LVwG T LVwG-2022/24/2870-6

LVwG-2022/24/2870-6Landesverwaltungsgericht28.03.2023

Regest

Faschingsspaziergang<br/>Verein<br/>Zusammenkunft<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/24/2870-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.24.2870.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, RA, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-MG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als es statt „Sie haben als Verantwortliche der CC-Gilde Z“ zu lauten hat: „Sie haben als Obfrau und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene des Vereines CC-Gilde Z 1995 zu verantworten“.

Weiters wird der Spruch dahingehend berichtigt, als die Übertretungsnorm § 8 Abs 8 Z 1 und § 5 Abs 4 COVID-19-MG idF BGBl I Nr 6/2022 iVm § 13 Abs 1 Ziff 4 der 4. COVID-19-MV, idF BGBl II Nr 34/2022 zu lauten hat.

3. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 29,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Nachfolgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 01.03.2022, 13:30 Uhr

Ort: **** Z, B*** Str.km ***

Sie haben als Verantwortliche der CC-Gilde Z und somit Verantwortliche der Zusammenkunft Faschingsumzug in Z (Faschingsspaziergang), in **** Z, mit ca. 150 bis 200 Personen, zu verantworten, dass diese Zusammenkunft nicht spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - gegenständlich die Bezirkshauptmannschaft X in **** X - angezeigt wurde, obwohl gemäß der 4. COV1D-19-Maßnahmenverordnung - 4. COV1D-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71Z2022, in der Zeit von 19.02.2022 bis 04.03.2022 der/die für die Zusammenkunft mit mehr als 50 Teilnehmern (bis maximal 250 Teilnehmern) Verantwortliche diese Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hat. Dabei sind die Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Zif. 4 lit. a bis d leg. cit. zu machen. Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen. Es wurde keine Anzeige einer Veranstaltung vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 8 Z 1 und § 5 Abs 4 COVID-19-MG iVm § 13 Abs 1 Zif 4 der 4. COVID-19-MV, BGBl II Nr 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 71/2022 und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 145,00 (EFS 2 Tage 19 Stunden) gemäß § 8 Abs 8 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz–COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2022, verhängt.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führt aus, dass die CC-Gilde Z im Fasching 2022 zu keinem Faschingsumzug oder Faschingsspaziergang aufgerufen oder diesen gar organisiert habe. Im Online Medium „DD.at" habe der Redakteur fälschlicherweise geschrieben, dass die CC-Gilde zu einem Faschingsspaziergang eingeladen habe. Es habe sich dabei um eine Fehlinterpretation der Redaktion von DD gehandelt, welche gerne zu dieser Thematik auch befragt werden könne. Dies sei seitens der Behörde allerdings nicht geschehen, obwohl bei ihrer Einvernahme darauf hingewiesen worden sei.

Die im Onlinemedium dargestellten Bilder seien weder im Auftrag noch von der CC-Gilde Z übermittelt worden, sondern seien diese von EE an FF von DD geschickt worden. Auch das könne von DD.at bestätigt werden. EE sei als Privatperson unterwegs gewesen und habe diese Bilder gemacht.

Daher könne auch das nicht als Beweis für die Durchführung des Umzuges herangezogen werden.

Die Formulierung in der Presseaussendung der CC-Gilde, dass sich auch im heurigen Jahr wieder

vereinzelte Gruppen tagsüber zu einem Spaziergang zusammentun werden, dürfe nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Die CC-Gilde Z habe im Satz davor eindeutig erklärt, dass ein Abhalten des Umzuges auf Grund der Coronamaßnahmen nicht zu verantworten sei. Dass sich dennoch vereinzelt Gruppen zusammentun - die letztendlich sogar politische Parteien gegründet haben – habe der Lebenserfahrung bzw. deren Recht auf Versammlungsfreiheit entsprochen. Die CC-Gilde Z habe damit nichts zu tun.

Die Person in Tracht, welche eine Fahne mit Clown mit der Aufschrift „Fasching in Z – ***" in der Hand halte, trage keine Fahne der CC-Gilde Z. Solche Fahnen hingen während der Faschingszeit auf zahlreichen Laternen von Z und würden von der Gemeinde Z und vom TVB W angebracht werden. Daher könne auch dies nicht als Beweis für die Durchführung angesehen werden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme der Zeugen EE und FF, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II.Beweisaufnahme/Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion PI X vom 9.4.2022, GZ ***, die E-Mail des EE an die Redaktion der DD.at vom 2.3.2022, in die Lichtbildbeilage und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt. Die Beschwerdeführerin gilt als unbescholten.

Von der Erstbehörde erhielt das Landesverwaltungsgericht einen Auszug aus der Faschingszeitung der CC-Gilde Z (s E-Mail der Bezirkshauptfrau vom 21.2.2023 samt Anhang; Beilage./A).

Weiters wurde Einsicht genommen in das Vereinsregister (siehe Beilage ./B, Auszug ZVR Zahl ***).

Am 10.3.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin, sowie die Zeugen EE, FF und BI GG einvernommen wurden. Dort wurden auch die vom Landesverwaltungsgericht getätigten Erhebungen im Internet folgendermaßen dargetan:

Beilage./C.: Mein .at „“ wird heuer auch nicht verstummen, vom 22.02.2022.

Beilage./D: .at/chronik: „“ wird auch im heurigen Fasching nicht verstummen - osttirol-heute.at vom 22.02.2022;

Beilage./E: DD.at: ***: Ganz leise wird’s in Z nicht - vom 22.02.2022 samt Lichtbilder;

Beilage./F: Screenshot aus dem Facebook CC-Gilde Z vom 26.02.2022;

Beilage./G: DD.at „***“: Kurz und Van der Bellen in Z - vom 01.03.2022;

Beilage./H: DD.at Fasching: Ist in Z bald Schluss mit lustig? - vom 02.02.2023

Beilage./I: ***.at „Zer stellen sich demonstrativ hinter die CC-Gilde“

Beilage./J: ***.at: „Die Narren trafen sich zum Spaziergang“ - aus dem Jahr 2022.

Dem Rechtsvertreter wurde Gelegenheit zur Erstattung eines weiteren Vorbringens gegeben. Hinsichtlich der vorgelegten Urkunden wurde von der in der mündlichen Verhandlung rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die Echtheit anerkannt.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

  1. Allgemein zum Fasching in Z:

In Z fand in den letzten Jahrzehnten jährlich zu Faschingsdienstag ein Faschingsumzug statt, soferne aus Pandemiegründen ein solcher wie zB in den Jahren 2021 und 2022 nicht untersagt wurde. Organisiert wurde der Umzug vom Verein CC-Gilde Z 1995 seit ca 30 Jahren (iF: „CC-Gilde Z). Die Beschwerdeführerin ist Obfrau des eingetragenen Vereins CC-Gilde Z 1995.

Die Organisation des Faschingsumzuges lief überlicherweise so ab, dass der Verein anfangs Dezember einen Antrag an die Bezirkshauptmannschaft wegen der Benützung der Bundesstraße (***) und einen Antrag an die Gemeinde gestellt wurde. Sobald eine positive Rückmeldung behördlichenseits erfolgte, wurden die teilnehmenden Faschingsgruppen über die Abhaltung des Faschingsumzuges informiert (s PV Beschwerdeführerin).

Traditionell startet der Umzug in Z um 13.30/14.00 Uhr beim Alten Schwimmbad und führte die („traditionelle“) Strecke über die Gemeindestraße in Richtung ***, entlang derselben und in weiterer Folge weiter bis zum Marktplatz Z, wo die Prämierung der Faschingsgruppen erfolgt (ZV Insp. GG).

Was die Absicherung des Streckenverlaufs durch notwendige Straßensperrungen betrifft, war es üblicherweise aufgrund des Streckenverlaufs über die *** so, dass auf der Bundesstraße der gesamte Verkehr für den Bereich angehalten wurde. Die LKWs wurden aufgrund des Umzuges bislang bereits an der Grenze angehalten. Die Absicherung erfolgte durch die Polizei. Die Absicherung der Strecke in den Gemeindestraßen erfolgte über die Feuerwehr (ZV Insp. GG).

Da es aktuell auf der *** zu Sicherheitsbedenken gekommen ist, wurde die Strecke des Faschingsumzuges im Jahr 2023 dahingehend geändert, als diese nurmehr auf einer Route über die Gemeindestraßen geführt wurde. Seitens der Bezirkshauptmannschaft X wurde die Verwendung der *** zum Zwecke des Faschingsumzuges aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht mehr erteilt.

  1. Zur Sache:

Wie oben angeführt war im Jahr 2021 die Abhaltung eines Faschingsumzuges pandemiebedingt nicht möglich. Es fand im Jahr 2021 zur Faschingszeit am Faschingsdienstag ein „Faschingsspaziergang“ in Z statt. Der dort von der Polizeibehörde festgestellte „kleiner Umzug“ wurde aber behördlich aufgelöst.

Auch im Jahr 2022 war es pandemiebedingt nicht möglich, einen Faschingsumzug durchzuführen. Der Verein CC-Gilde Z organisierte in diesem Jahr zwar keinen Umzug (im traditionellen Sinne), allerdings lud der Verein dennoch zu Faschingsdienstag zu einem sog „Faschingsspaziergang“ und kam es in der Folge tatsächlich am 1.3.2022 (=Tatzeit) zu einem solchen Spazierzug, dies obwohl der Beschwerdeführerin als Obfrau bekannt war, dass ein „Faschingsspaziergang“ schon im Vorjahr behördlich aufgelöst wurde.

Diese von der CC-Gilde Z organisierte Zusammenkunft in Form eines „Faschingsspaziergangs“ wurde in mehreren Onlinemagazine – wie zB DD.at, .at, W-.at, ***.at – über erfolgte Presseaussendungen des Vereines angekündigt. An dieser Zusammenkunft waren zwischen 150 bis 200 Personen, die überwiegend verkleidet waren und mehrere Faschingswägen beteiligt (ZV FF, Anzeige). Bei den teilnehmenden Personen handelte es sich nicht nur um Ortsbewohner, sondern auch um „Nicht-Zer“ (s PV).

Der Faschingszug am 1.3.2022 startete beim ehemaligen Schwimmbad und führte über die Gemeindestraße in Richtung ***, entlang derselben und in weiterer Folge weiter bis zum Marktplatz Z (ZV Insp. GG). Es handelt sich hierbei um die Strecke des traditionellen Faschingsumzuges.

Diese Zusammenkunft wurde von der Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereins spätestens eine Woche vorher nicht der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt (unbestritten).

III.Beweiswürdigung:

Zunächst wird auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereins CC-Gilde Z 1995 (iF: „CC-Gilde Z“) ergeben sich aus dem Auszug aus dem Vereinsregister (ZVR-Zahl ***).

Der festgestellte Sachverhalt über die unterlassene Anzeige über die Zusammenkunft von mehr als 50 Personen spätestens eine Woche vorher, ist unbestritten.

Dass eine Zusammenkunft von mehr als 50 Personen stattfand, ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus dem erstbehördlichen Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den Lichtbildern, die der Anzeige beigelegt sind. Dass ein „Spaziergang“ mit 150 bis 200 Personen stattgefunden hat, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe sich um einen „spontanen“ Spaziergang gehandelt, ist ohne jeden Zweifel völlig unglaubwürdig. Es kann nur ein erfolgloser Versuch der Beschwerdeführerin gewertet werden, sich aus der Rechtfertigung zu ziehen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit EE die Presseaussendungen für den Verein CC-Gilde Z mache. Wenn sie in diesem Zusammenhang vorbringt, dass in der Presseaussendung mitgeteilt worden sei, dass ein Faschingsumzug eben nicht stattfindet, ist zu entgegnen:

Es mag sein, dass ein Faschingsumzug im herkömmlichen Sinn – wie es in Z in den Jahren vor der Coronapandemie – nicht geplant wurde, allerdings wohl eine Zusammenkunft im Sinne eines Faschings“spazierganges“. Anders kann man die Presseaussendungen nicht verstehen:

So geht aus Beilage ./D (***.at) hervor:

„*** wird auch im heurigen Fasching in Z nicht verstummen: „Nachdem schon im Fasching 2021 sämtliche Veranstaltungen abgesagt werden mussten, ist auch in der diesjährigen Faschingszeit pandemiebedingt nicht möglich, größere Veranstaltungen in der Marktgemeinde Z umzusetzen und durchzuführen“, teilt AA, Obfrau der CC-Gilde Z, in einer Presseaussendung mit.

Auch eine Abhaltung des Faschingsumzuges am Faschingsdienstag ist auf Grund der Corona Maßnahmen nicht möglich bzw nicht zu verantworten. „Dennoch werden sich auch heuer wieder vereinzelte Gruppen tagsüber zu einem „Spaziergang“ durch die Oberländer Marktgemeinde zusammentun. Und man darf auch gespannt sein, ob sich der neu-, oder wiedergewählte Bürgermeister auch unters närrische Volk mischen wird“, heißt es in der Aussendung.

Weiters ist der Beilage ./E (www.DD.at) zu entnehmen:

„Ohne Rosenmontagsball und Umzug, dafür mit Faschingszeitung und –spaziergang. […] Ganz ohne Fasching geht es in Z nicht- die CC-Gilde hat sich trotz Einschränkungen das eine oder andere für die Faschingszeit einfallen lassen.

Doch ganz wollen sich die Zer den Spaß auch nicht verderben lassen, auch heuer werden sich wieder vereinzelte Gruppen tagsüber zu einem „Sparziergang“ durch die Oberländer Marktgemeinde zusammentun. Man darf auch gespannt sein, ob sich der neu-, oder wiedergewählte Bürgermeister auch unters närrische Volk mischen wird.“

Aus der Beilage ./G (DD.at) geht hervor:

***“: Kurz und Van der Bellen in Z - vom 01.03.2022:

Viele Faschingsfans tummelten sich auf dem Faschingsspaziergang der CC-Gilde. Ganz ohne „***“ geht der Fasching in Z nicht vorbei, die CC-Gilde lud am heutigen Faschingsdienstag zu einem Faschingsspaziergang durch die Marktgemeinde. Der aktuelle Bundeskanzler Karl Nehammer verwechselte den Faschingsspaziergang mit den Xer Coronaspaziergängen und ließ sich deshalb in Z entschuldigen, dafür bekam Ex- Bundeskanzler Sebastian Kurz von seinem neuen Chef einen zusätzlichen Urlaubstag und reiste extra aus dem Silicon-Valley an. Ebenfalls mit dabei war Bundespräsident Alexander van der Bellen, er wollte sich mit dem neu gewählten Bürgermeister JJ treffen, um ihm zu erklären, wie man nach einer knapp gewonnenen Wahl eine Wahlwiederholung verhindert- auch wenn Van der Bellen das 2016 nicht gelungen ist. Auch die Pläne für die neue Umfahrung in Z sollten heute als erste Amtshandlung des neuen Bürgermeisters unterzeichnet werden. Neben einer unter-und Überführung sind auch drei Kreisverkehre nach dem Toblacher Vorbild im Millionenprojekt vorgesehen. Neben Arbeitern, die für den Baubeginn in den Startlöchern stehen, tummelten sich auch sonst viele bunte Gestalten in den Zer Straßen, die- obwohl schon lange versprochen - immer noch so heißen …“.).

Dass die Presseaussendungen des Vereins als Einladung zum Faschingsspaziergang verstanden werden musste, ergibt sich nicht nur aus dem Zusammenhang des formulierten Textes in objektiver Hinsicht, sondern wurde dies so selbst vom Redakteur des Onlinemagazins FF - für das Landesverwaltungsgericht vollkommen nachvollziehbar – interpretiert. So führte der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge FF in der mündlichen Verhandlung aus:

„Nachdem ich die Informationen schon hatte, habe ich dann hineingeschrieben, dass die CC-Gilde zum Faschingsdienstag eingeladen hat. Es handelte sich um meine Interpretation. Ich habe das damals so interpretiert, weil es für mich damals so geklungen hat. Meiner Meinung nach war es ja eine Ankündigung und ich habe verstanden, dass offenbar ein paar dieser Einladung gefolgt sind.“ … „Damals habe ich das so interpretiert, dass es eine Einladung war und deswegen hab ich das auch so geschrieben. Ich habe damals nicht das Gefühl gehabt, dass ich das falsch interpretiert habe. Bei uns ist es so, dass eben, man kann bei uns anrufen und das auch richtigstellen, dann wird es zeitgleich auch im Netz dann richtiggestellt. Dann war es lange ruhig und habe ich auch nicht darüber nachgedacht, ob ich das jetzt falsch interpretiert habe oder nicht.“

Aus der vorliegenden umfangreichen Lichtbilddokumentation (Beilage ./J, Lichtbilder 1 bis 29) wird auch das Bild über die erfolgte Zusammenkunft bei dem angekündigten Faschingsspaziergang deutlich. Selbst die Beschwerdeführerin ist auf Lichtbild 16 verkleidet mitten auf der Straße spazierend im „Spazierzug“ abgebildet. Auf den Lichtbildern sind auch unzählige verkleidete Personen (ua Kinder), Faschingswägen und augenscheinlich zusammengehörende Gruppierungen abgebildet.

Wenn die Beschwerdeführerin nun nachträglich darzulegen versucht, dass es sich hierbei um einen spontanen Spaziergang gehandelt hat, so kann das Landesverwaltungsgericht darin nur eine erfolglose Ausrede erblicken. Vielmehr ist es dem Verein mit den von ihr aktiv ausgesendeten Pressemeldungen darauf angekommen, einen Faschingsspaziergang zu organisieren. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass man in Z den Fasching niemanden nehmen kann, so brachte sie damit aber auch vor allem zum Ausdruck, dass es vereinsseitig auch so gewollt war, dass die Faschingsbegeisterten zusammenkommen.

Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie sich darauf berufen wollte, dass bereits im Jahr 2021 ein „Faschingsspaziergang“ stattgefunden habe und sie davon ausging, dass auch im Jahr 2022 (unabhängig von der CC-Gilde Z) ein solcher stattfinden würde.

Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Zusammenkunft (Faschingsspaziergang) im Jahr 2021 von Organen der öffentlichen Aufsicht aufgelöst wurde. Das war der Beschwerdeführerin – wie sie selbst in der Verhandlung zugab – bekannt (s PV: Ich hab mir da nichts gedacht, es war ja auch 2021 ja so, dass die Leute trotz Corona im Fasching spazieren gegangen sind. Die Leute lassen sich den Fasching nicht entgehen. Und damals war es auch so, dass sie durch die Straßen spazieren gegangen sind und das war eben für 2022 auch so gewollt. 2021 war es auch so, dass die Polizei da war und hat auch den Zug dann aufgelöst. ….“). Obwohl es dem Verein damit bekannt war, wurde von diesem der „Faschingsspaziergang“ in den sozialen Medien und Internetmagazine angepriesen, nicht zuletzt deshalb, als die Presseaussendungen ja selbst vom Verein ausgingen.

Insgesamt ist der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes überhaupt nicht gelungen, ihre Verantwortung glaubhaft zu machen oder gar unter Beweis zu stellen. Ihre Verantwortung muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden.

Vielmehr kommt das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung des Beweisverfahrens und Würdigung der Angaben der einvernommenen Zeugen Insp. GG und FF zu dem Ergebnis, dass der Verein zwar nicht auf einen Faschingsumzug im traditionellen Sinne (so zB mit Gruppenlistung und Prämierung der Gruppen am Ende des Umzuges), aber unzweifelhaft darauf abzielte, auf jeden Fall zu einem Faschingsspaziergang zusammenzukommen. Dass dies dem Verein gelungen ist, ist auf den Lichtbildern eindeutig erkennbar. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass der Faschingsspaziergang im Umfang von ca 150 bis 200 Personen – wie bei den Faschingsumzügen in den Vorjahren üblich –um 13.30 Uhr beim alten Schwimmbad startete und über die Gemeindestraße zur ***, mitten auf der Straße entlang der *** und dann weiter bis zum Marktplatz führte. Hervorgehoben wird hierbei, dass es dieser „Faschingsspaziergang“ ohne jegliche Straßensicherungen bzw. – absperrungen und Ordnungsdienste stattfand. Damit wurden ohne Zweifel nicht unerhebliche Gefahrenmomente geschaffen.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

4. COVID-19-Maßnahmenverordnung BGBl II Nr 34/2022:

Zusammenkünfte

§ 13.

(1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

[1. Bis 3.]

4.

Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c) Zweck der Zusammenkunft,

d) Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 4 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 3 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

6. Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.

(Anm: Z 7 aufgehoben durch Z 19, BGBl II Nr 55/2022)

COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 255/2021:

Zusammenkünfte

§ 5.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2022:

Strafbestimmungen:

§ 8 Abs 8 Ziff 1 leg cit lautet:

Wer eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

V.Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde. Die Beschwerdeführerin hat es als Obfrau des Vereins CC-Gilde Z zu verantworten, dass die Zusammenkunft nicht iS der hier anzuwendenden Bestimmungen angezeigt wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Es wird in diesem Zusammenhang auf obige Ausführungen in Punkt III. verwiesen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von grobe Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur unterlassenen mündlichen Verkündung in der mündlichen Verhandlung:

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

Da dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hatte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Dementsprechend war der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses zu berichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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