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LVwG-2023/26/0072-4Landesverwaltungsgericht09.03.2023
Jugendlicher Waffenbesitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des minderjährigen AA, vertreten durch den obsorgeberechtigten Vater BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.02.2023,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass
a.die vom Beschwerdeführer übertretene Verwaltungsvorschrift des § 11 Abs 1 Waffengesetz 1996 mit „BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 97/2018“ sowie
b.die anzuwendende Strafsanktionsnorm des § 51 Abs 2 Waffengesetz 1996 ebenfalls mit „BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 97/2018“
konkretisiert werden und
c.in Präzisierung des Schuldspruchs dieser dahingehend ergänzt wird, dass sich der vorgeworfene Besitz auf eine Federdruckluftpistole der Marke CC (Modell DD) bezieht.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.10.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 15.07.2022, gegen 5:25 Uhr, in **** Z, Adresse 2, eine Waffe besessen, obwohl Menschen unter 18 Jahren der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen verboten ist.
Im Zuge einer Hausdurchsuchung sei eine Federdruckluftpistole samt Stahlkugel-Munition bei ihm gefunden worden.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 51 Abs 2 in Verbindung mit (iVm) § 11 Abs 1 WaffG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden) gemäß § 51 Abs 2 WaffG, BGBl I Nr 12/1997 in der geltenden Fassung (idgF) verhängt wurde.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 auferlegt.
Gegen das Straferkenntnis vom 20.10.2022, Zl ***, hat AA mit Schriftsatz vom 31.10.2022 Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung sowie hilfsweise die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es sich bei der angeführten Waffe um eine Spielzeugpistole handle, welche sich im Schrankfach seiner Mutter befunden habe, zu welchem er zwar Zugang habe, dieses Fach aber nicht mitbenutze. Außerdem sei die angeführte Waffe Eigentum seines Vaters. Zudem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er noch Schüler sei und über kein Einkommen verfüge, weshalb die Strafe herabzusetzen sei.
Am 09.02.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, im Rahmen welcher die Einvernahme des Beschwerdeführers und zweier Zeugen, nämlich der Mutter des Beschwerdeführers EE und RI FF, erfolgte. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich die Federdruckluftpistole nicht in seinem Teil des Schrankes befunden habe, er diesen Teil des Schrankes nie öffne und er nicht gewusst habe, dass sich die Federdruckluftpistole dort befand.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt und ist wohnhaft in der Adresse 2, **** Z. Er verfügt über monatlich Euro 50,00 Taschengeld, hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten zu tragen.
Am 15.07.2022, gegen 5:25 Uhr, wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers in der Adresse 2, **** Z, die im Straferkenntnis angeführte Federdruckluftpistole der Marke CC (Modell DD) samt Stahlkugelmunition von Beamten der Polizeiinspektion Flughafen aufgefunden. Die Federdruckluftpistole befand sich zum Tatzeitpunkt in einem unversperrten Schrank im Schlafzimmer des Beschwerdeführers. Der Schrank wird sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Mutter und Großmutter benützt. Der Beschwerdeführer kannte die Federdruckluftpistole, hat diese auch schon verwendet und wusste von deren Aufbewahrungsort. Die Federdruckluftpistole steht im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers, welcher (der Vater) zum Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung in der Adresse 2 aufhältig war.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt, insbesondere aus dem kriminalpolizeilichen Untersuchungsbericht (KPU) der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.09.2022 und den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass sich die verfahrensgegenständliche Druckluftfederpistole im Schrank in seinem Schlafzimmer befand, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt, um einer Bestrafung zu entgehen.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Rechtsvorschriften des Waffengesetzes 1996 maßgeblich:
„Besitz
§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
[…]
Schusswaffen
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
[…]
Jugendliche
§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
[…]
Verwaltungsübertretungen
§ 51. […]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Druckluftfederpistole der Marke CC (Modell DD) um kein Spielzeug, sondern um eine Schusswaffe iSd § 2 Abs 1 WaffG ohne Kategorie-Zuordnung, zumal mittels Druckluft Stahlkugeln durch den Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Die Stahlkugelmunition selbst fällt nicht unter die Bestimmungen des WaffG.
Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist unter 18-Jährigen gemäß § 11 WaffG verboten. Nach § 6 Abs 1 WaffG gilt als Besitz von Waffen auch deren Innehabung.
Gemäß § 309 erster Satz ABGB ist Inhaber, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, wobei die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme von Bedeutung sind (VwGH 28.05.2019, Ro 2018/05/0019). Nicht entscheidend ist hingegen, wem eine Sache/Waffe gehört (VwGH 10.07.1997, 95/20/0201). Abgestellt wird bei der Innehabung auf rein äußerliche, faktische Herrschaftsverhältnisse, dies losgelöst von der nach anderen Kriterien zu beurteilenden Frage der Teilbarkeit einer Sache (VwGH 23.05.1990, 89/01/0366).
Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich fallbezogen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nicht nur Zugang zum Schrank in seinem Schlafzimmer hatte, in dem die Waffe aufgefunden wurde, sondern diesen Schrank auch selbst genutzt hat, zumindest einen Teil davon. Dass der Schrank zwischen ihm und seiner Mutter geteilt war, spielt dabei keine Rolle.
Der Beschwerdeführer hatte dementsprechend eine Nähe zur Waffe und ebenso die Möglichkeit der Einflussnahme. Nach den rein äußerlichen, faktischen Herrschaftsverhältnissen – wie sie sich für die einschreitenden Polizisten darstellten – befand sich die Waffe in der Gewahrsame des Beschwerdeführers, er war deren Inhaber. Einen anderen Eindruck konnten die Polizeibeamten auch gar nicht gewinnen, wenn die Waffe in einem Schrank im Schlafzimmer des Beschwerdeführers aufgefunden wurde.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – um ein solches handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung – tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nun nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Verfahren war sohin jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch die übertretene Norm das zu schützende staatliche Interesse an der öffentlichen Sicherheit verletzt wurde.
Für die Verhängung einer Strafe sprechen im Gegenstandsfall sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen. Zum einen soll der Beschwerdeführer künftig davon abgehalten werden, als Jugendlicher eine Waffe zu besitzen. Zum anderen ist allen Jugendlichen deutlich aufzuzeigen, dass der verbotene Besitz von Waffen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 2 WaffG ist mit bis zu 360 Euro zu bestrafen. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 verhängt, den Strafrahmen demnach zu gerundet 13,9% ausgeschöpft. Zudem wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden verhängt.
Eine Reduzierung der Geldstrafe war nicht möglich, dies mit Blick auf deren geringe Höhe. Allerdings war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag zu verringern, da für eine Geldstrafe von Euro 50,00 ein Ersatzarrest von fast zwei Tagen unverhältnismäßig scheint.
Die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Ausgehend von der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes liegen die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt und hat die gegenständliche Waffe entgegen dem § 11 Abs 1 WaffG besessen. Der Beschwerde war teilweise und insofern Folge zu geben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023).
Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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