projekte
LVwG-2022/50/3287-3; LVwG-2022/50/3288-3; LVwG-2022/50/3289-3•LVwG T LVwG-2022/50/3287-3; LVwG-2022/50/3288-3; LVwG-2022/50/3289-3
LVwG-2022/50/3287-3; LVwG-2022/50/3288-3; LVwG-2022/50/3289-3Landesverwaltungsgericht30.03.2023
Vorschreibung des Pflichtbeitrages
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerden der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen
1. den Bescheid der BB vom 24.03.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2019,
2. den Bescheid der BB vom 02.03.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2020
3. den Bescheid der BB vom 02.03.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2021
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der BB vom 24.03.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2019, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der BB vom 02.03.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2020, wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der BB vom 02.03.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2021, wird mit der Maßgabe unbegründet abgewiesen, als dass der Vorschreibungsbetrag vorläufig festgesetzt wird.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit Bescheid der BB vom 24.03.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Naturparkregion Y (Verbandsnr: ***, Ortsklasse: C) an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wie folgt vorgeschrieben:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
006 BEITRAGSGRUPPE VI
Pauschale für
Kleinunternehmer
Gesamtgrundzahl:
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
2,54
Verband:
13,0
27,46
Gesamt:
14,2
30,00
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
30,00“
Mit Bescheid der BB vom 02.03.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 an den Tourismusverband Naturparkregion Y (Verbandsnr: ***, Ortsklasse: C) an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wie folgt vorgeschrieben:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
006 BEITRAGSGRUPPE VI
Pauschale für
Kleinunternehmer
Gesamtgrundzahl:
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
2,54
Verband:
13,0
27,46
Gesamt:
14,2
30,00
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
30,00“
Mit Bescheid der BB vom 02.03.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Naturparkregion Y (Verbandsnr: ***, Ortsklasse: C) an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wie folgt vorgeschrieben:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
006 BEITRAGSGRUPPE VI
Pauschale für
Kleinunternehmer
Gesamtgrundzahl:
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
2,54
Verband:
13,0
27,46
Gesamt:
14,2
30,00
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
30,00“
Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ua beantragt, die Bescheide aufzuheben.
Sie sei nicht als Unternehmerin tätig. Als freie Dienstnehmerin bei CC sehe sie keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourimus in Tirol. Für die Tätigkeit habe sie ein Gehalt erhalten und sei über die ÖGKK versichert gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen der BB vom 20.10.2022, Zl ***, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Zusammengefasst und im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin freie Dienstnehmerin sei und daher Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei. Grundlage für die Abgabebemessung seien die Umsatzsteuerbescheide und bestehe daher eine faktische Bindungswirkung. Zudem bestehe aus Sicht der Abgabenbehörde zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin in allen drei Fällen fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.03.2023, Zl ***, ***, *** AUS wurde die Abgabenbehörde aufgefordert:
„Sehr geehrter Herr DD,
aus den übermittelten Auszügen der Umsatzsteuerbescheide 2019 und 2020 ist nicht ersichtlich, ob diese Umsätze der Kleinunternehmer sind (§ 6 Abs 1 Z 27). Hat die belangte Behörde hier konkretere Angaben bzw. Ausführungen vorliegen?
Mit der Bitte um Auskunft verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen“
Mit E-Mail vom 27.03.2023, antwortete die Abgabenbehörde und übermittelte auch ua einen Aktenvermerk aufgrund eines Telefonates mit dem Finanzamt Österreich, Dienststelle X/Y:
„(…)
Wie angeführt, wird mit Herrn EE der betrieblichen Veranlagung des Finanzamtes Österreich, Dienststelle X/Y, telefonisch Rücksprache hinsichtlich der Veranlagungen von Frau AA gehalten.
Herr EE führt aus, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2019 und 2020 seitens der betrieblichen Veranlagung geschätzt wurden, wobei aufgrund der Tätigkeit (Tätigkeit im Bereich der Zahngesundheit) von einer unechten Steuerbefreiung sämtlicher Umsätze ausgegangen wurde. Des Weiteren sei keine Option zur Steuerpflicht erfolgt, womit die Umsätze auch aus dem Grunde der Kleinunternehmereigenschaft unecht steuerbefreit seien.
Innsbruck, am Montag, 27. März 2023
DD“
Das Antwortmail der Abgabenbehörde vom 27.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin samt Anlagen zur Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Dieser Möglichkeit kam die Beschwerdeführerin am 29.03.2023 nach und führte aus wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Mag. Josef Schreier
Vielen Dank für Ihre Nachricht, anbei erhalten Sie Unterlagen zu meinem Fall.
Im Anhang meine Anmeldung beim Finanzamt zur Abgabe von Umsatzsteuer, dies erfolgt aufgrund des Gewerbes zum Handel mit Waren siehe Anhang.
Dieses wurde dann Ruhendgemeldet, bzw. dann Abgemeldet siehe bereits übermittelte Unterlagen.
Leider wurde ich weiterhin beim Finanzamt deshalb falsch geführt.
Weiters erhalten Sie im Anhang die Unterlagen meiner Lohnabrechnung von CC als Zahngesundheitserzieherin.
Klar ersichtlich Lohn und Gehaltsabrechnung
Sowie das Gehalt und der SV Pflichtige und Lohnsteuerpflichtige Betrag. (Wie bereits geschrieben SV Pflichtige Betrag wurde direkt an die OEGKK bzw. seinerzeit Teilweise TGKK überwiesen) als Selbständiger ist man bei der SV der gewerblichen Wirtschaft versichert und als Selbständiger würde ich eine Rechnung schreiben müssen.
Weiter möchte ich darauf hinweisen, dass keine andere Zahngesundheitserzieherin die Tourismusabgabe bezahlt, laut CC. Ich kann mir diesen nur aus dem oben erwähnten zuvor betriebenen Gewerbe erklären und der nicht gemachten Ummeldung, bzw. Abmeldung.
Leider gab es bei CC nur diese Art der Anstellung wo man sich selber versichern musste, wenn man unter der Geringfügigkeit lag, bzw. man Angestellt war, wenn man darüber lag, sowohl auch in den Ferien Arbeitslos gemeldet wurde, obwohl CC vom Land Tirol und der OEGKK Zum aller größten Teil gefördert wird. Diese Art der Anstellung gibt es nur noch in Tirol, die anderen Bundesländer haben diese Anstellung auf eine richtige Umgestellt. Siehe Anhang.
Gespräch mit Herrn EE vom Finanzamt Y 29.03.2023 09:02 wurde uns auch nochmal das Vorgehen bestätigt, dass diese Anmeldung von 2018 nicht umgeändert wurde. Es wurden von CC Daten übermittelt wegen dem Dienstvertrag und CC hat auf der anderen Seite die bereits erwähnten SV Abgaben einbehalten was wiederum für eine Anstellung spricht.
Zum einen ist die Art der Anstellung bei CC falsch, und zum anderen wurde die Veranlagung beim Finanzamt falsch weitergeführt.
Das Finanzamt und die Sozialversicherung unterscheidet zwischen selbständiger Arbeit und nicht selbständiger Arbeit. Bei CC ist dies wohl genau in der Mitte, rechtlich würde vermutlich eine genauere Beleuchtung dies genau Regeln als NICHT selbständige Arbeit, weil man auch weisungsgebunden ist.
Nicht zu vergessen ist auch der Bezug zum Tourismus, der hier nicht gegeben ist.
Ein Lehrer der auf Honorarbasis arbeiten würde ist auch nicht Tourismusabgabenpflichtig bzw. hat mit dem Tourismus nichts zu tun oder einen Vorteil hiervon, außer er würde Touristen im Urlaub Nachhilfe geben. Bei der Tätigkeit als Zahngesundheitserzieherin, können nur Wohnhafte Kinder teilnehmen, da dies auch von der betroffenen Gemeinde mit Finanziert wird, und wie schon erwähnt das Landtirol und die OEGKK.
Ich Hoffe wir konnten die Sachlage noch weiter klären und hoffen auf eine positive Entscheidung.
Sollten Sie noch andere Unterlagen oder Auskünfte benötigen sind wir gerne auch tel. erreichbar.
Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen.
Vielen Dank (…)“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war in den Jahren 2019 bis 2021 als freier Dienstnehmer bei der Firma CC (Arbeitskreis für Vorsorgemedizin und Gesundheitsförderung in Tirol) - als Zahngesundheitserzieherin tätig. Im Jahr 2019 hatte die Beschwerdeführerin einen Gesamtumsatz in der Höhe von Euro 4.325,28 erwirtschaftet. Im Jahr 2020 hatte die Beschwerdeführerin einen Gesamtumsatz in der Höhe von Euro 2.702,65 erwirtschaftet.
Nicht festgestellt werden kann der Gesamtumsatz für das Jahr 2021
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Eigenschaft als freie Dienstnehmerin ergibt sich aus dem vorgelegten Musterdienstvertrag der CC und aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Beschwerden. Die Umsätze ergeben sich aus den im Abgabenakt befindlichen Daten zu den Umsatzsteuerbescheiden 2019 und 2020.
IV.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
IV.1.Zu den Beschwerden gegen die Bescheide 2019 und 2020:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. […]
Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
Gemäß § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:
a) in den Ortsklassen C in den Beitragsgruppen
[…] 2. IV bis VII 30,- Euro.
Der Tourismusverband Naturparkregion Y gehört gemäß § 1 c) Ortsklassenverordnung 2013 der Ortsklasse C an.
Gemäß § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung 1991 gelten Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs. 1 eingereiht sind, in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG sind von den unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen.
Freie Dienstnehmer und Personen, die auf Grund eines Werkvertrages Einkünfte erhalten, sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und unterliegen der Umsatzsteuer. Umsatzsteuerrechtlich liegt auch bei Vorliegen eines sogenannten freien Dienstvertrages eine selbständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vor (vgl VwGH 26.11.2015, 2012/15/0204; Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Rz 69). Die Beschwerdeführerin als freier Dienstnehmer ist sohin grundsätzlich Pflichtmitglied des Tourismusverbandes iSd § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetzes.
Grundlage für die Abgabenbemessung sind insoweit die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber der Abgabepflichtigen ergangen sind. Solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert sind, kommt eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht.
Den Umsatzsteuerbescheiden kommt sohin – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – eine faktische Bindungswirkung zu (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0301; ua).
Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als freier Dienstnehmerin (Zahngesundheitserzieherin) für die Jahre 2019 und 2020 erwirtschaftete Umsatz betrug weniger als Euro 35.000,00, weshalb sich die Beitragshöhe in Form der Pauschale aus § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, weder einen direkten noch indirekten Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu erzielen, ihre Arbeit einem Dienstverhältnis gleiche und sie bei der ÖGKK versichert sei, weshalb sie nicht zur Beitragsleistung verpflichtet sei, ist auszuführen wie folgt:
Der Verfassungsgerichtshof hat gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus bereits dann vor, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; VwGH 07.10.2005, 2001/17/0153; VwGH 18.09.1987, 83/17/0105; VwGH 21.11.1986, 84/17/0217; VwGH 24.10.1972, 987/72; 28.11.1972, 879/71; VwGH 29.01.1962, 633/60).
Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergibt sich zB bereits insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 35 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol in den gegenständlich relevanten Jahren 2019 und 2020 (vgl dazu https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/tourismus/) und an der hohen Anzahl an Beschäftigten im Tourismus.
Den Ausführungen der belangten Behörde zum mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in den Beschwerdevorentscheidungen ist daher zu folgen.
Entscheidend ist, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol die Beschwerdeführerin höhere Umsätze erzielen konnte, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (vgl. VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213).
Zusammengefasst bedeutet dies im gegenständlichen Fall, dass auch Kinder von im Tourismus beschäftigten Personen an den Kursen der Beschwerdeführerin teilnehmen könnten. Außerdem gibt es aufgrund der touristischen wirtschaftlichen Lage in Tirol eine höhere Bevölkerungszahl und somit auch mehr Kinder und damit die Möglichkeit einer erhöhten Nachfrage der Dienstleistung der Beschwerdeführerin.
Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, müssen beim zuständigen Krankenversicherungsträger als freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer angemeldet werden. Sie sind somit unfall-, kranken- und pensionsversichert (siehe - https://www.usp.gv.at/mitarbeiter/arten-von-beschaeftigung/freie-dienstnehmer.html).
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
IV.2.Zur Beschwerde gegen den Bescheid 2021:
Die Behörde hat mit (endgültigem) Bescheid vom 02.03.2022, ***, den Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Naturparkregion Y für die Berufsgruppe *** Beitragsgruppe **, Pauschale für Kleinunternehmer, mit gesamt Euro 30,00 festgesetzt.
Hiezu ist festzuhalten, dass weder dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerdevorentscheidung der BB vom 20.10.2022, noch dem Abgabenakt die Bemessungsgrundlage, sohin der Umsatz für das Jahr 2021 für die Berechnung des Pflichtbeitrages 2021 zu entnehmen ist.
Offensichtlich ist die Behörde aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 und 2020 Umsatzerlöse von unter Euro 35.000,00 erwirtschaftet hat, davon ausgegangen, dass dies auch im Jahr 2021 so war. Es liegen diesbezüglich jedoch keinerlei Beweisergebnisse vor.
Ohne entsprechende Bemessungsgrundlage hätte lediglich ein vorläufiger Bescheid erlassen werden können.
Der endgültige Bescheid ist daher durch eine vorläufigen zu ersetzen (VwGH 20.11.1989, 88/14/0230).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.