LVwG T LVwG-2023/20/0345-2

LVwG-2023/20/0345-2Landesverwaltungsgericht31.03.2023

Regest

Bestrafung<br/>Wartepflicht<br/>Bindungswirkung<br/>Entziehung der Lenkerberechtigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/0345-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.0345.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, ***** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2022, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen, und wurde ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, verboten.

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2021 in X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt und dabei außerhalb des Ortsgebiets die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten habe.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Straferkenntnis, auf welches sich das gegenständliche Lenkverbot gründe, mittels Beschwerde bekämpft worden sei. Der Ausgang dieses Verfahrens sei präjudiziell für das gegenständliche Verfahren. Die belangte Behörde habe auch gegen die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht verstoßen.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 01.02.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Bereits zuvor hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit einem Schreiben vom 13.12.2022 die Beschwerde gegen ihr Straferkenntnis vom 07.11.2022, Zahl ***, samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in beiden Verfahren in der Folge Ermittlungen durch. So wurde das anlässlich der Nachfahrt mit einem Zivilstreifenfahrzeug angefertigte Video eingeholt und mehrmals vom zuständigen Richter angesehen. Dabei ergaben sich für das Verwaltungsgericht Bedenken in Bezug auf die richtige Umschreibung der Tatorte. Dies wurde dem Meldungsleger vorgehalten. Mit Stellungnahme vom 08.03.2023 räumte der Meldungsleger ein, dass die Tatorte tatsächlich an anderen Kilometrierungspunkten begangen wurden. Der diesbezügliche Schriftverkehr wurde der belangten Behörde mit Email vom 14.03.2023 mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme (binnen zwei Wochen) zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme wurde jedoch nicht abgegeben.

II.Sachverhalt:

Mit dem im Parallelverfahren ergangenen und ebenfalls angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Tattag 22.11.2021 und das Lenken eines PKWs mit dem Kennzeichen *** (D) auf der A ** CC-Autobahn in **** X Folgendes vorgeworfen:

„1.Überfahren der Fahrbahnmitte um 10:39 Uhr, A ** bei Strkm ***

2. Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h um 51 km/h um 10:39 Uhr bei Strkm *** (Uhrzeit laut Anzeige 10:39:45)

3. Geschwindigkeitsüberschreitung von 100 km/h um 24 km/h um 10:40 Uhr bei Strkm *** (Uhrzeit laut Anzeige 10:40:25)

4. Missachtung des Rechtsfahrgebotes um 10:40 bei Strkm ***“

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Strafen verhängt:

Zu 1.:Euro 60,00 gemäß § 99 Abs 3 lit a

Zu 2.:Euro 450,00 gemäß § 99 Abs 2e StVO

Zu 3.:Euro 80,00 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO

Zu 4.:Euro 80,00 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO

Weiters wurde Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und in Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.

Die angelasteten Tatorte sind falsch. Tatsächlich lauten die Tatorte wie folgt:

Faktum 1.: A ** bei km *** (anstelle von km ***)

Faktum 2.: A ** bei km *** (anstelle von km ***)

Faktum 3.: A ** bei km *** (anstelle von km ***)

Faktum 4.: A ** bei km *** (anstelle von km ***)

Der Beschwerdeführer lenkte einen PKW am 22.11.2021 um 10:39 Uhr bzw 10:40 Uhr auf der CC-Autobahn A ** in Fahrtrichtung Y bei ca. 2,1 km vor dem DD-Hof, also ca. bei km *** wurde die in einem Zivilstreifenfahrzeug der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol eingebaute Videoanlage eingeschalten. Das Zivilstreifenfahrzeug fuhr hinter dem vom Beschwerdeführer gelenkten PKW. Bis ca. km *** galt auf dem Streckenabschnitt, auf dem mit dem Zivilstreifenfahrzeug nachgefahren wurde, (ab ca. Strkm ***) eine baustellenbedingte Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h, anschließend eine höchstzulässige Geschwindigkeit für PKW in Höhe von 100 km/h und für LKW in Höhe von 40 km/h.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine Vertreter mit Schreiben vom 06.12.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde vor allem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer die angelasteten Vorwürfe nicht zu verantworten habe, da ihm aufgrund von Fahrmanövern des Lenkers eines anderen Fahrzeuges keine andere Handlungsmöglichkeit geblieben wäre. In Bezug auf die Bestrafung zu Punkt 2. fehle es auch an einem Beweismittel. In Bezug auf die Geschwindigkeitsbeschränkungen, die im Zusammenhang mit einer Baustelle bestanden hätten, läge ein Kundmachungsmangel vor.

Im parallel zur Zahl *** geführten Verwaltungsstrafverfahren hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

Dazu führte das Verwaltungsgericht aus, „dass

1. die richtigen Tatorte erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes hervorgekommen sind.

2. zwischen dem unrichtigen und dem richtigen Tatort eine Strecke von jeweils ca. 800 m liegt, währenddessen sich das Verkehrsgeschehen, insbesondere auch die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten PKWs ständig geändert hat und kurzzeitig sogar im Rahmen der höchstzulässigen Geschwindigkeit gelegen ist,

3. der offensichtlich unterlaufene Irrtum nicht offensichtlich (und deshalb ohne weiteres zu berichtigen) war, sondern erst durch mühsame Recherchen hervorgekommen ist

4. in Bezug auf die von der Videoaufzeichnung erfassten Wegstrecke nicht durchgehend dieselbe Geschwindigkeitsbeschränkung bestanden hat, sondern diese von 60 km/h auf 100 km/h gewechselt hat

5. in Bezug auf das Faktum 3. ein Tatort und eine höchstzulässige Geschwindigkeit angeführt wurde, die dort gar nicht gegolten hat

6. das Hervorkommen des Irrtums in Bezug auf die Tatorte zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist.“

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage des Aktes der Verwaltungsbehörde sowie durch die oben angeführten Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere durch mehrmaliges Ansehen des Videos.

IV.Rechtsquellen:

§ 7 Führerscheingesetz BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 umschreibt die Verkehrszuverlässigkeit und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

[…]

§ 26 Führerscheingesetz BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 bezieht sich auf Sonderfälle der Entziehung und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

[…]

V.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 26 Abs 4 FSG darf eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 3 FSG (wegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG, somit wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren durch die Verwaltungsbehörde durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Für die Verwirklichung eines Entziehungstatbestandes des § 26 Abs 3 FSG ist - anders als etwa in den in § 26 Abs 2 FSG genannten Fällen - eine Bestrafung erforderlich (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 [Slg. Nr. 19.178A]; 2.11.2021, Ra 2021/11/0146; jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde die Bestrafung wegen des an sich entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsdeliktes vom Verwaltungsgericht aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.