LVwG T LVwG-2022/16/1604-3

LVwG-2022/16/1604-3Landesverwaltungsgericht28.03.2023

Regest

Absonderung<br/>Feststellungsbescheid<br/>Subsidiarität<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/16/1604-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.16.1604.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2022, Zl ***, betreffend den Antrag auf Feststellung der Absonderung eines Mitarbeiters nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der AA auf Feststellung der behördlichen Absonderung ihres Mitarbeiters CC nach § 7 EpiG für den Zeitraum 27.10.2020 bis 05.11.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass neben der Erforderlichkeit der Feststellung von Rechtsverhältnissen oder Rechten, nicht aber Tatsachen, ein Feststellungbescheid nur zulässig sei, wenn die Erlassung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sei, eine amtswegige bescheidmäßige Feststellung im öffentlichem Interesse liege oder der Feststellungsbescheid für die beantragende Partei als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung erforderlich sei. Da im gegenständlichen Fall die Feststellung einer Tatsache, nämlich die Absonderung des CC vom 27.10.2020 bis 05.11.2020, beantragt worden sei, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.06.2022, zur Post gegeben am selben Tag, fristgerecht Beschwerde. In dieser bringt sie zusammengefasst vor, der Mitarbeiter DD sei nach Vorliegen seines positiven Testergebnisses zeitnah seitens der Bezirkshauptmannschaft X telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden, sich umgehend abzusondern und in Quarantäne zu begeben, weshalb gegenüber DD ein behördlicher mündlicher Absonderungsbescheid ausgesprochen worden sei. Im Zuge dieses Telefonats habe DD die Bezirkshauptmannschaft X darauf hingewiesen, dass er von seinem Kollegen CC im Fahrzeug als Beifahrer begleitet worden sei und er somit mit diesem über längere Zeit engen Kontakt gehabt habe. Daraufhin sei seitens der Bezirkshauptmannschaft X die behördliche Anweisung erteilt worden, Herrn CC mitzuteilen, dass auch dieser sich umgehend in Quarantäne zu begeben habe. Somit sei durch die Bezirkshauptmannschaft X auch CC durch mündlichen Absonderungsbescheid behördlich abgesondert worden. Dass dieser keinen schriftlichen Bescheid erhalten habe, sei weder von der Beschwerdeführerin, noch von CC veranlasst, geschweige denn zu vertreten, sondern sei vielmehr ausschließlich auf bei der Behörde gelegene Unzulänglichkeiten zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin nicht die Feststellung einer Tatsache begehrt, sondern habe sich der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag viel mehr darauf bezogen, konstitutiv festzustellen, dass aufgrund der sowohl epidemiologisch als auch medizinisch vollkommen unstrittig gegebenen Absonderungsvoraussetzungen des CC als Hoch-Risiko-Kontaktperson „KP I“ für die Zeit vom 27.10.2020 bis zum Ablauf des 05.11.2020 für diesen die Verpflichtung bestanden habe, sich im in Rede stehenden Zeitraum abzusondern und in Quarantäne zu befinden bzw zu begeben. Im gegenständlichen Kontext sei es völlig unstrittig, dass aus medizinische bzw epidemiologische Sicht eine Absonderung des besagten Mitarbeiters im in Rede stehenden Zeitraum aufgrund der damaligen rechtlichen und fachlichen Vorgaben für notwendig erachtet worden sei, dies gehe auch aus dem E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2020 hervor. Demzufolge bedürfe es der dem verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag zu Grunde liegenden Feststellung, dass der in Rede stehende Mitarbeiter im in Rede stehenden Zeitraum nach den Vorgaben des EpiG verpflichtet gewesen sei, sich abzusondern und in Quarantäne zu begeben, wobei für eine solche bescheidmäßige Feststellung aber auch das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin gegeben sei, zumal für diese lediglich ein solcher Feststellungsbescheid notwendiges Mittel für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung der ihr zustehenden Entschädigung für den dem im in Rede stehenden Zeitpunkt in Quarantäne befindlichen Mitarbeiter bezahlten Verdienst verbliebe.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würde es zu einem sachlich nicht rechtfertigbaren, letztlich vollkommen willkürlichen, damit aber auch amtshaftungsbegründenden Ergebnis führen, wäre ein Ersatz- bzw Entschädigungsanspruch für den Verdienstentgang eines in objektiver Betrachtung sich vollkommen zutreffend in Quarantäne begebenden Mitarbeiters letztlich ausschließlich rechtsbegründend davon abhängig, inwieweit es die zuständige Gesundheitsbehörde in Entsprechung deren nach dem EpiG gegebenen Verpflichtung zeitgerecht schaffe, einen förmlichen Absonderungsbescheid noch vor bzw zumindest während der vorgegebenen Quarantänezeit zu erlassen und damit eine zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 erforderliche Absonderung zur letztlich nicht behördlichen, vielmehr vermeintlich entschädigungslosen freiwilligen Absonderung mutieren zu lassen.

II.Sachverhalt:

Ein Absonderungsbescheid gegenüber CC für den Zeitraum 27.10.2020 bis 05.11.2020 wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen. Ebenso ist für diesen Zeitraum keine Absonderung durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.

III.Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt beruhen auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde. Das im vorliegenden Fall kein Absonderungsbescheid erlassen wurde, führt die Beschwerdeführerin selbst aus. Das eine Absonderung auch nicht im Wege eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verfügt wurde, hat die verfahrensleitende Richterin durch Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft X sowie beim Corona Zentrum ermittelt.

Aus den von der Bezirkshauptmannschaft X übermittelten Unterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer sich auf Anweisung seiner Firma in Quarantäne begeben und das Tracing Team der Bezirkshauptmannschaft Y am 17.11.2020 kontaktiert hat. Weiters hat die Bezirkshautpmannschaft X am 03.11.2020 eine Kontaktliste betreffend den Indexfall DD angefordert und am 05.11.2020 den Fall an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten. Der vom Corona Zentrum übermittelte ISCO-Auszug betreffen CC enthält keine Einträge betreffend den Zeitraum 27.10.2020 bis 05.11.2020.

Aus diesen Unterlagen geht somit zweifelsfrei hervor, dass CC somit weder von der Bezirkshauptmannschaft X oder Y noch vom Corona Zentrum schriftlich oder mündlich abgesondert wurde. In Übereinstimmung dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, dass nicht die Behörde CC selbst kontaktiert hat, sondern diese DD ersucht hat, CC mitzuteilen, dass sich dieser in Quarantäne begeben solle.

Da der Sachverhalt somit unbestritten feststeht, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Im Übrigen hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 89/2022 (§ 32) bzw idF BGBl I Nr 103/2022 (§ 49) lauten wie folgt:

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

V.Erwägungen:

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, etwa zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung, darstellt. Die Feststellung muss somit geeignet sein, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (s VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171).

Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes ist nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchgemäß entscheiden (s VwGH 22.03.2001, 2001/07/0041 mwN).

Im vorliegenden Fall sieht das Gesetz die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend Absonderungszeiträume nicht vor und es ist der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines solchen Bescheides aufzuzeigen oder darzulegen, weshalb ein solcher ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung für die Partei darstellt.

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wurde ihr Dienstnehmer nicht durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder durch Bescheid einer Behörde abgesondert, sondern es hat lediglich die Indexperson diesem Dienstnehmer ausgerichtet, dass er sich in Quarantäne begeben soll. Eine behördlich-hoheitliche Absonderungsanordnung ist daher nicht ergangen, eine freiwillige, eigeninitiativ durch den Dienstnehmer der Beschwerdeführerin erfolgte Absonderung ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar oder entschädigungsfähig. Eine freiwillige Absonderung liegt auch noch dann vor, wenn sie im Hinblick auf eine staatliche Empfehlung erfolgt ist (s VfGH 06.10.2021, E 221/2021 ua) Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass eine Absonderung durch Bescheid nach § 7 EpiG 1950 in die Zukunft gerichtet zu sein hat und das Epidemiegesetz keine rechtliche Grundlage dafür enthält, im Nachhinein – und damit rückwirkend – eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen (s VwGH 24.10.2022, Ra 2022/03/0049; VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ein rechtliches Interesse an der rückwirkenden Feststellung der Absonderung nachzuweisen.

Dies auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vergütung für den Verdienstentgang: Zwar entfalten Absonderungsbescheide, die über die Zeiträume der Absonderung absprechen, ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit eine Bindungswirkung, weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstellt (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189 und die daran anknüpfende Folgejudikatur, etwa VwGH 24.01.2022, Ra 2021/09/0222). Auch wenn die Absonderung eine Vorfrage für die Vergütung des Verdienstengages nach dem EpiG darstellt, ist im gegenständlichen Fall die rechtzeitige Einbringung eines solchen Antrages angesichts der dort für die Antragstellung vorgesehenen materiellen Fallfristen der § 33 und § 49 EpiG nicht mehr möglich.

Der Beschwerdeführer hat zudem bereits das ihm zumutbare Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ergriffen, indem er mit Schreiben vom 17.12.2020 betreffend den Dienstnehmer CC einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG gestellt hat. Dieser wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 05.11.2021, Zl , mit der Begründung abgewiesen, weil eine Absonderung weder durch die Bezirkshauptmannschaft Y, noch durch die Bezirkshauptmannschaft X verfügt worden sei. Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol bekämpft, die ebenfalls mit Erkenntnis vom 21.03.2022, Zl LVwG-, als unbegründet abgewiesen wurde. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Verdienstentgang in Zusammenschau mit der materiellen Fallfrist des EpiG ist es für die Beschwerdeführerin daher nicht mehr möglich, einen Verdientsengang für die Absonderung des Dienstnehmers CC geltend zu machen. Eine Klärung der zentralen Rechtsfrage ist daher bereits in einem anderen Verfahren erfolgt und kommt aufgrund dessen Subsidiarität die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht mehr in Frage. Vor diesem Hintergrund kann der beantragte Feststellungsbescheid kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellen und ist somit auch nicht geeignet, die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Zudem ist nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG nur dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, was im vorliegenden Fall nicht passiert ist, rückwirkend nicht mehr erfolgen und auch durch eine Feststellung der erfolgten Absonderung nicht saniert werden kann.

Aus den genannten Gründen besteht an der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung, dass ihr Dienstnehmer im Zeitraum vom 27.10.2020 bis 05.11.2020 behördlich abgesondert war, kein rechtliches Interesse. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis ihren Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt – ausschließlich die Rechtsfrage, ob die nicht hoheitlich verfügte und somit freiwillige Absonderung des Dienstnehmers CC vom 27.10.2020 bis 05.11.2020 einer Feststellung im Nachhinein zugänglich ist. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen zitieren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Ausgehend von der einheitlichen Judikatur zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides und unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes waren keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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