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LVwG-2023/24/0133-2Landesverwaltungsgericht28.03.2023
Gewaltpräventionsberatung<br/>Betretungsverbot<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.12.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden), auf Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 4 Stunden), herabgesetzt wird.
2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird mit Euro 20,00 neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 28.11.2022, 08:00 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 1,
Am 02.11.2022 um 20:05 Uhr wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Sie ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet, wobei Sie verpflichtet wurden binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4 SPG) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen. Diese Anordnung haben Sie missachtet, indem Sie, obwohl das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß § 38a Abs. 7 SPG aufgehoben wurde, nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teilgenommen haben, obwohl Sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 SPG und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 38a Abs. 9 SPG informiert wurden. Sie haben nicht an der vereinbarten Gewaltpräventionsberatung am 28.11.2022 um 08:00 Uhr in der Beratungsstelle Z teilgenommen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs 1 b Z 3 zweiter Fall Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr148/2021 iVm § 38a Abs 8 SPG, BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 124/2021 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (EFS 4 Tage 4 Stunden) verhängt.
In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt:
„Es handelt sich hier um zwei Termine, welche ich nicht eingehalten habe. Ich habe aber Bescheid gegeben, dass ich mich im Ausland befinde... nun sind aber die zwei Monate um und ich habe keine Termine mehr (habe nach meiner Kontaktaufnahme beim PSP erfragt, dass ich nicht mehr kommen muss).
Nun sind aber diese zwei Strafverfügungen gekommen.
Könnten Sie kulanterweise mit der Strafhöhe etwas machen?
Ich bin derzeit arbeitssuchend - daher sind 500 Euro (Gesamtbetrag) für mich derzeit sehr viel Geld und finanziell nicht machbar.
Ich bedanke mich im Voraus.“
Mit Schriftsatz vom 11.01.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27.12.2022 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2023, Zl LVwG-2023/24/0133-1, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen zu bescheinigen.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2023, legte der Beschwerdeführer eine Lohn/Gehaltsabrechnung für das Monat Jänner 2023 sowie den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 08.02.2023, Zl ***, vor.
II.Sachverhalt:
Am 02.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt. Eine Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots durch die Sicherheitsbehörde erfolgte nicht.
In der Folge wurde schriftlich und mündlich eine Gewaltpräventionsberatung für den 28.11.2022 um 08:00 Uhr in der Beratungsstelle des Psychosozialen Pflegedienstes Tirol vereinbart, zu welchem der Beschwerdeführer nicht erschienen bzw an welchem der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hat.
Der Beschwerdeführer steht seit Jänner 2023 in einem Arbeitsverhältnis und verdient monatlich Euro 1.063,02. Für den Zeitraum 01.02.2023 bis 28.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Unterstützung für Miete iSd § 6 TMSG in Höhe von Euro 297,21 gewährt.
Der Beschwerdeführer weist in seinem Verwaltungsstrafauszug eine Übertretung nach § 120 Abs 1 FPG iVm § 15 Abs 1 FPG auf.
III.Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorlegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere das Straferkenntnis vom 27.12.2022, Zl ***, sowie der Beschwerde. Die Einkommensverhältnisse ergeben sich aus der vorgelegten Lohnabrechnung sowie dem Bescheid über die gewährte Mindestsicherungsleistung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich somit zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen zudem außer Streit.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 147/2022, lautet wie folgt:
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs 1 AVG.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), in den Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
Schuld
§ 5.
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
V.Erwägungen:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht an der vereinbarten Gewaltpräventionsberatung am 28.11.2022 um 08:00 teilgenommen hat, steht außer Streit.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Schutz vor Gewalt und soll damit konkret eine rasche Beratung des Gefährders zur Deeskalation und Vorbeugung von Gewalttaten bewirkt werden (vgl MR 45/17).
Durch die Deliktsverwirklichung hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil der Normzweck durch seine Tat nicht bloß geringfügig beeinträchtigt wurde.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die hier verhängte Geldstrafe in der herabgesetzten Höhe keine Bedenken ergeben.
Mit der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu 10% ausgeschöpft, was bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als durchaus angebrachte Strafbemessung erscheint.
Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer allerdings glaubhaft dargetan, bis vor kurzer Zeit arbeitslos gewesen zu sein und über keine Rücklagen zu verfügen, sodass von einer ungünstigen Einkommenssituation beim Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Insofern war die Geldstrafe herabzusetzen.
Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe ist jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer in Hinkunft zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Infolge der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses – Herabsetzung der verhängten Geldstrafe – waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten vorzuschreiben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der vorliegenden Rechtssache konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren entfallen, da einerseits in der angefochtenen Strafentscheidung bloß eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und andererseits keine Partei die Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung beantragt hat, wobei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafentscheidung ausdrücklich über die für ihn gegebene Möglichkeit aufgeklärt wurde, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragen zu können.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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