweisung des Vergütungsantrages für den 16.03.2020:

Festgehalten wird, dass am 16.03.2020 keine Maßnahme nach dem EpiG 1950 vorgelegen ist, die zu einem unmittelbaren Verdienstentgang des Beschwerdeführers geführt hat. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittel auf die Verordnung Bote für Tirol Nr 133/2020 bezieht wird festgehalten, dass in dieser Verordnung ausdrücklich die Ausübung beruflicher Tätigkeiten von dem in dieser Verordnung angeordneten Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes als triftiger Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ausgenommen war. Durch diese Anordnung ist dem Beschwerdeführer somit kein unmittelbarer Verdienstentgang entstanden.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde zwar richtig feststelle, dass das Epidemiegesetz idF zum Zeitpunkt anzuwenden sei, auf den sich der Vergütungsanspruch bezieht, im Spruch demgegenüber allerdings die aktuell geltende Fassung des Epidemiegesetz anführe, so wird festgehalten, dass dieses Argument zwar zutreffend ist und aus diesem Grund auch vom Landesverwaltungsgericht die anzuwendende Fassung des EpiG 1950 richtig gestellt wurde, dies allerdings inhaltlich am Anspruch des Beschwerdeführers nichts ändert: in Bezug auf den in der weiteren Argumentation herangezogenen § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 wurde zwar eine sprachliche Änderung vorgenommen, eine Änderung im rechtlichen Sinn zum Nachteil des Beschwerdeführers ist damit allerdings nicht erfolgt. So hat das Epidemiegesetz 1950 in der Stammfassung zu § 32 Abs 1 Z 7 normiert, dass für Personen eine Vergütung zu leisten ist, die in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind. Demgegenüber bestimmt § 32 Abs 1 Z 7 in der jetzt geltenden Fassung, dass ein Anspruch auf Vergütung besteht, wenn die Person in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig ist oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen worden ist.

Nur aufgrund der sprachlichen Änderung, wonach das Epidemiegesetz 1950 noch von „Ortschaften“ gesprochen hat, dass Epidemiegesetz in der nunmehr geltenden Fassung demgegenüber von einem „Epidemiegebiet“ ist eine inhaltliche Änderung der Bestimmung nicht erfolgt. So ist das in § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 idgF angeführte „Epidemiegebiet“ im vorliegenden Zusammenhang gleich zu verstehen wie die „Ortschaft“ iSd § 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz 1950 in der Stammfassung. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 idgF erweitert vielmehr den Anspruch dahingehend, dass auch Personen, die Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen waren, ohne dass sie im Epidemiegebiet aufhältig sind, einen Entschädigungsanspruch haben können.

Entscheidend ist, dass die Verkehrsbeschränkungen der Verordnungen Bote für TirolNr 133/2020 nicht direkte Voraussetzung für den Verdienstentgang des Beschwerdeführers gewesen sind. So wurde ihm durch diese Verordnung die Ausübung einer Berufstätigkeit nicht untersagt. Auch waren Handlungen zur Versorgung von Grundbedürfnissen, wozu beispielsweise auch die Nahrungsaufnahme zählt, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausdrücklich ausgenommen.

Das EpiG 1950 kennt in seinem § 32 Abs 1 unterschiedliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung. So wird der Vergütungsanspruch für Personen, die ein Unternehmen betreiben in der Z 5 leg. cit geregelt und jener von Bewohnern von Epidemiegebieten (vgl § 24 EpiG 1950) in der Z 7 leg. cit. Auf Grund der Formulierung des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass Adressat der Entschädigungsbestimmung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nur eine natürliche Person sein kann: So spricht das EpiG 1950 in der anzuwendenden Fassung in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Bewohnern und Personen, die in diesen Ortschaften berufstätig sind (§32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950) bzw von in Epidemiegebieten aufhältigen Personen (§24 EpiG 1950). Dementsprechend hat der VfGH beispielsweise in seiner Entscheidung vom 23.06.2021, E4044/2020 ausgeführt, dass ein Entschädigungsanspruch eines Unternehmers nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 dann in Frage kommt, wenn auf Grund einer Verordnung Arbeitnehmern das Betreten des Arbeitsortes untersagt wurde und der Anspruch dieser Arbeitnehmer gegen den Bund zu Folge des § 32 Abs 3 EpiG 1950 auf den Unternehmer übergegangen ist. In diesem Umfang kann ein Unternehmer daher einen Entschädigungsanspruch auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 stützen, im vorliegenden Fall bietet diese Bestimmung aber keine Grundlage für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verdienstentgang.

Weiters zu berücksichtigen gilt, dass § 32 Abs 1 EpiG 1950 einen Vergütungsanspruch „wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile“ normiert. Der Gesetzgeber spricht somit ausdrücklich davon, dass eine „Behinderung des Erwerbes“ Anspruchsvoraussetzung ist. Von einer Behinderung des Erwerbs ist allerdings nur dann auszugehen, wenn die anspruchsbegründende Maßnahme auf die Ausübung eines Erwerbes abzielt. Eine Behinderung des Erwerbs liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts dann nicht vor, wenn der Vermögensnachteil indirekte Folge einer Verkehrsbeschränkung ist; wollte der Gesetzgeber auch derartige indirekte Auswirkungen anspruchsbegründend vorsehen, so wäre die Formulierung „durch die Behinderung ihres Erwerbes“ sinnentleert. Auch diese Auslegung zeigt, dass – abgesehen den im Vorabsatz geschilderten Fall – der Anspruch eines Unternehmers nicht pauschal auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 gestützt werden kann.

Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag ausdrücklich einen Entschädigungsanspruch als Unternehmer geltend macht, weil er an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Gastwirt verhindert worden sei, ist sein Anspruch auch nach den für einen Unternehmer geltenden Vorschriften, hier nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, zu prüfen. § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 ist somit als lex specialis zu § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 zu werten und im vorliegenden Fall als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen. In diesem Zusammenhang ist ebenso zu berücksichtigen, dass auch die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich über den Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 abgesprochen hat.

In Summe ist daher der Vergütungsanspruch im vorliegenden Fall ausschließlich nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 zu beurteilen und hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits mehrfach klargestellt, dass der Anwendungsbereich von § 32 Abs 1 Z 5 EpiG auf mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens nicht erweitert werden kann (vgl dazu etwa VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049). Ausgehend von der Spezialität des Tatbestandes nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 zu § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 kann daher der Anspruch des Beschwerdeführers nicht auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 gestützt werden.

Für den Zeitraum 26.03.2020 bis zum 13.04.2020:

Auch für diesen Zeitraum haben Verkehrsbeschränkungen nach dem Epidemiegesetz, die zum Verdienstentgang des Beschwerdeführers geführt haben, nicht bestanden. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf die Verordnung LGBl Nr 35/2020 bezieht wird zunächst festgehalten, dass es sich dabei um eine Verordnung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz gehandelt hat und somit nicht um eine Verordnung nach dem Epidemiegesetz. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa in seiner Entscheidung vom 12.12.2022, Ra 2022/09/0104 festgehalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 2 COVID-19-MG 2020 um eine lex specialis gegenüber § 24 EpidemieG 1950 handelt. Mit einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung kann das Betreten regional begrenzter Gebiete wie etwa Ortsgebiete oder Gemeinden untersagt werden. Auf Grundlage des § 2 COVID-19-MG 2020 können Menschen aber nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmen Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben (vgl. VfGH 14.7.2020, V 363/2020). Es ist jedoch nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (z.B. in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Gesetzwidrigkeit einer Verordnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfGH 23.6.2021, E 4044/2020). Mit einer auf § 2 COVID-19-MG 2020 gestützten Verordnung darf das Verbot des Betretens eines bestimmten Orts, worunter auch eine Ortgemeinde zu verstehen ist, erlassen werden, hingegen können Menschen nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmten Ort zu verbleiben (vgl. VfGH 23.6.2021, E 4044/2020; 10.12.2020, V 535/2020; V 512/2020). Wird mit einer Verordnung das Betreten und Verlassen u.a. einer Ortschaft verboten, so kann sich ein solches Verbot nicht auf § 2 COVID-19-MG 2020 stützen. Mit einer derartigen Verordnung wird von der - dafür auch zuständigen - Bezirkshauptmannschaft eine Verkehrsbeschränkung verfügt, die in § 24 EpidemieG 1950 ihre Grundlage hat (vgl. VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006). Für den Zeitraum des Bestehens der (materiell) auf § 24 EpidemieG 1950 beruhenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft ist daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpidemieG 1950 zu prüfen.

Zur Verordnung LGBl 35/2020 hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 535/2020, ausdrücklich festgehalten, dass zu Folge der Novellierung des EpiG 1950 durch die Novelle BGBl I Nr 23/2020 das in dieser Verordnung angeordnete Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen ab dem 05.04.2020 seine Grundlage in § 24 EpiG 1950 finden konnte (zuvor noch bestand für derartige Verordnungen keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes). Damit gilt das in dieser Verordnung normierte Verbot ab dem 05.04.2020 als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG 1950. Für den Zeitraum vor dem 05.04.2020 kommt eine Umdeutung der Verordnung allerdings mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung von Verordnungen nach dem EpiG 1950 nicht in Frage.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung LGBl Nr 35/2020 durch die Verordnung LGBl Nr 44/2020 aufgehoben wurde. Diese Aufhebungsverordnung ist am 07.04.2020 in Kraft getreten. Insofern konnte diese Verordnung schon dem Grunde nach für einen Entschädigungsanspruch ab dem 07.04.2020 nicht mehr herangezogen werden.

Betreffend den verbleibenden Zeitraum vom 05.04.2020 bis zum 06.04.2020 wird ausdrücklich auf die Ausführungen zum 16.03.2020 verwiesen: so hat auch die Verordnung LGBl Nr 35/2020 in § 4 Abs 5 normiert, dass Verkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten nicht gelten. Insofern bietet auch diese Verordnung der Landesregierung selbst unter der Annahme, dass diese Verordnung auf Grundlage des § 24 EpiG 1950 erlassen worden wäre, keine Grundlage dafür, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG 1950 hätte.

Zur Zurückverweisung für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Vergütungsantrages für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 im Wesentlichen damit, dass mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 ebenfalls eine Schließung des Betriebes des Beschwerdeführ erfolgt sei und somit auf Grund von § 4 Abs 2 COVID-19-MG in der anzuwendenden Fassung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG 1950 nicht bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile in mehreren Erkenntnissen (vgl etwa Erkenntnis vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048) ausgesprochen, dass aufgrund der Aufhebung der Verordnung des Bundesministers, BGBl II Nr 96/2020 durch den VfGH mit Erkenntnissen vom 29.09.2021, V 188/2021 und vom 01.10.2020, V 405/2020 und der vom Verfassungsgerichtshof angeordneten nicht weiteren Anwendbarkeit dieser Verordnung ein Anspruch nach dem EpiG nicht ausgeschlossen wird. Somit erweist sich die Begründung der Abweisung des Vergütungsanspruches durch die belangte Behörde auf Grund der rezenten Judikatur des VwGH als rechtswidrig.

Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterließ, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.4.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.3.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde der Ansicht, für den angeführten Gastgewerbebetrieb bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – traf diese keine weiteren Erhebungen und Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Verdienstentgangs. Aufgrund der geklärten Rechtsfrage besteht der Anspruch auf Verdienstentgang allerdings sehr wohl.

Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit einer Bestimmung aus und ermittelte deshalb den dazu gehörigen Sachverhalt nicht. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist entscheidungswesentlich. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Die belangte Behörde hat nunmehr im gegenständlichen Fall Erhebungen von erheblicher Schwierigkeit und Komplexität über die wirtschaftlichen Entwicklungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der EpiG-Berechnungsverordnung durchzuführen und damit einhergehend detaillierte Abgrenzungsfragen zu Buchungen, der Festsetzung des Fortschreibungsquotienten und allenfalls dessen Angemessenheit zu klären. Im Übrigen wären diese darauf zu treffenden Feststellungen durch Anforderung von Buchhaltungsunterlagen einer entsprechenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine Stellungnahme eines entsprechenden Amtssachverständigen einzuholen gewesen, sodass damit ein erheblicher betriebswirtschaftlicher und verrechnungstechnischer Aufwand einhergegangen wäre (ähnlich LVwG Salzburg 5.5.2022, 405-8/1247/1/8-2022).

Durch die Zurückverweisung an die belangte Behörde kann ferner eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis erzielt werden, zumal die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde unmittelbar und direkt Beweiserhebungen vor Ort, zB im Rahmen einer Einsichtnahme in umfangreiche Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers direkt in dessen Betrieb, durchführen kann. Ferner kann dem Beschwerdeführer, Sachverständigen und allfälligen Zeugen eine öffentlich mündliche Verhandlung samt Anreise nach Innsbruck und damit verbundenen Verdienstentgang erspart bleiben, da im Hinblick auf die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Tirol eindeutig und klar vorgegebene Rechtslage von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen ist.

Ein vor der belangten Behörde durchgeführtes Beweisverfahren würde damit einerseits einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung zum Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer und andererseits einer gewichtigen Kostenreduktion des durchzuführenden Verfahrens dienen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 25 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Insofern war in Bezug auf die Zurückverweisung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Betreffend die Abweisung der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Email Nachricht vom 16.02.2023 ausdrücklich beantragt hat, die Rechtssache ohne Zuwarten zu entscheiden. Insofern wurde dazu der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung implizit zurückgezogen. Auch die belangte Behörde hat mit Email Nachricht vom 21.02.2023 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Im Übrigen waren im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu entscheiden sondern eine Rechtsfrage, die der zusätzlichen mündlichen Erörterung nicht bedurfte. Aus diesem Grund konnte gemäß $ 24 Abs 4 VwGG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

V.Zulässigkeit und Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zu Spruchpunkt 1. zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere ist aus der Judikatur des VwGH bisher nicht abschließend geklärt, in wie weit sich ein Unternehmer bei einem Vergütungsantrag fallbezogen nur auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 stützten kann oder neben Fällen betreffend einen Anspruchsübergang im Sinne des § 32 Abs 3 EpiG 1950 auch auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950. Zumal diese Frage in der Judikatur des VwGH noch nicht geklärt wurde und sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, war die ordentliche Revision zu Spruchpunkt 1. zuzulassen.

Die ordentliche Revision ist zu Spruchpunkt 2. unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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