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LVwG-2022/18/2452-6Landesverwaltungsgericht23.03.2023
Lebensmittelinformation<br/>Koffein<br/>Mindesthaltbarkeitsdatum<br/>Kontrollsystem<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.08.2022, Zl *** und ***, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es
bei den verletzten Verwaltungsvorschriften und Strafsanktionsnormen (§ 44a Z 2 und 3 VStG)
a) in den Spruchpunkten A) und B) jeweils 1. „§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 51/2017, iVm Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl L 304/18 (kurz: LMIV), iVm § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013“ und
b) in den Spruchpunkte A) und B) jeweils 2. „§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 51/2017, iVm Art 9 Abs 1 lit f, 24 Abs 2, Anhang X Abs 1 lit a der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl L 304/18 (kurz: LMIV), iVm § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013“
zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit der angefochtenen Entscheidung wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„A) ***
Sehr geehrter Herr AA,
Sie haben als Lebensmittelunternehmer in Ihrem Lebensmittelunternehmen (Lebensmittelgeschäft) in **** Y, Adresse 2 (CC e.U.), ein selbst hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar drei durchsichtige zylinderförmige Glasflaschen verschlossen mit einer Metall-Schraubkappe gefüllt mit Sirup (mit einem Füllvolumen von jeweils 0,2l, Chargennummer: **) - es war dieses Lebensmittel für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt - unter der Bezeichnung „DD“ am 21.07.2020 um ca. 13:32 Uhr durch Anbieten zum Verkauf in einem im dortigen Lebensmittelgeschäft aufgestellten Verkaufsregal in Verkehr gebracht, ohne dass diesem Lebensmittel alle im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) vorgeschriebenen Informationen über dieses Lebensmittel beigefügt waren:
Entgegen Art. 7 Abs. 2 LMIV, wonach Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein müssen, deklariert die Etikette des gegenständlichen Lebensmittels 85 mg/l Koffein im Sirup, wogegen der analytisch ermittelte Wert 0,010 ± 0,001 g/100g (= 126,3 mg/l) beträgt. Die Information zum Koffeingehalt ist sohin nicht zutreffend.
Entgegen Art. 9 Abs. 1 lit. f) iVm Art. 24 Abs. 2 iVm Anhang X Ziffer 1 lit. a) LMIV, wonach die korrekte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, wenn kein Tag genannt wird, „mindestens haltbar bis Ende ...“ lautet, ist auf der Etikette des gegenständlichen Lebensmittels das Mindesthaltbarkeitsdatum wie folgt aufgedruckt: „Mindestens haltbar bis: 12.2021“. Es fehlt sohin das Wort „Ende“.
B) ***
Sehr geehrter Herr AA,
Sie haben als Lebensmittelunternehmer in Ihrem Lebensmittelunternehmen (Lebensmittelgeschäft) in **** Y, Adresse 2 (CC e.U.), ein selbst hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar drei durchsichtige zylinderförmige Glasflaschen verschlossen mit einer Metall-Schraubkappe gefüllt mit Sirup (mit einem Füllvolumen von jeweils 0,2l, Chargennummer: **) - es war dieses Lebensmittel für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt - unter der Bezeichnung „EE“ am 21.07.2020 um ca. 13:29 Uhr durch Anbieten zum Verkauf in einem im dortigen Lebensmittelgeschäft aufgestellten Verkaufsregal in Verkehr gebracht, ohne dass diesem Lebensmittel alle im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) vorgeschriebenen Informationen über dieses Lebensmittel beigefügt waren:
Entgegen Art. 7 Abs. 2 LMIV, wonach Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein müssen, deklariert die Etikette des gegenständlichen Lebensmittels 90 mg/l Koffein im Sirup, wogegen der analytisch ermittelte Wert 0,017 ± 0,001 g/100g (= 217,6 mg/l) beträgt. Die Information zum Koffeingehalt ist sohin nicht zutreffend.
Entgegen Art. 9 Abs. 1 lit. f) iVm Art. 24 Abs. 2 iVm Anhang X Ziffer 1 lit. a) LMIV, wonach die korrekte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, wenn kein Tag genannt wird, „mindestens haltbar bis Ende ...“ lautet, ist auf der Etikette des gegenständlichen Lebensmittels das Mindesthaltbarkeitsdatum wie folgt aufgedruckt: „Mindestens haltbar bis: 1.2022“. Es fehlt sohin das Wort „Ende“.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
A1 und B1) Art. 7 Abs. 2
A2 und B2) Art. 9 Abs. 1 lit. f) iVm Art. 24 Abs. 2 iVm Anhang X Ziffer 1 lit. a) LMIV“
Daher wurde über ihn gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu A1) und B1) insgesamt eine Ermahnung sowie zu A2) und B2) insgesamt eine Ermahnung erteilt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer, mittlerweile rechtsfreundlich vertreten, mit Eingabe vom 05.09.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen zusammengefasst gerügt, dass ein ordentliches und dem Gesetz entsprechendes Verfahren nicht abgeführt worden sei. Ermittlungen seien unterblieben, angebotene Beweise seien nicht aufgenommen worden, Stellungnahmemöglichkeiten zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätte es nicht gegeben. Nach wie vor werden drei Zeugen angeboten sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Lebensmittelwesen beantragt. Aus diesen Beweisen hätte sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Verschulden treffe. Weiters sei die vom Beschwerdeführer gewählte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ausreichend. Aus diesen Gründen werde daher beantragt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. Weiters werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die beantragten Beweise aufzunehmen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in das Verwaltungsstrafregister am 08.02.2023 sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2023, im Zuge welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
In der mündlichen Verhandlung wurden die bereits gestellten Beweisanbote insofern konkretisiert, als dass diese zum Beweis dafür beantragt werden, dass der Erzeugungsmodus immer unverändert geblieben sowie die Rezeptur nicht geändert worden sei und man sich ausschließlich an die Angaben des Lieferanten gehalten habe. Das beantragte Gutachten aus dem Bereich Lebensmittelwesen solle zum Beweis dafür eingeholt werden, dass das verwendete Naturprodukt unterschiedliche Koffeinkonzentrationen aufweisen könne, welche vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbar seien.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat die beschwerdegegenständlichen Waren mit der Bezeichnung DD und EE am 21.07.2020 um ca 13:32 Uhr (DD) und um ca 13:29 Uhr (EE) in seinem Lebensmittelgeschäft in **** Y, Adresse 2 (CC e.U.) zum Verkauf angeboten.
Bei den jeweils daraus gezogenen Proben hat eine analytische Untersuchung ergeben, dass der auf der jeweiligen Etikette angeführte Koffeingehalt nicht zutreffend ist. Beim DD deklariert die Etikette 85 mg/l Koffein im Sirup, wogegen der analytische Wert 0,010 ± 0,001 g/100 g (= 126,3 mg/l) beträgt. Beim EE deklariert die Etikette 90 mg/l Koffein im Sirup, wogegen der analytische Wert 0,010 ± 0,001 g/100 g (= 217,6 mg/l) beträgt.
Der Beschwerdeführer hat das Produkt DD im Jahr 2017 einer analytischen Untersuchung unterzogen. Aus dem Prüfbericht der FF vom 14.06.2017 ist beim Parameter Coffein als Ergebnis 85 ± 5 mg/l zu entnehmen. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer weitere Sirupsorten, ua auch das Produkt EE entwickelt, das Sortiment umfasste schlussendlich sechs verschiedene Sorten. Bis zu den beschwerdegegenständlichen Untersuchungen im Jahr 2020 wurde der Koffeingehalt der Produkte – abgesehen von der Analyse im Jahr 2017 – kein weiteres Mal untersucht. Bei den betreffenden Produkten sind gröbere Schwankungen beim Koffeingehalt möglich, selbst bei gleichbleibender Zubereitung und gleichbleibenden Zutaten.
Weiters wurde das jeweilige Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Etikette der Probe des DD mit „Mindestens haltbar bis: 12.2021“ und auf der Etikette der Probe des EE mit „Mindestens haltbar bis: 1.2022 angegeben, es fehlte jeweils das Wort „Ende“. Die Textierung des Mindesthaltbarkeitsdatums wurde vom Beschwerdeführer selbst so gewählt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Tatzeit und -ort sowie die fehlerhaften Angaben beim Koffeingehalt und beim Mindesthaltbarkeitsdatum außer Streit gestellt. Die Feststellungen zum Sortiment, zu den Untersuchungen und zur Textierung des Mindesthaltbarkeitsdatums beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme. Selbiges gilt für die Feststellung zu den Schwankungen beim Koffeingehalt. Diese untermauern außerdem die vorliegenden Analysen der FF sowie die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail-Nachricht vom 29.04.2021 von einem Mitarbeiter der FF. Die Beteuerung des Beschwerdeführers, dass die Zutaten und das Zubereitungsprozedere stets unverändert geblieben sind, wird nicht in Zweifel gezogen und konnte somit ebenfalls den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
IV.Rechtslage:
Die relevante Bestimmung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 51/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 90
Tatbestände
[…]
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
[…]“
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl L 304/18 (kurz: LMIV), lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis
[…]
(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
[…]
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
[…]
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
[…]
Artikel 24
Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
[…]
(2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang X auszudrücken.
[…]
Anhang X
Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
1. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
a) Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
„mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;
„mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.
[…]“
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl L 31 vom 01.02.2002, S. 1) lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
3. „Lebensmittelunternehmer” die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden;
[…]
8. „Inverkehrbringen” das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;
[…]“
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zwar im Spruch zwei Spruchpunkte (A und B) mit jeweils zwei Unterpunkten (1 und 2) anführt, diese jedoch – wie die Ausführungen in der Bescheidbegründung bestätigen – zu insgesamt zwei Übertretungen (A1 und B1 sowie A2 und B2) zusammenfasst und jeweils eine Ermahnung erteilt. Beschwerdegegenständlich sind somit zwei Übertretungen.
Im Zusammenhang mit den Spruchpunkten A) und B) jeweils 2) (Vorwurf A2 und B2) war zu klären, ob die beschwerdegegenständlichen Proben in Hinblick auf die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Anforderungen der LMIV entsprechen. Dies ist zweifellos und unstrittig nicht der Fall, da die verpflichtende Angabe im Widerspruch zu Art 24 Abs 2 iVm Anhang X der LMIV unvollständig angeführt wurde.
Der Aussage des Beschwerdeführers, dass für ihn – auch ohne dem Wort „Ende“ – klar gewesen sei, dass eine Haltbarkeit bis Monatsende gemeint sei, ist entgegenzuhalten, dass die gewählten Angaben „Mindestens haltbar bis: 12.2021“ und „Mindestens haltbar bis: 1.2022“ für den durchschnittlichen Verbraucher offen lassen, wann im Dezember 2021 bzw Jänner 2022 die Mindesthaltbarkeit des Produktes endet. Informationen über Lebensmittel müssen klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein (Art 7 Abs 2 LMIV), was gegenständlich nicht der Fall war.
In Hinblick auf die Spruchpunkte A) und B) jeweils 1) (Vorwurf A1 und B1) konnte auch die fehlerhafte Angabe der Information zum Koffeingehalt unstrittig festgestellt werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die gewählte genaue Angabe des Koffeingehaltes nicht verpflichtend gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung in Art 7 Abs 2 LMIV, wonach Informationen über Lebensmittel zutreffend sein müssen, für alle Informationen über Lebensmittel Geltung hat und es daher dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei um eine verpflichtende Angabe gehandelt hat oder nicht.
Beide Übertretungen stehen somit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0085) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Beschwerdeführer als Lebensmittelunternehmer in Hinblick auf die einschlägigen Regeln betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel zu. Abgesehen davon obliegt es einem juristischen Laien, entsprechende Auskünfte – etwa bei der zuständigen Behörde – einzuholen, wenn die Auslegung von Normen für ihn mit Schwierigkeiten verbunden ist (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023).
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gelingt es diesem nicht, mangelndes Verschulden an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen glaubhaft zu machen. Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer schildert – die Zutaten und das Prozedere stets unverändert geblieben sind, so erscheint es doch – insbesondere auch in Hinblick auf die Erweiterung des Produktsortimentes – als zu wenig, sich über Jahre hinweg auf eine einmalige Untersuchung zu verlassen. Allein schon der von ihm selbst vorgebrachte Umstand, dass es sich um ein „natürliches Produkt“ handle, lässt eine gewisse Schwankungsbreite bei den Inhaltsstoffen vermuten und wäre erhöhte Vorsicht geboten gewesen. Auch über die korrekte Bezeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums hätte er sich entsprechend informieren müssen.
Dementsprechend kann auch nicht von einem „wirksamen Kontrollsystem“ ausgegangen werden. Bezüglich der Voraussetzungen dafür wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl VwGH 20.12.2002, 99/02/0220; VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045). Demzufolge ist nämlich nur dann von einem „wirksamen Kontrollsystem“ zu sprechen, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der „lebensmittelrechtlichen“ Verwaltungsvorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt wurden.
Der Beschwerdeführer ist nicht darauf eingegangen, warum die in Rede stehenden Übertretungen trotz Kontrollsystem nicht verhindert werden konnten, vielmehr hat sich der Beschwerdeführer bei der Textierung des Mindesthaltbarkeitsdatums auf sein eigenes Empfinden und bei der Angabe des Koffeingehaltes auf eine einmalige Untersuchung aus dem Jahr 2017, welches eines der beiden Produkte nicht beinhaltet hat, verlassen. Auch die Nichteinhaltung bei zwei verschiedenen Proben bestätigt zusätzlich das Nichtvorliegen eines wirksamen Kontrollsystems. Daran hätte auch die beantragte Zeugeneinvernahme bzw Gutachtenseinholung nichts geändert. Dass bei den betreffenden Produkten Schwankungen beim Koffeingehalt auftreten können und dies auch bei gleichbleibendem Prozedere der Fall sein kann, wird vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen. Demzufolge war den diesbezüglichen Beweisanträgen nicht nachzukommen.
Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Zumal gegenständlich zu beiden Vorwürfen eine Ermahnung gemäß § 34 Abs 1 VStG erteilt wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Strafbemessung. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung tatsächlich vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol doch aufgrund des Verbotes der „reformatio in peius“ verwehrt, eine Strafverschärfung vorzunehmen. Lediglich die Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen war zu ergänzen bzw richtig zu stellen und durch jene Bundesgesetzblätter zu konkretisieren, durch welche sie ihre zur Tatzeit gültige Fassung erhalten haben (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Für den Beschwerdeführer ist die Revision gemäß § 25a Abs 4 VwGG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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