LVwG T LVwG-2022/50/2642-3

LVwG-2022/50/2642-3Landesverwaltungsgericht23.03.2023

Regest

Bescheidadressat<br/>Abgabenschuldner<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/50/2642-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.50.2642.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 07.12.2021, *** (*** 24.02.2022, ***) betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Tiroler Landesregierung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 für das Objekt Adresse 2, **** Y, für die Jahre 2015 (7-12), 2016 bis 2020, zu entrichten an den Tourismusverband Ytal, von insgesamt samt Säumniszuschlag € 3.433,20, fest. Die Abgabenbehörde ging von einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes von über 100 m² aus. In Bezug auf die Höhe führte die Abgabenbehörde aus, das Freizeitwohnsitzpauschale errechne sich durch eine Multiplikation der geltenden Abgabe von Euro 1,70 mit dem Faktor 360 und betrage daher für das Jahr 2015 € 306,00, für die Jahre 2016 bis 2020 jährlich € 612,00 (gesamt für diese Jahre € 3.060,00). Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 %, das sind € 67,32, festgesetzt. Insgesamt ergab sich somit ein vorgeschriebener Betrag von € 3.433,20.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, gemäß § 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 würden alle Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen der Abgabepflicht unterliegen. Zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sei der Inhaber des Freizeitwohnsitzes verpflichtet.

Es konnte kein Firmenstandort der CC GmbH im verfahrensgegenständlichen Objekt gefunden werden. Es gäbe auch keine steuerliche Veranlagung in Österreich. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland gemeldet und sei mindestens einmal monatlich – vorwiegend über ein verlängertes Wochenende - im Haus in Y.

Mit Schreiben vom 15.01.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und führte darin an Beschwerdegründen aus:

„(…)

1.

Gemäß § 13 Abs 1 TROG wird ein Freizeitwohnsitz wie folgt definiert:

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

AA hält sich im Objekt Adresse 2 in **** Y ausschließlich zu Arbeitszwecken auf. Er hält sich 2-3 Tage monatlich in Y auf, um Tätigkeiten nachzugehen, welche ihm aufgrund des täglichen Geschäftsanfalles an seinem Geschäftsstandort in X (Deutschland) nicht möglich sind. Er braucht den Abstand zum Geschäft und die Ruhe, um wichtigen Tätigkeiten wie dem Verfassen von Angeboten, Zielsetzungsplanung, Durchführung von Buchhaltung udgl., nachzukommen. Darüber hinaus verfügt er am Standort Adresse 2 über diverse Rohrleitungsmuster, welche für Kunden angebotene Materialien veranschaulichen sollen. Dies ist ein eindeutiger Hinweis auf die ausschließlich berufliche Tätigkeit von Herrn AA in Y.

Der Aufenthalt von Herrn AA in Y hat somit rein wirtschaftliche Zwecke und dient nicht der Erholung oder Freizeitgestaltung. Es wurden seitens der Behörde auch keinerlei Kontrollen durchgeführt, um zu prüfen, ob beruflichen Tätigkeiten nachgegangen wird. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Anwesenheitsnachweis auch private Treffen und Feiern anführt. Der Rechtsauffassung der Behörde zufolge müsste der Beschwerdeführer rund um die Uhr seiner Arbeit nachgehen und wären freizeitliche Tätigkeiten nach der Arbeitszeit bzw. neben der Arbeit per se untersagt. Diese Ansicht ist unrichtig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ehrlicher- und authentischer Weise in seinen Aufzeichnungen unter anderem private Termine neben den weitaus überwiegenden beruflichen Tätigkeiten anführt, kann diesem nicht zum Nachteil gereichen. Auch jeder Berufstätige mit Hauptwohnsitz darf sich nach seiner Arbeit mit Freunden treffen, darf essen gehen, eine Schitour machen, wandern gehen etc. Es liegt daher kein Freizeitwohnsitz iSd TROG vor und das Einschreiten der Behörde ist unbegründet.

2.

Eine Mitarbeiterin der Gemeinde Y führte gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass ursprünglich die Gemeinde schlicht und ergreifend auf Aufforderung des Landes alle deutschen Staatsbürger, die mit “Nebenwohnsitz“ gemeldet sind und nicht über einen genehmigten Freizeitwohnsitz verfügen, ohne vorangegangene Ermittlungen oder Kontrollen bei der Abteilung Tourismus der belangten Behörde als Versdachtsfall gemeldet hat. Erst so wurde die belangte Behörde überhaupt auf das Objekt Adresse 2 aufmerksam. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers, weshalb auch er ursprünglich unter diesen Nebenwohnsitzinhabern an die belangte Behörde weitergeleitet wurde, gab eine Gemeindemitarbeiterin bekannt, dass es sich dabei wohl um einen Irrtum gehandelt haben muss. Die Gemeinde Y hat 05.03.2021 dann gegenüber Herrn AA den Verdacht geäußert, dass dieser einen Freizeitwohnsitz betreibt und bekannt gegeben, dass sie sich verpflichtet sieht, den Sachverhalt aufzuklären. Nachdem eine umfassende Aufklärung seitens der Gemeinde erfolgte, gelangte diese zu einer dem bekämpften Bescheid in Widerspruch stehenden Feststellung. Der Bürgermeister der Gemeinde Y hat mit Schreiben an den Tourismusverband Yertal vom 05.01.2022 klargestellt, dass der Beschwerdeführer an besagter Adresse einen Arbeitswohnsitz und keinen Freizeitwohnsitz unterhält. Gemäß § 14 TROG ist der Bürgermeister die für die Führung des Freizeitwohnsitzverzeichnisses zuständige Behörde. Gemäß § 13a Abs (6) TROG ist die Gemeinde in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 13a Abs (1) leg. cit. die zuständige Behörde. Es haben sich somit genau genommen zwei für die Sachverhaltsfeststellungen in dieser Angelegenheit zuständige Behörden (Bürgermeister und die Gemeinde), die nebenbei wesentlich näher am Geschehen sind als die belangte Behörde, nach tatsächlichen Ermittlungstätigkeiten auf den Standpunkt gestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Freizeitwohnsitz betreibt, sondern einen Arbeitswohnsitz.

Die Vorschreibung der Tourismusabgabe erfolgte somit zu Unrecht.

Es sind somit weder Ermittlungsergebnisse noch Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde erkennbar, welche eine Grundlage für den angefochtenen Bescheid darstellen könnten.

3.

Weiters wird die Aussetzung des gesamten bestehenden Rückstandes gern. § 212a BAO beantragt. Die Beschwerde ist nach Lage des Falles erfolgversprechend und die Einbringlichkeit der Abgabe ist nicht gefährdet.

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022, ***, wies die belangte die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit dem eingebrachten Vorlageantrag vom 07.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landeverwaltungsgericht Tirol.

Mit Schreiben vom 11.10.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt samt Aktenverzeichnis und Vorlagebericht vor.

Mit Schreiben vom 13.03.2023 erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen und führte in diesem im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass die CC GmbH Unterkunftgeberin gemäß dem TAAG 2003 sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt. Am 14.03.2023 fand zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, **** Y, Adresse - Adresse 2, **** Y. Das Objekt ist laut Mietvertrag vom 29.05.2013 an die CC GmbH vermietet. Es finden regelmäßige Mietzahlungen statt.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des Aktes der Abgabenbehörde sowie auf Grund den Angaben des Beschwerdeführers in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und sind insoweit unstrittig.

IV.Rechtslage

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 103/2019:

„A. Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(…)

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

(…)“

Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl I Nr 85/2003 idF LGBl I Nr 46/2020:

„§ 1

Zweck und Art der Abgabe

(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.

(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:

(a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;

b) „Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;

(…)

e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;

f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;

g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;

(…)

§ 3

Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

(…)

b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.

§ 4

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht abgabepflichtig sind:

a) Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;

b) Nächtigungen im Rahmen

1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder

2. der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder

3. der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder

4. der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;

c) Nächtigungen im Rahmen von

1. lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,

2. religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder

3. Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;

d) Nächtigungen von Personen,

1. die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;

2. die in Anstalten oder Einrichtungen der Sozialhilfe oder in Genesungs-, Erholungs- oder Mütterheimen von Körperschaften, Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts oder von karitativen Einrichtungen nächtigen oder

3. die durch Kriege, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse aus jüngerer Zeit geschädigt wurden, für die Dauer eines für sie organisierten Genesungs- oder Erholungsaufenthaltes;

e) Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

f) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

g) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sofern sie in Jugendherbergen, Jugendheimen oder in Ferienlagern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen nächtigen;

h) Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind.

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches

(…)

(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.

(…)

(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.

§ 6

Höhe der Abgabe

(…)

(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

§ 7

Entrichtung

(…)

(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.

(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.

(…)“

§ 10

Haftung, amtliche Bemessung

(…)

(2) Ist der über einen Freizeitwohnsitz oder über eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte nicht auch dessen (deren) Eigentümer, so haftet der Eigentümer für die Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales.

(…)

V.Erwägungen

Aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Tir. Aufenthaltsabgabegesetz, der zu Folge der Eigentümer, wenn er nicht der über den Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigte ist, für das Freizeitwohnsitzpauschale haftet, ist zum einen abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine "Verfügungsberechtigung" im engeren Sinne des Gesetzes gibt. Das Gesetz umschreibt aber nicht näher, wann dieser Fall gegeben ist, sondern setzt offenbar einen engeren Begriff der Verfügungsberechtigung voraus (der Oberbegriff des "Verfügungsberechtigten" umfasst sowohl den Eigentümer als auch den "sonstigen Verfügungsberechtigten", ohne dass klargestellt wird, wann der Fall einer solchen Verfügungsberechtigung gegeben wäre). Der Gesetzgeber hat möglicherweise an eine dauerhafte Vermietung oder Verpachtung gedacht. Aus § 10 Abs. 2 leg. cit. folgt aber weiters, dass die Abgabepflicht eines sonstigen Verfügungsberechtigten die Abgabepflicht des Eigentümers ausschließt. Eine derartige Verfügungsberechtigung im engeren Sinn setzt eine (in der Regel vertraglich begründete) Rechtsmacht dieser vom Eigentümer verschiedenen Person voraus, in bestimmter Weise über die Wohnung zu verfügen. Aus den Vorschriften über die Entrichtung der Abgabe am 1. November ohne Kollisionsregelungen oder Regeln über eine anteilige Entrichtung im Falle einer Nutzung durch mehrere Personen ist zu schließen, dass eine kurzfristige Vermietung (die ebenfalls eine gewisse Verfügungsmacht vermittelt) nicht zum Vorliegen "sonstiger Verfügungsberechtigter" führt – siehe VwGH vom 20.03.2009, 2008/17/0142.

Das gegenständliche Objekt ist seit 2015 an die CC GmbH vermietet, sodass diese verfügungsberechtigt über dieses Objekt ist. Wie in der oben angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, schließt die Abgabepflicht eines sonstigen Verfügungsberechtigten die Abgabepflicht des Eigentümers aus. In seiner Entscheidung vom 20.03.2009, 2008/17/0142 führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus: „(…) Der bloße Umstand, dass eine juristische Person Eigentümerin des Freizeitwohnsitzes ist, begründet für sich allein noch nicht die Abgabepflicht von natürlichen Personen - in welcher Beziehung zu dieser juristischen Person sie auch stehen mögen. Dies zeigt etwa auch § 6 Abs. 8 des Gesetzes, der ebenfalls davon ausgeht, dass grundsätzlich die juristische Person Abgabenschuldner ist und nicht die dort genannten natürlichen Personen.“

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als natürliche Person und somit als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes mangels Verfügungsberechtigung nicht Abgabenschuldner sein kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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