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LVwG-2023/38/0696-1•LVwG T LVwG-2023/38/0696-1
LVwG-2023/38/0696-1Landesverwaltungsgericht28.03.2023
Nichtbebauung<br/>10 Jahresfrist<br/>Feststellungsantrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2023, Zl ***, betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 22.11.2012, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde erster Instanz die Anzeige des Kaufes des Gst **1, GB X, durch Frau AA entsprechend dem Übergabsvertrag vom 14.11.2012 bestätigt. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung zu bebauen ist. Die Bebauung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2023, Zl ***, wurde schließlich gemäß § 11 Abs 3 erster Satz Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt, dass das Gst **1, GB ***** X, nicht innerhalb der Gesamtfrist von zehn Jahren bebaut wurde.
Gegen diesen Feststellungsbescheid wurde fristgerecht von der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und sie führt darin aus, dass für ihre Großtante, die mittlerweile 94 Jahre alt sei, im Rahmen dieses Vertrages, mit dem die Parzelle an sie übergeben worden sei, auch ein Wohnungsgebrauchsrecht eingetragen worden sei. Auch wenn dieses Wohnungsgebrauchs-recht nur für die bereits bebaute Parzelle eingeräumt worden sei, so nutze ihre Großtante beide Parzellen als Garten. In natura sei genau zu sehen, dass der Garten eine Einheit bilde, die nicht ohne weiteres getrennt werden könne. Die Großtante habe ihr Leben lang für den Erhalt ihres Lebenswerkes Sorge getragen. Auch wenn die Beschwerdeführerin nun Besitzerin der Parzelle sei, könne sie derzeit eine Veräußerung des unbebauten Grundstückes ohne Belastung ihrer Großtante nicht durchführen. Es liege in ihrem persönlichen Interesse beide Grundstücke nach dem Ableben der Großtante zu verkaufen. Es werde an die Moral appelliert, ihrer Großtante einen Verkauf momentan nicht zuzumuten.
Deshalb werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2023, Zl ***, ersatzlos beheben.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Gst **1, GB ***** X, entsprechend dem Übergabsvertrag vom 14.11.2012 erworben hat und hierzu mit Schreiben vom 22.11.2012, Zl ***, die Bestätigung der Anzeige von der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde erster Instanz ausgestellt wurde. In diesem Schreiben ist darauf hingewiesen worden, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu verbauen ist. Aufgrund der Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes hat sich diese Frist auf zehn Jahre verlängert, sodass die Frist für die Bebauung des gegenständlichen Grundstückes am 22.11.2022 abgelaufen ist.
Fest steht weiters, dass das Grundstück bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bebaut ist. Dies wurde auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem gegenständlichen Akt und wurden darüber hinaus von Seiten der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Da der Sachverhalt eindeutig geklärt vorliegt, konnte auch auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 iddgF LGBl Nr 204/2021 (kurz TGVG) lauten wie folgt:
„§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:
a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,
b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.
Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.
(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 10 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Gst **2, KG X, ist gemäß § 38 TROG 2022 als Wohngebiet gewidmet und wurde bisher nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere wurde dieses Grundstück nicht bebaut. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten.
Die Bestimmung des § 11 TGVG zielt grundsätzlich darauf ab, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechende Nutzung, dass ein als Baufläche gewidmetes Grundstück unverbaut ist, perpetuiert wird (vgl VfGH vom 22.02.2013, B29/13-3).
In der zum Zeitpunkt des Erwerbes geltenden Rechtslage war beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Frist von fünf Jahren zur Bebauung vorgesehen, innerhalb derer das Grundstück der verwendungszweckmäßigen Verwendung zugeführt werden musste. Im damaligen § 11 Abs 3 TGVG bestand die Möglichkeit, dass die Grundverkehrsbehörde einmalig auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist verlängern konnte. In den nunmehr geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes zu den Bebauungsfristen wird von vornherein eine Frist von zehn Jahren für die Bebauung eingeräumt. Eine weitere Verlängerung ist nicht mehr vorgesehen. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass sich die ursprüngliche fünf-Jahres-Frist auf zehn Jahre verlängert hat und eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich ist.
Auch wenn bereits im Verfahren vor der belangten Behörde von Seiten der Beschwerdeführerin auf die besondere Familiensituation im Rahmen des Übergabsvertrags hingewiesen wird, so ändert dies nichts daran, dass eine Bebauung nicht durchgeführt wurde. Ausschlaggebend für ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 11 Abs 3 TGVG 1996 ist lediglich, ob nach Ablauf der maximalen Bebauungsfrist, also im gegenständlichen Fall die nunmehr vorgesehenen zehn Jahre, eine Bebauung vorliegt. Dies ist objektiv nicht der Fall. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zurecht den gegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen.
Allerdings wird festgehalten, dass das im § 11 Abs 3 TGVG 1996 normierte Verfahren in Phasen abläuft. In der ersten Phase hat die Behörde immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung, wie im gegenständlichen Fall, zu treffen.
Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt wird, oder ob von diesem Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen werden kann. In diesem Teil des Verfahrens steht es dann der Beschwerdeführerin offen, die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände, noch einmal an die belangte Behörde heranzutragen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass berücksichtigungs-würdige Gründe und Umstände immer ein nichtvorliegendes Verschulden des Antragstellers voraussetzen.
Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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