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LVwG-2022/44/0580-5•LVwG T LVwG-2022/44/0580-5
LVwG-2022/44/0580-5Landesverwaltungsgericht30.03.2023
Konsenslose Bauführung<br/>Bescheidadressat<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.01.2023, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem TNSchG 2005
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:25.04.2022 - 27.04.2022
Ort:**** Z, Z ***
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauunternehmung CC und sohin als das zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, dass seit Montag, den 25.04.2022 bis zumindest Mittwoch, den 27.04.2022 am Standort in **** Z, Z Nr. ***, diverse Zu- und Umbaumaßnahmen durch Mitarbeiter der Firma Bauunternehmung CC, ohne eine entsprechende naturschutzrechtliche Genehmigung, stattfanden. Vorort waren zwei Bagger bei Ausgrabungsarbeiten sowie ein Muldenkipper tätig. Es handelt sich dabei um die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängenden bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, welche jedoch bis dato nicht vorliegt.“
Er habe daher gegen § 6 lit a TNSchG 2005 verstoßen und sei gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,- zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 1.000,- zu leisten.
Dagegen richtet sich sein fristgerechtes Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Tirol, mit dem er auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, dass nicht die Bauunternehmung CC, sondern die DD für das Bauvorhaben verantwortlich sei.
II.Sachverhalt:
Zwischen dem 25. und 27. April 2022 fanden im Bereich des Hotel DD, Z ***, **** Z, Bauarbeiten statt, ohne dass dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag. Die Bauarbeiten fanden im Namen und auf Rechnung der DD statt. Die DD hat sich für die Umsetzung der Bauarbeiten der Bauunternehmung CC bedient. Die DD hat die Bauunternehmung CC mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragt, ohne sie mit der Einholung der dafür allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligung zu betrauen. Die Bauunternehmung CC war damit nur ein bauausführendes Unternehmen, nicht jedoch Bauherrin.
III.Beweiswürdigung:
Aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft bereits am 17.02.2022 der DD mitgeteilt hat, dass vor Beginn der Bauarbeiten eine allfällige naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht abzuklären sei. Am 22.03.2022 fand eine Projektvorbesprechung der DD mit der Bezirkshauptmannschaft statt, in der die Vertreter der DD auf eine allfällige naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht hingewiesen wurden. Die Bauunternehmung CC war in diese Behördenkontakte nicht involviert.
Am 27.04.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen eines Lokalaugenscheins festgestellt, dass bereits mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Vor Ort waren Baugeräte und Arbeiter der Bauunternehmung CC. Vertreter der DD wurden vor Ort nicht angetroffen. Im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft wird jedoch EE – der Geschäftsführer der DD – als „vermutlicher“ Bauherr geführt.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.08.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft AA als Geschäftsführer der Bauunternehmung CC eine konsenslose Bauführung im Tatzeitraum vorgehalten. AA hat sich am 06.09.2022 u.a. damit gerechtfertigt, dass der Bauherr EE den Auftrag für die Arbeiten erteilt habe.
Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis vom 20.01.2023, mit dem AA nicht konkret vorgehalten wurde, als Bauherr tätig geworden zu sein, sondern bloß, dass am Tatort Bauarbeiten durch Mitarbeiter seines Bauunternehmens stattgefunden haben.
Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht eine schriftliche Bestätigung von EE als Geschäftsführer der DD vom 20.03.2023 vorgelegt. Demnach hat die DD die Bauunternehmung CC mit der Ausführung der inkriminierten Bauarbeiten beauftragt. Die Bauunternehmung CC wurde dabei nicht mit der Einholung der erforderlichen behördlichen Bewilligung beauftragt. Die DD war laut diesem Schreiben alleinige Bauherrin.
Im Rahmen des gerichtlichen Parteiengehörs hat die Bezirkshauptmannschaft dem Ermittlungsergebnis, wonach die DD Bauherrin und die Bauunternehmung CC bloß ausführendes Bauunternehmen war, nicht widersprochen.
IV.Erwägungen:
Wer ein nach § 6 lit a TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, begeht gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
Täter einer eigenmächtigen Bauführung ist grundsätzlich der Bauherr, also derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung ein Bauwerk hergestellt wird. Der Bauherr und nicht der Baubeauftragte hat somit darauf zu achten, dass bei der Bauführung die behördlichen Bewilligungen eingeholt werden (vgl VwGH 06.12.1990, 88/06/0215).
Ein Verstoß gegen § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit a TNSchG 2005 fällt nur dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich des Bauherrn, wenn er einem befugten Unternehmen den Auftrag zur Bauführung erteilt und gleichzeitig ausdrücklich auch den Auftrag erteilt, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (vgl VwGH 26.04.2007, 2004/07/0105).
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Bauunternehmung CC bloß ausführendes Bauunternehmen, nicht jedoch Bauherrin war. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer des bauausführenden Unternehmens einzustellen.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, kann gemäß § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
V.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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