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LVwG-2022/29/2312-12•LVwG T LVwG-2022/29/2312-12
LVwG-2022/29/2312-12Landesverwaltungsgericht20.03.2023
Pflichtbeitrag<br/>Bemessungsgrundlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.09.2021, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2019, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Tiroler X (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds neu festgesetzt wird wie folgt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozentsatz
Grundzahl
204 Gastgewerbetreibende in der Betriebsart eines Hotel-Garni oder Gästehauses
674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
10
100
Gesamtgrundzahl: 34.528
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
41,43
Verband:
13,5
466,13
Gesamt:
14,7
507,56
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung CC, wurde der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Tiroler X (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfond für die Beschwerdeführerin festgesetzt wie folgt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozentsatz
Grundzahl
204 Gastgewerbetreibende in der Betriebsart eines Hotel-Garni oder Gästehauses
674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
100
10
686
Gesamtgrundzahl: 160.686
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
192,82
Verband:
13,5
Gesamt:
14,7
davon bereits abgestattet:
einzuzahlender Betrag:
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den endgültigen Bescheid *** für das Beitragsjahr 2019 wegen Unzulässigkeit der Beitragshöhe und falscher Zuordnung der Berufsgruppen in Verbindung mit der Bindungswirkung der Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2018 aufzuheben sowie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Beitragsjahr 2018 die Einhebung der Abgabe auszusetzen. Hiezu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bescheidbeschwerde (wohlgemeint für das Jahr 2018) noch nicht abschließend erledigt sei, da das Verfahren noch beim Landesverwaltungsgericht anhängig sei. Die Behörde sei jedoch an diesen Bescheid für die Festsetzung für das Jahr 2019 inhaltlich gebunden, weshalb der verfahrensgegenständliche Bescheid inhaltlich falsch und aufzuheben sei.
Im Jahr 2018 sei erkannt worden, dass die Berufsgruppe 204 nicht mehr für eine Bemessung herangezogen werden könne, da dies jedoch im endgültigen Bescheid 2019 wiederum der Fall gewesen sei, sei dieser inhaltlich falsch und rechtswidrig. Weiters werde nochmals die rechtsfreundliche Vertretung des BB bekanntgegeben.
Zudem würden die nicht beitragspflichtigen Umsätze für das Wirtschaftsjahr 2019 für Vermietung an Arbeiter Euro 51.638,76 betragen. Die nicht beitragspflichtigen Umsätze aus der Veräußerung von gebrauchten Pkws betrage Euro 4.000,00.
Da bereits ein Antrag gemäß § 303 BAO von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung eingebracht worden sei, sei das Recht auf ein faires Verfahren wiederum durch die belangte Behörde verletzt worden.
Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 21.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, welche Bevollmächtigungssituation vorliege, zumal Rechtsanwalt DD mit Schreiben vom 09.09.2021 bekanntgegeben habe, dass Rechtsanwalt BB nicht mehr als Vertreter tätig sei und nunmehr er selbst als Vertreter beauftragt worden sei. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Mit weiterem Schreiben der Abgabenbehörde vom 08.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vorbringen in der Beschwerde aufgefordert,
1. Nachweise hinsichtlich der geltend gemachten Umsatzbestandteile „Vermietung an Arbeiter“ beizubringen und die Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf § 31 Abs 1 lit d des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, voll umfassend zu erläutern,
2. die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten „nichtbeitragspflichtigen Umsätze aus der Veräußerung von Gebraucht-Pkw“ zu erläutern, zumal eine diesbezügliche Ausnahmebestimmung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht vorgesehen sei und gegebenenfalls entsprechende Nachweise diesbezüglich beizubringen sowie
3. Nachweise hinsichtlich der Nichtausübung der Tätigkeit der Berufsgruppe 204 beizubringen bzw nachzuweisen, dass im maßgeblichen Bemessungszeitraum April 2018 bis März 2019 diesbezüglich keine Umsätze angefallen sind.
Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2022, GZ ***, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Pflichtbeitrag festgesetzt wie folgt:
Berufsgruppe
Bemessungszeitrum
Beitrags-
pflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von
Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
€ 142.040,00
10
Gastgewerbetreibende in der Betriebsart eines Hotel-Garni oder Gästehauses
€ 24.830,00
100
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 46,84
Tourismusverband
13,5
€ 526,96
Gesamt
14,7
€ 573,80
Davon bereits abgestattet
€ 573,80
Einzuzahlender Betrag
€ 0,00
Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass aufgrund von Erhebungen 219 Nächtigungen in der Berufsgruppe 204 festgestellt worden seien und bei Annahme eines Durchschnittswertes von Euro 113,35 pro Nächtigung sich ein Umsatz aus der Betriebsart Hotel Garni oder Gästehaus in Höhe von Euro 24.823,65 ergebe, wodurch für die Berufsgruppe 674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermietung von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing „ein beitragspflichtiger Umsatz“ in Höhe von Euro 142.036,10 verbleibe. Hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung direkt an die Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass keine Zustellvollmacht bestehe, zumal weder der von der Beschwerdeführerin angeführte rechtsfreundliche Vertreter eine Vollmacht vorgelegt oder sich darauf berufen habe, noch der Vertreter ausdrücklich als Zustellbevollmächtigter genannt und auch keine konkrete Zustellanschrift angegeben worden sei.
Binnen offener Frist beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde zusammengefasst die Verfassungswidrigkeit der verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes (§§ 31, 32, 33 und 35) geltend gemacht. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den Akt zur Vorabentscheidung der Frage der Verfassungswidrigkeit der genannten Rechtsnormen an den Verfassungsgerichtshof vorzulegen.
In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 19.10.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welche die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Im Jahr 2019 - das Wirtschaftsjahr der AA geht vom 01.04.2018 bis 31.03.2019 – (FB-Auszug vom 14.10.2022) erwirtschaftete die Beschwerdeführerin am Standort Adresse 1, **** Z, einen Gesamtumsatz in Höhe von Euro 166.859,75 (Umsatzsteuerbescheid 2019). Die Umsätze wurden (im Wesentlichen) aus der Vermietung von Zimmern/Ferienwohnungen, Fahrzeugen sowie Hallen und Parkplätzen erzielt (Auszug aus der Bilanz April 2018 bis März 2019).
Der Nettoumsatz aus der Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen betrug im Jahr 2019 Euro 67.681,16, hievon wurden Euro 43.074,85 an Umsätzen aus der Vermietung von Zimmern bzw Wohnungen für Personen/Firmen erzielt, welche im Rahmen ihrer Berufsausübung untergebracht waren.
Weiters wurden nachstehende Nettoumsätze im Jahr 2019 erzielt:
sonstige betriebliche ErträgeEuro603,17
Erlöse GeschäftsraummieteEuro18.266,54
Erlöse LeihautoEuro80.017,42
Erlöse ParkplatzmieteEuro291,31
KundenverzugszinsenEuro0,15
GesamtEuro99.178,59
Die Vermietung der Fahrzeuge erfolgte an die EE mit Sitz in Adresse 1, **** Z, und an FF, Adresse 3, **** W, an diesen Standorten wurde auch das Taxi-Gewerbe von den Mietern ausgeübt (GISA). Die Abrechnung der Miete erfolgte auf Kilometerbasis, wobei die Anzahl der Kilometer pro Fahrzeug von knapp über 800 km bis über 38.000 km pro vermietetem Fahrzeug reicht (ReNr *** vom 23.08.2018, ReNr *** vom 23.08.2018, ReNr *** vom 31.03.2019 und ReNr *** vom 31.03.2019).
Rechtsanwalt BB hat sich im gegenständlichen Verfahren erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Vertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Aus welchen Leistungen die Umsätze der Beschwerdeführerin erzielt wurden, gab der anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesende handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin informativ bekannt, nämlich aus der Vermietung von Zimmern/Ferienwohnungen, von Parklätzen und einer Halle, in welcher ein KFZ-Unternehmen untergebracht ist sowie der Vermietung von Fahrzeugen. Die entsprechenden Umsätze sind auch dem vorgelegten „Steuernachweis“ vom 19.10.2022 aufgelistet. Aus diesem Dokument sind auch die gesamten Umsätze aus der Vermietung der Zimmer und Ferienwohnungen in Höhe von Euro 67.681,16 ersichtlich.
Dass die Unterkünfte sowohl touristisch als auch an Personen bzw Firmen zur Beherbergung während der Berufsausübung vermietet wurden, gab der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ebenfalls informativ zu Protokoll und ist dies auch anhand der von der Behörde vom Tourismusverband Tiroler X eingeholten Nächtigungsmeldungen belegt.
Hinsichtlich jener Umsätze, welche „berufliche“ Vermietungen betreffen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese durch (erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) erfolgter Vorlage von Rechnungen im nachstehend aufgelisteten Umfang nachweisen konnte:
Rechnungsempfänger
Nächti-gungen
Name AN
Zimmer
Betrag (brutto)
Betrag (netto)
ReNr.
OO
12
GG
EZ
420,00
371,68
9
OO
15
JJ
EZ
525,00
464,60
11
OO
16
KK
EZ
560,00
495,58
12
PP
4
EZ
140,00
116,67
13
4
EZ
140,00
123,89
15
OO
26
GG
EZ
910,00
805,31
18
OO
25
JJ
EZ
875,00
774,34
19
OO
25
KK
EZ
875,00
774,34
20
OO
12
LL
EZ
420,00
371,68
21
RR
19
EZ m Küche
380,00
336,28
22
RR
19
EZ m Küche
380,00
336,28
22
RR
19
EZ m Küche
380,00
336,28
22
OO
4
LL
EZ
140,00
123,89
24
OO
15
GG
EZ
525,00
464,60
26
OO
15
JJ
EZ
525,00
464,60
27
OO
15
KK
EZ
525,00
464,60
28
SS
1
EZ
36,00
31,86
30
OO
12
MM
EZ
420,00
371,68
43
OO
12
NN
EZ
420,00
371,68
44
TT
TT
TT
TT
TT
TT
Summe
Dass die angeführten Zimmer/Wohneinheiten tatsächlich an Personen vermietet wurden, welche die Unterkunft aufgrund beruflicher Zwecken nutzten, erschließt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen, welche auf (Bau)Firmen ausgestellt wurden: Bei der OO handelt es sich zB um eine slowenische Firma, welche (ua) Lösungen für Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft anbietet (OO), die TT führte Arbeiten für das UU durch (UU), auch auf der Homepage der QQ ist ersichtlich, dass diese im Kraftwerksbau tätig sind (QQ). Es liegt daher nahe, dass die Zimmer/Wohneinheiten nicht für touristische Zwecke, sondern als Unterkunft für die Arbeiter angemietet wurden, wie dies zB auch aus dem vorgelegten Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der TT zu ersehen ist. In diesem Mietvertrag, welcher für eine Dauer von 12,5 Monaten, beginnend ab 15.10.2018 abgeschlossen wurde, ist angeführt, dass Mietgegenstand nicht das gesamte Objekt Adresse 1 in Z ist, sondern die Räumlichkeiten im 2. und 3. OG ohne das Zimmer 1, für insgesamt 21 Personen.
Für das erkennende Gericht steht daher betreffend der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen – mit Ausnahme der ReNr **, lt auf UU – aus dieser Rechnung ist nicht abzuleiten, inwiefern es sich um eine berufliche Übernachtung handelte - fest, dass die Vermietung der Zimmer/Wohneinheiten im durch Rechnungen belegten Umfang für berufliche und nicht touristische Zwecke erfolgte.
Auch wenn trotz diesbezüglicher Aufforderung die Meldedaten der Arbeiter nicht vorgelegt wurden, so ist festzuhalten, dass eine Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz die berufliche Unterkunftnahme nochmals unterstreichen würde, allerdings wurde auch schon durch Vorlage der Rechnungen – wie ausgeführt - dargelegt, dass die Unterkunftnahme der Personen nicht zu touristischen Zwecken erfolgt ist.
Auch die weiters festgestellten Umsätze im Ausmaß von gesamt Euro 99.178,59 netto wurden dem Steuernachweis vom 19.10.2022 entnommen. Dass die Vermietung der Fahrzeuge an die Firma EE erfolgte sowie an FF, konnte anhand der diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen festgestellt werden, ebenso die Standorte der beiden Mieter sowie dass sich die Miete anhand der gefahrenen Kilometer errechnete. Im Übrigen wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass die Mieter der Fahrzeuge ihren Betriebssitz außerhalb des Bundeslandes Tirol gehabt hätten.
Dass RA BB die Beschwerdeführerin erst seit der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2022 vertritt, wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert und wurde vom anwesenden Rechtsvertreter gegenüber dem erkennenden Gericht auch nicht behauptet, dass er bereits vor der mündlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vertreten hat.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlichen wesentlichen rechtlichen Bestimmungen lauten des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 26/217 wie folgt:
„§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(…)
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(…)
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
(…)
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
(…)
c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
(…)
(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.
(…)
V.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass die Zustellungen der Schriftstücke an die Beschwerdeführerin selbst – sowohl durch die Abgabenbehörde und auch bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol – ordnungsgemäß erfolgten, zumal erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sich RA BBs als Vertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen hat.
Zudem ist auszuführen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bindungswirkung der gegenständlichen Entscheidung an das Verfahren betreffend die Festsetzung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2018 ins Leere geht, zumal bei der Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler TourismusG 2006 der jeweilige konkrete Sachverhalt im Festsetzungszeitraum zu beurteilen ist, welcher jedoch nicht jedes Jahr ident sein muss, weshalb keine grundsätzliche Bindungswirkung besteht. Dass in der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde für die Festsetzung der Tourismusabgabe für das Jahr 2018 keine Umsätze in der Beitragsgruppe 2014 aufgelistet sind, ist im Übrigen darauf zurückzuführen, als die Abgabenbehörde von einem diesbezüglichen Umsatz von weniger als Euro 20.000,00 ausgegangen ist und daher der Umsatz iSd § 1 Abs 3 letzter Satz der Beitragsgruppenverordnung nicht gesondert ausgewiesen wurde.
Zum Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit d) Tiroler Tourismusgesetz:
Die genannte Gesetzesbestimmung normiert, dass (ua) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die im Rahmen einer Berufsausübung vermietet werden, von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind. Die diesbezügliche Bestimmung findet sich im Tiroler Tourismusgesetz seit der Fassung LGBl Nr 19/2006. Noch in der vorangegangenen Fassung war in § 31 Abs 1 lit d) Tiroler Tourismusgesetz 1991 (LGBl Nr 52/1998) normiert, dass Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person sonst im Rahmen einer nicht nur kurzfristigen Berufsausübung vermietet werden, von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind. Der Passus „nicht nur kurzfristigen“ wurde dann im Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 nicht mehr angeführt, wobei diesbezüglich in den erläuternden Bemerkungen keine Ausführungen enthalten sind, weshalb dieser Passus gestrichen wurde. Folglich geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Gesetzgeber- unabhängig von der Dauer der Unterkunftnahme –Umsätze aus der Vermietung von Unterkünften im Rahmen einer Berufsausübung ausnehmen wollte, weshalb sämtliche festgestellten „berufsbedingten“ Mietumsätze – unabhängig von der Dauer der Unterkunftnahme – von der Bemessungsgrundlage auszunehmen waren.
Weiters argumentiert die Behörde, dass vom Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit d) Tiroler Tourismusgesetz 2006 nur die Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, nicht aber von Zimmern, wie gegenständlich vorliegend, und Ferienwohnungen oder gar ganzen Teilen einer Unterkunft umfasst sind. Dem ist zu entgegnen, dass – wie bereits ausgeführt – Intention des Gesetzgebers offenbar war, Umsätze aus der Vermietung von Wohnraum an Personen, welche berufsbedingt Unterkunft nehmen, von der Bemessungsgrundlage ausnehmen wollte. Auch wenn die Formulierung im Gesetz etwas unglücklich gewählt ist, so wird zB in den erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 52/1998 (im Zusammenhang mit der nicht nur kurzfristigen Unterkunftnahme) auf Umsätze aus der Vermietung von Wohnraum Bezug genommen.
Auch wenn Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind, so ist es in der heutigen Zeit wohl kaum mehr zeitgemäß und faktisch gehandhabt, dass lediglich „Teile einer Wohnung“ vermietet werden, sondern allgemein einzelne Zimmer einer Unterkunft oder Wohnungen. Auch ein einzelnes Zimmer – wie vorliegend – stellt einen Wohnraum dar, ebenso wie gesamte Wohnungen, Teile davon oder auch ein ganzes Haus.
Folglich waren sämtliche im Zusammenhang mit der beruflichen Vermietung der Zimmer und (Ferien)Wohnungen erzielten und festgestellten Umsätze in Höhe von Euro 43.074,85 netto von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Zum Umsatz aus Vermietung von Fahrzeugen:
Die Beschwerdeführerin vermeint, dass jene Umsätze, welche sie aus der Vermietung von Fahrzeugen im Jahr 2019 erzielte, nicht zur Bemessungsgrundlage zählen, zumal sich die Höhe der Miete der einzelnen Fahrzeuge nach den gefahrenen Kilometern berechne und die vermieteten Fahrzeuge überwiegend außerhalb des Gebietes Tirol eingesetzt würden.
Dem ist zu entgegnen, dass die jeweiligen Mietverträge – gemäß den vorgelegten Rechnungen – mit Unternehmen abgeschlossen wurden, welche ihren Sitz in Tirol hatten, nämlich in Z und in W. Wesentlicher Vertragsinhalt mit dem jeweiligen Unternehmen ist die Zur-Verfügung-Stellung der Fahrzeuge. Bei sonstigen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort gemäß § 3a Abs 6 UStG bei er langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln – eine solche liegt gegenständlichenfalls vor, wie anhand der abgerechneten Kilometer pro Fahrzeug ersichtlich ist – nach dem Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (UStRL RZ 641g ff). Die beiden Mieter der von der Beschwerdeführerin vermieteten Fahrzeuge betreiben ihr Unternehmen in Z und in W, weshalb die Leistungen der Beschwerdeführerin zur Gänze in Tirol erbracht wurden und folglich zur Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Tourismusbeitrages gehören.
Lediglich ergänzend (weil nicht verfahrensgegenständlich – wie oben ausgeführt) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch – obwohl die diesbezügliche Beweislast ihr obliegen würde – nicht ansatzweise nachgewiesen hat, dass die von der EE und FF durchgeführten (Taxi)Fahrten ausschließlich oder überwiegend außerhalb des Bundeslandes Tirol durchgeführt worden wären. Zur Geltendmachung des Ausnahmetatbestandes des § 31 Abs 1 lit d) Tiroler TourismusG 2006 wäre es erforderlich gewesen, hinsichtlich jeder durchgeführten Fahrt konkret (kilometermäßig aufgeschlüsselt) darzulegen, welcher Teil der Fahrt in Tirol und welcher außerhalb des Bundeslandes durchgeführt wurde. Diese konkrete Berechnung – welche vom Ausnahmetatbestandswerber durchzuführen wären – kann die Vorlage diverser Rechnungen nicht ersetzen. Außertirolerische Umsätze der Taxiunternehmer wurden sohin nicht einmal nachgewiesen.
Es waren daher sämtliche Umsätze aus der Vermietung der Fahrzeuge in Höhe von Euro 80.017,42 der Bemessung des Pflichtbeitrages zugrunde zu legen. Auch der Erlös aus dem Fahrzeugverkauf war von der Bemessungsgrundlage nicht auszunehmen, zumal eine derartige Ausnahmebestimmung nicht normiert ist
Zu den verfassungsmäßig aufgeworfenen Bedenken der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese seitens des erkennenden Gerichtes nicht geteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „im Sinne des Umsatzsteuergesetzes“ (NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Stammfassung und Bgld Tourismusgesetz 1992) ist auf die vorliegende Gesetzeslage nicht anzuwenden, zumal sowohl im burgenländischen als auch niederösterreichischen Tourismusgesetzes (dazumal) keine Ausnahmetatbestände für den Ausschluss von Umsätzen aus sonstigen Leistungen, welche außerhalb des Bundesgebietes erzielt werden, bestanden. Diese sind aber im Tiroler Tourismusgesetz in § 31 Abs 1 lit c) insofern normiert, als Umsätze aus sonstigen Leistungen nur als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend außerhalb des Bundeslandes Tirol erbracht werden.
Weiters sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass Taxitätigkeiten im Burgenland von der Tourismusabgabe befreit seien, schlichtweg falsch. Weder dem burgenländischen Tourismusgesetz noch der dazu gehörigen Beitragsgruppenverordnung ist zu entnehmen, dass diese Unternehmen von der Besteuerung ausgenommen seien sollen. Vielmehr wird das Taxigewerbe ausdrücklich in der Beitragsgruppe A aufgelistet.
Auch wurde durch den VfGH bereits entschieden, dass die Errichtung von regionalen Tourismusverbänden und Einreihung eines ganzen Gebietes in eine Ortsklasse verfassungsmäßig nicht bedenklich ist (VfGH 10.12.2009, B13/19). Dass die Hebesätze ungerechtfertigt und willkürlich überhöht wären, erschließt sich dem erkennenden Gericht ebenfalls nicht.
Es bestehen daher keinerlei verfassungsmäßige Bedenken gegen die Anwendung der verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler TourismusG 2006.
Aufgrund des Umstandes, dass die festgestellten Umsätze aus der beruflichen Vermietung der Unterkunft in Höhe von Euro 43.074,85 von der Bemessungsgrundlage auszunehmen sind, war der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband Tiroler X (Verbandsnummer: **** Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusfond neu festzusetzen wie folgt:
Berufsgruppe
Bemessungszeitrum
Beitrags-
pflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von
Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
€ 99.180
10
Gastgewerbetreibende in der Betriebsart eines Hotel-Garni oder Gästehauses
€ 24.610,00
100
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 41,43
Tourismusverband
13,5
€ 466,13
Gesamt
14,7
€ 507,56
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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