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LVwG-2022/32/3299-2Landesverwaltungsgericht23.03.2023
Externistenprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.11.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe der beiden nachfolgenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.
2. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
„§ 24 Abs 1 und 4 iVm § 11 Abs 4 und 5 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“
3. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
„§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“
4. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:08.06.2022 – 20.06.2022
Ort:**** Y
Sie sind in der Zeit vom 8.6.2022 bis 20.6.2022 als Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geb. XX.XX.XXXX, Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, für die Ablegung der Prüfung gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (Externistenprüfung) zu sorgen, mit welcher Ihre Tochter BB den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/22 nachweisen hätte müssen.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 I idF BGBl 170/2021 begangen. Über sie wurde eine Geldstrafe der Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begründend ausgeführt, dass das Straferkenntnis unter dem Punkt „Erwägungen“ unvollständig sei.
II.Sachverhalt:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte (erziehungsberechtigte Mutter) des schulpflichtigen Kindes BB, geboren am XX.XX.XXXX, und hat es als solche am Ende des Schuljahres 2021/22 unterlassen, für die Jahresprüfung (Externistenprüfung) gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 ihres Kindes zu sorgen, obwohl schulpflichtige Kinder, für die die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt wurde, den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen haben.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des behördlichen Aktes, insbesondere in Ansehung des Schreibens der Bildungsdirektion Tirol vom 10.08.2022 treffen.
Dieser Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt war, abgesehen werden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(…)
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, welcher auch dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegt, steht fest, dass die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Sie wäre als Erziehungsberechtigte aufgrund des häuslichen Unterrichtes ihres schulpflichtigen Kindes verpflichtet gewesen, für die Externistenprüfung des Kindes am Ende des Schuljahres 2021/22 Sorge zu tragen. Dem ist sie nicht nachgekommen.
Zur subjektiven Tatseite:
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das angefochtene Straferkenntnis unter dem Punkt Erwägungen unvollständig sei, ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44 a), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.
Das hier angefochtene Straferkenntnis weist eine Begründung auf, wobei unter dem Punkt Erwägungen eine rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes erfolgt.
Die belangte Behörde setzt sich dabei ausführlich mit der objektiven Tatseite der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auseinander.
Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite wird im angefochtenen Straferkenntnis erläutert, dass vorsätzliches Verhalten für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht notwendig ist, wie auch der unten angeführten Vorschrift nach § 5 Abs 1 VStG unzweifelhaft zu entnehmen ist. Vielmehr wird seitens der belangten Behörde erläutert, dass bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt die Beschwerdeführerin dafür gesorgt hätte, dass ihre Tochter die erforderliche Externistenprüfung abgelegt hätte. Dem unvollständigen Absatz, welcher in der Beschwerde moniert wird, kommt dabei keine weitere Bedeutung zu, nachdem in diesem Absatz lediglich die gesetzliche Vermutung (vgl § 5 Abs 1 VStG) der fahrlässigen Tatbegehung näher erläutert wird.
Im Übrigen ist hierzu wie folgt auszuführen:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde nicht gelungen.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Insofern ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen wird. Diese Einschätzung wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis so vorgenommen und ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.).
Es ist - wie bereits erwähnt - von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Mildernd wurde bereits die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet. Weitere Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von Euro 110,00 bis Euro 440,00 vor. Die belangte Behörde hat somit die Mindeststrafe verhängt. Insofern ist die verhängte Geldstrafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen. Auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die belangte Behörde weit unter dem möglichen Strafrahmen von 2 Wochen geblieben.
Verwaltungsgerichtlich hatte eine Präzisierung des Spruches bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu ergehen. Hierzu war das Verwaltungsgericht verpflichtet (VwGH 17.12.2021, Ra 2019/17/0033; 27.06.2022, 2021/03/0328).
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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