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LVwG-2023/29/0640-2Landesverwaltungsgericht09.03.2023
Einstweilige Verfügung <br/>Verfolgungsverjährung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, I-***** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2023, IL/30921005154, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:18.07.2021, 17.07 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, Gasthof BB
Am 15.07.2021 wurde vom BG Y unter Zahl *** eine einstweilige Verfügung gemäß § 382g Abs 3 EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Kontaktaufnahme, Verfolgung betr. des gesamten Grundstückes (100m) Sie haben sich entgegen der getroffenen Anordnung im Haus (Schutzbereich des Antragstellers) aufgehalten“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, begangen und wurde über sie gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sämtliche Strafverfügungen bezahlt worden seien, weshalb sie Beschwerde erhebe.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die ergänzend eingeholte, gegen die Beschwerdeführerin zu *** vom Bezirksgericht Y erlassene einstweilige Verfügung vom 26.03.2021. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist. Zudem hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
I.Sachverhalt:
Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Y vom 26.03.2021 zu ***, wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer eines Jahres (ua) die persönliche Kontaktaufnahme mit sowie die Verfolgung der gefährdeten Partei, der Aufenthalt an der Örtlichkeit Haus der Gefährdeten Partei **** X, Adresse 2 im Umfang des gesamten Grundstückes samt Haus, Zufahrt, Grünflächen, Parkplätze, Spielplatz, Garage im Umkreis von 100 m sowie die Annäherung an die gefährdete Partei im Umkreis von 100 m verboten (Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Y vom 26.03.2021). Diese Einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 31.03.2022, ***, um ein Jahr, sohin bis 26.03.2023, verlängert (Beschluss BG Y vom 31.03.2022).
Eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Y vom 15.07.2021 zu *** gegen die Beschwerdeführerin existiert nicht.
II.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Über telefonische Nachfrage in der Abt *** des BG Y am 07.03.2023 wurde darüber hinaus bestätigt, dass zur im Spruch angeführten Geschäftszahl (und auch sonst zu keiner GZ beim BG Y) keine weitere Einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin besteht. welche zum Tatzeitpunkt in Geltung war.
III.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass mit Datum 15.07.2021 keine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin erlassen wurde. Vielmehr existiert eine Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Y vom 26.03.2021, ***, welche es der Beschwerdeführerin (ua) untersagte, sich für die Dauer eines Jahres dem Gasthof BB in Adresse 2, **** X auf 100 m zu nähern.
Der Tatvorwurf, die Beschwerdeführerin habe gegen die eine Einstweilige Verfügung vom 15.07.2021 verstoßen, ist daher falsch. Zumal die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist und seitens der Behörde keine Verfolgungshandlung in Bezug auf die tatsächlich bestehende Einstweilige Verfügung von 26.03.2021 genommen hat, kam eine Spruchberichtigung iSd § 44a VStG nicht in Betracht.
Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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