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LVwG-2022/26/3310-8Landesverwaltungsgericht21.03.2023
Waffenverbot<br/>Wohlverhaltenszeitraum<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.12.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Ebenso wird der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Zuspruch der Kosten für das Beschwerdeverfahren abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2022 wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes auf der Rechtsgrundlage des § 12 Abs 7 des Waffengesetzes 1996 abgewiesen.
Diese abweisliche Entscheidung begründete die belangte Behörde dabei im Wesentlichen damit, dass der zur Aufhebung beantragte Waffenverbotsbescheid auf den 15.06.2022 datiere. Grund für die Erlassung des Waffenverbotes sei eine tätliche Auseinandersetzung des vom Waffenverbot Betroffenen mit seiner Lebensgefährtin gewesen, bei der Letztere an den Händen, im Bereich des Ellenbogens und des Gesichtes Verletzungen davongetragen habe. Beweisfotos dieser Verletzungen befänden sich im Akt.
Bei ihrer Prognoseentscheidung, inwieweit auch ein halbes Jahr nach dem maßgeblichen Vorfall noch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Waffengesetz bestehe, sei die Waffenbehörde nicht an eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft gebunden, das Ermittlungsverfahren mangels eines verlässlichen Schuldnachweises einzustellen, weil die verletzte Person von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht habe.
In der vorliegenden Rechtssache falle die Prognoseentscheidung (unverändert) dahingehend aus, dass dem Antragsteller weiterhin der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten sei.
Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung samt Einvernahme des Beschwerdeführers und in Beschwerdestattgabe die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden.
In eventu wurde begehrt, die gegenständliche Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Außerdem wurde der Zuspruch der dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten beantragt.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde falsche Schlüsse aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft gezogen habe. Die Anschuldigungen der Lebensgefährtin, der Beschwerdeführer habe sie bei einer Auseinandersetzung verletzt, hätten einer rechtlichen Prüfung nicht standgehalten, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei.
Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Auseinandersetzung Verletzungen erlitten.
Auch gegen die Lebensgefährtin sei ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung geführt worden, welches letztlich mit Diversion erledigt worden sei.
Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt.
Die Behörde habe lediglich auf das Verletzungsbild der Lebensgefährtin abgestellt und nicht die Gesamtumstände betrachtet.
Die Prognosebeurteilung nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 habe nichts mit Ermessen zu tun. Aus dem Akt der Staatsanwaltschaft würden sich keine Anhaltspunkte auf „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz ergeben. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Aggression beim seinerzeitigen Vorfall nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dessen Lebensgefährtin ausgegangen sei.
Beim gegenständlichen Vorfall sei auf Seiten des Beschwerdeführers keine Waffe im Spiel gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und habe zu keinem Zeitpunkt eine Waffe missbräuchlich verwendet.
Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel begründe.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 23.02.2023 die gewünschte Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde die beantragte Einvernahme des Rechtsmittelwerbers zur Sache vorgenommen.
Bei der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Waffenverbots abgewiesen wurde.
Am 14.06.2022 kam es zu einem polizeilichen Einschreitfall in einer Pizzeria in Z. Die an der Einsatzörtlichkeit angetroffene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab den Polizeibeamten gegenüber an, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu einer zunächst verbalen und in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, wobei sie von dem Beschwerdeführer verletzt worden ist.
Die Polizeibeamten konnten bei der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers folgende Verletzungen feststellen: starke Rötung beim linken Auge, Abschürfungen im Bereich des linken Handrückens und des Ellenbogens.
Diese Verletzungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurden von den einschreitenden Polizisten fotografisch dokumentiert.
Der Beschwerdeführer hat bei der gegenständlichen Auseinandersetzung seiner Lebensgefährtin die vorhin näher beschriebenen Verletzungen zugefügt.
Die Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers gab gegenüber den Polizeibeamten noch an, dass es in der Vergangenheit schon einige Male zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist, sie diese aber nicht zur Anzeige gebracht hat.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde auf die Polizeiinspektion Y gebracht, um ihre Angaben in einer Niederschrift festzuhalten. Dort erklärte sie, von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch zu machen. In weiterer Folge enthielt sie sich jeder weiteren Aussage zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten, wobei dieser Bescheid als Mandatsbescheid gestützt auf § 57 AVG erlassen wurde.
Diesem Bescheid wurde die Sachverhaltsannahme zugrunde gelegt, dass der Rechtsmittelwerber beim Vorfall am 14.06.2022 in einer Pizzeria in Z seine Lebensgefährtin bei einem tätlichen Angriff verletzt hat, und zwar beim linken Auge, im Bereich des linken Handrückens und des Ellenbogens.
Dieser Waffenverbotsbescheid der belangten Behörde vom 15.06.2022 wurde dem Rechtsmittelbwerber am 22.06.2022 durch Polizeiorgane zugestellt, nach Entgegennahme des Waffenverbotsbescheids übergab der Beschwerdeführer den Polizeibeamten seine Waffenbesitzkarte. Der Waffenverbotsbescheid vom 15.06.2022 erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit Abschluss-Bericht vom 08.07.2022 der Polizeiinspektion X wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Körperverletzung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin bei der Staatsanwaltschaft Z angezeigt, ebenso die Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers wegen des Verdachtes der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Nachdem die Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers von ihrem Recht auf Aussagebefreiung Gebrauch gemacht hatte, wurde das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Körperverletzung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Z vom 12.07.2022 aus Beweisgründen eingestellt, zumal ein verlässlicher Schuldnachweis im Sinne einer ausreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht mehr erbracht werden konnte.
Von der strafrechtlichen Verfolgung der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers wurde nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches von der Staatsanwaltschaft Z zurückgetreten.
Mit Eingabe vom 21.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbots.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.12.2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die aktenkundigen Beweisfotos über die Verletzungen der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers, welche diese beim Vorfall vom 14.06.2022 in einer Zer Pizzeria davongetragen habe, weiterhin die Prognoseentscheidung stützen würden, dass dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten sei.
Bei ihrer Prognoseerstellung sei die Behörde nicht an eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft gebunden und vermöge der Rechtsmittelwerber aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Erhebungen gegen ihn wegen des maßgeblichen Vorfalls mangels eines verlässlichen Schuldnachweises aufgrund der Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes durch die gefährdete und verletzte Person eingestellt habe, nichts zu gewinnen.
Seit der Anlasstat am 14.06.2022 in einer Zer Pizzeria hat der Beschwerdeführer keine waffenrechtlich relevanten Vorfälle mehr gesetzt.
Seit der Anlasstat, also der tätlichen Auseinandersetzung zwischen Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin in einer Pizzeria in Z, die zu dem nunmehr antragsgegenständlichen Waffenverbot geführt hat, ist nicht einmal ein Jahr vergangen, sondern gerade mal neun Monate.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der gegenständlichen Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage und auch aus den Angaben des Beschwerdeführers zur Sache ergibt.
Die sachverhaltsbezogenen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zum verfahrensmaßgeblichen Vorfall am 14.06.2022 in einer Zer Pizzeria lassen sich überwiegend mit der vorliegenden Aktenlage vereinbaren.
Insoweit sich aber die Schilderungen des Rechtsmittelwerbers zur Anlasstat für das zur Aufhebung beantragte Waffenverbot nicht mit den vorliegenden Aktenstücken vereinbaren lassen, mithin die Aussage des Beschwerdeführers, er habe bei diesem Vorfall seine Lebensgefährtin überhaupt nicht verletzt, gelangte das entscheidende Verwaltungsgericht aufgrund der nachstehenden Überlegungen zum gegenteiligen Ergebnis:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer beim maßgeblichen Vorfall am 14.06.2022 seiner Lebensgefährtin zugefügten Verletzungen basieren auf den glaubhaften Angaben Letzterer gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten unmittelbar nach dem relevanten Ereignis, welche Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eindrucksvoll durch mehrere aktenkundige Lichtbilder über die Verletzungen der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers beim linken Augen, im Bereich des linken Handrückens und im Bereich des linken Ellenbogens gestützt werden.
Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben (vor der Polizei) zu einem Sachverhalt der Wahrheit am Nächsten kommen (VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086). Dementsprechend vermag der Umstand, dass sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nachfolgend sowohl vor der Polizei als auch im staatsanwaltschaftlichen Verfahren weiterer Aussagen zur Sache entschlagen hat, die Beweiskraft ihrer ersten Angaben vor den unmittelbar eingeschrittenen Polizeibeamten nicht zur entkräften, wobei hier nochmals darauf aufmerksam zu machen ist, dass die Erstangaben der Lebensgefährtin zur Sache durch aktenkundige Lichtbilder sehr eindrucksvoll unterstrichen werden.
Demzufolge besteht für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend überhaupt kein Anlass dafür, die Richtigkeit der Schilderungen der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers vor den eingeschrittenen Polizeibeamten an der Vorfallsörtlichkeit zu den durch den Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen in Zweifel zu ziehen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher im Gegenstandsfall davon aus, dass der Beschwerdeführer die im festgestellten Sachverhalt näher beschriebenen Verletzungen seiner Lebensgefährtin im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zugefügt hat.
IV.Rechtslage:
In der in Prüfung stehenden Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des § 12 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 211/2021, verfahrensrelevant:
„§ 12
Waffenverbot
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
…
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
…“
V.Erwägungen:
Vorliegend hat die belangte Behörde auf Antrag des Beschwerdeführers ein Verfahren nach § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 durchgeführt, also ein Verfahren zur Aufhebung eines Waffenverbots.
Im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbots wegen Wegfalls der dafür gegebenen Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien in ständiger Judikatur klargestellt, dass die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen hat, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz noch aufrecht ist, wobei bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbots der Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein muss, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können (vgl etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086).
Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im gegebenen Zusammenhang ein strenger Maßstab anzulegen und sind bei der Wahl des Beobachtungszeitraums stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (siehe etwa VwGH 11.02.2022, Ra 2022/03/0014).
In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ein Wohlverhaltenszeitraum von zwei Jahren seit der Anlasstat grundsätzlich als nicht ausreichend anzusehen ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen eines Waffenverbots ausgehen zu können (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038, und 27.11.2020, Ra 2020/03/0086, etc).
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist für das entscheidende Verwaltungsgericht fallbezogen klargestellt, dass der seit der Anlasstat am 14.06.2022 verstrichene Zeitraum viel zu kurz ist, um in Ansehung des Beschwerdeführers zu einer anderen Gefährdungsprognose gelangen zu können, um also vom Wegfall der Voraussetzungen des gegen den Rechtsmittelwerber verhängten Waffenverbotes ausgehen zu können.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht im Gegenstandsfall sachverhaltsgemäß davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer beidseitig tätlich geführten Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin dieser die näher beschriebenen und fotografisch dokumentierten Verletzungen beim linken Auge, im Bereich des linken Handrückens sowie im Bereich des linken Ellenbogens zugefügt hat.
Dies zeigt, dass der Rechtmittelwerber bei Meinungsverschiedenheiten mit seiner Lebensgefährtin seine Beherrschung verlieren kann und er auch bereit ist, gegen seine Lebensgefährtin tätlich vorzugehen und diese am Körper zu verletzten.
Nach seinen eigenen Angaben bei der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2023 ist die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin noch aufrecht. Aufgrund des kurzen Wohlverhaltenszeitraumes seit der Anlasstat am 14.06.2022 kann im vorliegenden Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer allfälligen neuen Streitigkeit zwischen Rechtsmittelwerber und dessen Lebensgefährtin wiederum zu gegenseitigen Tätlichkeiten kommt und der Beschwerdeführer dabei erneut seine Lebensgefährtin verletzt.
Folglich war der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2022 zu bestätigen, mithin die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des gegen den Rechtsmittelwerber verhängten Waffenverbots.
Die gegen die abweisliche Entscheidung der belangten Behörde vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch wie folgt auszuführen ist:
a)
Insoweit der Beschwerdeführer den Ausgang des gegen ihn geführten staatsanwaltschaftlichen Verfahrens ins Treffen führt und daraus ableitet, das gegen ihn verhängte Waffenverbot sei jedenfalls aufzuheben, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Beurteilung nach § 12 Waffengesetz 1996 nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls (familiäre Gewalt mit Verletzungsfolgen) von einer Verfolgung (allenfalls auch nach einem diversionellen Vorgehen) Abstand nahm, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet, vielmehr hat die Waffenbehörde die Frage der Erlassung eines Waffenverbots nach den hierfür vom Waffengesetz 1996 vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein (VwGH 18.09.2013, 2013/03/0097).
Dementsprechend ist die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht davon abhängig, welchen Ausgang das staatsanwaltschaftliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer infolge der gegen ihn von der Polizei erstatteten Anzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin genommen hat.
Im Übrigen sind die Beschwerdeausführungen nicht zutreffend, dass das staatsanwaltschaftliche Verfahren deshalb eingestellt worden sei, weil sich die Anschuldigungen der Lebensgefährtin gegen den Beschwerdeführer als haltlos herausgestellt hätten. Vielmehr hat es sich so verhalten, dass die Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers nach ihren Erstangaben gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten an der Vorfallsörtlichkeit zu keinen weiteren Aussagen zur Sache mehr bereit gewesen ist und von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat. Demzufolge sah sich die Staatsanwaltschaft Z außerstande, einen verlässlichen Schuldnachweis gegen den Rechtsmittelwerber im Sinne einer ausreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit zu erbringen, weswegen eben das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Einstellung gebracht wurde.
b)
Wenn in der Beschwerde darzutun versucht wird, der maßgebliche Sachverhalt habe sich ganz anders zugetragen, als von der belangten Behörde in ihrem Waffenverbotsbescheid vom 15.06.2022 angenommen, sei es doch so gewesen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf diesen losgegangen sei und diesen bedroht habe, wogegen der Rechtsmittelwerber keinerlei Tätlichkeit gegen seine Lebensgefährtin gesetzt habe, so kann wiederum auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach das Verfahren zur Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz nicht dazu dient, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (VwGH 11.02.2022, Ra 2022/03/0014).
Aufgrund der Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Waffenverbotsbescheides ist sohin für das vorliegende Verfahren nach § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 bindend davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber die dem Waffenverbotsbescheid zugrundeliegenden Tätlichkeiten gegenüber seiner Lebensgefährtin gesetzt hat und dementsprechend die Voraussetzungen für ein Waffenverbot im Sinn des § 12 Abs 1 Waffengesetz bestanden haben.
Ein Verfahren zur Aufhebung eines Waffenverbots dient nämlich grundsätzlich nicht dazu, ein (nach Auffassung des Beschwerdeführers) zu Unrecht erlassenes (rechtskräftiges) Waffenverbot in Wegfall zu bringen, sozusagen ein (ursprünglich unterlassenes) Rechtsmittelverfahren in Ansehung des Waffenverbots „nachzuholen“, sondern dazu, die Frage zu prüfen, ob sich in Ansehung der Person des Betroffenen die Umstände geändert haben, die eine andere Gefährdungsprognose ermöglichen, wozu ein ausreichend langer Wohlverhaltenszeitraum bzw Beobachtungszeitraum nötig ist.
Die in der Beschwerde geltend gemachte Änderung des Sachverhalts (Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens), womit der Sache nach die Grundlage für das seinerzeitige Waffenverbot in Frage gestellt werden soll, ist damit im vorliegenden Verfahren zur Aufhebung des Waffenverbots nach § 12 Abs 7 Waffengesetz nicht zielführend (vgl die bereits zitierte Entscheidung des VwGH vom 11.02.2022, Ra 2022/03/0014).
c)
Was die Beschwerdeausführung schließlich anbelangt, beim verfahrensmaßgeblichen Vorfall am 14.06.2022 sei auf Seiten des Beschwerdeführers gar keine Waffe im Spiel gewesen, kann gleichermaßen auf die klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, nach der die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen kann (VwGH 16.04.2021, Ra 2021/03/0039).
Auch diese Beschwerdeausführung vermag folglich dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch der Kosten des Beschwerdeverfahrens war schon deshalb abzuweisen, weil nach § 74 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung zu bringen ist, jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Sonderregelungen bezüglich der Kostentragung bestehen nach dem Waffengesetz 1996 nicht.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Befragung des Beschwerdeführers zur Sache in der begehrten Rechtsmittelverhandlung am 23.02.2023 durchgeführt wurde.
Weitere Beweisanträge wurden vom Rechtsmittelwerber nicht mehr gestellt und sind somit in der vorliegenden Beschwerdesache keine unerledigten Beweisanträge verblieben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-nach welchen Kriterien der Beobachtungszeitraum bzw Wohlverhaltenszeitraum in einem Verfahren zur Aufhebung eines Waffenverbots zu wählen ist,
-ob ein Verfahren zur Aufhebung eines Waffenverbots dazu dienen kann, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbots zu durchbrechen,
-ob und inwieweit die Abstandnahme von einer Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft für die Waffenbehörde Bindungswirkung entfaltet und
-ein Waffenverbot auch dann erlassen werden kann, wenn im Zusammenhang mit der Androhung oder der Anwendung von Gewalt keine Waffe verwendet wird, sowie
-ob es der Lebenserfahrung entspricht, dass erste Angaben in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen.
An die in der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegend verneinten Frage, ob der seit der Anlasstat (für das zur Aufhebung beantragte Waffenverbot) bisher verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens schon ausreichend ist, um eine solche des Einzelfalles, wobei einzelfallbezogene Entscheidungen, die in vertretbarer Weise erfolgen, grundsätzlich nicht revisibel sind (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0145).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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