LVwG T LVwG-2022/45/0160-4

LVwG-2022/45/0160-4Landesverwaltungsgericht27.03.2023

Regest

Vergütung <br/>Verdienstentgang<br/>Antragsänderung<br/>Ausdehnung der Höhe nach im Beschwerdeverfahren<br/>Entschädigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/45/0160-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.45.0160.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.12.2022, Zl ***, betreffend Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht:

1. Aus Anlass der Beschwerde, wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführerin das Mehrbegehren im Ausmaß von Euro 170,50 (somit gesamt ein Vergütungsbetrag in der beantragten Höhe von Euro 1.222,17) zugesprochen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 16.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Dienstnehmer BB für die Zeit seiner behördlichen Absonderung vom 24.02.2021 bis 04.03.2021 (9 Tage) als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 in Höhe von Euro 1.051,67.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2022 wurde diesem Antrag entsprochen und eine Vergütung in Höhe von Euro 1.051.67 zugesprochen. Dabei ging die belangte Behörde von einem Absonderungszeitraum vom 25.02.2021 bis 04.03.2021 aus. Von einer Begründung wurde unter Verweis auf § 58 Abs 2 AVG wegen vollinhaltlicher Stattgebung abgesehen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, die anteiligen Sonderzahlungen seine in der Vergütung nicht berücksichtigt worden. Sie fügte der Beschwerde neuerlich das ursprünglich ausgefüllte Antragsformular bei, wobei sie bei der beantragten Vergütung – wiederum für 9 Tage – den Betrag „+ € 170,50 SZ = € 1.222,17“ ergänzte.

II.Sachverhalt:

BB ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Sein monatliches Bruttogrundgehalt beträgt Euro 2.901,40.

Der Dienstnehmer wurde am 24.02.2021 aufgrund eines positiven PCR-Tests telefonisch von der belangten Behörde abgesondert. Am 25.02.2021 erging in der Folge der Bescheid der belangten Behörde (EPI-***), mit dem der Dienstnehmer bis zum Ablauf des 04.03.2021 als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde. Er erhielt in diesem Zeitraum seinen Vergütungsbetrag weiterhin von der Beschwerdeführerin (Dienstgeberin) ausbezahlt.

Am 16.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin eine Vergütung des Verdienstentganges für Ihren Dienstnehmer. Darauf übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.07.2021 das entsprechende Antragsformular. Dieses übermittelte die Beschwerdeführerin ausgefüllt am 03.09.2021. Dabei beantragte sie eine Vergütung für 5 Tage im Februar (Euro 611,67) und für 4 Tage im März (Euro 440,-), gesamt Euro 1.051,67. Als Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung wurde im Monat Februar 2021 ein Betrag von Euro 510,90 und im März 2021 von Euro 508,62 ausgewiesen. Am 08.09.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals den Antrag „ergänzt um die Sonderzahlungen“. Dabei wies sie nunmehr für den Monat Februar 2021 Euro 86,62 Sonderzahlung plus Dientgeberanteil zur Sozialversicherung für die Sonderzahlung von Euro 15,18 und für den Monat März 2021 Euro 62,58 Sonderzahlung plus Dientgeberanteil zur Sozialversicherung für die Sonderzahlung von Euro 10,97 aus. Die Summe der beantragten Vergütung wurde nicht geändert, sie betrug auch in diesem Antrag Euro 1.051,67.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.12.2022 wurde diesem Antrag entsprochen und eine Vergütung in der beantragten Höhe von Euro 1.051.67 zugesprochen. Dabei ging die belangte Behörde von einem Absonderungszeitraum vom 25.02.2021 bis 04.03.2021 aus.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wobei sie mit der Beschwerde das Antragsformular in der Fassung vom 08.09.2021 und bei der beantragten Vergütung den Betrag „+ € 170,50 SZ = € 1.222,17“ ergänzte.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

Festzuhalten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an eine Vergütung für den Zeitraum 24.02.2021 bis 04.03.2021, somit für 5 Tage im Februar und 4 Tage im März beantragt hat. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2021, Zl EPI-***, wurde gegenüber dem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin folgende Absonderung verfügt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als gemäß § 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021, zuständige Behörde verfügt gemäß §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 1a Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22.02.1915 betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, BGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2020, (im Folgenden kurz: Absonderungsverordnung) in Verbindung mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wie folgt: Betreffend BB, geb. 23.03.1984, wohnhaft […] als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2, wird die Anordnung der Absonderung in der Unterkunft in […] verfügt. Diese Absonderung endet mit dem Ablauf des 04.03.2021, sofern die Gesundheitsbehörde zustimmt. […]“

Mit diesem Bescheid wurde spruchgemäß somit nur über das Ende der Absonderung abgesprochen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Mittels positivem molekularbiologischem Test (PCR-Test) wurde eine Infektion mit SARS-CoV-2 durch Laborbefund vom 24.02.2021 nachgewiesen. Mit Telefonat vom 25.02.2021 wurde eine Absonderung der im Spruch genannten Person bis zur Zustellung des gegenständlichen Bescheides verfügt.“

Die Beschwerdeführerin hat von Beginn an einen Absonderungszeitraum von 9 Tagen geltend gemacht, somit beginnend mit 24.02.2021 an. Da der Bescheid hinsichtlich der Begründung gewisse Zweifel hinterlassen hat, ob der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin bereits am 24.02.2021 von seinem zu diesem Zeitpunkt unstrittig bereits bekannten positiven Ergebnis informiert worden war, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde nachgefragt, wann und wie der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin verständigt worden war. Dabei legte die belangte Behörde einen Auszug des behördeninternen Protokolls vor, wonach der Dienstnehmer am 24.02.2021 telefonisch über das positive Testergebnis verständigt und die Absonderung ausgesprochen wurde. Somit war den Feststellungen der Beginn der Absonderung mit 24.02.2021 zugrunde zu legen.

Die Feststellung zum monatlichen Bruttolohn ergibt sich zum einen aus dem gegenständlichen Antrag sowie der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.03.2023. Sie hat dabei den Betrag von Euro 2.901,40 als Bruttomonatslohn eingeräumt, da die im Betrag Euro 2.914,43 enthaltenen Überstunden nicht regelmäßig anfallen.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, ebenso der Verfahrensgang. Da der Sachverhalt somit unbestritten feststeht, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Im Übrigen hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 89/2022 (§ 32) bzw idF BGBl I Nr 103/2022 (§ 49), lauten wie folgt:

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

[…]

§ 49

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

[…]

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

[…]

V.Erwägungen:

Im konkreten Fall wurde der betroffene Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum 24.02.2021 bis 04.03.2021 gemäß § 7 EpiG abgesondert. Somit steht ihm gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung des Vergütungsbetrages – gemäß § 32 Abs 3 Satz 3 EpiG auf die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin über. Dieser Anspruch der Beschwerdeführerin ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Die Beschwerdeführerin hat diesen Antrag mittels des amtlichen Formulars nach der EpiG-Berechnungsverordnung insofern konkretisiert, als dass sie für 5 Tage im Februar (Euro 611,67) und für 4 Tage im März (Euro 440,-) eine Vergütung von insgesamt Euro 1.051,67 begehrte. Zwar hatte sie in diesem Antragsformular zunächst am 03.09.2021 keine Sonderzahlung ausgewiesen, dies wurde von ihr erst mit 08.09.2021 ergänzt, allerdings änderte die Beschwerdeführerin den von ihr beantragten Vergütungsbetrag nicht ab, sondern verblieb dieser bei Euro 1.051,67.

Bei der verfahrensgegenständlichen Vergütung gemäß § 32 EpiG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird dessen Gegenstand durch den Antrag festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller (vgl ua VwGH 24.04.2013, 2010/03/0100; VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011, VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082). Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin mittels dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Vergütung im Zeitraum 24.02.2021 bis 04.03.2021 in Höhe von Euro 1.051,67 geltend gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde diesem Antrag betragsmäßig vollinhaltlich stattgegeben. Allerdings bezog sich dieser Abspruch wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides klar ersichtlich auf den Absonderungszeitraum 25.02.2021 bis 04.03.2021. Indem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den gesamten von ihr beantragten Betrag zugesprochen hat, wurde sie insofern klaglos gestellt.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde nunmehr erstmals die beantragte Vergütung der Höhe nach ausgedehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu zunächst ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs 8 AVG der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Ist ein Leistungsanspruch (hier nach § 32 EpidemieG 1950) allerdings befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Der Gesetzgeber hat auf eben diese Entscheidung in der Form reagiert, als gemäß dem neu eingeführten § 49 Abs 5 EpiG ausdrücklich fristgerecht eingebrachte Ansprüche während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß § 32 Abs 1 und 2 EpiG zur Geltendmachung auf Vergütungen von Verdienstentgang, der Höhe nach ausgedehnt werden können (vgl dazu BGBl I Nr 21/2022, in Kraft getreten am 18.03.2022 sowie der Bericht des Gesundheitsausschusses, 1353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII.GP).

Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Da die Beschwerdeführerin im Antrag von Beginn an immer von einer Absonderung ab dem 24.02.2021 ausgegangen ist, wurde der diesbezügliche Antrag fristgerecht eingebracht und ist iSd § 49 Abs 5 EpiG im anhängigen Verfahren – und somit auch vor dem Landesverwaltungsgericht – die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgenommene Ausdehnung der Höhe nach zulässig und in der Folge zu berücksichtigen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Berechnung des Mehrbegehrens von Euro 170,50 – somit gesamt Euro 1.222,17 – wurde auch von Seiten der belangten Behörde bestätigt, sodass der beantragte Betrag zugesprochen werden konnte.

Im Ergebnis war somit die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgenommene Ausdehnung zulässig und der angefochtene Bescheid aus Anlass dieser Antragsänderung wie ausgeführt abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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