LVwG T LVwG-2022/49/1332-6; LVwG-2022/49/1333-6

LVwG-2022/49/1332-6; LVwG-2022/49/1333-6Landesverwaltungsgericht23.03.2023

Regest

Großhandel<br/>Apotheke <br/>Medikamentenabgabe<br/>Heilmittelabgabe<br/>Leistungen auf Rechnung von Krankenversicherungsträgern<br/>Pflichtbeitrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/49/1332-6; LVwG-2022/49/1333-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.49.1332.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die – durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3.10.2022, Zlen LVwG-2022/49/1332-1 und LVwG-2022/49/1333-1, durch den Verwaltungsgerichtshof (1.3.2023, Ra 2022/13/0109-8) unerledigten – Beschwerden der AA Apotheke, Dr. Mr. BB OG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Adresse 2, **** Z, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 5.1.2022, Zlen *** (BVE vom 9.3.2022, Zlen ***), betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2019 und 2020,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtenden Pflichtbeiträge für die Jahre 2019 und 2020 an den Tourismusverband Z UND SEINE FERIENDÖRFER (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig neu festgesetzt:

Jahr 2019:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

019 Apotheker EH

019 Apotheker GH

342 Kosmetiker, Nagelstudios, Tätowierer

1.619. 320

4.316. 540

140. 730

20

10

40

323. 864

431. 654

56. 292

Gesamtgrundzahl: 811.810

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

974,17

Verband:

6,5

5. 276,73

Gesamt:

7,7

6. 250,90

Jahr 2020:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

006 Beitragsgruppe VI

019 Apotheker EH

019 Apotheker GH

342 Kosmetiker, Nagelstudios, Tätowierer

38. 800

1.742. 680

4.745. 760

139. 870

10

20

10

40

3. 880

348. 536

474. 576

55. 948

Gesamtgrundzahl: 882.940

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

1. 059,52

Verband:

6,5

5. 739,08

Gesamt:

7,7

6. 798,60

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2019 und 2020 an den Tourismusverband Z UND SEINE FERIENDÖRFER (Verbandsnummer ****, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:

Jahr 2019:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

019 Apotheker EH

342 Kosmetiker, Nagelstudios, Tätowierer

5.935. 860

140. 730

20

40

1.187. 172

56. 292

Gesamtgrundzahl: 1.243.464

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

1. 492,16

Verband:

6,5

8. 082,54

Gesamt:

7,7

9. 574,70

davon bereits abgestattet:

6. 025,30

einzuzahlender Betrag:

3. 549,40

Jahr 2020:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

006 Beitragsgruppe VI

019 Apotheker EH

342 Kosmetiker, Nagelstudios, Tätowierer

38. 800

6.488. 440

139. 870

10

20

40

3. 880

1.297. 688

55. 948

Gesamtgrundzahl: 1.357.516

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

1. 629,02

Verband:

6,5

8. 823,88

Gesamt:

7,7

10. 452,90

davon bereits abgestattet:

4. 112,70

einzuzahlender Betrag:

6. 330,20

In den Bescheidbegründungen verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes sowie darauf, dass sich die Höhe des Beitrages auf Grund der im Bemessungszeitraum getätigten Umsätze als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen bestimme.

Mit E-Mail vom 20.1.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Bescheide Beschwerde. In dieser machte sie geltend, dass Umsätze im Jahr 2019 von € 4.316.539,21 und im Jahr 2020 von € 4.745.757,81 erzielt worden seien und diese den Großhandelsumsätzen zuzuordnen wären.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 9.3.2022, Zlen ***, wurden die Beschwerden gegen die Festsetzungsbescheide für 2019 und 2020 von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Lieferungen an einen anderen Unternehmer ausführe, sondern lediglich Waren an Privatpersonen abgeben würde. Die Zahlung von dritter Seite (dem Krankenversicherungsträger) bewirke nicht, dass eine Lieferung im Großhandel vorliege, zumal durch den Krankenversicherungsträger kein direkter Eigentumserwerb erfolge und der Gegenstand nicht der Krankenkasse selbst zur Weiterverwendung in ihrem Betrieb überlassen werde. Im Übrigen ergebe sich aus § 1 Abs 2 der Beitragsgruppenverordnung, dass die Begünstigung für den Großhandel ausschließlich für Handelsunternehmen zur Anwendung gelangen könne. Bei einer Apotheke gäbe es im Gegensatz zu einem üblichen Handelsunternehmen, welches als freies Gewerbe ohne Befähigungsnachweis von nahezu jedem Unternehmer ohne weitere Voraussetzung ausgeübt werden könne, eine stark reglementierte Berufsberechtigung. Apotheker würden einer eigenen Berufsordnung nach dem Apothekerkammergesetz 2001 unterliegen.

Der Betrieb einer Apotheke sei umfassend im Apothekengesetz normiert. Es seien einerseits Betriebszeiten sowie ein Bereitschaftsdienst festzusetzen. Andererseits sei der Betrieb einer Apotheke nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung zulässig. Auch gebe es einen sogenannten „Apothekenvorbehalt“, was Apotheken von anderen Handelsunternehmen unterscheide. Die Berufsgruppe der Apotheker sei als gesamtes in die Beitragsgruppe V eingereiht.

Darüber hinaus verwies die Abgabenbehörde darauf, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen (am Tourismus) dann vorliege, wenn mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol gezogen würden, was dann der Fall sei, wenn in einem örtlichen Bereich durch den Tourismus eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die erfahrungsgemäß auch auf andere, am Tourismus nicht unmittelbar partizipierende Geschäftszweige belebend wirke.

Die Festlegung niedrigerer Promillesätze für den Großhandel trage offenkundig dem Umstand Rechnung, dass die fremdenverkehrsinduzierte Wertschöpfung im Großhandel typischerweise eine geringere sei, als jene im Einzelhandel. Die anzuwendenden Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes sowie der Beitragsgruppenverordnung würden es daher nicht rechtfertigen, die Beschwerdeführerin wie einen „Großhändler“ zu behandeln.

Mit den rechtzeitig per E-Mail eingebrachten Vorlageanträgen vom 5.4.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerden durch das Landesverwaltungsgericht.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Abgabe der Medikamente durch die Apotheke auf Rechnung der Krankenversicherungsträger aufgrund unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen den Apotheken und dem Träger der Krankenversicherung erfolge. Zwischen den Apothekern und den Versicherten bestünden keinerlei Rechtsbeziehungen. Die Apotheken würden Lieferungen an die Sozialversicherungsträger erbringen, wobei sie lediglich die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Auftrag ihrer Abnehmer an Dritte, nämlich an die Versicherten, übertragen würden.

Die gesetzliche Reglementierung betreffend Apotheken ziele im Wesentlichen darauf ab, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten sowie einem Missbrauch mit Arzneimitteln vorzubeugen und ändere nichts daran, dass es sich dem Grunde nach um Handelsunternehmen handle.

Sozialversicherungsträger würden auf einen großen Anteil des Einkaufsvolumens mit den Apotheken einen Nachlass vom üblichen Verkaufspreis erhalten. Dieser Nachlass sei wiederum vom Umsatzvolumen der einzelnen Apotheke abhängig. Bei Hochpreispräparaten (Apothekeneinstandspreis mehr als € 200,00) könne die Apotheke nur einen Aufschlag von ca 2-3 % weiterverrechnen. Im Hinblick darauf, dass Hochpreisumsätze in vielen Apotheken bereits 1/3 des Gesamtumsatzes erreichen würden, käme eine Einreihung derartiger Umsätze in den Einzelhandelsumsatz einer exzessiven und nicht gewollten Besteuerung gleich. Die fremdenverkehrsinduzierte Wertschöpfung im Großhandel sei typischerweise geringer als jene im Einzelhandel. Gerade dies träfe auch auf die Umsätze der Apotheke mit Österreichischen Sozialversicherungsträgern zu. Eine Abrechnung erfordere ein ärztliches Rezept, wobei dieses nur in den seltensten Fällen von Touristen abgegeben würde. Eine Auswertung aus dem Jahr 2019 hätte ergeben, dass 97,5 % der zuordenbaren Rezepte von Sozialversicherungsträgern aus Tirol stammen würden und nur 2,5 % gegenüber Sozialversicherungsträgern aus den übrigen Bundesländern. Daher sei die fremdenverkehrsinduzierte Wertschöpfung aus dem Umsatz mit den Sozialversicherungsträgern äußerst gering.

Mit Vorlagebericht vom 18.5.2022 wurden die gegenständlichen Abgabenakten von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen verwiesen.

Mit Erkenntnis vom 3.10.2022, Zlen LVwG-2022/49/1332-1 und LVwG-2022/49/1333-1, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerden als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin betreibe in Z eine Apotheke und erziele daraus näher genannte Umsätze. Apotheken gäben entsprechend einem Gesamtvertrag oder anderer individueller vertraglicher Beziehungen Heilmittel auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers zu Gunsten von Versicherten ab, wenn ein für einen Krankenversicherungsträger gültiges Rezept (Kassenrezept) vorgelegt werde. Die Revisionswerberin habe aufgrund einer derartigen Vertragssituation näher genannte Umsätze erzielt. Die Umsätze, die die Revisionswerberin durch Abgabe von Heilmitteln auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers erzielt habe, seien nicht als Großhandelsumsätze iSd § 31 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz 2006 anzusehen. Die Großhandelsbegünstigung komme nur dann zum Tragen, wenn die Gegenstände in der Unternehmenssphäre verblieben und vom Empfänger der Lieferung gewerblich weiterveräußert, weiterverarbeitet oder zur Erbringung sonstiger Leistungen verwendet würden. Die in Rede stehenden Heilmittel seien zur Verwendung durch die Versicherten bestimmt. Die Apotheke wende sich daher in Bezug auf Heilmittel an Endverbraucher. Die Abgabe der Heilmittel erfolge lediglich auf Rechnung der Krankenversicherungsträger. Bei der Abgabe von Heilmitteln an Versicherte handle es sich demnach um Lieferungen im Einzelhandel und nicht im Großhandel (Hinweis auf VwGH 28.2.2000, 96/17/0252).

Aufgrund der dagegen erhobenen Revisionen der Beschwerdeführerin hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.3.2023, Ra 2022/13/0109-8, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3.10.2022, Zlen LVwG-2022/49/1332-1 und LVwG-2022/49/1333-1, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Bei gesetzeskonformer Auslegung der Beitragsgruppenverordnung sei die Tätigkeit der Revisionswerberin als „Handelsbetrieb“ zu beurteilen. Es komme für die Zuordnung nicht darauf an, ob insgesamt (überwiegend) ein Einzelhandels- oder Großhandelsbetrieb vorliegt. Es seien vielmehr – wie bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gesetz vom 15.3.1979, LGBl Nr 28, zum damals neu eingefügten § 32 Abs 11a Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1976 (worauf – in der Fassung der Wiederverlautbarung als Fremdenverkehrsgesetz 1979 – § 1 Abs 2 Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Stammfassung verwies), Seite 7, dargelegt – die Großhandels- und Einzelhandelsumsätze getrennt nachzuweisen; die Berechnung der Beiträge hätten auf Grund dieses gesonderten Nachweisen zu erfolgen und wären damit die Umsätze gegenüber den Sozialversicherungsträgern als Großhandelsumsätze zu werten.

Mit E-Mail vom 20.3.2023 teilte die belangte Behörde mit, es bestehen hinsichtlich der durch die steuerliche Vertretung in der Beschwerde vom 20.1.2022 dargetanen summenmäßigen Aufteilung der Umsätze keine Bedenken.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt in Z eine Apotheke und erzielt daraus Umsätze.

Die unmittelbar mit dem Betrieb einer Apotheke im Zusammenhang stehenden Umsätze betragen im Jahr 2019 insgesamt € 5.935.856,90 und im Jahr 2020 insgesamt € 6.488.431,05.

Apotheken geben entsprechend einem Apothekergesamtvertrag bzw anderer individueller vertraglicher Beziehungen Heilmittel auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers zu Gunsten von Versicherten ab, wenn ein für einen Krankenversicherungsträger gültiges Rezept (Kassenrezept) vorgelegt wird. Die aufgrund einer derartigen Vertragssituation von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 erzielten Umsätze betragen von den in diesem Bereich erzielten Gesamtumsätzen € 4.316.539,21 und im Jahr 2020 € 4.745.757,81.

Die Beschwerdeführerin erzielte zusätzliche Umsätze im Geschäftsbereich „Kosmetiker und Nagelstudios“ im Jahr 2019 von € 140.729,74 und im Jahr 2020 von € 139.866,67 und im Geschäftsbereich der Beitragsgruppe VI von € 38.800,00.

III.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt.

IV.Rechtsgrundlagen

Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006, in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 15/2015 (§§ 2, 31, 34 und 35), LGBl Nr 28/2007 (§§ 30 und 45), LGBl Nr 150/2012 (§ 36) und LGBl 26/2017 (§ 33):

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(…)

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f) Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g) Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

(…)

(4) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.

(…)

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(…)

§ 34

Zuordnung der Beiträge

(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.

§ 35

Beitragshöhe

(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.

(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.

(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.

(…)

(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.

(…)

§ 36

Vorschreibung und Einhebung der Beiträge

(1) Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.

(2) Die Beiträge sind für den Vorschreibungszeitraum und frühestens innerhalb dieses Zeitraumes vorzuschreiben. Sie sind auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

(3) Beiträge, die den Betrag von 1000,– Euro übersteigen, sind, soweit sie für den laufenden Vorschreibungszeitraum zu entrichten sind und nicht endgültig (§ 200 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung), durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts oder durch einen ändernden Bescheid festgesetzt werden, in drei gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist mit Ablauf eines Monats, der zweite Teilbetrag mit Ablauf von vier Monaten und der dritte Teilbetrag mit Ablauf von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten. Wird der erste oder zweite Teilbetrag nicht spätestens zu dem für die Entrichtung vorgesehenen Zeitpunkt entrichtet, so ist der gesamte noch aushaftende Betrag innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen zu entrichten. Die §§ 227 Abs. 4 lit. c und 230 Abs. 5 und 7 der Bundesabgabenordnung gelten sinngemäß.

§ 45

Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“

Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:

„§ 1

Einreihung der Berufsgruppen

(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden

a) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,

b) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,

c) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und

d) im Tourismusverband Z und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

Berufsgruppe Beitragsgruppen in den

Ortsklassen

A B C Z

und seine

Feriendörfer

(…)

019 Apotheker IV IV V V

(…)

(2) Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs. 1 gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.“

V.Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerde richtet sich gegen die ausschließliche Zuordnung der aus dem Betrieb der Apotheke im Zusammenhang stehenden Umsätze zur Berufsgruppe „019 Apotheker Einzelhandel“. Die Apotheke stelle einen Handelsbetrieb dar und wären die getätigten Umsätze in der Berufsgruppe „019 Apotheker“ in Großhandels- und Einzelhandelsumsätze aufzuteilen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies mit Erkenntnis vom 3.10.2022, Zlen LVwG-2022/49/1332-1 und LVwG-2022/49/1333-1, die Beschwerden als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof (1.3.2023, Ra 2022/13/0109-8) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Somit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol abermals über die Beschwerden zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 1.3.2023, Ra 2022/13/0109-8, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 1.3.2023, Ra 2022/13/0108-8, fest, verfahrensgegenständlich sind die in der Berufsgruppe „019 Apotheker“ getätigten Umsätze gegenüber den Sozialversicherungsträgern in den Jahren 2019 und 2020 als Umsätze im Großhandel auszuweisen.

Die Umsätze in der Berufsgruppe „019 Apotheker – Einzelhandel“ betragen im Jahr 2019 € 1.619.317,69 und im Jahr 2020 € 1.742.673,24.

Die Umsätze in der Berufsgruppe „019 Apotheker – Großhandel“ betragen im Jahr 2019 € 4.316.539,21 und im Jahr 2020 € 4.745.757,81.

Die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2019 und 2020 werden daher unter Verweis auf die §§ 30, 31, 33, 34, 35, 36 und 45 Tiroler Tourismusgesetz 2006 iVm § 1 Beitragsgruppenverordnung 1991 wie im Spruch angeführt endgültig neu festgesetzt.

Die weiteren festgesetzten Pflichtbeiträge in den Jahren 2019 und 2020 sind unbestritten und waren in derselben Höhe wiederum festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz € 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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