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LVwG-2022/16/0899-1•LVwG T LVwG-2022/16/0899-1
LVwG-2022/16/0899-1Landesverwaltungsgericht20.03.2023
Entschädigung<br/>Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des Gemeindeverband AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2022, Zl ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin das dort geltend gemachte Mehrbegehren im Ausmaß von Euro 775,33 zuerkannt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin hat am 20.05.2020 für die Dienstnehmerin CC, geboren am XX.XX.XXXX, eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für 42 Kalendertage (14.03.2020 bis 24.04.2020) in Höhe von 2.378,91 Euro beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund der Verkehrsbeschränkung der genannten Dienstnehmerin im Zeitraum 13.03.2020 bis 22.04.2020 auf Grundlage der §§ 24, 32 Abs 1 Z 7 und Abs 3 EpiG in Verbindung mit den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 128/2020) und Bote für Tirol Stück 12b (Nr 186/2020), in der Fassung Bote für Tirol Stück 14a (Nr 235/2020), eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.378,91 Euro zuerkannt. Somit wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben und die Entscheidung nicht näher begründet.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr sei beim Antrag für die genannte Dienstnehmerin ein Fehler unterlaufen, denn sie habe das monatliche Brutto falsch ausgefüllt. Zusammen mit dem Antrag seien jedoch die richtigen Gehaltszettel für die Dienstnehmerin übermittelt worden. Als Anlage zur Beschwerde wurde ein neu befüllter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG übermittelt, wobei nun abweichend vom ursprünglichen Antrag für einen Absonderungszeitraum von 41 Kalendertagen (13.02.2020 bis 22.04.2020) eine Vergütung in Höhe von Euro 3.154,24 beantragt und damit der ursprüngliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG der Höhe nach um 775,33 Euro ausgedehnt wurde.
II.Sachverhalt:
Frau CC, wohnhaft in **** X, Adresse 2, war als Heimhilfe bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und wurde vom 13.03.2020 bis 22.04.2020 gemäß §§ 24, 32 Abs 1 Z 7 und Abs 3 EpiG in Verbindung mit den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol 10b (Nr 128/2020) und Bote für Tirol Stück 12b (Nr 186/2020), in der Fassung Bote für Tirol Stück 14a (Nr 235/2020), verkehrsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen. Die mit den genannten Verordnungen über die Gemeinden des W-Tales und V verhängten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen waren ursächlich für die Dienstverhinderung der Dienstnehmerin.
Die Beschwerdeführerin ist Dienstgeberin von Frau CC, deren monatliches Bruttogehalt für die Monate März 2020 und April 2020 1.723,04 Euro betrug. Der monatliche Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung betrug für März und April 2020 302,05 Euro. Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde rechtzeitig mit Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG vom 20.05.2020 eine Vergütung in Höhe von 2.378,91 Euro begehrt, welche ihr auch im beantragten Ausmaß zuerkannt wurde.
In der Beschwerde wird nunmehr die Zuerkennung einer Entschädigung in Höhe von 3.154,24 Euro beantragt, da der ursprüngliche Antrag irrtümlich falsch ausgefüllt worden war. Damit wurde der Antrag der Höhe nach um 775,33 Euro ausgedehnt. Das in der Beschwerde geltend gemachte Mehrbegehren findet Deckung in den tatsächlich für den Zeitraum der Verkehrsbeschränkung angefallenen Ansprüchen der genannten Dienstnehmerin.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin für die Verkehrsbeschränkung ihrer Dienstnehmerin ein Entschädigungsanspruch gebührt, ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Auch hat die belangte Behörde zunächst den beantragten Entschädigungsbetrag zur Gänze zuerkannt.
Im Rechtsmittel wurde der ursprünglich fristgerecht geltend gemachte Anspruch der Höhe nach ausgedehnt. Auch dieses Mehrbegehren findet Deckung in dem von der belangten Behörde errechneten Vergütungsbetrag. Eine telefonische Rückfrage der verfahrensleitenden Richterin bei DD, die als Sachverständige die Berechnungen für die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, hat ergeben, dass die Berechnungen von der Behörde auf Grundlage der übermittelten Gehaltszettel durchgeführt und die Anträge lediglich zur Kontrolle herangezogen wurden (s betreffend Frau CC die Berechnungen im veraltungsbehördlichen Akt S 345 bzw 356).
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 103/2022, lauten wie folgt:
„§ 7
Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
[…]
§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
[…]
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
[…]
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
§ 49
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
[…]
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
[…]
§ 50
Wirksamkeit des Gesetzes
[…]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Dass der Beschwerdeführerin dem Grunde nach eine Entschädigung für die Verkehrsbeschränkung ihrer Dienstnehmerin zusteht, ist im vorliegenden Fall nicht strittig. So wurde der ursprünglich beantragte Vergütungsanspruch von der Behörde anerkannt und in der beantragten Höhe zugesprochen. In der Beschwerde vom 16.03.2022 wurde der ursprünglich beantragte Vergütungsbetrag um 755,33 Euro der Höhe nach ausgedehnt.
Bis zum Inkrafttreten der Novelle zum Epidemiegesetz 1950, BGBl I Nr 21/2022, war in den §§ 33 und 49 Abs 1 EpiG für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG jeweils eine materiellrechtliche Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstengangs festgelegt worden (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0092 mwN). Ist ein Leistungsanspruch befristet, kommt eine Antragsausdehnung um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr in Betracht (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309 und 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).
Mit der genannten, am 18.03.2022 in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr 21/2022 hat der Gesetzgeber § 49 EpiG einen Abs 5 angefügt, der ausdrücklich festlegt, dass fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß § 49 Abs 1 und 2 EpiG zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs 6 EpiG erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden dürfen.
Das Landesverwaltungsgericht hat grundsätzlich, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Vor diesem Hintergrund war auch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Änderung der Rechtslage bei der Erlassung der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigten. Da die nunmehr beantragte Vergütungssumme in der von der buchhalterischen Sachverständigen ermittelten Vergütung Deckung findet, konnte der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und das in der Beschwerde beantragte Mehrbegehren zuerkannt werden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der in Abschnitt II. des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit geklärt, eine diesbezügliche Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Im vorliegenden Verfahren war zu klären, ob eine Ausdehnung des ursprünglich fristgerecht eingebrachten Antrages der Höhe nach noch möglich ist und der beantragte Betrag zuerkannt werden kann. Da die in der Beschwerde der Höhe nach ausgedehnte Vergütung in der laut Berechnungen der Behörde für die Dienstnehmerin zustehenden Vergütung Deckung findet, war keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Ausdehnung des Antrages der Höhe nach auch nach Ablauf der in § 49 Abs 1 und 2 EpiG vorgesehenen, materiellen Fallfrist möglich ist, hat der Gesetzgeber durch § 49 Abs 5 EpiG seinem klaren Wortlaut nach geregelt. Die bisher zu den materiellen Fallfristen der §§ 33 und 49 EpiG ergangene, in Abschnitt V. der Entscheidung zitierte Judikatur ist auf das gegenständliche Verfahren nicht mehr anwendbar. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2022, Ra 2022/03/0050, ist ableitbar, dass eine Antragsausdehnung erst nach Inkrafttreten der Novelle zum EpiG, BGBl I Nr 21/2022, in Betracht kommt und von den Verwaltungsgerichten bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen ist (s Rz 15 f).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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