LVwG T LVwG-2023/23/0698-2

LVwG-2023/23/0698-2Landesverwaltungsgericht17.03.2023

Regest

Absonderung<br/>Masern<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/23/0698-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.23.0698.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher aufgrund der von der Bezirkshauptmannschaft Z nach § 7a Abs 6 Epidemiegesetz 1950 als Beschwerde zu wertenden Vorlage der Verwaltungsakten betreffend die Absonderung des AA, geboren am XX.XX.2007, wohnhaft Adresse 1, **** Y, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.03.2023 zu Zl ***,

zu Recht:

1. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 13.03.2023, Zl ***, hat die zuständige Gesundheitsbehörde – die Bezirkshauptmannschaft Z – den AA, geb. XX.XX.2007, betreffenden Akt zur Überprüfung der Notwendigkeit der Absonderung gemäß § 7a Abs 6 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden: EpiG) samt Verwaltungsakt vorgelegt.

Am 14., 15. Und 17. März erfolgten telefonische Abklärungen mit den Amtsärztinnen der Bezirkshauptmannschaften X Umgebung, W. Vom Direktor der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft V wurde eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt: „Herr AA und Frau XXX sind beide Schüler der HBLA für Forstwirtschaft in V und bewohnen auch beide das Schülerheim. Laut Klassenbuch war Herr AA in der KW9 (27.02.2023 bis 03.03.2023) in der Schule anwesend und lediglich am 02.03.2023 durch den Schularzt krankgemeldet. Frau XXX war ebenfalls in der KW 9 laut Klassenbuch anwesend und nur am 03.03.2023 als fehlend eingetragen. Beide Schüler haben auch für die besagte Woche, laut unserem internen Essensbestellsystem, Frühstück, Mittagessen und Abendessen im Schülerheim gebucht. Die Mahlzeiten werden in einem gemeinsamen Speisesaal eingenommen. Die Essenzeiten sind wie folgt festgelegt:

Frühstück 06:30 - 07:40

Mittagessen 12:00 - 14:00

Abendessen 17:50 - 18:30

Dadurch kann davon ausgegangen werden, dass zumindest im Speisesaal ein Kontakt in der KW9 bestand.“

II.Sachverhalt:

Am 4.3.2023 wurde bei einer Internatsschülerin der HBLA V eine Maserninfektion labortechnisch nachgewiesen.

Diese Schülerin nahm an den Vortagen noch als Internatsschülerin am Unterricht teil. Auf Grund dieses Sachverhaltes wurden alle InternatschülerInnen der HBLA V auf ihr Kontaktverhalten zur infizierten Schülerin überprüft. Diese Überprüfung ergab, dass alle InternatschülerInnen täglich ihre Essen in einem gemeinsamen Speisesaal einnehmen. Unter diesen Schülern befand sich auch der Beschwerdeführer. Zumindest für zwei Vortage ist eine Teilnahme am gemeinsamen Essen sowohl des Beschwerdeführers als auch der infizierten Mitschülerin dokumentiert.

In einem zweiten Schritt wurde der Impfstatus aller Internatsschüler erhoben. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ungeimpft ist.

In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Absonderung des Beschwerdeführers verfügt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur erfolgten Absonderung ergeben sich aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf stützen sich dabei insbesondere auf die vorgelegten Protokolle, sowie das Fall-Tracing Blatt der Uischen Gesundheitsbehörden. Weiters ergeben sich die Feststellungen zum epidemiologisch relevanten Kontakt aus den Erhebungen innerhalb der HBLA V.

IV.Rechtslage:

1. Epidemiegesetz 1950:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 7 und 7a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 183/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für Kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder in einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

[…]“

„Rechtsschutz bei Absonderungen

§ 7a. (1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“

2. Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl Nr 39/1915 idF BGBl II Nr 56/2023:

§ 1 Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

§ 2 Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.

Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.

Durch entsprechende Vorkehrungen ist Vorsorge zu treffen, dass nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde.

Auch kann angeordnet werden, dass Tiere, insbesondere Ungeziefer, Fliegen, Stechmücken u. dgl., vor allem sofern eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese in Betracht kommt, ferngehalten oder beseitigt werden.

Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen.

§ 3 Die Absonderung muss in einem sanitär einwandfreien Raume erfolgen, der eine wirksame Absonderung gewährleistet. Im Absonderungsraume dürfen nur die unbedingt notwendigen Gebrauchsgegenstände vorhanden sein. Gegenstände, die eine abgesonderte Person benützt hat, dürfen vor erfolgter Desinfektion nicht aus dem Absonderungsraume entfernt werden.

Soweit die Verordnung nicht Ausnahmen gestattet, dürfen unberufene Personen den Raum, in dem eine abgesonderte Person untergebracht ist, und die hierzu gehörigen Nebenräume nicht betreten.

Falls eine zweckentsprechende Absonderung nach dem Gutachten des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes in der Wohnung nicht möglich ist, insbesondere bei Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest oder gelbem Fieber, ist die Unterbringung in einer Krankenanstalt mit entsprechenden Isoliereinrichtungen oder einem anderen geeigneten Isolierraume durchzuführen, sofern die Überführung ohne Gefährdung der abzusondernden Person erfolgen kann.

Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, Aussatz (Lepra), gelbem Fieber, Milzbrand, Rotz oder Poliomyelitis anterior acuta dürfen die zur Absonderung benützten Räume nicht mit Räumen in offener Verbindung stehen, in denen ein Gast- oder Schankgewerbe betrieben wird oder in denen Lebensmittel erzeugt, verwahrt oder verkauft werden, oder ein anderer Betrieb ausgeübt wird, durch den die Weiterverbreitung der Krankheit zu besorgen ist.

Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind voneinander und nach Infektionskrankheiten getrennt unterzubringen.

Jedem Kranken oder Krankheitsverdächtigen muss außer einem nur für ihn bestimmten Bett ein nur für ihn bestimmtes Wasch- und Essgerät zur Verfügung stehen.

Auch sind, nach Infektionskrankheiten getrennt, für Kranke, Krankheitsverdächtige und deren Pflegepersonal eigene Aborte zu bestimmen oder wenigstens anderweitige zweckentsprechende Einrichtungen zu treffen.

Es kann angeordnet werden, dass den für die Wartung und Pflege notwendigen Personen ein eigener, mit dem Krankenraume unmittelbar verbundener sanitär einwandfreier Schlafraum zur Verfügung stehe.

§ 4 Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Corona-Virus“) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Mpox sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen..“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

V.Erwägungen:

Mit der Novelle BGBl I Nr 183/2021 wurde ein Rechtsschutz gegen Absonderungen in das EpiG eingefügt.

Der Beschwerdeführer wurde als ungeimpfte Kontaktperson mit Bescheid vom 7.3.2023 befristet abgesondert. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erfüllt der Beschwerdeführer die im Bescheid formulierten Bedingungen für die Beendigung der angeordneten Absonderung nicht und ist diese nach wie vor aufrecht.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht die Überprüfungspflicht gemäß § 7a Abs 5 dritter Satz EpiG. Ein ärztlicher Nachweis, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr einer Weiterverbreitung ausgeht liegt aktuell nicht vor.

Ein derartiger Nachweis wäre entweder ein labortechnischer Nachweis einer bereits abgeheilten Infektion und eine Ausbildung entsprechender Antikörper oder eine abgeschlossene Immunisierung durch Impfung. Beider liegt nicht vor.

Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen darstellt. Die Absonderung des Beschwerdeführers besteht derzeit zu Recht, da durch andere – gelindere – Maßnahmen die ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen nicht beseitigt werden kann. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kommt als gelindere Maßnahme eine Absonderung zu Hause in Betracht.

Die Dauer der Absonderung berechnet sich auf Grund medizinischer Vorgaben vom letzten Tag der möglichen Infektion mit einer Dauer von 18 Kalendertagen. Die letzte Expositionsmöglichkeit war der 2.3.2023. An diesem Tag nahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch die infizierte Mitschülerin am gemeinsamen Mittagessen teil. Vor diesem Hintergrund ergibt sich das vorläufige Ende unter Zugrundelegung einer Nichtinfektion bis zu diesem Zeitpunkt mit 20.3.2023.

Aufgrund des eindeutigen Sachverhalts und der klaren gesetzlichen Regelungen sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer mündlichen Verhandlung ab. Darüber hinaus lässt sich die Verpflichtung zu einer mündlichen Verhandlung aus § 7a Abs 6 EpiG nicht ableiten. Weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem entgegen. Zudem ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall aufgrund der strikten gesetzlichen Fristvorgaben zu einer raschen Entscheidung verpflichtet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Hinweis an die Behörde:

Bei weiterer Aufrechterhaltung der Absonderung ist der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol rechtzeitig im Sinne des § 7a Abs 6 dritter Satz EpiG zur Überprüfung vorzulegen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035). Folglich wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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