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LVwG-2023/45/0324-1•LVwG T LVwG-2023/45/0324-1
LVwG-2023/45/0324-1Landesverwaltungsgericht13.03.2023
Dienstgeberanteil gesetzliche Sozialversicherung<br/>Arbeitslosenversicherung<br/>Entschädigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2023, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das beantragte Mehrbegehren von Euro 10,30 zuerkannt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 21.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für die Dienstnehmerin CC für die Zeit ihrer behördlichen Absonderung vom 16.07.2021 bis 23.07.2021 in Höhe von Euro 661,09. Darin enthalten waren auch die Sonderzahlungen sowie der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, der näher aufgeschlüsselt war und Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung umfasste.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2023 wurde der Antragstellerin eine Vergütung in Höhe von Euro 650,79 zugesprochen. Das Mehrbegehren wurde mit der Begründung abgewiesen, dass nach Ansicht der belangten Behörde der Dienstgeberanteil der Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3 % nicht geltend gemacht werden könne, da unter Verweis auf § 51 ASVG lediglich Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vergütet würden.
Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde übersehe, dass der in § 32 Abs 3 EpiG verwendete Begriff „Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung“ keine Einschränkung auf ASVG-Beiträge (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) enthalte, sondern entsprechend den sprachlichen Gepflogenheiten im Sozialversicherungsrecht und in der Personalverrechnung auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge umfasse. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge würden auf § 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) beruhen und somit ihre rechtliche Grundlage ebenso wie die ASVG-Beiträge in einem Bundesgesetz haben und seien daher selbstverständlich ein Bestandteil der „gesetzlichen Sozialversicherung“. Zudem verwies die Beschwerdeführerin auf in der Zwischenzeit ergangene einschlägige Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (*** und ***; ***; *** und ***). Sie beantragte den geltend gemachten Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung einzurechnen und den angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern.
II.Sachverhalt:
CC ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin. Ihr monatliches Bruttogrundgehalt beträgt Euro 1.839,14. Der monatliche Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt Euro 377,58 und setzt sich aus Euro 69,52 für Krankenversicherung, Euro 22,07 für Unfallversicherung, Euro 230,82 für Pensionsversicherung und Euro 55,18 für Arbeitslosenversicherung zusammen.
Die Dienstnehmerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde für den Zeitraum 16.07.2021 bis 23.07.2021 (8 Tage) gemäß § 7 EpiG abgesondert. Sie erhielt in diesem Zeitraum ihren Vergütungsbetrag weiterhin von der Beschwerdeführerin ausbezahlt. Am 21.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin auf Basis oben festgestellter Beträge eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG in Höhe von Euro 661,09.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Akt der belangten Behörde. Im Akt ist unter anderem der Absonderungsbescheid enthalten. Auch die geleisteten Zahlungen lassen sich aufgrund der beigelegten Unterlagen schlüssig und widerspruchsfrei nachvollziehen. Da der Sachverhalt somit unbestritten feststeht, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Im Übrigen hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und war gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 89/2022, lautet wie folgt:
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
[…]
V.Erwägungen:
Im konkreten Fall wurde die betroffene Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im Zeitraum 16.07.2021 bis 23.07.2021 gemäß § 7 EpiG abgesondert. Somit steht ihr gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung des Vergütungsbetrages – gemäß § 32 Abs 3 Satz 3 EpiG auf die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ist vom Bund zu ersetzen.
Im Zentrum des gegenständlichen Verfahrens steht die Frage, ob auch die Dienstgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 32 Abs 3 EpiG vergütet werden.
Der Wortlaut des § 32 Abs 3 EpiG enthält keine Einschränkung dahin, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wären. Er begrenzt den Anspruch lediglich insoweit, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine „gesetzliche Sozialversicherung“ handeln muss (vgl VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189; VwGH 18.10.2022, Ra 2022/03/0055).
Die Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag sind aktuell im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) geregelt. Beide Gesetze beruhen auf der Kompetenzgrundlage des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG (konkret: Sozial- und Vertragsversicherungswesen). Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich – auch wenn sie ein gewisses „Sonderleben“ führen mag – um einen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht11 (2018) 15).
Die von der Beschwerdeführerin geleisteten und im konkreten Fall strittigen Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung basieren dabei auf § 2 Abs 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG). Demnach wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Die Beschwerdeführerin hat diese Beitragsleistungen daher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht, die nicht vertraglich abdingbar ist. Es handelt sich daher jedenfalls um eine gesetzlich vorgesehene Leistung.
Wie oben angeführt hat der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2022/03/0055 ausgeführt, dass der Anspruch lediglich insoweit begrenzt ist, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine „gesetzliche Sozialversicherung“ handeln muss. Da der konkrete Dienstgeberbeitrag auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, die dem Bereich der Sozialversicherung zuzurechnen ist, ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Arbeitslosenversicherung unter § 32 Abs 3 EpiG miteinbezogen ist.
Die Begründung der belangten Behörde, dass lediglich Beiträge zur Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung iSd § 51 ASVG vergütet werden könnten, erweist sich als nicht haltbar, da § 32 Abs 3 EpiG gerade nicht auf diesen enger gesteckten Bereich der „allgemeinen Sozialversicherung“ iSd ASVG abstellt, sondern weiter auf die „gesetzliche Sozialversicherung“. Im Übrigen werden unter Umständen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gewährt (vgl etwa § 6 Abs 3 AlVG).
Da die Beschwerdeführerin somit mit ihrem Vorbringen durchdringt, war der angefochtene Bescheid im Sinne der begehrten Leistung abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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