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LVwG-2022/12/2874-5Landesverwaltungsgericht16.03.2023
Verbesserungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadtgemeinde Y vom 16.08.2022, Zl ***, betreffend die Zurückweisung des Bauansuchens vom 09.08.2019,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde das Bauansuchen vom 09.08.2019, zuletzt abgeändert ab 16.03.2020 und 12.11.2021, über den „Zu- und Umbau von Dachgaupen und Sanierung des Bestandsdaches“ auf Gst Nr. ***, KG Y, EZ ****, gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und bestritt, dass nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens vorgelegt worden seien und sohin zu Unrecht eine Aufforderung und in weiterer Folge die Zurückweisung des Bauansuchens gemäß § 13 Abs 3 AVG erfolgt sei. Zum Beweis angeboten wurden Zeugen sowie die Einholung von Befund und Gutachten aus dem Bereich der Architektur, Ziviltechnik einschließlich der Planverfassung, dass das gegenständliche Bauansuchen im Sinne der Bauunterlagenverordnung eingereicht worden sei, weshalb für die diesbezüglich vorzulegenden Planunterlagen (Bauunterlagen) die Voraussetzung des § 2 Bauunterlagenverordnung 2020 gelten würde. Die diesbezüglichen Voraussetzungen wären durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bauunterlagen vollinhaltlich erfüllt. Die Zurückweisung sei sohin zu Unrecht erfolgt.
Auch sei es unrichtig, dass die Unterlagen nicht nachgebessert bzw nachgereicht worden seien, weshalb eine abschließende Beurteilung des Bauansuchens nicht möglich gewesen sei. Bei dem gegenständlichen Gebäude handle es sich um einen Altbestand. Der Eigentumsnachweis der Beschwerdeführerin liege der belangten Behörde aufgrund des Altbestandes bereits seit langem vor. Im Übrigen werde auf das offene Grundbuch verwiesen.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Umbau von Dachgaupen und die Sanierung des Dachbestandes angesucht, weshalb ein Zusammenhang zu einer Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht ansatzweise begründet werden könne. Die entsprechende Glaubhaftmachung werde sohin zu Unrecht verlangt. Im Übrigen halte die Beschwerdeführerin fest, dass auch tatsächlich nicht beabsichtigt werde, das Dachgeschoß als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Dies sei der belangten Behörde bereits in diversen Gesprächen versichert worden.
Schließlich würden der belangten Behörde auch sämtliche Anschlussverträge mit Ver- und Entsorgungsträgern vorliegen, da diese bereits im Zuge der bisherigen behördlichen Verfahren betreffend den aktuellen Baukonsens hinsichtlich Grundriss und Außenhaut vorzulegen gewesen seien. Im Übrigen seien die Ver- und Entsorgungsträger von der Gemeinde selbst betrieben oder organisatorisch von der Gemeinde beherrscht, sodass sämtliche Unterlagen bei der belangten Behörde auch frei zugänglich seien.
Als Beweis wurde der vollständige Bauakt betreffend des Gebäudes und diverse Zeugeneinvernahmen sowie die Parteieneinvernahme beantragt. Beantragt wurde, eine Verhandlung durchzuführen um die angebotenen Beweise aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass dem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Ansuchen Folge gegeben und die beantragte baurechtliche Bewilligung für den Zu- und Umbau von Dachgaupen und Sanierung des Bestandsdaches erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Eingangsinstanz zurückzuverweisen. Angefügt wurde ein Urkundenkonvolut mit dem Titel „Bauansuchen“.
Mit Schreiben vom 09.11.2022 wurde der Beschwerdeakt samt Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.12.2022 wurde Baumeister CC zum Amtssachverständigen bestellt und um Erstattung eines Gutachtens hinsichtlich der Beschwerdegründe aus hochbautechnischer Sicht ersucht. Die Gutachtenserstattung erfolgte mit Schreiben vom 19.01.2023, in dem er zusammenfassend aus hochbautechnischer Sicht festhielt, dass dem Mängelbehebungsauftrag vom 12.08.2021 hinsichtlich des Punktes „Anpassung der Planunterlagen nach den Erfordernissen der Bauunterlagenverordnung 2020, insbesondere der Darstellung aller Geschosse sowie der richtigen Darstellung des konsentierten Bestandes“ nicht ausreichend nachgekommen worden sei.
Dieses Gutachten wurde an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 23.01.2023 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Mit Schreiben vom 08.02.2023 beantragte der Beschwerdeführervertreter eine Fristerstreckung um „zumindest vier Wochen“, da auf gleicher fachlichen Ebene dem Gutachten des Amtssachverständigen entgegengetreten werden wolle. Mit Schreiben vom 08.03.2023 übermittelte der Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme und führt aus, dass die Beurteilung der Gaupen nicht korrekt sei, da diese keine Erweiterung bestehender Räume darstellen würden. Ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständige, der das Fehlen von notwendigen Unterlagen von Bauansuchen und Bauanzeigen gemäß Bauunterlagenverordnung 2020 und Informationen bemängelte, würden diese fehlenden Urkunden mit den fehlenden Informationen überarbeitet im gleichen Zuge eingereicht. Die im Schreiben angeführten Urkunden wurden beigefügt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Y um die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben Zu- und Umbau von Dachgaupen und Sanierung des Bestandsdaches auf Grundstück Nr. .***, EZ ****, KG **, in **** Y, Adresse 2, angesucht. Das Grundstück ., KG ***** Y, ist im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Y als Landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen.
Es wurde festgestellt, dass die eingereichten Unterlagen mangelhaft sind und für eine vollständige Prüfung des Bauansuchens zusätzliche Unterlagen fehlen. Daher wurde mit Schreiben vom 12.08.2021 der Bauwerberin die Aufforderung zur Verbesserung der Bauunterlagen gemäß § 13 AVG schriftlich aufgetragen. Seitens des Rechtsvertreters der Bauwerberin wurde um Verlängerung der gesetzten Frist um 6 Wochen ersucht. Nach Ablauf dieser Frist am 12.11.2021 wurden nachfolgende Unterlagen nachgereicht:
Überarbeitetes Bauansuchen vom 11.11.2021
Überarbeiteter Einreichplan vom 10.11.2021
Anschlussbescheid städtische Abwasserentsorgung vom 13.03.1989
Bescheid Erneuerungsgebühr-Kanalanschluss vom 13.03.1989
Bescheid Anschlusspflicht vom 15.02.1989
Weitere nachfolgende Unterlagen wurden mit Schreiben vom 12.08.2021 nachgefordert und von der Bauwerberin nicht nachgebessert bzw nachgereicht:
Nachweis des Eigentums (z.B. Auszug Grundbuch) am Bauplatz gem. § 29 Abs 2 lit a TBO
Nachweis zur Glaubhaftmachung der Nutzung, sodass eine Verwendung als Freizeitwohnsitzes nicht beabsichtigt ist (§ 29 Abs 4 TBO)
Aktuelle Anschlussverträge mit den betreffenden Ver- und Entsorgungsträgern bzgl Kanal, Wasser und Energie (Strom) zur Sicherstellung der Bauplatzeignung im Sinne des § 3 Abs 5 TBO.
Den Einreichplänen liegt hinsichtlich der Grundrisse lediglich eine Darstellung des Dachgeschoßes bei. Die darin als Neubau in Rot dargestellten Baumaßnahmen gehen dabei über die beantragten Maßnahmen hinaus. Es soll ein Badezimmer sowie ein „Dachraum“ eingebaut werden. Alle Wände, mit Ausnahme der südlichen Außenwand sind in Rot als Neubau dargestellt, auch die Wände, welche die Treppe ins Dachgeschoß umfassen. Bemaßungen dieser neuen Wände fehlen allerdings zum Großteil. Es kann aus den Planunterlagen nicht geschlossen werden, welche konsentierte Nutzung der Bestand des Dachgeschoßes aufweist, auch ist nicht ersichtlich, ob die Treppe als Bestand anzusehen ist oder neu errichtet bzw. umgebaut werden soll.
Sofern Baumaßnahmen lediglich im Dachgeschoß durchgeführt werden sollen, ist die Darstellung der darunterliegenden Geschoße nicht erforderlich, sehr wohl aber die Darstellung der Dachdraufsicht, welche gegenständlich fehlt.
Aus der Ansicht West ist ersichtlich, dass offenbar auch die Errichtung einer neuen Rampe geplant ist, wobei diesbezügliche Darstellungen in keiner anderen Planbeilage – auch nicht im Lageplan – ersichtlich sind.
Im Lageplan fehlen weiters die Abmessungen der beiden geplanten Gaupen sowie sämtliche Höhenangaben zu den Gaupen sowie zu dem neu geplanten First. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass die neu geplante Gaupe an der Ostseite im Lageplan eine – herausgemessene – Länge von ca. 3,20 m aufweist, währenddessen im Grundriss Dachgeschoß eine Länge von 4,32 m eingetragen wurde. Die Planunterlagen sind somit auch in diesem Punkt widersprüchlich.
Aus hochbautechnischer Sicht sind daher die eingereichten Planunterlagen in folgenden Punkten mangelhaft sind widersprechen und der Bauunterlagenverordnung 2020:
Gemäß § 2 Abs 8 TBO 2022 ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Durch die beantragte Errichtung der Gaupe ist aus bautechnischer Sicht eine Erweiterung bestehender Räume geplant, wonach von einem Zubau auszugehen ist. Daher müssen die Anforderungen an die Planunterlagen auch hinsichtlich eines Zubaus geprüft werden können.
Gemäß § 1 Abs 2 Bauunterlagenverordnung 2020 fehlen im Lageplan jedoch folgende Informationen:
lit e) die Umrisse und die Außenmaße des Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes unter Zugrundelegung der äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung,
lit h) die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes, z. B. durch Verwendung eines Lage- und Höhenplanes, weiters das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, sowie die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Geländehöhen.
Gemäß § 1 Abs 3 Bauunterlagenverordnung 2020 fehlen hinsichtlich der Grundrisse folgende Informationen:
lit a) alle Geschosse einschließlich der Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht (Dachdraufsicht) auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunterliegenden Geschosse,
lit g) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und konstruktiven Bauteile,
lit h) die Nutzfläche und den Verwendungszweck (Dachraum ist kein Verwendungszweck) der Räume.
Gemäß § 1 Abs 4 Bauunterlagenverordnung 2020 fehlen hinsichtlich der Ansichten folgende Informationen:
lit b) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung,
lit d) die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Gebäudehöhen.
Gemäß § 1 Abs 5 Bauunterlagenverordnung 2020 fehlen hinsichtlich der Schnitte folgende Informationen:
lit d) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung.
Zusammenfassend kann somit aus hochbautechnischer Sicht festgehalten werden, dass dem Mängelbehebungsauftrag vom 12.08.2021 hinsichtlich des Punktes „Anpassung der Planunterlagen nach den Erfordernissen der Bauunterlagenverordnung 2020, insbesondere der Darstellung aller Geschoße sowie der richtigen Darstellung des konsentierten Bestandes“ nicht ausreichend nachgekommen wurde.
Da die antragsgegenständlichen Einreichunterlagen nicht der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprechen, konnte eine vollständige Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nicht durchgeführt werden.
III.Beweiswürdigung:
Die Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen wurde unzweifelhaft mit dem Amtssachverständigengutachten des Baumeister CC überprüft und bestätigt und festgehalten, dass die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht wurden.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.03.2023 wurde diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten, sondern vielmehr – verspätet - die Urkundenvorlage nachzuholen versucht wurde. Relevanter Zeitpunkt der Nachreichung im wäre die mit dem Verbesserungsauftrag erteilte Frist bzw Zeitpunkt gewesen. Dies allein ist Grundlage der Entscheidung und Überprüfung, ob innerhalb der gesetzten Frist die geforderten und erforderlichen Unterlagen vollständig nachgereicht wurden.
Die angebotenen Zeugen waren nicht einzuvernehmen, da diese für die Vollständigkeit der Verbesserung der Einreichunterlagen nicht angeboten worden wurden und dazu nichts beizutragen gehabt hätten. Die mangelhafte Verbesserung wurde auch von der Beschwerdeführerin in Ihrer Stellungnahme vom 08.03.2023 nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die relevante Bestimmung des AVG lautet:
„Anbringen
§ 13.
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 1 Bauunterlagenverordnung sind alle Geschosse einschließlich der Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunterliegenden Geschosse darzustellen (Abs 3 lit a). In den Schnitten und Ansichten ist jeweils der Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung an den maßgebenden Ebenen darzustellen (Abs 4 lit b und Abs 5 lit d). Der ausgewiesene Bestand und die tatsächliche Genehmigung sind in den Grundrissen und vor allem im betroffenen Bereich in der vorgegebenen farblichen Darstellung gemäß Bauunterlagenverordnung einzutragen, sodass der konsentierte Baubestand und die geplanten Baumaßnahmen ersichtlich sind. Dementsprechende wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.08.2021 zur Verbesserung unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, da die Einreichunterlagen nicht diesen Vorgaben der Bauunterlagenverordnung 2020, wie festgestellt, entsprochen haben.
Selbst eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist also der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069). Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde darf die Rechtsmittelinstanz nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302). „Sache“ iSd Verfahrens ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (vgl VwGH 17.05.1984, 81/06/0127; 27.09.2005, 2004/06/0084; 17.04.2012, 2008/04/0217). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden (VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063 mwN).
Da gemäß § 13 Abs 3 AVG die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.08.2021 zur Verbesserung der Bauunterlagen schriftlich aufgefordert wurde, seitens des Rechtsvertreters der Bauwerberin um Verlängerung der gesetzten Frist um sechs Wochen ersucht wurde und selbst nach dieser Frist die nachgereichten Unterlagen nicht vollständig und nicht im Sinne der aufgezeigten und festgestellten Mängel laut der Bauunterlagenverordnung 2020 behoben wurden, war richtigerweise gemäß § 34 Abs 2 TBO 2022 iVm § 13 Abs 3 AVG das Bauansuchen zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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