LVwG T LVwG-2022/30/3220-3

LVwG-2022/30/3220-3Landesverwaltungsgericht28.03.2023

Regest

Waffe<br/>Verwahrung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/3220-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.30.3220.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG 1996),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als betreffend die zu Spruchpunkt 1. und 2. angelasteten Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in der Höhe Euro 300,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt wird.

Der angelastete Tatzeitraum wird mit 30.08.2022 zwischen 20:30 Uhr und 21:00 Uhr berichtigt.

Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hat es

„§ 16b Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 52/2015“

und bei der Strafsanktionsnorm

„§ 51 Abs 1 Z 9 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 97/2018“

zu lauten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde werden mit Euro 30,00, das sind 10 % der verbleibenden Geldstrafe, neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis Folgendes angelastet:

„1. Datum/Zeit: 30.08.2022, 19:00 Uhr -30.08.2022, 21:00Uhr

Ort: **** Y, X, Forststraße in Richtung W Alm (unmittelbar vor der zweiten Kehre)

Sie haben ihre Schusswaffe Kategorie C (Büchse) nicht sicher verwahrt, indem sie diese unversperrt und somit für jeden öffentlich zugänglich im KFZ verwahrt haben. Sie haben nachstehende Waffe bewusst im verunfallten Kraftfahrzeug zurückgelassen und haben nicht dafür Sorge getragen, diese vor unberechtigten Zugriffen zu schützen.

• 1 Stück Kategorie „C“ Marke Steyr SL Kaliber .222Rem

2. Datum/Zeit: 30.08.2022, 19:00 Uhr -30.08.2022, 21:00Uhr

Ort: **** Y, X, Forststraße in Richtung W Alm (unmittelbar vor der zweiten Kehre)

Sie haben die angeführte Munition nicht sicher verwahrt, indem sie diese im unversperrt und somit für jeden öffentlich zugänglich im KFZ verwahrt haben. Sie haben die Munition im verunfallten Kraftfahrzeug zurückgelassen und haben nicht dafür Sorge getragen, diese vor unberechtigten Zugriffen zu schützen.

• 1 Stück 1 Pkg. .222 Rem.norma -10 Stück

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 51 Abs. 1 Ziffer9, i.d.F. BGBl. I Nr. 97/2018 i.V.m. 16b Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997

2. § 51 Abs. 1 Ziffer 9, i.d.F. BGBl. I Nr. 97/2018 i.V.m. 16b Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 300,00

3 Tage(n) 11 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 51 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

2. € 300,00

3 Tage(n) 11 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 51 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Die Beschwerdeführer teilt zunächst mit, dass er BB, CC MBL LL.M., Dipl.-Ing. MMag. DD, Rechtsanwälte in **** Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut hat und berufen sich die umseits genannten Rechtsanwälte ausdrücklich auf die ihnen erteilten Vollmachten gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 38 VwGVG iVm § 24 S 1 VStG iVm § 10 Abs 1 AVG.

Beschwerdegegenstand:

Der Beschwerdeführer erhebt durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2022, GZ: ***, zugestellt am 24.11.2022, innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

und führt dazu aus wie folgt:

Sachverhaltsdarstellung:

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 30.08.2022 zwischen 19:00 und 21:00 Uhr, in **** Y, X, Forststraße (Adresse 2) in Richtung W-Alm (unmittelbar vor der zweiten Kehre), seine Schusswaffe der Kategorie 0 (Büchse) und Munition .222Rem.norma - 10 Stück nicht sicher verwahrt, indem er beides unversperrt und somit für jeden öffentlich zugänglich im KFZ verwahrt habe. Er habe beides bewusst im verunfallten Kraftfahrzeug zurückgelassen und nicht dafür Sorge getragen, dass Waffe und Munition vor unberechtigten Zugriffen geschützt sind.

Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 51 Abs 1 Z 9 i.V.m § 16b WaffG 1996 verstoßen und wurde daher gemäß § 51 Abs 1 WaffG eine Geldstrafe in Höhe von je € 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe zu je 3 Tagen und 11 Stunden, zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 60,00, verhängt.

Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2022 zu Händen dessen Rechtsvertreter zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG ist.

Gemäß § 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Beschwerdeführer wird durch das vorliegende Straferkenntnis in seinen subjektiven Rechten verletzt und fällt die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit der BH Z. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig.

Beschwerdegründe:

Die belangte Behörde stützt das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der PI Z vom 20.09.2022, GZ: ***, den Verkehrsunfallbericht der PI Z vom 05.09.2022, die Lichtbildbeilage der PI Z vom 01.09.2022 sowie die Niederschrift des Beschwerdeführers vom 01.09.2022, allesamt GZ: ***.

Entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis der BH Z ist nach dem Akteninhalt von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer war am 30.08.2022 in seinem Jagdgebiet auf der Jagd. Nachdem er sich entschlossen hatte, mit seinem Fahrzeug ins Tal zu fahren, entlud er sein Gewehr, entspannte dieses und legte es in eine verschließbare Gewehrtasche. Die Munition verstaute er separat in einem eigenen Fach im Rucksack. Die verschlossene Gewehrtasche legte er unter die Rücksitze seines Fahrzeuges. Den Rucksack platzierte er am Rücksitz seines Fahrzeuges. Gewehr und Munition waren sohin fach- und sachgerecht in seinem Fahrzeug verwahrt. Der Beschwerdeführer ist gegen ca. 19:30 Uhr mit seinem Fahrzeug von der Jagdhütte in Richtung Tal losgefahren ist, wobei er auf dem Weg ins Tal einige Male stehen blieb.

Der Beschwerdeführer hatte zwischen 20:15 und 20:30 Uhr einen schweren Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug des Beschwerdeführers von der befestigten Forststraße (Adresse 2) abkam. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers kam ca. fünf Meter unterhalb der Forststraße (Adresse 2) zu liegen und war von der Forststraße (Adresse 2) aufgrund von hohen Sträuchern nicht ohne weiteres erkennbar. Das Gewehr des Beschwerdeführers war im Fahrzeug - ohne konkret danach zu suchen - nicht erkennbar. Durch den Verkehrsunfall wurden sowohl das vordere als auch das hintere Kennzeichen vom Fahrzeug des Beschwerdeführers gerissen. Der Unfall war für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar.

Durch den Unfall erlitt der Beschwerdeführer eine schwere Gehirnerschütterung und eine Verletzung an der rechten Hand. Die schwere Gehirnerschütterung führte dazu, dass sich der Beschwerdeführer nur mehr an wenige Einzelheiten erinnern kann. Vermutlich ist der Beschwerdeführer nach dem Unfall aus dem Fahrzeug geklettert und hat seine Frau angerufen und vom Unfall verständigt. Vermutlich hat der Beschwerdeführer die durch den Unfall vom Fahrzeug gerissenen Kennzeichen mitgenommen und ist vermutlich zu Fuß nach Hause gegangen.

Aufgrund der erlittenen schweren Gehirnerschütterung hat der Beschwerdeführer keine weiteren Erinnerungen. Seine Erinnerungen beginnen wieder im Zeitpunkt des Erwachens am nächsten Tag zu Hause.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers informierte den Zeugen EE, welcher ein Transportunternehmen hat, vom Unfall und wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers von der Fa. Abschleppdienst FF, Adresse 3, **** V, gemeinsam mit dem Zeugen GG geborgen und abtransportiert.

Die Behörde begründet ihre Entscheidung vom 21.11.2022 u. a. damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 01.09.2022 angegeben hätte, lediglich eine kleine Platzwunde am Kopf und ein paar Kratzer erlitten zu haben. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Beschwerdeführer war derart schwer verletzt, dass er auch zwei Tage nach dem Vorfall keine vernünftigen Angaben machen konnte. Dies ergibt sich daraus, dass er eine Woche später, nachdem die Schmerzen nicht nachließen, JJ, aufsuchte, da er massive Kopfschmerzen hatte. Es wurde eine Gehirnerschütterung diagnostiziert und körperliche Schonung verordnet. Die Aussagen, welche der Beschwerdeführer am 01.09.2022 tätigte, sind unter dem Blickwinkel einer schweren Verletzung zu werten. Er war im Rahmen der Einvernahme am 01.09.2022 nicht wirklich in der Lage, den gesamten Inhalt der Niederschrift zu verstehen bzw. zu überschauen. Er war schwer verletzt und ergibt sich dies auch aus einem beiliegenden Foto, der später durchgeführten MRT-Untersuchung und der diagnostizierten Gehirnerschütterung. Vergleicht man seine Angaben am 01.09.2022, wo er mitteilte, dass er ganz leicht verletzt sei und eine kleine Platzwunde und einen kleinen Kratzer am Kopf hat, mit dem beiliegenden Lichtbild, sieht man eindeutig, dass er auf der linken Stirnhälfte massiv verletzt war und ist für jedermann nachvollziehbar, dass daraus eine massive Gehirnerschütterung resultiert.

Zum Vorwurf der unsachgemäßen Verwahrung:

Gemäß § 16b WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

§ 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung lautet wie folgt:

(1) Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war in seiner Unfallendlage aufgrund der dunklen Farbe und der bereits eingetretenen Nacht nicht für jedermann erkennbar. Der Beschwerdeführer hat sein Gewehr, entladen und entspannt, vor Antritt der Talfahrt in der verschlossenen Gewehrtasche unter der Rücksitzbank in seinem Fahrzeug und die Munition in einer eigenen Tasche in seinem Rucksack auf dem Rücksitz verstaut. Selbst nach dem Unfall waren weder das im Fahrzeug befindliche Gewehr noch die Munition für jedermann sichtbar (vgl Bild 8, 9 und 10 der Lichtbildbeilage der PI Z vom 01.09.2022). Bei der Munition, welche der Beschwerdeführer bei sich hatte und in den Rucksack packte, handelt es sich um 17 Stück „Hornady 222 V-Max“ und nicht um 10 Stück „.222Rem.norma“, sodass schon aus diesem Grund der Vorwurf der unrichtigen Verwahrung von Munition 10 Stück „.222Rem.norma“ unrichtig ist. Die Munition „Hornady 222 V-Max“ wurde von den erhebenden Polizisten nicht am Unfallort sichergestellt bzw. gefunden. Vielmehr übergab der Beschwerdeführer die Munition den Polizisten, als ihm der Rucksack am 01.09.2022 von diesen ausgehändigt wurde. Daraus ist abzuleiten, dass die Munition nicht einmal für die erhebenden Polizisten an der Unfallstelle ersichtlich und damit ordentlich verwahrt war.

Im Zuge des Fahrzeugabsturzes ist der Beschwerdeführer mit seinem Kopf im Innenraum des Fahrzeuges angestoßen und hat sich hierbei neben einer Platzwunde eine Gehirnerschütterung zugezogen, welche den Beschwerdeführer an der Fassung klarer Gedanken und dementsprechende Handlungen zu setzen hinderte. Ex post betrachtet wäre es sicherlich sinnvoller gewesen anstelle der Ehegattin die Rettung, was auch zur Folge gehabt hätte, dass ein Abschleppdienst und auch die Polizei verständigt worden wäre, zu verständigen. Zudem wäre es im Nachhinein wahrscheinlich auch günstiger gewesen die Waffe sowie die Munition aus dem Fahrzeug und über den Adresse 2 mit nach Hause zu nehmen. Einen derartigen Entschluss konnte der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Gehirnerschütterung (= Bewusstseinsstörung) jedoch nicht fassen.

Für das Verwaltungsstrafrecht gilt das Schuldprinzip. Eine Bestrafung des Beschuldigten setzt sohin schuldhaftes Verhalten voraus (VwGH zu 85/18/0067).

Die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat bildet eine unbedingte Voraussetzung seiner Strafbarkeit (VwGH zu 91/03/0303). Sie ist für die Behörde eine Rechtsfrage und von Amts wegen (§ 24 VStG iVm § 45 Abs 2 AVG) anhand entsprechender Sachverhaltserhebungen, allenfalls Einholung ärztlicher Gutachten, zu prüfen. Die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte wegen einer Bewusstseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war

a. das Unerlaubte der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder

b. dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit).

Der Verkehrsunfall war für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar und hat der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis jedenfalls für die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe und der Munition im Fahrzeug gesorgt, sodass weder das Gewehr noch die Munition nach dem Unfall ohne weiteres sichtbar waren. Der Beschwerdeführer war nach dem Unfallereignis schwer verletzt und benommen, sodass er das Gewehr und die Munition ohne bewusste Entschlussfassung zurückgelassen hat. Zusammengefasst kann dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles und der dadurch nicht mehr vorhanden - aber unbedingt notwendigen - Dispositions- und Diskretionsfähigkeit für das Zurücklassen des Gewehres und der Munition kein Vorwurf gemacht werden und damit auch keine Strafe verhängt werden.

Unrichtiger Tatzeitpunkt:

Jedenfalls unrichtig ist, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers am 30.08.2022 von 19:00 bis 21:00 Uhr unversperrt am angegebenen Tatort befand. Der Beschwerdeführer ist gegen ca. 19:30 Uhr mit seinem Fahrzeug von der Jagdhütte in Richtung Tal losgefahren, wobei er auf dem Weg ins Tal einige Male stehen blieb. Den im Straferkenntnis angegebenen Tatort erreichte der Beschwerdeführerzwischen 20:15 und 20:30 Uhr. Der Spruch des angefochtenen Bescheides steht daher mit dem Gebot des § 44a Z 1 VStG nicht in Einklang.

Es wurde dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens ein falscher Tatzeitpunkt vorgehalten. Eine fristgerechte und den Tatzeitpunkt korrekt beinhaltende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG ist dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen. Eine Änderung der Tatzeit durch das LVwG ist unzulässig. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 5. November 2014, zu Ra 2014/09/0018, ausgesprochen, dass eine Ausdehnung des Tatzeitraumes erst im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verwaltungsverfahrens iSd § 50 VwGVG darstellt. Dies muss daher erst recht für eine vollständige Änderung der Tatzeit gelten. Darüber hinaus geht aus der Bestimmung des § 32 Abs 1 VStG hervor, dass von der „Behörde" eine Verfolgungshandlung zu tätigen ist. Gerichte sind keine Behörden, weshalb mangels Behördencharakter ihren Handlungen daher nicht die Qualität einer tauglichen Verfolgungshandlung zukommt (vgl. VwGH 16.10.1950, 1062/49).

Mangelhafte Begründung:

Das Straferkenntnis der BH Z vom 21.11.2022 ist außerdem mangelhaft begründet. Die belangte Behörde hat es in der Begründung des Straferkenntnisses unterlassen, Tatsachen, die sie für erwiesen angenommen hat, konkret festzustellen. Die Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses stellen lediglich die bloße Wiedergabe der Angaben der Beteiligten dar, jedoch können Sachverhaltsfeststellungen nicht durch die bloße Wiedergabe des Inhaltes von Beteiligten ersetzt werden.

Das angefochtene Straferkenntnis der BH Z vom 21.11.2022 ist sohin aufgrund der Verletzung von § 60 AVG aufzuheben.

Zur Höhe der ausgesprochenen Strafe:

Für den Fall, dass das erkennende Gericht die Ansicht vertreten möge, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt dispositions- und diskretionsfähig war, war jedoch seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund einer Bewusstseinsstörung in Form einer schweren Gehirnerschütterung jedenfalls stark beeinträchtigt. Eine verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stellt jedenfalls einen weiteren Strafmilderungsgrund iSd § 3 Abs 2 VStG dar, sodass die verhängte Verwaltungsstrafe entsprechend zu reduzieren ist, zumal die Milderungsgründe den Erschwerungsgründen deutlich überwiegen.

Beweis:

  • Akt der BH Z zu ***;

  • Lichtbild KFZ des Beschwerdeführers (Kennzeichen);

  • Lichtbild des KFZ des Beschwerdeführers an der Unfallstelle;

  • Ärztliches Zeugnis von KK vom 28.10.2022;

  • Lichtbild der Verletzung des Beschwerdeführers;

  • Einholung eines neurologischen Gutachtens;

  • Einvernahme des Zeugen EE, p.A. Adresse 4, **** U;

  • Einvernahme der einschreitenden Beamten der PI Z, KK und LL;

  • Einvernahme des Beschwerdeführers.

Anträge:

Aufgrund obiger Ausführungen stellt der Beschwerdeführer die

ANTRÄGE

die angerufene Behörde möge

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. der Beschwerde Folge zu geben, in der Sache selbst entscheiden, das Straferkenntnis

ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen;

eventualiter

3. die ausgesprochene Verwaltungsstrafe angemessen zu reduzieren.

URKUNDENVORLAGE:

Lichtbild KFZ des Beschwerdeführers (Kennzeichen)(Beilage ./1)

Ärztliches Zeugnis von KK vom 28.10.2022(Beilage ./2)

Lichtbild des KFZ des Beschwerdeführers an der Unfallstelle(Beilage ./3)

Lichtbild der Verletzung des Beschwerdeführers(Beilage ./4)

Für MM“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen.

Vom Beschwerdeführer wurde auf die Durchführung der bereits für den 14.02.2023 anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. Es wurde beantragt, entsprechend der Aktenlage zu entscheiden.

Aus der Aktenlage, insbesondere den Ausführungen in der Anzeige der PI Z vom 20.09.2022, Zl ***, und den umfassenden und genauen Ausführungen des Beschwerdeführers in der am 01.09.2022 vormittags auf der PI Z aufgenommenen Niederschrift ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist laut eigener Aussage am 30.08.2022 gegen 19:30 Uhr mit seinem PKW von seiner Jagdhütte auf der Forststraße aus Richtung W Alm kommend nach Y talwärts gefahren. Unmittelbar vor der zweiten Kehre ist der Beschwerdeführer mit seinem Bergschuh am Gas- und Bremspedal hängengeblieben (beide gleichzeitig bedient). Nur durch diesen Umstand Vollgas gegeben, konnte der Beschwerdeführer trotz Vollbremsung mit der Handbremse das Fahrzeug nicht mehr „einfangen“ (beherrschen). Der Beschwerdeführer ist im Anschluss daran von der Straße abgekommen und mit dem Autodach an den Bäumen hängen geblieben.

Der Beschwerdeführer war zum Unfallzeitpunkt angeschnallt. Durch den Unfall und vermutlichen Aufprall mit dem Kopf am Holm des KFZ wurde der Beschwerdeführer laut glaubhaften Ausführungen bei seiner Einvernahme am 01.09.2022 (also weniger als zwei Tage nach dem Unfall) nur leicht am Kopf verletzt (Kratzer und kleine Platzwunde). Der Beschwerdeführer hat das verunfallte KFZ über die Fahrertüre verlassen und ist auf dem Weg zurück nach Y gegangen. Er hat nach dem Verlassen des Unfall-PKWs noch beide Kennzeichen des verunfallten PKWs auf- und mitgenommen. Das auf dem Rücksitz mitgeführte Jagdgewehr, eine Schusswaffe der Kategorie C nach dem WaffG samt dazugehöriger Munition (zumindest zehn Stück), wurden im unversperrt gebliebenen verunfallten PKW des Beschwerdeführers zurückbelassen. Zumindest im angelasteten Zeitraum von 20:30 Uhr bis 21:00 Uhr waren die Jagdwaffe samt der dazugehörigen Munition unversperrt und nicht ausreichend vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt im PKW vom Beschwerdeführer zurückgelassen und nicht ausreichend sicher verwahrt worden.

Die Schusswaffe samt Munition wurde erst von den vom Unfall verständigten und zum Unfallort hinzukommenden Polizeibeamten sichergestellt. Der Fahrzeugabsturz wurde von einer zufällig am Unfallort vorbeikommenden Person gemeldet. Die Leitstelle Tirol meldete der Polizei um 21:09 Uhr den gemeldeten Fahrzeugabsturz. Die beauftragte Polizeistreife gelangte am 30.08.2022 gegen 21.30 Uhr am Unfallort ein und konnte die Erhebungen und Sicherstellungen ab diesem Zeitpunkt durchführen.

In dem nunmehr eingeschränkten Straftatzeitraum waren die Jagdwaffe samt Munition jedenfalls nicht sicher verwahrt im verunfallten PKW und zurückgelassen und nicht in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zutritt geschützt.

Der Beschwerdeführer ist bereits am nächsten Tag nach dem Unfall (31.08.2022) auf seine Jagdhütte im Bereich W Alm zurückgekehrt, da er dort das Wasser aufgedreht hatte. Auf die Frage des Polizeibeamten, warum beim Unfall keine Polizei verständigt wurde, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 01.09.2022 Folgendes an: „Weil niemand eigentlich verletzt wurde. Ich habe gemeint, dass ich die Polizei nur bei einem Personenschaden verständigen muss.“

Auf die konkrete Frage, ob der Beschwerdeführer beim Unfall verletzt worden sei, gab dieser am 01.09.2022 gegenüber dem einvernehmenden Polizeibeamten an: „Nur ganz leicht, eine kleine Platzwunde und ein kleiner Kratzer am Kopf.“

Der Beschwerdeführer hat auch das ungesicherte Zurücklassen der Jagdwaffe samt Munition im verunfallten KFZ wie folgt gerechtfertigt:

„Ich habe die Waffe, weil ich durch ein fremdes Jagdrevier und durchs Dorf muss im Auto zurückgelassen. Außerdem habe ich meine Frau gleich danach angerufen und gesagt, dass das Auto wegmuss, auch wegen der Jagdwaffe. Außerdem hätte ich nur den Adresse 2 über die Gemeindestraße benützen dürfen.“

Der Beschwerdeführer war entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen und Aussagen unmittelbar nach dem Unfall nur ganz leicht verletzt und trug vom Unfall eine kleine Platzwunde und einen kleinen Kratzer am Kopf davon. Der Beschwerdeführer war unmittelbar nach dem Unfall in der Lage, die Kennzeichen seines verunfallten PKWs auch mitzunehmen, seine Frau zu verständigen, das Abschleppen unmittelbar nach der Verunfallung zu organisieren und seine Jagdwaffe samt Munition mit der von ihm ausgesagten Rechtsfertigung im verunfallten und unversperrten PKW zu belassen.

Aufgrund der Aktenlage und der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Beschwerdeführers gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, warum eine Mitnahme der Jagdwaffe samt Munition für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre.

Gemäß § 51 Abs 1 Z 9 WaffG ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 oder mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 16b WaffG sicher verwahrt. Gemäß § 16b WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren.

Das Belassen der Jagdwaffe, eine Schusswaffe der Kategorie C samt dazugehöriger Munition von mindestens 10 Stück, stellt unstrittig keine sichere Verwahrung im Sinne des § 16b WaffG dar. Dass Schusswaffen und dazugehörige Munition sicher zu verwahren sind, ist dem Beschwerdeführer als langjährigen Jäger, Jagdpächter und Schusswaffeninhaber jedenfalls bekannt. Dass ein Zurücklassen einer Jagdwaffe samt Munition in einem unversperrten und auch verunfallten PKW keine sichere Verwahrung darstellt, muss daher auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 1 Z 9 iVm § 16b WaffG kann fahrlässig begangen werden. Vorsätzliches Handeln ist diesbezüglich nicht notwendig. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall jedenfalls grob fahrlässig dadurch gehandelt, dass er zwar die Autokennzeichen mitgenommen, aber seine Jagdwaffe samt Munition im unversperrten PKW zurückgelassen hat.

Auch die Rechtfertigung, dass er nur den Adresse 2 über die Gemeindestraße benutzen hätte dürfen (können), rechtfertigt die angelastete Verwaltungsübertretung nicht. Im gegenständlichen Fall wäre die Mitnahme der Jagdwaffe samt Munition jedenfalls geboten und notwendig gewesen. Auch läge für die Mitnahme der Jagdwaffe samt Munition außerhalb des Adresse 2es ein Rechtfertigungsgrund bzw eine Notstandsituation im Sinne des § 6 VStG vor.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Rechtfertigungsgründe für das Belassen der Jagdwaffe samt Munition im KFZ waren als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, die die gegenständliche vom Beschwerdeführer begangene und zu verantwortende Verwaltungsübertretung nicht entkräften konnten. Auch eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit (mangelnde Disposition- oder Diskretionsfähigkeit) gemäß § 3 VStG konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war körperlich und psychisch in der Lage, die aus seiner Sicht notwendigen Handlungen gewillkürt zu treffen (Kennzeichenab- und –mitnahme, die Bergung des verunfallten Fahrzeuges zu organisieren, Verständigung der Ehefrau, Heimkehr nach Hause ohne Inanspruchnahme fremder/ärztlicher Hilfe, die Verbringung des nächsten Tages im Jagdrevier und eine umfassende und grundsätzlich schlüssige Aussage am 01.09.2022 auf der PI Z).

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht begangen. Als Verschuldensgrad liegt jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten vor. Grundsätzlich muss gemäß § 16b WaffG sowohl eine Schusswaffe als auch Munition sicher vor unberechtigtem Zugriff verwahrt werden. Wenn im gegenständlichen Fall eine Jagdwaffe samt der dazugehörigen Munition zusammen transportiert und zusammen im PKW zurückgelassen und für einen bestimmten Zeitraum vor unberechtigten Zugriff nicht geschützt wird, liegen entgegen der durch die belangte Behörde erfolgten Bestrafung nicht zwei getrennt zu ahndende Verwaltungsübertretungen vor, sondern wurde nur eine Verwaltungsübertretung (eine Tathandlung) begangen.

Die gegenständlich vorgeworfenen zwei Verwaltungsübertretungen werden daher als eine zusammengefasst und wird über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe verhängt. Hinsichtlich der verhängten Strafhöhe ist auszuführen, dass mangels genauer Angaben hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers von einem durchschnittlichen Einkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen ausgegangen wurde. Die von der belangten Behörde für eine Übertretung festgesetzte Strafhöhe von Euro 300,00 ist durchaus als schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht anzusehen, da der mögliche Geldstrafenrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde (verhängt wurden lediglich 8,33 % der möglichen Höchstgeldstrafe!!).

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß nur mehr eine Geldstrafe zu verhängen und waren in weiterer Folge die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festzusetzen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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