LVwG T LVwG-2022/16/1233-6

LVwG-2022/16/1233-6Landesverwaltungsgericht28.03.2023

Regest

Versammlung<br/>FFP2 Maske<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/16/1233-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:.LVwG.2022.16.1233.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.03.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 13 Abs 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II Nr 34/2022 idF BGBl II Nr 46/2022 iVm § 5 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 255/2021 und § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 6/2022“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 24,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 06.02.2022 um 14:05 Uhr in **** Y, am Hauptplatz, unmittelbar vor der X, an einer Demonstration, welche eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 darstelle und somit an einer Zusammenkunft gemäß § 13 Abs 6 Z 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 31.01.2022 bis 09.02.2022 bei Zusammenkünften gemäß § 13 Abs 6 Z 1 bis 7 leg cit in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen gewesen sei, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen würden. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 – das sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz – gelte dies auch im Freien. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Strafe in der Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 12,00 festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass sämtliche Corona-Maßnahmen hochgradig verfassungswidrig seien. Außerdem habe es keine Notwendigkeit für ein Eingreifen der Exekutivbeamten gegeben. Im Übrigen sei das Tragen von MNS-Masken im Freien epidemiologisch sinnlos und sogar schädlich. Er habe sich nach der längeren Tragedauer der MNS-Maske unwohl gefühlt und es sei im schwindlig geworden. Er habe sich daraufhin von der Versammlung entfernt und eine Pause vom Tragen der Maske eingelegt. Dabei habe er sich so weit von der Veranstaltung entfernt, dass im Umkreis von mindestens 10 m keine weitere Person zu sehen war. Daher habe er nicht mehr an der Veranstaltung teilgenommen weshalb für ihn zum Zeitpunkt der Amtshandlung keine Verpflichtung eine Maske zu tragen mehr bestanden habe.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der die beiden Beamten, die die Amtshandlung durchgeführt haben, als Zeugen einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Am 06.02.2022 war um 14:00 Uhr eine Kundgebung der BB in **** Y, Hauptplatz, im Gange. Für die Kundgebung war eine Bühne unmittelbar vor der X aufgebaut. Im Zuge dessen wurde von den einschreitenden Polizeibeamten um 14:05 Uhr festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der sich im Bereich vor der X aufgehalten hat, an der Versammlung teilgenommen hat, ohne dabei eine Maske zu tragen. Er wurde angehalten, eine FFP2-Maske aufzusetzen, ist dem aber nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat den einschreitenden Beamten nicht mitgeteilt, dass er diese aufgrund von Schwindel abgenommen hat. Auch hat der Beschwerdeführer kein Maskenbefreiungsattest vorgelegt. Nach der Amtshandlung hat der Beschwerdeführer weiter an der Kundgebung teilgenommen, ohne eine FFP2-Maske zu tragen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akten in Zusammenschau mit den glaubwürdigen und übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort war und keine FFP2-Maske getragen hat, wurde von ihm nicht bestritten. Er selbst hat angegeben, den Beamten gegenüber nicht geäußert zu haben, dass er die Maske aufgrund von Schwindel oder ähnlichem abgenommen hat. Dies wurde vom einvernommenen Meldungsleger bestätigt. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger hat übereinstimmend mit dem anderen einvernommenen Polizeibeamten glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, wie die Kontrolle durchgeführt wurde: Die Beamten haben sich anfangs im Randbereich der Versammlung postiert und sind von dort aus auf die Bühne zugegangen. Dabei haben sie jene Personen angesprochen, die ohne eine Maske zu tragen zugehört und applaudiert haben. Im Bereich der X wurde der Beschwerdeführer angetroffen. Dieser gab bei seiner Einvernahme selbst an, sich in einem Abstand von 10 bis 12 Meter vom Zentrum der Veranstaltung befunden zu haben, als er die Maske abgenommen hat und kontrolliert wurde. Nach der Kontrolle hat er nach eigenen Angaben ohne Maske weiter an der Veranstaltung teilgenommen. Vor diesem Hintergrund erscheint sein Vorbringen, dass er sich von der Veranstaltung entfernt hat, als unglaubwürdig. In Anbetracht der widerspruchsfreien Schilderung der Amtshandlung durch die einvernommenen Zeugen erscheint die erstmals in der Beschwerde formulierte Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe die Veranstaltung verlassen, um wegen Schwindel und Unwohlsein die Maske abnehmen zu können, als Schutzbehauptung.

Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, dass er von einem anderen Polizisten als den beiden einvernommenen Zeugen beamtshandelt wurde, wurde schon in der Verhandlung dadurch zerstreut, dass der Meldungsleger sich daran erinnern konnte, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Sprengbefugtenausweis ausgewiesen hat. Dieses Detail wurde vom Beschwerdeführer auch bestätigt. Weiters ergab eine Anfrage bei der LPD Tirol, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer im Wege einer Karte ausgehändigten Dienstnummer zwar um die alte Dienstnummer des Meldungslegers handelt, diese ihm aber zweifelsfrei zuzuordnen ist.

IV.Rechtslage:

1. Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II Nr 34/2022 idF BGBl II Nr 46/2022, lauten wie folgt:

„§ 13

Zusammenkünfte

(1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind nur mit bis zu 2 000 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a)Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b)Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c)Zweck der Zusammenkunft,

d)Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 4 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 3 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

6. Zusammenkünfte gemäß Z 2 dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.

7. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Zusammenkünfte an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen.

(3) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(5) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – § 8 Abs. 6 sinngemäß. Sonstige Zusammenkünfte zu Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig; kann auf Grund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Kann auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(6) Die Abs. 1, 3 und 5 gelten nicht für:

1. Begräbnisse;

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;

7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;

8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

(7) § 13 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 5 bis 9 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

(8) Abs. 1 Z 3 bis 5 gilt nicht für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden.

§ 20

Ausnahmen

[…]

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

1. während der Konsumation von Speisen und Getränken;

2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;

3. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;

4. für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;

5. wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;

6. während der Sportausübung;

7. in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;

8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(6) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.

[…]“

2. Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetztes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 255/2021 (§ 5) bzw idF BGBl I Nr 6/2022 (§ 8), lauten wie folgt:

„§ 5

Zusammenkünfte

(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

[…]

§ 8

Strafbestimmungen

[…]

(8) Wer

1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

2. entgegen dem gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr eine Zusammenkunft organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;

5. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und nicht dafür Sorge trägt, dass die Orte der Zusammenkunft nicht entgegen dem gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

6. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

[…]“

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall nahm der Beschwerdeführer an einer Versammlung im Freien teil. Gemäß § 13 Abs 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV) war bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz auch im Freien eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilgenommen haben. Maske im Sinn der Verordnung war gemäß § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-MV eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. Da an der Versammlung mehrere 100 Personen teilgenommen haben, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, bei der Teilnahme an der Versammlung eine solche Maske zu tragen. Dies hat der Beschwerdeführer unstrittig nicht getan. Er hat sich auch auf keine Ausnahmebestimmung gemäß § 20 Abs 4, 5 oder 6 COVID-19-MV berufen, sondern lediglich ausgeführt, sich von der Veranstaltung zum Abnehmen der Maske absentiert zu haben. Aufgrund der hohen Anzahl der anwesenden Personen und dem Verbleiben in der Nähe der X, wo sich das Zentrum der Veranstaltung befunden hat, war er nicht berechtigt, sich dort ohne FFP2-Maske aufzuhalten. Somit hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Daher ist ihm die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten, wobei von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Gesundheitsschutz. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Der Beschwerdeführer hat diesen Normzweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist auch eine bloß geringfügige Schuld nicht gegeben. Die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde bereits mildernd berücksichtigt. Erschwerend ist im Verfahren hervorgekommen, dass dieser durch die weitere Teilnahme an der Versammlung ohne FFP2-Maske in seinem rechtswidrigen Verhalten verweilt ist. Aufgrund mangelnder Angaben war von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.

Über den Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden, verhängt und damit der Strafrahmen des § 8 Abs 8 Z 3 Covid-19-MG, der im Tatzeitpunkt eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 bis 500,00, im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, vorsah, zu 24 % ausgeschöpft. In der Gesamtschau der Umstände – insbesondere auch die nicht vorhandene Einsicht des Beschwerdeführers, ist diese Strafe vor allem aus spezial- aber auch aus generalpräventiver Sicht angemessen.

Insgesamt war die Beschwerde daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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