projekte
LVwG-2022/31/3012-3•LVwG T LVwG-2022/31/3012-3
LVwG-2022/31/3012-3Landesverwaltungsgericht30.03.2023
Rechtswidrige Verwendung eines Objektes als Freizeitwohnsitz<br/>Freizeitwohnsitz <br/>Mittelpunkt der Lebensinteressen <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2022, ***, wurde AA zur Last gelegt wie folgt:
„1.Datum/Zeit:21.10.2021 -04.01.2022
Ort:**** Z, Adresse 1
Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich die Wohnung Top 2 unter der Adresse Adresse 3,**** Z, auf Gst. **1, GB ***** Z, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2016 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 7 TROG 2016 vorliegt.
Dies ergab eine Kontrolle durch Gemeindeorgane am 21.10.2021, 02.11.2021, 10.11.2021, 17.11.2021, 23.11.2021, 02.12.2021, 08.12.2021, 13.12.2021, 16.12.2021, 21.12.2021, 25.12.2021, 28.12.2021, 30.12.2021, 01.01.2022 und 04.01.2022. Sie sind an dieser Adresse nur mit Nebenwohnsitz gemeldet. Während der Kontrollen waren Sie nur fünfmal anzutreffen.
Die Wohnung dient demnach nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 13a Abs. 1 lit. a) Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 101/2016
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 10 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl Nr. 43/2022“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, wie das Objekt tatsächlich genutzt werde, in Wirklichkeit nicht auseinandergesetzt habe. In einer antizipierten Beweiswürdigung sei unterstellt worden, dass das Objekt als Freizeitwohnsitz Verwendung finde.
Die belangte Behörde habe sich weder mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.5.2022 noch mit der Stellungnahme vom 17.10.2022 auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe umfangreiche Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen vorgelegt, aus welchen sich die Einkäufe in Z und Umgebung samt der damit unweigerlich zusammenhängenden Angewiesenheit ergeben, was die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen habe. Unberücksichtigt geblieben sei dabei aber auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und deren Mann das Objekt insbesondere zu Arbeitszwecken verwenden.
Viele Tätigkeiten werden im Home-Office verrichtet, die Wohnung in Z stelle dabei einen Rückzugsort für ruhiges und konzentriertes Arbeiten für die Beschwerdeführerin und ihren Mann dar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite prinzipiell seit Jahren im Home-Office.
Es werde auch verkannt, dass die Beschwerdeführerin an einigen Kontrolltagen entweder persönlich angetroffen werden habe können oder Indizien gegeben gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft anwesend sei. An jenen Kontrollterminen, an welchen die Türe nicht geöffnet worden sei, entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Bewohner nicht ständig zu Hause aufhalten, sondern auch andere Aktivitäten wahrnehmen.
Tatsächlich halte sich die Beschwerdeführerin daher mehr Tage in dieser Wohnung auf als von der belangten Behörde angenommen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 17.10.2022 ausgeführt, dass die Wohnung im Jahr 2021 an 159 Tagen genutzt worden sei, wobei der überwiegende Teil auf berufliche Tätigkeiten entfalle.
Die von der Gemeinde Z eingeholten Stromverbrauchsangaben und auch die Kontrollen betreffend Müll zeigen eindeutig, dass das Objekt dauerhaft genutzt werde. Die belangte Behörde habe ins Treffen geführt, dass der Begriff „Arbeitswohnsitz“ dem TROG fremd sei. Aus dem Leitfaden des Landes Tirol und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergebe sich aber, dass sehr wohl ein Arbeitswohnsitz bestehen könne. Von der belangten Behörde müsse der Nachweis erbracht werden, dass das in Rede stehende Objekt zu Freizeitzwecken verwendet werde, diesbezüglich finden sich aber keine Feststellungen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und hiernach das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Angelegenheit zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.2.2023, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters sowie der Ehegatte der Beschwerdeführerin, CC, als Zeuge hinsichtlich diverser relevanter Aspekte der Nutzung des gegenständlichen Objektes befragt wurden.
II.Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 167/2021 (TROG 2016):
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist; nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
[…]
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)
einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
…
[…]
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Gemäß § 13a Abs 1 lit a iVm Abs 3 TROG 2016 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen, wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 3 lit a, eine Baubewilligung iSd § 13 Abs 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs 8 erster Satz vorliegt.
2. Im Gegenstandsfall ist aufgrund des Akteninhaltes sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2023 evident, dass das in Rede stehende Objekt, nämlich die Wohnung Top 2 unter der Adresse Adresse 3 in **** Z auf Gst **1 KG Z, von den Beschwerdeführern ca. Ende des Jahres 2019 angemietet wurde.
Für das gegenständliche Objekt wurde weder eine (nachträgliche) Anmeldung von Freizeitwohnsitzen iSd § 13 Abs 3 lit a TROG 2016 vorgenommen noch liegt eine Baubewilligung iSd § 13 Abs 6 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs 8 erster Satz TROG 2016 vor.
Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan liegt gegenständlich nicht vor, wobei die Widmungskategorie des gegenständlichen Grundstückes Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2016 lautet, sodass eine Festlegung gemäß § 13 Abs 3 vorletzter Satz TROG 2016 zwar grundsätzlich in Betracht käme, allerdings laut aktuellen statistischen behördlichen Erhebungen (Stand 24.1.2023, vgl https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) in der Gemeinde Z insgesamt 173 festgestellte oder auf Genehmigungen nach § 13 Abs 5 und Abs 7 TROG 2016 beruhende Freizeitwohnsitze vorhanden sind und somit bei einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 14,0 % gemäß § 13 Abs 4 TROG 2016 die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze unzulässig ist.
3. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, was übrigens auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht substantiiert bestritten wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich somit aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass das verfahrensgegenständliche Objekt aufgrund der relevanten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 Abs 3 und Abs 8 TROG 2016 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
4. Soweit die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung zusammengefasst geltend macht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu grundsätzlich zunächst Folgendes auszuführen:
Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition im § 13 Abs 1 TROG 2016 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt, so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz:
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
5. Zur konkreten Nutzung des gegenständlichen Objektes befragt, gab die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2023 an, dass zum Zeitpunkt der Anmietung des gegenständlichen Objektes ca im Dezember 2019 von der Schaffung eines Freizeitwohnsitzes noch gar keine Rede gewesen sei, zumal sie und ihr Ehegatte davon ausgegangen seien, dass sie dort einen Hauptwohnsitz begründen können.
Dies habe sich dann aber, auch aufgrund der beiden (15 und 17 Jahre alten) Kinder als schwieriger herausgestellt als ursprünglich gedacht und hatten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte auch geplant, dass sie sich bei der Kinderbetreuung zu gleichen Teilen abwechseln. Der Beschwerdeführerin sei dann gesagt worden, dass sie den Hauptwohnsitz dort begründen müsse, wo sich auch die Kinder befinden. Aus diesem Grund habe sie dann eine Ummeldung dergestalt vorgenommen, dass aus dem Hauptwohnsitz in Z ein Nebenwohnsitz wurde.
Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin in Z einen Hauptwohnsitz aufgewiesen habe, habe sie jedoch auch in München ihren Hauptwohnsitz aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin arbeitet bei der Allianz Versicherung in München, dies in den Headquarters der Allianz. Sie sei dort im Personalbereich tätig und versehe viel Projektarbeit und wurde in der Vergangenheit immer flexibel mit dem Manager vereinbart, wo die Arbeit gerade ausgeübt werde.
In der Corona-Zeit sei keine Anwesenheitspflicht gegeben gewesen. Nunmehr sei es so geregelt, dass die Beschwerdeführerin vier Tage im Monat in München im Büro aufhältig sein müsse. Sie sei in München in Vollzeit beschäftigt, habe dort aber keinen festen Arbeitsplatz in einem eigenen Büro, sondern handle es sich um einen sogenannten „Open-Space-Arbeitsplatz“. Das heiße, dass sie keinen festen Büroplatz aufweise, dass sie aber immer einen Platz zur Verfügung gestellt bekomme, wenn sie arbeiten wolle.
Die Beschwerdeführerin weist ihren Hauptwohnsitz in einer Eigentumswohnung in München, Taxisstraße 15, auf. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sind 15 und 17 Jahre alt und wird der ältere im Mai 18 Jahre, der jüngere im Juli 16 Jahre. Beide Kinder gehen in München zur Schule und besuchen das gleiche Gymnasium in München. Sie haben dort keinen Internatbetrieb, sondern kommen nach dem Unterricht zumeist nach Hause und werden dabei entweder von der Beschwerdeführerin selbst oder von ihrem Mann betreut.
6. Schließlich wurden von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.10.2022 Kontoauszüge von ihrem Mann und ihr aus den Jahren 2021 und 2022 in Vorlage gebracht, aus denen sich diverse Einkäufe im Großraum Z ergeben.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es durchaus zutreffen mag, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einen nicht unerheblichen Teil der Einkäufe des täglichen Lebens in der Region Z und Umgebung vornehmen; dies jedoch nicht dazu führt, dass jahresdurchgängig von einem Überwiegen der Lebensinteressen in der Region Z auszugehen ist.
Eine Abwägung dergestalt, dass die Einkäufe im Großraum Z mit jenen im Großraum München gegenübergestellt werden konnte, war aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht möglich, zumal hinsichtlich sämtlicher Einkäufe und Ausgaben außerhalb des Großraumes Z Schwärzungen in den Unterlagen vorgenommen wurden, wobei diese Schwärzungen im Verhältnis zu im Großraum Z ersichtlich gemachten Einkäufe deutlich überwiegen.
Der Umstand, dass aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin einen nicht unmaßgeblichen Teil ihrer Kaufkraft der Tourismusregion Z angedeihen lässt, vermag aber in Verbindung mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin jahresdurchgängig länger in München aufhält (diesbezüglich darf auf die Verantwortung der Beschwerdeführerin verwiesen werden, wonach sie sich gemeinsam mit ihrem Mann insgesamt an ca 100 bis 150 Tagen in der Wohnung in Z aufhält; vgl Verhandlungsprotokoll Seite 4 letzter Absatz), in Deutschland einer geregelten Arbeit nachgeht, dort die Kraftfahrzeuge angemeldet hat und steuerpflichtig ist, dort ihre Kinder, die sich noch im schulpflichtigen Alter befinden, gemeinsam mit ihrem Ehegatten betreut, nicht dazu führen, dass der private Schwerpunkt in München soweit überkompensiert wird, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der privaten Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen in Z erblickt werden könnte.
Nach dem Dafürhalten des Gefertigten könnte eine andere Beurteilung allenfalls dann Platz greifen, wenn beide Kinder in München nach Abschluss der Schule ihre Selbsterhaltungsfähigkeit und eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit erreichen, oder zumindest an die gegenständliche Adresse in Z zum Zweck der Begründung eines Hauptwohnsitzes (nach)ziehen.
7. Soweit in der Beschwerde – wie auch im gesamten Verfahren – vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den gegenständlichen Wohnsitz in der Absicht angemietet hätten, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründen zu wollen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Aufgrund des klaren Wortlautes des § 13a TROG 2016 (argumentum: „Wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer bei Anmietung des Objektes nicht abzustellen ist.
Da sich hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretung in § 13 Abs 1 TROG 2016 eine Legaldefinition eines Freizeitwohnsitzes findet, ist sohin auch im gegenständlichen Fall die tatsächliche Nutzung entscheidend und kommt es auf die Intention des Mieters bei Begründung des Mietverhältnisses nicht an (vgl VwGH 20.6.2001, 99/06/0205, VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171 ua).
8. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass von der belangten Behörde der Nachweis erbracht werden müsse, dass das in Rede stehende Objekt zu Freizeitzwecken verwendet werde, so ist auf die Bestimmung des § 13a Abs 5 TROG 2016 zu verweisen, in der festgelegt ist, dass der Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes vom Eigentümer oder vom Verfügungsberechtigten zu erbringen ist.
9. Schließlich lässt sich auch aus dem zugrundeliegenden Stromverbräuchen in den Jahren 2016 bis 2021 mit Stromverbräuchen zwischen 2017 kWh im Zeitraum November 2019 bis November 2020 bis maximal 4448 kWh im Zeitraum Dezember 2018 bis November 2019 ersehen, dass mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 3173 kWh der Jahresdurchschnittsverbrauch für einen 4-Personen-Haushalt von 4000 bis 5000 kWh nicht erreicht wird.
10. Schließlich gilt zu berücksichtigen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 21.10.2021 bis 4.1.2022 insgesamt 15 Kontrollen unter der Woche und an Wochenenden beim gegenständlichen Objekt vorgenommen wurden und die Beschwerdeführerin dabei nur fünfmal angetroffen werden konnte, wovon vier Anwesenheiten in unmittelbarer Nähe zu den Weihnachtsferien zwischen 16.12.2021 und 4.1.2022 attestiert wurden.
Es ist daher davon auszugehen, dass selbst bei einer konzertierten – mitunter alternierenden Nutzung des gegenständlichen Objektes zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten die gegenständliche Wohnung nicht in einer Intensität erfolgen kann, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der privaten Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen im Z erblickt werden könnte.
Das diesbezüglich von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erwies sich als umfangreich und umfasste die Einholung von Meldebestätigungen, Grundbuchsauszügen und Anfragen bei deutschen Behörden ebenso wie die Erhebung des Stromverbrauchs im Zeitraum 2016 bis 2021, der maßgeblichen Müllmengen in den Jahren 2017 bis 2022, sowie 15 Kontrollen des gegenständlichen Objektes samt Lichtbildbeilage und Auswertungsprotokoll im tatgegenständlichen Zeitraum.
11. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der Beschwerdeführerin nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient, sondern von diesen vielmehr als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2016 im Zeitraum vom 21.10.2021 bis 4.1.2022 genutzt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat daher die angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.
12. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlich angelasteten Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt (vgl VwGH 17.12.2009, 2008/06/0050; ua).
Bei derartigen Delikten ist im gegenständlichen Fall dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Sie hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0017 ua).
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen und war daher gegenständliche hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
13. Hinsichtlich des Strafbemessung ist auszuführen wie folgt:
Wer unter anderen einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 3 lit a TROG 2016, eine Baubewilligung iSd § 13 Abs 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs 7 erster Satz leg cit vorliegt, begeht gemäß § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 13a Abs 1 lit a iVm § 13a Abs 3 TROG 2016 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Angaben gemacht.
Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 ua).
Der Unrechtsgehalt ist – wie auch in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt – als nicht unerheblich zu qualifizieren: Das Hintanstellen einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung ist zur Sicherstellung der Einhaltung raumplanerischer Vorgaben, insbesondere dem Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen von zentraler Bedeutung. Diesen Vorgaben kommt insbesondere angesichts der in Tirol eingeschränkten Gebiete, die als Dauersiedlungsraum nutzbar sind, besondere Bedeutung zu und hat die Beschwerdeführerin diesen Zielen erkennbar zuwidergehandelt.
Mildernd war zu werten, dass die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Strafvormerkungen aufweist, wobei dieser Umstand bereits von der belangten Behörde bei der Ausmessung der verhängten Geldstrafe entsprechend gewertet wurde.
Von der belangten Behörde wurde auch zutreffend angeführt, dass im Gegenstandsfall von der Verwendung einer Wohnung, welche nicht als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, über einen längeren Zeitraum von zweieinhalb Monaten, auszugehen ist.
Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden oder hervorgekommen.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich die gegen die durch die belangte Behörde gegenständlich verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,- keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 13a Abs 3 TROG 2016 von bis zu Euro 40.000,- lediglich in einem Ausmaß von 10 % ausgeschöpft.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe erschien schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.