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LVwG-2022/33/2888-3•LVwG T LVwG-2022/33/2888-3
LVwG-2022/33/2888-3Landesverwaltungsgericht29.03.2023
Starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung<br/>Betriebsbewilligung<br/>Einwendungen<br/>Wesentliche Erschwernis des Bauvorhabens<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste AG, Forstbetrieb Z, Adresse 1, **** Y, vertreten durch AA, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.05.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung einer starkstromwegerechtlichen Bewilligung nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2022, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung gemäß § 7 Abs 1 und Abs 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 der BB AG die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für den 3. Abschnitt (Mast-Nr. ** und dem UW X) der 110kV-Leitung UW X – UW W unter Auflagen erteilt. Die Einwendungen der betroffenen Grundeigentümer wurden, sofern diese durch mögliche und erfolgte Projektänderung keine Berücksichtigung finden konnten, abgewiesen. Die Forderung von Trassenänderungen wurde mangels Antrags- und Projektgegenstand als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Tiroler Landesregierung zusammengefasst aus, dass § 50 Abs 1 lit a Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 den Verteilernetzbetreiber verpflichte, das Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben und zu erhalten. Die 110kV-Leitung stelle nach den durchgeführten Ermittlungen und den Aussagen der Verteilungsnetzwerberin, was auch vom elektrotechnischen Amtssachverständigen begründet und bestätigt werde, für das mittlere und östliche Z das Rückgrat der Stromversorgung dar und sichere letztendlich die Versorgung der Tiroler Bevölkerung mit elektrischer Energie. Die Prüfung des Einreichprojektes ergebe eindeutig, dass das Projekt dem mit Bescheid vom 10.12.2014, Zl ***, festgelegten Trassenkorridor entspreche und auch die im Rahmen des Vorprüfungsverfahren gestellten Forderungen und Empfehlungen der beigezogenen Interessensvertreter und Sachverständigen berücksichtige. Das Ermittlungsverfahren, insbesondere das Gutachten des beigezogenen elektrotechnischen/leitungsbautechnischen Amtssachverständigen habe ergeben, dass die geplante Anlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht widerspreche bzw die sicherheitstechnischen Anforderungen allesamt eingehalten worden seien. Es sei eine Abstimmung mit den öffentlichen Interessen iSd § 7 Abs 1 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, die durch das gegenständliche Vorhaben berührt seien, durchgeführt worden. So seien die entsprechenden Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz bereits beantragt worden. Der forstfachrechtliche Amtssachverständige habe in seiner fachlichen Stellungnahme zusammengefasst festgestellt, dass alle Forderungen und Empfehlungen aus dem Vorprüfungsverfahren im gegenständlichen Projekt berücksichtigt worden seien. Ebenso werde das naturschutzrechtliche Verfahren von der zuständigen Abteilung Umweltschutz parallel zum gegenständlich Verfahren geführt. Der wasserfachliche Amtssachverständige und der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenschutz sowie der luftfahrtrechtliche Sachverständige hätten sich nicht negativ zum geplanten Projekt geäußert. U.a. sei mit der Situierung der Masten auf den Wildbach- und Lawinenschutz Bedacht genommen worden. Der Sachverständige der Landesraumordnung sowie der Vertreter des Bundesdenkmalamtes hätten ebenso keinen Einwand erhoben. Ebenso habe sich der Vertreter der Landwirtschaftskammer nicht negativ zum geplanten Vorhaben geäußert. Hinsichtlich der Maste ** und ** sei festzuhalten, dass diese sich in der mit Bescheid vom 10.12.2014, Zl ***, festgelegten Leitungstrasse befinden würden. Etwaige Anpassungen hinsichtlich der Masthöhe bzw. des Masttyps seien dergestalt, dass diese keine wesentlichen Auswirkungen elektrotechnischer Natur haben würden oder solcherart, dass die Leitungstrasse wesentlich beeinflusst werde. Nachdem von gutachterlicher Seite festgestellt worden sei, dass es sich hierbei im Wesentlichen um eine Frage handle, welche eher den Agenden des Naturschutzes zuzuordnen sei, sei die konkrete optische Ausgestaltung im entsprechenden naturschutzrechtlichen Verfahren abzuhandeln.
Zu den Einwendungen der Grundeigentümer führte die Tiroler Landesregierung zusammengefasst aus, dass die geplanten Maststandorte schon in der Projekterstellung von den Vertretern der BB mit den betroffenen Grundbesitzern teilweise abgesprochen und teilweise privatrechtliche Vereinbarungen über die Grundinanspruchnahme abgeschlossen worden seien, sodass diese über die Art und den Umfang der Leitungsführung und der daraus resultierenden Belastung vorab schon entsprechend informiert worden seien. Im Zuge der mündlichen Verhandlung seien auf Wunsch der betroffenen Grundeigentümer geringfügige Verschiebungen der Maststandpunkte vorgenommen worden. Für diese Änderungen seien Austauschpläne (Tekturpläne) vorgelegt und die Projektänderung beantragt worden. Alle erwähnten Änderungen und die Verlegungswünsche während der Verhandlung seien im Zuge des Ortsaugescheines begutachtet und beurteilt worden. Während einige Änderungen einvernehmlich festgelegt worden seien, konnte für die weiteren Änderungswünsche keine Einigung erzielt werden, sodass die eingereichten Maststandpunkte antragsgemäß situiert bleiben würden und keine Verschiebungen vorgenommen werden würden. Weitere Änderungen haben nicht erfolgen können, da diese das Vorhaben wesentlich erschweren würden, vor allem wenn wiederum neue bzw. andere Grundeigentümer berührt werden würden. Außerdem entspräche das Vorhaben sodann unter Umständen nicht mehr dem vorgeschriebenen Trassenkorridor.
Seitens der Österreichischen Bundesforste AG als Grundstückeigentümerin sei eine Verschiebung des Maststandortes Richtung Westen so beantragt worden, dass dieser in der geraden Linie zwischen ** und ** situiert werde. Die Notwendigkeit der Verschiebung sei mit der Vermeidung von Gefahrensituationen begründet worden, da in dem betreffenden Leitungsabschnitt das Frosttechnische-Areal im südwestlichen Bereich von den Randseilen überspannt werde und Ladetätigkeiten, Wartungen und Funktionsprüfungen von Fahrzeugen und Maschinen (etwa Seilkrangeräte, Kippmastgeräte, Hydraulikbagger, LKW-Kräne), die hohe Aufbauten und Ausleger verfügen würden, vorgesehen seien. Seitens der CC sei hinsichtlich dieses Wunsches ausgeführt worden, dass grundsätzlich eine entsprechende Verschiebung des Maststandortes ** technisch möglich sei, diese aber aufgrund eines naturfachkundlichen Gutachtens nicht umgesetzt werden könne. Daher sei die beantragte Leitungsführung in diesem Bereich zustande gekommen. Aus elektrotechnischer Sicht sei festgestellt worden, dass gemäß Längsprofil die untersten Leiterseile einen Bodenabstand von ca. 18 m aufweisen würden. Der erforderliche Schutzabstand der Leiterseile zu den Verkehrsflächen (Gemeindestraße und sonstige Fahrwege) betrage im Regelfall 7 m und sei somit eingehalten. Der Schutzabstand zu den Objekten betrage im Regellastfall 4 m. Ob es aufgrund des erforderlichen Schutzabstandes zu Einschränkungen bei den vorgesehenen Tätigkeiten komme, könne nicht beurteilt werden. Jedenfalls müsse in diesem Bereich auf die Einhaltung des erforderlichen Schutzabstandes geachtet werden, wenn mit Fahrzeugen und Maschinen, die hohe Aufbauten oder Ausleger besitzen würden, gearbeitet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Österreichische Bundesforste AG fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie sich nicht gegen die Verwirklichung des Projektes ausspreche, sondern lediglich die Abänderung der Stromleitungstrasse zwischen den Maststandorten ** WA *** und ** WA *** begehre. Der angefochtene Bescheid verletze sie in ihrem Recht, entgegen der beantragten Trassenführungsabänderung iSd § 7 Abs 2 Starkstromwegegesetz 1969 durch die belangte Behörde keine solche bewilligt erhalten zu haben. Wie aus der Beurteilung des elektrotechnischen/leitungsbautechnischen Amtssachverständigen entnommen werden könne, sei die begehrte Abänderung technisch möglich, allerdings könne diese aufgrund eines naturfachkundlichen Gutachtens nicht umgesetzt werden. Dazu sei anzumerken, dass sich diese Beurteilung offensichtlich auf den Ortsaugenschein vom 19.2.2018 beziehe. Der naturfachkundliche Amtssachverständige DD habe im Rahmen dieses Ortsaugenscheines - in Anbetracht von schützenswerten Bereichen – festgestellt, dass eine Verschiebung der Maststandorte nahe an den bestehenden Forstweg anzustreben sei. Dieser gegenüber der mitbeteiligten Partei unterbreitete fachliche Vorschlag sei jedoch nicht als Gutachten im Rechtssinn zu werten. Demgegenüber liege ihr eine aktuelle Stellungnahme der EE GmbH vom 18.10.2022 vor, aus welcher sich sowohl aus vegetationskundlicher und lebensraumbezogener Sicht als auch in Bezug auf die Herpetofauna ergebe, dass die ihrerseits begehrte Trassenführung (gerade zwischen *** und ***) für die vorstehend näher bezeichneten Naturschutzgüter objektiv betrachtet eine Verminderung der Beeinträchtigungsintensität mit sich bringe. Man beachte die Sensibilität des derzeitigen Maststandortes * u.a. für die Pfeifengraswiese und die Sumpf-Löwenzähne, insbesondere jedoch die herpetologischen Fundpunkte, die aus naturfachkundlicher Sicht ganz augenscheinlich gegen die aktuell intendierte Trassenführung sprechen würden. Anstelle einer Situierung des *** mitten im sensibelsten Bereich könne dieser durch den begehrten Trassenverlauf weitestgehend ausgespart bleiben. Diese stelle ihrer Ansicht nach keine wesentliche Erschwernis dar, da davon auszugehen sei, dass in naturschutzfachlicher Hinsicht eine Herabminderung der Naturschutzgutbeeinträchtigungen herbeigeführt werde. Es müsse auch kein zusätzliches Grundeigentum in Anspruch genommen werden, kein rechtskräftig abgeschlossenes starkstromwegerechtliches Verfahren neuerlich durchgeführt und auch kein zusätzlicher Bewilligungstatbestand ausgelöst werden. Daher werde die Abänderung des Bescheides dahingehend begehrt, dass dem Abänderungsantrag stattgegeben werde und die Führung der Stromleitungstrasse zwischen den Maststandorten *** WA *** und *** WA *** über den Maststandort *** in gerader Linie verlaufend festgelegt werde. In eventu werde die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides begehrt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2022, Zl ***, der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20.12.2022, Zl LVwG-2022/33/2888-1, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Beschwerde sowohl der BB AG als auch der Tiroler Landesregierung als belangte Behörde und räumte diesen die Gelegenheit ein, sich binnen vier Wochen zur Beschwerde zu äußern.
Mit Schreiben vom 12.01.2023, ***, gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde ab und führte darin zusammengefasst aus, dass auf die Ausführungen im Vorlageschreiben verwiesen werde. Die Beschwerdeführerin stützte ihre Argumentation letztlich darauf, dass die ursprünglich vorgesehene aber nicht beantragte Trassenvariante aus naturschutzfachlichen Überlegungen zu bevorzugen sei. Dabei stützte sie sich auf eine mit der Beschwerde mitübermittelte Stellungnahme der EE GmbH vom 18.10.2022. Allerdings werde auch dort ausgeführt, dass die derzeit geplante Trassenführung im Nahbereich der bestehenden Forststraße aus fachlicher Sicht vorteilhaft sei, da erforderliche Errichtungen von Stichwegen zu den Maststandorten vergleichsweise kurzgehalten werden könnten. Die letztlich beantragte Trassenführung resultiere im gegenständlichen Beriech aus den Erkenntnissen des Vorverfahrens bzw. von durch Amtssachverständige getroffene Feststellungen und formulierte Anforderungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Abschnitte 1 bis 3. Zudem erfolge neben dem starkstromwegerechtlichen Verfahren ein forst- und ein naturschutzrechtliches Verfahren. In diesen könnten im Rahmen von Feintrassierungen Korrekturen vorgenommen werden, sofern dies aus einschlägigen Gründen (etwa naturfachkundlichen) für notwendig erachtet werde. Außerdem liege keine Beschwer der Beschwerdeführerin vor, da das gegenständliche Vorbringen nicht aus der im Verfahren zu berücksichtigenden Parteistellung resultiere. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um ein öffentliches Interesse iSd § 7 Abs 1 Tiroler Starkstromwegegesetz, welches nicht gemäß § 7 Abs 2 leg cit rechtsgültig geltend gemacht werden könne. Selbst wenn der Beschwerdeführerin das Recht auf Erhebung ihrer Einwendungen zuerkannt werden sollte, seien diese nicht fristgerecht erfolgt. So seien diese Einwendungen weder bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden. Nach hA sei diese daher präkludiert.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2022 gab die rechtsfreundlich vertretene BB AG eine Stellungnahme zur Beschwerde ab und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihre Vertreterin, die CC GmbH, die EE GmbH beauftragt habe, um den ursprünglich geplanten Maststandort *** und entlang der Zufahrt eine Biotoptypenkartierung im 50 m Radius zu erstellen. Die Kartierung zeige für den Bereich von Mast *** (flächig eingefärbt) Biotoptypen der Kategorie „stark gefährdet“ und „gefährdet“ auf. Am 19.06.2018 (nicht schon am 19.02.2018, wie von der Beschwerdeführerin angeführt) habe die CC zusammen mit EE in Anwesenheit des Amtssachverständigen DD einen Ortsaugenschein zum Zwecke der Feststellung des Ist-Zustandes „Naturkunde und Landschaftsbild/Erholungswert“ für den 3. Abschnitt der gegenständlichen 110kV Leitung durchgeführt. Bei dieser Besprechung sei vom Amtssachverständigen nicht nur der kartierte Bereich, sondern insgesamt der Bereich der Spannfelder zwischen den Maststandorten *** und *** hinsichtlich der Vegetation und Herpetofauna als schützenswert (Feuchtstellen, Waldlichtungen) eingestuft worden. Es werde deshalb für diesen Bereich zur Vermeidung von Widersprüchen mit berührten öffentlichen Interessen festgelegt, die Maststandorte nahe an den bestehenden Forstweg heranzurücken und die Masttragwerke möglichst im Fichtenwald zu verorten. Die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Trassenführung sei das Ergebnis der Beurteilungen durch EE und den Amtssachverständigem vor Ort, welche für die CC zwingend als Auflagen bei der Projektumsetzung zu beachten seien. Diese Auflagen seien somit die Grundlage für die CC gewesen, um die dem öffentlichen Interesse am Schutz derartiger Biotope und Waldlichtungen entsprechende Trasse mit den optimierten Standorten der Masten zu planen und im weiteren Verfahren einzureichen. EE bestätige am 18.10.2022 auf Ersuchen der CC in Form einer gutachterlichen Stellungnahme, dass allein die bewilligte Leitungstrasse geeignet sei, den berührten Interessen nicht zu widersprechen. Vermutlich lese die Beschwerdeführerin nur den Befund zur Sensibilität aus Sicht der Pflanzen und Tiere. Dieser Befund halte zutreffend fest, dass sich insbesondere im Bereich des Mastens *** „stark gefährdete“ Biotope bzw. Lebensbereiche, die eine „sehr hohe“ Sensibilität aufweisen, befinden würden. Gerade dieser Befund sei Anlass dafür, dass die Einortung des Mastens *** nicht dort erfolge, wo die Beschwerdeführerin ihn haben möchte. Denn nur die geplante und bewilligte Positionierung des Mastens *** ermögliche es, die Trasse möglichst nahe entlang des bestehenden Forstweges zu führen und damit lange Stichwege durch die sehr gefährdeten und sehr sensiblen Bereiche zu vermeiden. Durch die seitens der Beschwerdeführerin begehrte Trassenänderung würde die schützenswerten Bereiche für Pflanzen und Tiere weit mehr beeinträchtigen als dies bei der geplanten und bewilligten Trasse der Fall sei. Die seitens der Beschwerdeführerin begehrte Trassenänderung sei nur unter zusätzlichen Auflagen – wenn überhaupt – zulässig. Eine derartige Erschwernis und Einschränkung des Bauvorhabens entspreche nicht der Bestimmung des § 7 Abs 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969. Darüber hinaus sei keine Beschwer der Beschwerdeführerin gegeben, da ihr gegenständliches Vorbringen ausschließlich öffentliche Interessen iSd § 7 Abs 1 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 betreffe.
II.Sachverhalt:
Die bestehende 110 kV-Leitung zwischen dem Umspannwerk ("UW") X und dem UW W wurde in den Jahren ab 1938 errichtet und hat mit einer Nutzungsdauer von ca. 80 Jahren ihre Altersgrenze erreicht. Im Zuge der routinemäßigen Instandhaltung wurde anstehender Sanierungsbedarf festgestellt, wobei sich das Setzen einzelner nutzungsdauerverlängernder Maßnahmen als nicht mehr geeignet erwiesen hat.
Es wurde entschieden, die Leitung entsprechend den langfristigen betrieblichen Anforderungen zu erneuern, um auch zukünftig den sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb für die betreffende Region sicherstellen zu können.
Die Versorgung der Region des östlichen Tiroler V erfolgt im Wesentlichen über zwei Haupt-Stromversorgungslinien. Neben der Versorgung über die 220 kV-Doppelleitung, die vom UW Strass in das UW W führt, ist die 110 kV-Doppelleitung, die vom UW U ausgeht und in das UW W führt, die zweite relevante Versorgungslinie dieser Region.
Im vorliegenden Fall ist der Ersatzneubau der 110 kV-Leitung vom UW X bis zum UW W samt Abzweigung zum UW S geplant. Das Projekt zielt auf die Erhaltung und Erhöhung der Versorgungssicherheit der Region ab. Dem gegenständlichen Leitungsabschnitt der 110 kV-Doppelleitung zwischen UW X und UW W kommt im Hinblick auf die Versorgungssicherheit dieses weitreichenden Gebiets besondere Bedeutung zu.
Der Ersatzneubau der 110 kV-Doppelleitung vom UW X zum UW W erstreckt sich über eine Gesamtlänge von 25,7 km, wobei die Hauptleitung eine Länge von 21,7 km aufweist und die Länge der Stichleitung zum UW T 4,2 km beträgt. Die Leitung wird in 3 Abschnitte unterteilt:
–Der 1. Abschnitt zwischen Mast-Nr *** und UW W betrifft die Gemeindegebiete S, R, Q, P, O und W.
–Vom 2. Abschnitt (Mast-Nr *** bis ***) werden die Gemeinden S und T berührt.
–Der 3. Abschnitt (UW X bis Mast-Nr ***) betrifft die Gemeinden X und S.
Die Tiroler Landesregierung hat als nach § 20 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 sachlich und örtlich zuständige Behörde auf Antrag der CC mit Bescheid vom 10.12.2014, ***, festgestellt, dass die gegenständliche 110 kV-Leitungsanlage (das Gesamtprojekt unter Einschluss aller drei Abschnitte) unter Beachtung besonderer Bedingungen den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht (vgl § 4 Abs. 4 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969).
Im Vorprüfungsverfahren wurden gemäß § 4 Abs. 3 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 sämtliche Behörden und Dienststellen sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehört, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen vertreten. Dabei langten zahlreiche Stellungnahmen ein, insbesondere die Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen, des elektrotechnischen Amtssachverständigen, die wasserfachliche, die raumordnungsfachliche und die naturkundefachliche Stellungnahme sowie auch die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung (Gebietsbauleitung Z). Aus diesen fachlichen Beurteilungen ergibt sich, dass die geplante 110 kV-Leitung bei Einhaltung der im Spruch angeführten Bedingungen den berührten Interessen nicht widerspricht.
Mit diesem rechtskräftigen Feststellungsbescheid wurde der Korridor des Trassenverlaufs für den Neubau der 110 kV-Leitung verbindlich festgelegt.
In weiterer Folge hat die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde mit Bescheid vom 09.11.2016, *** auf Antrag der CC festgestellt, dass für das (Gesamt-) Vorhaben Ersatzneubau 110kV-Leitung UW X – UW W keine UVP durchzuführen ist ("UVP-Feststellungsbescheid").
Die Tiroler Landesregierung hat in der Folge mit Bescheid vom 22.05.2017, ***, der CC gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für den 1. Abschnitt (Mast-Nr *** – UW W) der 110 kV-Leitung UW X – UW W unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.
Sodann hat die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 03.04.2018, ***, der CC gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für den 2. Abschnitt (Mast-Nr *** – und Mast Nr. *** und Mast Nr. *** und dem UW T) der 110 kV-Leitung UW X – UW W unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.
Gegenstand des nunmehr vorliegenden Verfahrens ist der 3. Abschnitt der 110kV-Leitung UW X – UW W (Mast Nr. *** bis zum UW X).
Mit E-Mail vom 05.05.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie an der am 11.05.2021 anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen kann und übermittelte ihr u.a. folgende schriftliche Einwendung:
„Vorausgeschickt werde, dass sich die Öbf AG unter grundsätzlicher Anerkennung des bestehenden öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Projektes nicht an sich gegen dieses ausspricht, jedoch sieht sie sich veranlasst, konkret Einwendungen gegen die zwischen den Maststandorten *** WA *** und *** WA **** intendierte Leitungsführung zu erheben. Dies wird damit begründet, dass das auf Gst ** EZ *** KG ***** N situierte Forststechnik-Areal im südwestlichen Bereich von den Randseilen überspannt und vom Schutzbereich berührt würde, was dazu führt, dass die auf dem vorgenannten Teil des Werksgeländes des Bau- und Maschinenhofes X (nunmehr „Werkstätte X“) bewegten Baumaschinen und Holzerntegeräte von der Leitung und dem Schutzbereich insofern betroffen wären, als Gefahrensituationen entstünden, weil die dort für Ladetätigkeiten, Wartungen und Funktionsprüfungen betriebenen Fahrzeuge und Maschinen (etwa Seilkrangeräte, Kippmastgeräte, Hydraulikbagger, LKw-Kräne) vielfach über hohe Aufbauten und Ausleger verfügen. Diese Gefahrensituationen ließen sich durch eine geringfügige Trassenverschwenkung vermeiden. Es wird somit vorgeschlagen, in diesem Bereich eine Leitungstrasse zumindest in gerader Linie zwischen den Maststandorten *** WA *** und *** WA *** zu wählen.“
Aufgrund von Wünschen und Vorbringen von Grundstückeigentümer in der mündlichen Verhandlung hat die CC GmbH einige Projektänderungen vorgenommen, indem einige Masten erhöht bzw geringfügig standortmäßig verschoben zur Ausführung beantragt wurden.
Die seitens der Beschwerdeführerin begehrte Verschiebung des Maststandortes ***, dass dieser in der geraden Linie zwischen *** und *** zu liegen kommt, ist zwar technisch möglich, allerdings kann diese Verschiebung aus naturfachkundlicher Sicht (Biotop) nicht umgesetzt werden.
Aus naturschutzfachlicher Sicht weist der Abschnitt zwischen den Maststandorten *** und *** eine hohe bis sehr hohe Sensibilität auf. Es wird aus fachlicher Sicht empfohlen, etwaige Eingriffe in diesem Bereich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu begrenzen. Die geplante Trassenführung im Nahbereich der bestehenden Froststraße ist aus fachlicher Sicht damit vorteilhaft, da erforderliche Errichtungen von Stichwegen zu den Maststandorten vergleichsweise kurz gehalten werden können.
Aus elektrotechnischer Sicht weisen gemäß Längsprofil die untersten Leiterseile einen Bodenabstand von ca. 18 m auf. Der erforderliche Schutzabstand der Leiterseile zu den Verkehrsflächen (Gemeindestraße und sonstige Fahrwege) beträgt im Regelfall 7 m und ist somit eingehalten. Der Schutzabstand zu den Objekten beträgt im Regellastfall 4 m.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2022, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung gemäß § 7 Abs 1 und Abs 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 der BB AG die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für den 3. Abschnitt (Mast-Nr. *** und dem UW X) der 110kV-Leitung UW X – UW W unter Auflagen erteilt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969 LGBl. Nr. 11/1970 idF. LGBl. Nr. 191/2021 lautet wie folgt:
„§ 7
Bau- und Betriebsbewilligung
(1) Die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage ist zu erteilen, wenn die Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Ein Widerspruch mit diesem Interesse liegt auch dann vor, wenn die dauernde ungestörte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie wegen der Nichtbeachtung sicherheitstechnischer Grundsätze in der Planung der Leitungsanlage nicht gewährleistet ist. Vor Erteilung der Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer können Abänderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist das von der CC GmbH mit Anbringen vom 25.01.2021 zur Genehmigung eingereichte Projekt.
Gemäß §§ 1 iVm 2 Abs 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1968 ist dieses Gesetz für gegenständliche Leitung anzuwenden, weil sich die Leitungsanlage auf das Bundesland Tirol erstreckt und durch sie elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 V und einer Leistung von mehr als 100 W geführt wird.
Gemäß § 7 Abs 1 Starkstromwegegesetz 1969 ist die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage zu erteilen, wenn die Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Ein Widerspruch mit diesem Interesse liegt auch dann vor, wenn die dauernde ungestörte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie wegen der Nichtbeachtung sicherheitstechnischer Grundsätze in der Planung der Leitungsanlage nicht gewährleistet ist. Vor Erteilung der Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
Gegenständlich wurden im Vorfeld im Projektgebiet mehrere Trassenvarianten untersucht. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.12.2014, ***, wurde festgestellt, dass die gegenständliche 110 kV-Leitungsanlage (das Gesamtprojekt unter Einschluss aller drei Abschnitte) unter Beachtung besonderer Bedingungen den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht (vgl § 4 Abs 4 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969).
Im Vorprüfungsverfahren wurden gemäß § 4 Abs. 3 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 sämtliche Behörden und Dienststellen sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehört, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen vertreten. Dabei langten zahlreiche Stellungnahmen ein, insbesondere die Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen, des elektrotechnischen Amtssachverständigen, die wasserfachliche, die raumordnungsfachliche und die naturkundefachliche Stellungnahme sowie auch die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung (Gebietsbauleitung Z). Aus diesen fachlichen Beurteilungen ergibt sich, dass die geplante 110 kV-Leitung bei Einhaltung der im Spruch angeführten Bedingungen den berührten Interessen nicht widerspricht. Mit diesem rechtskräftigen Feststellungsbescheid wurde der Korridor des Trassenverlaufs für den Neubau der 110 kV-Leitung verbindlich festgelegt.
Gemäß § 7 Abs 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1968 können die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer Abänderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Hierbei handelt es sich um ein subjektiv öffentliches Recht.
Im Gegenstandfall teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 05.05.2021 der belangten Behörde mit, dass sie an der am 11.05.2021 anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen kann und übermittelte dieser ihre schriftlichen Einwendungen. Insbesondere begehrte sie eine Trassenverschiebung iSd § 7 Abs 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1968 und zwar in gerader Linie zwischen den Maststandorten *** WA *** und *** WA ***.
Die erste mündliche Verhandlung der belangten Behörde fand am 11.05.2021 statt. Demnach erfolgte die Übermittlung der schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin am 05.05.2021 rechtzeitig, weshalb diese ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs 1 AVG gewahrt hat.
Das gegenständliche Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die obige Trassenverschiebung. Diese ist zwar technisch möglich, allerdings kann sie aus naturfachkundlicher Sicht (Biotop) nicht umgesetzt werden.
Aus naturschutzfachlicher Sicht weist der Abschnitt zwischen den Maststandorten *** und *** eine hohe bis sehr hohe Sensibilität auf. Es wird aus fachlicher Sicht empfohlen, etwaige Eingriffe in diesem Bereich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu begrenzen. Die geplante Trassenführung im Nahbereich der bestehenden Froststraße ist aus fachlicher Sicht damit vorteilhaft, da erforderliche Errichtungen von Stichwegen zu den Maststandorten vergleichsweise kurz gehalten werden können.
Aus elektrotechnischer Sicht weisen gemäß Längsprofil die untersten Leiterseile einen Bodenabstand von ca. 18 m auf. Der erforderliche Schutzabstand der Leiterseile zu den Verkehrsflächen (Gemeindestraße und sonstige Fahrwege) beträgt im Regelfall 7 m und ist somit eingehalten. Der Schutzabstand zu den Objekten beträgt im Regellastfall 4 m.
Durch die von der Beschwerdeführerin verlangte Trassenverschiebung wäre das Bauvorhaben wesentlich erschwert. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung im Sinn des § 7 Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969 sind gegeben, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gegenständlich wurde weder eine mündliche Verhandlung beantragt noch war eine solche nach Ansicht des erkennenden Gerichts erforderlich. Aus den Akten geht hervor, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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