LVwG T LVwG-2023/32/0359-2

LVwG-2023/32/0359-2Landesverwaltungsgericht30.03.2023

Regest

Schulpflicht<br/>Ne bis in idem<br/>Doppelbestrafungsverbot<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0359-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0359.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.12.2022 wurde der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 29.09.2022 -19.10.2022

Ort: **** Z, Adresse 2, Mittelschule Z

Sie sind als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb. 09.11.2020, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese vom 29.09.2022 bis 19.10.2022 insgesamt 162 Unterrichtsstunden dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2, unentschuldigt femgeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.“

Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idgF begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 18 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ua ausgeführt, dass eine Doppelbestrafung im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde Zl *** vom 14.12.2022 vorliegen würde, da ein fortgesetztes Delikt vorliegt.

Am 15.03.2023 wurde die Beschwerde ergänzt.

II.Sachverhalt:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2022, ***, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.03.2023, ***, wurde der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeworfen, über den Zeitraum vom 12.09.2022 bis 28.09.2022 im Ausmaß von 13 Unterrichtstagen als erziehungsberechtigter Elternteil der Schülerin BB, geb am 09.11.2010, ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen zu sein, als die Schülerin im genannten Zeitraum an insgesamt 13 Unterrichtstagen dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2, unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Über die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Die Zustellung des dieses Straferkenntnisses erfolgte am 27.12.2022.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis vom 14.12.2022, ***, wird der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin die gleiche Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 29.09.2022 bis zum 19.10.2022 vorgeworfen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen Akt *** treffen.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

Zunächst ist das Rechtsinstitut des vorgenannten fortgesetzten Deliktes einzugehen.

Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076 uva).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH vom 15.03.2000, 99/03/0219).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt:

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.12.2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin über den Tatzeitraum vom 12.09.2022 bis zum 28.09.2022 eine Schulpflichtverletzung vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 27.12.2022 zugestellt und ist somit eben an diesem Datum ihr gegenüber erlassen worden. Zwischenzeitlich wurde dieses Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt.

Mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis vom 14.12.2022 wurde die gleiche Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 29.09.2022 bis zum 19.10.2022 vorgeworfen und schließt somit unmittelbar an den Tatzeitraum des vorausgegangenen Straferkenntnisses an.

Es ergibt sich, dass die Einzeltathandlungen eine gleichartige Begehungsform erkennen lassen und auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit aufweisen. Die vorgeworfenen Tatzeiten folgen unmittelbar aufeinander. Wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.03.2023, ***, ausgeführt, geht das Verwaltungsgericht von vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenngleich ein fortgesetztes Delikt auch im Bereich der Fahrlässigkeit vorliegen kann.

Die bedeutet dies, dass alle strafbaren Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 14.12.2022, ***, - dieses Straferkenntnis wurde der Beschuldigten am 27.12.2022 zugestellt und ist damit auch Erlassen - mit dem der Tatzeitraum 12.09.2022 bis 28.09.2022 vorgeworfen wurde, auch alle Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden, abgegolten sind.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Tatzeitraum vom 29.09.2022 bis zum 19.10.2022 unzulässig nochmals vorgeworfen wurde.

Die Sichtweise, dass von fortgesetztes Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetzt 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist angeführt, dass „jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Nachdem im Rahmen eines fortgesetzten Deliktes durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum vom 29.09.2022 - 19.10.2022 von der Bestrafung mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2022, ***, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.03.2023, ***, bereits erfasst.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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