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LVwG-2023/48/0069-4•LVwG T LVwG-2023/48/0069-4
LVwG-2023/48/0069-4Landesverwaltungsgericht09.03.2023
Widmung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 27.10.2022, Zl ***, betreffend Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision an den VwGH wird nach Art 133 Abs 4 B-VG zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit der Bauanzeige vom 09.09.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Errichtung eines Parkplatzes mit weniger als 200 m² auf Gst **1, inneliegend EZ ***1, KG CC, Adresse 2, **** Z. Nach der Aufforderung zur Vervollständigung der Bauanzeige erfolgte die Nachreichung von Unterlagen am 06.10.2022. Nach Einholung eines DD Gutachtens des Amtssachverständigen EE untersagte die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 27.10.2022 gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 die Ausführung des anzeigten Bauvorhabens in Ermangelung der einheitlichen Widmung des Bauplatzes und somit hinsichtlich der Unzulässigkeit nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und bemängelte, dass die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 vorsehe, dass das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs 12 dritter Satz iVm § 34 Abs 4 lit c TBO 2022 nicht bestehe, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs 1 erster Satz des TROG 2011 idF des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 oder in der Stadt Z auch nach § 122 Abs 1 erster Satz des TROG 2022 eingebracht wurde. Da die Stadtgemeinde Z bis heute noch keine Anpassung des Flächenwidmungsplanes vorgenommen habe, zumindest im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes. Der derzeit geltende Flächenwidmungsplan *** sei am 11.11.1987 in Kraft getreten, sodass die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 rechtswidriger Weise nicht angewendet worden sei.
Diesbezüglich werde auch auf die Entscheidung des LVwG vom 01.03.2022 zu *** verwiesen, in der der von der Beschwerdeführerin beantragte Parkplatz am Südende desselben Grundstückes (**1 KG CC) an der KK in diesem Sinn beurteilt worden sei und die Errichtung des Parkplatzes genehmigt worden sei. Des Weiteren werde auf das Erkenntnis vom 07.06.2021 zu *** verwiesen, bei dem der Einbau eines zusätzlichen Fensters in ein Bestandsgebäude beantragt worden sei und gleichermaßen entschieden worden sei.
Im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 12.04.2021 zu Ra 2018/06/0214 werde die kontinuierliche Rechtsprechung des VwGH zu 2005/06/0247 vom 29.11.2005 bestätigt, dass es zulässig sei, dass auf verschiedenen Teilen eines Grundstückes verschiedene Bauweisen festgelegt werden können. Es werde jedoch unter „Sonderanforderungen“ des örtlichen Raumordnungskonzeptes die Berücksichtigung von vertraglichen Zwischennutzungen dezidiert angeführt. Die Errichtung eines Parkplatzes im Ausmaß von 125 m² stelle eine verträgliche Zwischennutzung dar.
Die gegenständliche Widmung laut dem Flächenwidmungsplan vom 11.11.1987 bestehe nun seit deutlich mehr als 15 Jahren gemäß § 31 Abs 2 TROG 2022 und seien solche Grundstücke vorrangig heranzuziehen, sodass die Errichtung eines Parkplatzes in dieser Form eine verträgliche Zwischennutzung darstelle und kein Widerspruch zum ÖROKO sei. Es werde sohin beantragt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und das angezeigte Bauvorhaben zur Kenntnis zu nehmen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen und eine Bauverhandlung durchzuführen.
Mit Schreiben vom 04.01.2023 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor und ergänzte die Rechtsausführung dahingehend, dass auch mit Erkenntnis des VfGH vom 23.06.2005, GZ 178/04 klargestellt worden sei, dass der Flächenwidmungsplan der Stadt Z rechtlich als ein einheitliches Ganzes anzusehen sei, auch wenn er sich aus Teilplänen zusammensetze. Somit gelte er zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes als neu gefasster und erstellter Flächenwidmungsplan (gesamter Flächenwidmungsplan). Dieser Rechtsansicht werde auch in zahlreichen Entscheidungen des LVwG Tirol gefolgt (ua ***). Die Erfordernisse zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans auf Grundlage des ÖROKO iSd § 122 Abs 1 TROG 2022 würden hier nicht vorliegen, zumal keine Abänderung des Flächenwidmungsplans iSd Übergangsbestimmung erlassen werden müssten (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.03.2022, ***).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ersuchte den Amtssachverständigen EE, um ergänzende Ausführungen hinsichtlich des Beschwerdevorbringens und erstattete er dementsprechend eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme mit Schreiben vom 09.02.2023.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 wurden weitere Ergänzungen zum Gutachten des Amtssachverständigen dargestellt, wobei der Beschwerdeführervertreter Einwände gegen die Bestellung des Amtssachverständigen in diesem Verfahren erhob, da er bereits als Amtssachverständiger von der belangten Behörde herangezogen worden sei und dies nicht zulässig sei. Dies würde einem fairen Verfahren widersprechen. Auf die mündliche Verkündigung wurde verzichtet, da die Richterin darauf verwies, dass sie die ordentliche Revision zur Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen hinsichtlich der uneinheitlichen Widmung zuzulassen gedenke.
II.Sachverhalt:
Im gegenständlichen Fall beantragte die Beschwerdeführerin die Errichtung eines Parkplatzes im Ausmaß von 125 m2 laut dem Einreichplan (200 m² laut Baubeschreibung) im nordwestlichen Teil des Grundstückes Nr **1, inneliegend EZ ***1, KG CC. Geplant ist die Versiegelung einer Fläche von zumindest insgesamt 125 m² mit Fräsasphalt, dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Einreichunterlagen. Aus der nachgereichten Baubeschreibung die „Errichtung eines Parkplatzes mit 200 m²“ zu entnehmen ist. Es sind 10 Stellplätze im Ausmaß von 2,5 x 5 Meter geplant und westlich, nördlich und östlich eine Rasenmulde.
Gemäß § 28 Abs 2 lit h TBO 2022 ist die Errichtung von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m2 anzeigepflichtig. Das Bauvorhaben unterliegt damit einem Bauanzeigeverfahren nach § 30 TBO.
Die Beschwerdeführerin monierte, dass die einheitliche Widmung aufgrund der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 12 TBO 2022 kein Erfordernis für das gegenständliche Verfahren sei.
Im gegenständlichen Fall ist das örtliche Raumordnungskonzept 2.0 (ÖROKO 2.0) in der Stadt Z am 31.03.2020 in Kraft getreten.
Auszug aus dem ÖROKO 2.0 in der schriftlichen Ausfertigung ersichtlich.
Der Amtssachverständige führt dazu aus:
BEURTEILUNG
Punkt 1. Örtliches Raumordnungskonzept
Zur Sicherung einer geordneten Entwicklung wurde im ÖROKO 2.0 die Zeitzone zV – zeitliche Rückstellung festgelegt. Gebiete der Zeitzone zV sollen im Hinblick auf eine geordnete Stadtentwicklung gemäß § 31 Abs. 1 lit. f TROG 2022 in den nächsten 10 Jahren vorerst zurückgestellt werden. Grundsätzlich wird eine gesamthafte Planung und Entwicklung dieser Flächen angestrebt, auch wenn eine Umsetzung in den kommenden zehn Jahren nicht möglich oder nicht absehbar scheint. Eine Entwicklung dieser Bereiche ist nur bei Bedarf und unter Einhaltung der Sonderanforderungen zulässig. Als Sonderanforderungen sieht das ÖROKO 2.0
• Maßnahmen, die dem Ziel der Neuerschließung und Freiraumentwicklung dienen, Auflassung der landwirtschaftlichen Nutzung (allenfalls in Etappen zur Vermeidung von Nutzungskonflikten), konkreter Bedarf, gesamthafte Planung und Umsetzung entsprechend den im Folgenden genannten Sonderanforderungen, Konkretisierung und Weiterentwicklung des städtebaulichen Leitkonzeptes sowie geeignete Berücksichtigung von verträglichen Zwischennutzungen
• Bebauungsplan
• Grundstücksneuordnung
• Schaffung eines Stadtteilzentrums
• Verlängerung GG
♦ Immissionsschutzmaßnahmen (zum JJ sowie zur etappenweise verbleibenden Landwirtschaft) im Zuge der (städte-)baulichen Entwicklung
• Schaffung von funktionellen, öffentlich nutzbaren Grün- und Freiflächen
• Schaffung eines Seniorinnenwohn- und -pflegeheims für den Stadtteil CC (Alternativstandort Sl 25)
• Entwicklung eines Campus für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen (Sl 14)
• Besondere städtebauliche Berücksichtigung der Energieeffizienzziele.
„Festlegung:
Im Hinblick auf eine geordnete räumlich-funktionale und baulich-räumliche Entwicklung ist das gegenständliche Grundstück als besonderes städtebauliches Verdichtungsgebiet (BE-Gebiet), konkret als ‚FF‘ festgelegt.
Zur Sicherung einer geordneten Entwicklung wurde im ÖROKO 2.0 die Zeitzone zV – zeitliche Rückstellung festgelegt. Gebiete der Zeitzone zV sollen im Hinblick auf eine geordnete Stadtentwicklung gemäß § 31 Abs. 1 lit. f TROG 2022 in den nächsten 10 Jahren vorerst zurückgestellt werden. Grundsätzlich wird eine gesamthafte Planung und Entwicklung dieser Flächen angestrebt, auch wenn eine Umsetzung in den kommenden zehn Jahren nicht möglich oder nicht absehbar scheint. Eine Entwicklung dieser Bereiche ist nur bei Bedarf und unter Einhaltung der Sonderanforderungen zulässig.
Zur Sicherung einer geordneten räumlich-funktionalen und baulich-räumlichen Entwicklung wurde im örtlichen Raumordnungskonzept als vorwiegende Nutzung dieses gegenständlichen Bereiches und des Grundstückes **1 KG CC ein „besonderes städtebauliches Verdichtungsgebiet FF“ mit den jeweiligen Entwicklungszielen festgelegt. Voraussetzung für bauliche Maßnahmen auf Flächen, welche als besondere städtebauliche Verdichtungs-, Umstrukturierungs- und Erweiterungsgebiete (BE-Gebiete) verordnet sind, ist eine gesamthafte Planung und Entwicklung, um für die betreffenden Gebiete eine geordnete und gesamthafte, den Zielen der örtlichen Raumordnung und der Stadtentwicklung entsprechende Bebauung, Nutzung und infrastrukturelle Ausstattung einschließlich der für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Grünflächen sicherzustellen. Angestrebte Nutzung im örtlichen Raumordnungskonzept für diesen Bereich ist Wohnen (anteilig geförderter Wohnbau), Infrastruktur, MM.
Angestrebte Nutzung: Wohnen (anteilig geförderter Wohnbau), Infrastruktur, MM
Sonderanforderungen:
• Voraussetzungen für die Aufhebung der zeitlichen Rückstellung (§ 31 Abs. 1 lit. f TROG 2022):
Maßnahmen, die dem Ziel der Neuerschließung und Freiraumentwicklung dienen, Auflassung der landwirtschaftlichen Nutzung (allenfalls in Etappen zur Vermeidung von Nutzungskonflikten), konkreter Bedarf, gesamthafte Planung und Umsetzung entsprechend den im Folgenden genannten Sonderanforderungen, Konkretisierung und Weiterentwicklung des städtebaulichen Leitkonzeptes sowie geeignete Berücksichtigung von verträglichen Zwischennutzungen
• Bebauungsplan
• Grundstücksneuordnung
• Schaffung eines Stadtteilzentrums
• Verlängerung GG
• Immissionsschutzmaßnahmen (zum JJ sowie zur etappenweise verbleibenden Landwirtschaft) im Zuge der (städte-)baulichen Entwicklung
• Schaffung von funktionellen, öffentlich nutzbaren Grün- und Freiflächen
• Schaffung eines Seniorinnenwohn- und -pflegeheims für den Stadtteil CC (Alternativstandort Sl 25)
• Entwicklung eines Campus für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen (Sl 14)
• Besondere städtebauliche Berücksichtigung der Energieeffizienzziele
b) Dichtekategorie:
Dichtekategorie 3 - höhere Dichte (BMD 4,8 und höher, NFD 1,2 und höher)
c) Zeitzone:
Zeitzone zV - (zeitliche Rückstellung)
d) erhaltenswertes Orts- und Straßenbild:
Der ggst. Bereich ist im ÖROKO nicht als Gebiet mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern gemäß § 27 Abs. 1 und 2 lit. e und n sowie § 31 Abs. 1 lit. I TROG 2022, festgelegt.
e) Kenntlichmachung:
Gö 17 (öffentliche Grünanlagen), Neuanlage MM CC (JJ - KK) - Schaffung öff. Parkanlage mit Spielplätzen im Rahmen des Erweiterungsgebietes FF
Vf 50 (Rad- und Fusswegenetz), Radwegverbindung KK - JJ
Vk 04 (Straßennetz), Trassenfreihaltung Verlängerung GG - Im Falle einer dortigen Verbauung Trassenfreihaltung für eine Verbindungsstraße zwischen dem LL und dem JJ
Sl 14 (Maßnahmen Infrastrukturentwicklung - Kultur, Bildung, Soziales), Entwicklung Campus: Kinderbetreuungseinrichtung und Bildungseinrichtungen JJ - KK, Langfristige Flächensicherung für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, allenfalls Integration der Betreuungseinrichtungen in Erdgeschosszonen, in Verbindung mit Erweiterungsgebiet FF
Sl 25 (Maßnahmen Infrastrukturentwicklung - Kultur, Bildung, Soziales), Wohn- und Pflege
heim, Langfristige Flächensicherung“
Es steht unstrittig fest, dass das Baugrundstück keine einheitliche Widmung aufweist. Das Grundstück ist derzeit rechtskräftig (Flächenwidmungsplan ***, in Kraft getreten am 11.11.1987)
teilweise als „(W) - Wohngebiet- Aufschließungsgebiet gemäß § 11 Absatz 4“,
teilweise als „(Gr) - Sonderfläche Grünanlage gemäß § 16“,
teilweise als „L - landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 14 Abs 2 lit. c“ sowie
teilweise als „Hauptverkehrsfläche – Straßen, Wege und Plätze gemäß § 17“
gewidmet.
Auszug aus dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan in der schriftlichen Ausfertigung ersichtlich.
Die geplante Baumaßnahme befindet sich in dem Bereich des Grundstückes, der als Hauptverkehrsfläche - Straßen, Wege und Plätze (daher Widmung Freiland) gewidmet ist. Die geplante Baumaßnahme (Errichtung eines Parkplatzes) entspricht nicht der derzeitigen Flächenwidmung „Freiland“.
Es ist unstrittig, dass auf Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes ÖROKO 2.0 noch keine Anpassung des Flächenwidmungsplanes von der Stadtgemeinde Z erfolgt, auch nicht im verfahrensgegenständlichen Bereich. Der neue oder geänderte Flächenwidmungsplan ist somit noch nicht in Kraft.
Der geplante und digitalisierte Gesamtflächenwidmungsplan ***, Z (noch nicht in Kraft) sieht folgende Widmungen vor:
teilweise als „(W) - Wohngebiet gemäß § 38 Absatz 1 - Bauverbotsfläche gemäß § 35 Absatz 2“,
teilweise als „(L) - Landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 Absatz 5 - Bauverbotsfläche gemäß § 35 Absatz 2“,
teilweise als „SGa - Sonderfläche Grünanlage gemäß § 43 Absatz 1 lit b“ sowie
teilweise als „FL - Freiland gemäß § 41“ gewidmet und
teilweise als „VPL - geplante örtliche Straße gemäß § 53 Absatz 1“ kenntlichgemacht.
Die Bauliegenschaft ist künftigen Gesamtflächenwidmungsplan *** gemäß § 35 Abs. 2 TROG 2022 gekennzeichnet. Auf diesen Grundflächen dürfen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs. 2 TROG 2022 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden bzw. sind nur solche baulichen Maßnahmen zulässig, die zur Sicherung der derzeitigen (beispielsweise landwirtschaftlichen) Nutzung unbedingt erforderlich sind.
Weiters wird die im künftigen Gesamtflächenwidmungsplan *** entsprechend der Kennzeichnung bzw. Kenntlichmachung vom örtlichen Raumordnungskonzept ÖROKO 2.0 der MM (Gö 17) als Sonderfläche Grünanlage verordnet. Die Lage und Größe dieses MM entspricht dem ÖRÖKO aber nicht mehr dem derzeit geltenden Flächenwidmungsplan *** (in Kraft getreten am 11.11.1987).
Für das gegenständliche Grundstück, besteht im örtlichen Raumordnungskonzept ÖROKO 2.0 (in Kraft getreten am 31.03.2020) eine Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f TROG 2022. Dieses Grundstück **1 KG CC ist im künftigen Gesamtflächenwidmungsplan *** entsprechend gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesem Grundstück unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs. 2 TROG 2022 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. § 55 Abs. 2 lit. b und c TROG 2022 ist anzuwenden. Diese Kennzeichnung ist aufzuheben, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und im Fall einer Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f überdies ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht.
Auszug aus dem voraussichtlich künftigen Flächenwidmungsplan in der schriftlichen Ausfertigung ersichtlich.
Das Grundstück weist daher auch künftig weiterhin keine einheitliche Widmung auf. Der geplante Parkplatz ist in dem Bereich des Baugrundstückes geplant, wo weiterhin Freilandwidmung festgesetzt wird. Die geplanten Stellplätze befinden sich auf Freiland, das zukünftig Verkehrsfläche werden soll.
Der Bebauungsplan ***, in Kraft getreten am 03.09.2021, sieht Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien vor. Eine Straßenfluchtlinie wurden auf dem Baugrundstück in Richtung Grundstücksgrenze festgelegt und wurde dementsprechend im Bebauungsplan auch so dargestellt.
Die Straßenfluchtlinie wird durch das geplante Bauvorhaben überschritten und fehlt die Kenntlichmachung der Straßenfluchtlinie im Lageplan. Die geplanten privaten Stellplätze befinden sich daher auf Verkehrsfläche.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den vorliegenden zitierten Rechtsakten, insbesondere dem Amtssachverständigengutachten vom 12.10.2022 und den Ergänzungen vom 25.01.2023 sowie vom 07.03.2023. Dieses Amtssachverständigengutachten wurde auf gleicher fachlichen Ebene nicht entkräftet. Hinsichtlich der unterschiedlichen Widmungen des Baugrundstückes jetzt und im zukünftigen digitalisierten Flächenwidmungsplan gab es keine gegenteiligen Beweise.
Die Widmungen lassen sich unzweifelhaft aus dem bisherigen Flächenwidmungsplan entnehmen. Die zukünftigen Widmungen waren unzweifelhaft aus dem Gutachten des Amtssachverständigen sowie den Ergänzungen anhand des 2. Entwurfs des geplanten Flächenwidmungsplans *** schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, wie die Widmungen in dem voraussichtlich zukünftigen Flächenwidmungsplan *** festgesetzt sein werden. Dahingehend wurde seitens der Beschwerdeführerin die Ausführungen auch nicht auf gleicher fachlichen Ebene in Frage gestellt.
Der in Frage gestellte Bebauungsplan ***, in Kraft getreten am 03.09.2021, wurde ordnungsgemäß erlassen und ist rechtskräftig die Straßenfluchtlinie auf dem gegenständlichen Baugrundstück erlassen worden. Dies zeigt auch die planliche Darstellung.
Die Einwände gegen die Bestellung der bereits von der belangten Behörde bestellten Amtssachverständigen konnten keine Gründe darstellen, dass der bestellte Amtssachverständige unsachlich oder unbefangen sein könnte. Mit dem bloßen Hinweis darauf, die Amtssachverständige sei bei der belangten Behörde tätig bzw mit der Sache bereits in der ersten Instanz befasst gewesen, wird eine Hemmung ihrer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihr zu beurteilenden Fachfragen nicht aufgezeigt (VwGH 3.9.2020, Ra 2019/22/0232). Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist die volle Unbefangenheit eines bei einer Behörde beschäftigten Amtssachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/07/0057). Der VwGH hat - unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014, E 707/2014 - bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz grundsätzlich zulässig ist. Das Verwaltungsgericht ist schließlich auf dem Boden des § 17 VwGVG iVm §§ 52 und 53 AVG verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) seinem Verfahren beizuziehen.
Bei Bedenken gegen ein Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig. Da das Amtssachverständigengutachten nachvollziehbar und schlüssig war, wäre es am Beschwerdeführervertreter gelegen, dieses durch entsprechende Fragestellungen mit Hilfe des beigezogenen Planers auf gleicher fachlichen Ebene – zu entkräften. Dies erfolgte jedoch nicht, sondern führte der Beschwerdeführervertreter nur aus, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen zum Verlauf der Straßenfluchtlinie nicht stimmen würden. Auf gleicher fachlichen Ebene ist diesem Gutachten, das im Übrigen auch die Straßenfluchtlinie darstellt und sohin die Ausführungen des Amtssachverständigen untermauert, nicht entgegengetreten worden.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) LGBl Nr 62/2022, lauten:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs 3 lit s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.
[…]“
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
[…]
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
[…]
h)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
[…]“
„§ 71
Übergangsbestimmungen
[…]
(11) Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs 12 dritter Satz in Verbindung mit § 34 Abs 4 lit c besteht nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 oder in der Stadt Innsbruck auch nach § 122 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2022) idF LGBl. Nr. 43/2022 lautet:
„§ 122
Sonderbestimmungen für die Stadt Innsbruck
(1) Die Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei § 123 Abs. 2 sinngemäß gilt. […]“
Gesetzwerdung der Bestimmungen der relevanten Bestimmungen der TBO:
Die einheitliche Widmung wurde eingeführt durch Tiroler Bauordnung 1998 (TBO 1998), LGBl 15/1998:
§ 2 […]
(12) Bauplatz ist ein Grundstück, für das eine einheitliche Widmung festgelegt ist und auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.“
EB zu LGBl Nr. 15/1998, S 24f:
„Der Begriff Bauplatz wird in mehrfacher Hinsicht geändert. Es wird nun vorgesehen, daß es sich dabei um ein Grundstück handeln muss, für das eine einheitliche Widmung festgelegt ist. Da sich Widmungsfestlegungen an raumordnerischen Kriterien orientieren müssen, können diese vor den – aus raumordnerischer Sicht zufälligen Grundstücksgrenzen mitunter nicht Halt machen. Auch sind später eintretende Änderungen der Grundstücksordnung im Zeitpunkt der Widmung oft nicht absehbar. IN der Praxis kommt es daher immer wieder zu Überschneidungen zwischen Widmungsgrenzen und Grundstücksgrenzen. Demgegenüber ist ein Gebäude als ein untrennbares Ganzes anzusehen, dessen Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan grundsätzlich im Hinblick auf eine bestimmte Widmungsfestlegung geprüft werden soll. Ein Abstellen auf bestimmte Widmungskategorien entfällt hingegen. Da nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften bestimmte Gebäude im Freiland errichtet werden dürfen, kommen auch im Freiland gelegene Grundstücke als Bauplatz in Betracht. Dies ist deshalb wichtig, weil die Bebauungsbestimmungen im 2. Abschnitt maßgeblich an den Bauplatzbegriff anknüpfen. Ansonsten wird nur mehr darauf abgestellt, daß auf dem betreffenden Grundstück ein Gebäude errichtet werden soll oder bereits besteht. Die Frage der Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes stellt sich nämlich nur in diesen Fällen. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage soll daher nicht mehr auf die abstrakte Frage der Zulässigkeit der Errichtung eines Gebäudes entscheidend sein.“
Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 wurde ursprünglich eingeführt durch die 4. Novelle zur Tiroler Bauordnung 1998 (TBO 1998) in LGBl Nr. 74/2001 wie folgt:
„Im § 58 werden folgende Bestimmungen als Abs. 11 und 12 angefügt:
(11) Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz in Verbindung mit § 26 Abs. 4 lit. b besteht nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem In-Kraft -Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 108 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 eingebracht wurde.
[…]“
EB zu LGBl Nr. 74/2001, S 7f:
„Die Erfahrung seit dem In-Kraft-Treten der Tiroler Bauordnung 1998 hat gezeigt, dass das damals neu hinzugekommene Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes aufgrund der bestehenden Flächenwidmungspläne, die auf Grundstücksgrenzen vielfach nicht Rücksicht nehmen, zu Problemen führt. Generell problematisch scheint dieses Erfordernis schließlich bei Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude im Sinne des § 47 TROG 1997. Diese Widmungen erfolgen nämlich in der Regel in Freilandbereichen abseits des Siedlungsraumes, was dazu führt, dass regelmäßig eine Parzellierung durchgeführt werden muss, nur um diesem Erfordernis entsprechen zu können. Gerade bei landwirtschaftlichen Kleinbauten, wie Almhütten, Kochhütten und Feldställen, scheint dies aber unverhältnismäßig.
Andererseits kommt der seinerzeitigen Überlegung, dass Gebäude ein untrennbares Ganzes darstellen, sodass deren Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan grundsätzlich im Hinblick auf eine bestimmte Widmungsfestlegung geprüft werden soll, weiterhin Berechtigung zu. Es soll das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes daher grundsätzlich bestehen bleiben (Z 4). Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erfolgt eine Verdeutlichung dadurch, dass dieses Erfordernis im § 2 Abs. 12 dritter Satz nicht mehr als ein Definitionsmerkmal, sondern eine gesetzliche Anforderung festgelegt wird, deren Nichtentsprechung im § 26 Abs. 4 lit. b (Z. 37) ausdrücklich einem Versagungsgrund für die Baubewilligung erklärt wird.
Dagegen soll aus den eingangs dargelegten Gründen das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes bei Sonderflächen nach § 47 TROG 1997 grundsätzlich entfallen, was durch eine entsprechende Einschränkung im § 2 Abs. 12 dritter Satz erreicht wird. Durch die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 11 (Z. 61) soll erreicht werden, dass dieses Erfordernis im Übrigen erst für Bauverfahren nach der Neuerlassung oder Überarbeitung der Flächenwidmungspläne entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt.“
Zur Geschichte der relevanten Bestimmungen des TROG:
Im Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1997, wurde festgelegt:
„§ 108
Örtliche Raumordnungskonzepte, bestehende Flächenwidmungspläne,
anhängige Verfahren
(1) Jede Gemeinde hat bis zum 31. Dezember 1999 ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. In den Fällen der §§ 112 und 113 hat die Gemeinde innerhalb dieser Frist einen Flächenwidmungsplan erstmalig zu erlassen.“
Durch das Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 93/2001, wurde die Bestimmung abgeändert wie folgt:
§ 107
Örtliche Raumordnungskonzepte, bestehende Flächenwidmungspläne,
anhängige Verfahren
(1) Jede Gemeinde hat bis zum 31. Dezember 2000, die Stadt Innsbruck bis zum 31. Dezember 2001, ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im Falle des § 111 hat die Gemeinde innerhalb dieser Frist einen Flächenwidmungsplan erstmalig zu erlassen
Im Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006), LGBl. Nr. 27/2006, wurde für alle Gemeinden und die Stadt Innsbruck vorgesehen:
„§ 107
Örtliche Raumordnungskonzepte, bestehende
Flächenwidmungspläne, anhängige Verfahren
(1) Jede Gemeinde hat bis zum 31. Dezember 2000, die Stadt Innsbruck bis zum 31. Dezember 2001, ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im Fall des § 111 hat die Gemeinde innerhalb dieser Frist einen Flächenwidmungsplan erstmalig zu erlassen.“
Mit der Wiederverlautbarung im Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56/2011, wurde die Bestimmung abgeändert wie folgt:
„§ 111
Bestehende Flächenwidmungspläne
(1) Jede Gemeinde hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im Fall des § 116 hat die Gemeinde innerhalb dieser Frist einen Flächenwidmungsplan erstmalig zu erlassen.“
Durch die Wiederverlautbarung im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), LGBl. Nr. 101/2016, ist Bestimmung wie folgt geändert worden:
„§ 111
Stadt Innsbruck; bestehender Flächenwidmungsplan, bestehende Verbauungspläne,
Umlegungsverfahren
(1) Die Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung gilt § 65 sinngemäß. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 in der am 30. September 2016 geltenden Fassung weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei § 113 Abs. 4 sinngemäß gilt. […]“
Durch die Wiederverlautbarung im Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl. Nr. 43/2022, ist Bestimmung wie folgt abgeändert worden:
„§ 122
Sonderbestimmungen für die Stadt Innsbruck
(1) Die Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei § 123 Abs. 2 sinngemäß gilt. […]“
V.Erwägungen:
Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 12 TBO 2022 sieht vor, dass das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs 12 dritter Satz iVm § 34 Abs 4 lit c nicht besteht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes in der Stadt Z nach § 122 Abs 1 erster Satz des TROG 2022 eingebracht wurde.
Soweit in den Bestimmungen des TROG nachverfolgbar, war und ist die Neuerlassung oder Abänderung des Flächenwidmungsplans (oder Teilen davon) auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzepts nur insoweit verpflichtend, als dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 12 TBO 2022 selbst, der Bezug nicht auf § 111 Abs 1 TROG 2016 bzw auf § 122 Abs 1 TROG 2022 für Z).
In der Ermangelung einer einheitlichen Widmung des gegenständlichen Bauplatzes liegt sohin nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan *** ein Untersagungsgrund vor. Auch nach dem ÖROKO 2.0 ergibt sich keine Änderung der Widmungsvielfalt auf dem Baugrundstück. Auch in dem in Planung befindliche digitalisierte Flächenwidmungsplan der Stadt Z *** ist keine Änderung der verschiedenen Widmungen vorgesehen. Sohin ist auf dem Teil der Bauliegenschaft, wo das Bauvorhaben geplant ist, auch zukünftig eine Freilandwidmung geplant, sodass ein Bauvorhaben mit einer Bodenversiegelung für 125 m² Parkplatzfläche jedenfalls nicht zulässig ist. Es handelt sich im Übrigen auch nicht um eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes, zumal dies auch nicht einmal beantragt wird und auch kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Bestand des beantragten Parkplatzes nur ein vorübergehender sein sollte.
Auch wenn der geltende Flächenwidmungsplan für das Baugrundstück nach dem Zeitpunkt der Fortschreibung des ÖROKO 2.0 noch nicht neu erlassen bzw abgeändert wurde, so wird dieser damit nicht außer Kraft gesetzt, sondern gilt vielmehr weiter. Es sind, wie aus den Sachverständigenausführungen unzweifelhaft zu entnehmen war, keine Änderungen der Widmungen auf dem Baugrundstück, und jedenfalls auch nicht auf dem Teil des Baugrundstücks im ÖROKO 2.0 vorgesehen, die entsprechend umgesetzt werden müssten. Auch mit der im Gange befindlichen Erstellung des digitalen Gesamtflächenwidmungsplans für die Stadt Z werden die bisherigen Widmungen nicht obsolet. Schließlich bestimmt auch § 122 Abs 1 TROG 2022, dass bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht bleiben. Da sohin auch keine Änderung der Widmung Freiland vorgesehen ist oder nach dem ÖROKO 2.0 umzusetzen wäre, gilt diese Widmung jedenfalls weiter und bleibt auch zukünftig die verschiedenen Widmungen am Baugrundstück erhalten.
Aus den Feststellungen war klar, dass an der baurechtlichen und raumordnungsfachlichen Einstufung des Bauvorhabens auf einem Teil des Grundstückes, das weder jetzt, noch zukünftig bebaut werden soll und darf, da es als Freiland gewidmet ist und bleibt, nichts geändert wird. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Übergangsbestimmung in § 71 Abs 11 TBO 2022 TBO 2022 kann hier nicht dazu führen, dass sämtliche Flächenwidmungspläne bis zu deren Neuerlassung irrelevant wären und Baumaßnahmen vollständig ohne Rücksicht auf die Widmung, insbesondere der künftigen, vorgenommen werden dürften. Dass eine derartige vollständige Außerkraftsetzung der Flächenwidmungen in Z bis zur Erlassung bzw. Änderung des Flächenwidmungsplans durch die Übergangsbestimmung intendiert worden wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Andernfalls müssten nach dieser Rechtsauffassung noch bis zum Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplans sämtliche Bauvorhaben - unabhängig von den derzeitigen oder geplanten Widmungen - bewilligt werden, was nicht die Intention dieser restriktiv zu interpretierenden Übergangsbestimmung sein kann. Wenn dagegen eine geänderte Widmung im ÖROKO 2.0 geplant gewesen wäre, die noch nicht durch den jetzt geltenden Flächenwidmungsplan *** umgesetzt worden wäre, dann könnte die Übergangsbestimmung zu einer anderen Beurteilung führen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Das Gericht geht daher zusammenfassend von einer restriktiven Auslegung der Übergangsbestimmung § 71 Abs 11 TBO 2022 dahingehend aus, dass diese im Zusammenhang mit einer geplanten umzusetzenden Änderung der Widmung stehen muss, wie dies im Sinne des § 122 Abs 1 TROG 2022 vorgesehen ist (arg „soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist“). Die Übergangsbestimmung in § 71 Abs 11 TBO 2022 bezieht sich ausdrücklich auf diese Bestimmung (neben § 111 Abs 1 TROG 2016), sodass diese im Verbindung und damit restriktiv gelesen werden müssen. Die nun anstehende Digitalisierung des Flächenwidmungsplans der Stadt Z sieht keine Widmungsänderung am Baugrundstück vor, sondern werden diese gleichermaßen auch in Zukunft – auch im Sinne des ORÖKO 2.0 – festgesetzt bleiben. Insbesondere ist dies auch in jenem Teil der Bauliegenschaft der Fall, wo das Bauprojekt geplant, sodass hier kein Anwendungsfall für die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 iVm § 122 Abs 1 TROG 2022 vorliegt.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Anwendung bzw den Voraussetzungen der Übergangsbestimmung § 71 Abs 12 TBO 2022 iVm § 122 Abs 1 TROG 2022 fehlt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.06.2005, G 178-181/04, zu einer ähnlichen Rechtsfrage ausgeführt: "Wenn ein vor Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erlassener Flächenwidmungsplan insbesondere mangels Widerspruchs zum örtlichen Raumordnungskonzept nicht mehr geändert wurde, so beginnt die dreijährige Frist des § 113 Abs. 1 erster Satz im Anschluss an die zweijährige Frist des § 107 Abs. 1 zweiter Satz TROG 2001 zu laufen, da sich ein Änderungsanlass des Flächenwidmungsplans wegen Widerspruchs zum örtlichen Raumordnungskonzept erst ab dessen Inkrafttreten herausstellen kann." Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung seiner Entscheidung vom 18.12.2007 zur Zl 2007/06/0062 an. Ob die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 gleichermaßen zu lesen, ist fraglich:
Die ordentliche Revision wird zur Frage der Anwendung der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 12 TBO 2022 iVm § 122 Abs 1 TROG 2022 in Fällen, wie dem gegenständlichen: Da die Rsp des VwGH dazu fehlt, ob unabhängig davon, ob das ÖROKO 2.0 für die gegenständliche Parzelle die Beibehaltung oder die Änderung der derzeitigen Widmung vorsehen würde, die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 12 TBO 2022 iVm § 122 Abs 1 TROG 2022 so ausgelegt werden, dass die vorliegende Widmung der künftigen Widmung des einzelnen Grundstückes bzw dem neuen Raumordnungskonzept widersprechen muss oder ob die Beurteilung dahingehend nicht vorzunehmen ist. Wenn sich daher durch Festlegungen in einem neuen örtlichen Raumordnungskonzept, das das ganze Gemeindegebiet umfasst, Widersprüche des Flächenwidmungsplanes zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes ergeben, ist der Flächenwidmungsplan gemäß § 122 Abs 1 TROG 2022 neu zu erlassen und zu ändern, auch wenn nicht das Baugrundstück von den Änderungen betroffen ist.
Es stellt sich daher die Frage, ob diese Übergangsbestimmung § 71 Abs 11 TBO 2022 nur im Zusammenhang mit § 122 Abs 1 TROG 2022 und daher restriktiv zu interpretieren ist, sodass nur dann, wenn Widersprüche aus den Zielen der örtlichen Raumordnung und aus den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes eine Anpassung der Flächenwidmung erforderlich machen, der Untersagungsgrund der einheitlichen Widmung ein Bauvorhaben nicht hindert. Andernfalls müsste die Übergangsbestimmung unabhängig von eventuellen Widersprüchen und Anpassungsbedarf für das Baugrundstück jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens bzw der Bauanzeige bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes gemäß § 122 Abs 1 erster Satz des TROG 2022 für die Stadt Z Anwendung finden, sodass während dieses Zeitraums – unabhängig von einem zu beurteilenden Anpassungsbedarf - das Kriterium der einheitlichen Widmung außer Kraft gesetzt wird.
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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