LVwG T LVwG-2022/19/2678-15

LVwG-2022/19/2678-15Landesverwaltungsgericht09.03.2023

Regest

Prognose<br/>Gesicherter Lebensunterhalt<br/>Rot-Weiß-Rot Karte plus<br/>Stillhalteklausel<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/19/2678-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.19.2678.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2023,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

AA, geb XX.XX.XXXX, StA Türkei, wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 46 Abs 1 Z 2 lit a NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.09.2022, Zl ***, zugestellt am 06.10.2022, wurde der Antrag des AA, geb XX.XX.XXXX, StA Türkei, (im Folgenden: der Beschwerdeführer, BF), auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß „§§ 46 Abs. 1, Z 1a sowie 11 Abs. 2 Ziffer 4 und Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 […]“ NAG abgewiesen. In der Begründung des Bescheides kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG („der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte“) nicht erfülle. Dabei ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen und seine Ehefrau ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von 1.776,83 Euro beziehe, wovon die Miete in der Höhe von 757,00 Euro in Abzug zu bringen und der „Wert der freien Station“ in der Höhe von 309,93 Euro hinzu zu rechnen sei. Bei dem Richtsatz für Ehepaare in der Höhe von 1628,71 Euro ergebe dies einen negativen Betrag in der Höhe von 295,95 Euro. Ein Aufenthaltstitel sei auch nicht nach § 11 Abs 3 NAG – dh zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK – zu erteilen. Es bestünden zwar private Bindungen an die im Bundesgebiet aufhältige Ehefrau, das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Belastung einer Gebietskörperschaft stehe jedoch über dem Interesse des Antragstellers am gemeinsamen Familienleben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorgelegte, am 12.10.2022 per Email bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Gehaltserhöhung bekommen habe und der Beschwerdeführer vom Arbeitgeber seiner Ehefrau eine Zusage habe, dass er dort nach seiner Ankunft in Österreich mit einem Gehalt von 1.700 Euro arbeiten könne. Zusätzlich habe er seinem Antrag eine Verpflichtungserklärung beigelegt, wonach er und seine Ehefrau im Notfall auch von der Familie seiner Ehefrau unterstützt werden würden. Diesem Schreiben in Kopie beigelegt war zum einen ein Schreiben der CC, datiert mit 07.10.2022, mit der Überschrift „Arbeitsbestätigung“, in dem bestätigt wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 30.10.2017 als Verkäuferin bei der CC angestellt sei und ihr Lohn für 38,5 Stunden pro Woche 1.900 Euro netto beträgt. Weiters war dem Beschwerdeschreiben in Kopie ein Schreiben ebenfalls der CC beigelegt, wiederum datiert mit 07.10.2022, mit der Überschrift „Stellenzusage“, wonach der Beschwerdeführer von der CC als „Verkaufshilfe“ angestellt werde, sofern er den österreichischen Aufenthaltstitel und die Arbeitserlaubnis bekomme. Der voraussichtliche Lohn betrage ca 1.700 Euro netto im Monat.

Mit Schreiben vom 17.10.2022 (ho einlangend am 18.10.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Mit Eingabe vom 18.01.2023 an das Landesverwaltungsgericht Tirol wies der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auf die erfolgte Gehaltserhöhung der Ehefrau des Beschwerdeführers auf 1.900 Euro netto monatlich – was bei Berücksichtigung des 13. und 14. Gehaltes ein monatliches Einkommen von 2.216 Euro ergebe – hin und legte entsprechende Gehaltszettel von November und Dezember 2022 in Kopie vor. Zudem wies er auf die erfolgte Arbeitszusage der CC gegenüber dem Beschwerdeführer mit einem Gehalt in der Höhe von 1.700 Euro netto monatlich plus 13. und 14. Gehalt hin. Damit werde genügend Geld für das Ehepaar vorhanden sein.

Im Rahmen des Parteiengehörs nahm die belangte Behörde eine neuerliche Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Anpassungen für das Jahr 2023 sowie der Gehaltserhöhung der Ehefrau vor und gelangte zu einem Minus-Betrag in der Höhe von 156,65 Euro (Einkommen Ehefrau: 2.2170 Euro minus Ehepaar-Richtsatz: 1.751,56 Euro minus Miete: 950 Euro plus „freie Station“: 327,91 Euro). Die Stellenzusage könne dabei nicht berücksichtigt werden, da sie nicht die notwendigen Voraussetzungen erfülle. Die Unterhaltsmittel seien somit nach wie vor nicht ausreichend.

Mit Eingabe vom 06.02.2023 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schreiben mit der Überschrift „Arbeitsvertrag“ und unterzeichnet von DD in Kopie vor, wonach der Beschwerdeführer und die CC verbindlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu näher dargelegten Bedingungen vereinbaren.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX in der Türkei geborene Beschwerdeführer, Herr AA, ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Sein aktueller türkischer Reisepass weist eine Gültigkeit bis zum 03.02.2032 auf.

Der Beschwerdeführer beantragte persönlich am 11.04.2022 über das österreichische Generalkonsulat Y die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau, Frau EE.

Für den Beschwerdeführer ist laut Auskunft der belangten Behörde ein Quotenplatz vorhanden; ihm wurde die Quotenplatznummer *** zugewiesen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers, EE, ist am XX.XX.XXXX in Österreich geboren und ebenfalls türkische Staatsangehörige. Sie ist rechtmäßig in Österreich niedergelassen und Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 26.10.2021 in der Türkei die Ehe geschlossen.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich mit seiner Ehefrau an der Adresse 2 in **** X Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei der Unterkunft um eine 2-Zimmer-Mietwohnung bestehend aus Vorraum, WC, Badezimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer mit Küche, Balkon, einem Kellerabteil und einem TGAP. Der Mietvertrag wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Eigentümer der Wohnung am 24.05.2022 für die Dauer von vier Jahren, beginnend am 01.06.2022, abgeschlossen. Der Mietzins beträgt 757,00 Euro, das Betriebskostenakonto beträgt 193,00 Euro.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet seit 30.10.2017 als Einzelhandelskauffrau bei der CC. Ihr Lohn für 38,5 Stunden pro Woche beträgt 1.900 Euro netto. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit als Einzelhandelskauffrau auch künftig durchschnittlich 2.217,00 Euro netto ins Verdienen bringen wird.

Der Beschwerdeführer wird nach Erteilung des Aufenthaltstitels von der CC als Verkaufshilfe beschäftigt werden. Der Beschwerdeführer erhielt von der CC eine Arbeitszusage, wonach er nach der Erteilung des Aufenthaltstitels unbefristet für eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche als Verkaufshilfe gegen einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von 1.440 Euro beschäftigt werden wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dieser Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts monatlich durchschnittliche 1.680 Euro netto ins Verdienen bringen wird.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat kürzlich zur Finanzierung einer Wohnungseinrichtung für ihre Mietwohnung drei kurzfristige Kredite – (1.) in der Höhe von 6.000 Euro mit einer Laufzeit von 47 Monaten und einer monatlichen Kreditrate von 154 Euro, (2.) in der Höhe von 850 Euro mit einer Laufzeit von zwölf Monaten und einer monatlichen Kreditrate von 70 Euro sowie (3.) in der Höhe von 1.000 Euro mit einer Laufzeit von 20 Monaten und einer monatlichen Kreditrate von 50 Euro – aufgenommen, aufgrund derer sie aktuell Zahlungsverpflichtungen in der Höhe von monatlich insgesamt 274 Euro zu bedienen hat.

Ein Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung für den Beschwerdeführer ist gegeben.

Hindernisse für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels liegen nicht vor. Weder wurde gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme noch ein Einreiseverbot erlassen. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; im Schenger Informationssystem scheinen keine Vormerkungen in Bezug auf den Beschwerdeführer auf. Hinweise, dass die Ehe des Beschwerdeführers eine Scheinehe ist, sind nicht hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen könnte, ist nicht erkennbar.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten, unbedenklichen Urkunden, insbesondere auf die Kopie seines Reisepasses, die vorgelegte Urkunde über die Eheschließung, den vorgelegten – am 24.05.2022 zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers als Mieterin und Herrn EE als Vermieter abgeschlossenen – Mietvertrag, die eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister der Republik Österreich betreffend den Beschwerdeführer, die vorgelegten Einkommensnachweise der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate November und Dezember 2022 sowie Jänner 2023, ein Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers der Ehefrau der Beschwerdeführerin, einen vorgelegten Auszug des Kreditschutzverbandes betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 01.03.2023, eine eingeholte Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.02.2023, den Angaben in der Beschwerde sowie den Angaben der belangten Behörde in ihren Stellungnahmen vom 02.02.2023 und 16.02.2023. Zudem wurde am 02.03.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.

Die Feststellungen betreffend die in Aussicht stehende Arbeitsstelle des Beschwerdeführers bei der CC folgen aus dem vorgelegten, vom vertretungsbefugten Gesellschafter der CC unterzeichneten und als „Arbeitsvertrag“ überschriebenen Schreiben, welcher jedenfalls als ausreichend konkretisierte Bestätigung über die Zusage einer konkreten Arbeitsstelle zu werten ist, sowie den glaubhaften Angaben der Zeugin FF und der – ebenfalls als Zeugin in der mündlichen Verhandlung einvernommenen – Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Zeugin FF, die als Buchhalterin für die CC arbeitet und dabei gleichzeitig nach eigenen Angaben auch das Personalmanagement überhat und die Suche neuer Mitarbeiter abwickelt , vermittelte in der Verhandlung einen äußerst kompetenten und glaubwürdigen Eindruck. Sie schilderte, in Übereinstimmung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass diese auf den vertretungsbefugten Gesellschafter der CC, DD, mit der Bitte zugekommen sei, ob er ihrem Ehemann eine Arbeitsstelle anbieten könne. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei der CC seit ihrer Lehre als Einzelhandelskauffrau, und damit seit ca sechs Jahren, angestellt sei und man sie daher bereits lange als zuverlässige Mitarbeiterin kenne, habe sich Herr DD nach Rücksprache mit der Zeugin dazu entschieden, dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle anzubieten. Die CC ist laut nachvollziehbaren Angaben der Zeugin aktuell auf der Suche nach bis zu fünf neuen Mitarbeitern; insbesondere, weil die Eröffnung eines neuen Standortes in der Adresse 3 in W noch in diesem Jahr geplant ist und die Vorbereitungen dafür (zB die Anschaffung der Einrichtung) bereits weit fortgeschritten sind. Die Zeugin beschrieb glaubhaft und nachvollziehbar die aktuellen Schwierigkeiten bei der Suche (auch in Zusammenarbeit mit dem AMS) nach neuen Mitarbeitern. Neue Mitarbeiter seien nach Angaben der Zeugin ohnehin zunächst einzuschulen; so sei das auch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin geplant. Einen weiteren Vorteil sehe man darin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Türkisch spreche, da – vor dem Hintergrund des angebotenen Warensortiments – die überwiegende Mehrheit der Kunden türkischstämmig sei. Im Lichte dieser glaubhaften Zeugenangaben bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels von der CC zu den festgestellten Bedingungen, die in der bzw dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten „Einstellungszusage“ bzw „Arbeitsvertrag“ konkret genannt werden, angestellt werden wird. Auf Grund der Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie der bereits mit dem Antrag vorgelegten, schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers selbst, ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese zugesagte Erwerbstätigkeit auch ausüben will und somit konkret mit einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.440 Euro netto (14 mal im Jahr) rechnen kann.

Die Feststellungen betreffend die von der Ehefrau aktuell zu leistenden Ratenzahlungen folgen aus ihrem diesbezüglichem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie der Vorlage eines aktuellen Auszuges des Kreditschutzverbandes, vom 01.03.2023.

Der festgestellte Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung für den Beschwerdeführer, folgt zum einen aus einer möglichen Mitversicherung über seine Ehefrau und zum andern aus der Aufnahme der in Aussicht stehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Die Feststellungen, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt wurden und wonach der Beschwerdeführer auch nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft wurde, beruhen darauf, dass es keine diesbezüglichen Anhaltspunkte gibt und die belangte Behörde kein diesbezügliches Vorbringen erstattete sowie auf den aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Zeitraumes vor, zumal der Antrag durch den Beschwerdeführer in der Türkei gestellt wurde und der Beschwerdeführer seit dem bzw noch nie nach Österreich eingereist ist. Auch scheint im Strafregister der Republik Österreich nach der im Akt einliegenden Abfrage keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf und es ist auch der im Verfahren vorgelegte türkische Strafregisterauszug negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenso keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 221/2022, lauten wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)[…]“

V.Erwägungen:

1. Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 2 lit a NAG:

Als Ehemann einer türkischen Ehefrau, die Inhaberin des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist, ist der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die über einen von § 46 Abs 1 Z 2 NAG vorausgesetzten Aufenthaltstitel verfügt.

Für den Beschwerdeführer steht der zugeordnete Quotenplatz Nr *** zur Verfügung.

Zum seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 grundsätzlich geforderten Nachweis von Deutschkenntnissen (§ 21a NAG) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie sich bereits aus der bei Antragstellung vorgelegten Erklärung des Beschwerdeführers, in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, und der Einstellungszusage der CC ergibt – die Absicht hat, sich in Österreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Zusätzlich ist seine Ehefrau als Zusammenführerende in Österreich Arbeitnehmerin und rechtmäßig aufhältig. Somit kommt dem Beschwerdeführer eine Sonderstellung als assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehörige zu und ist das in § 21a NAG grundsätzlich normierte Erfordernis, einen Sprachnachweis vorzulegen, vorliegend als unzulässige neue Beschränkung auf Grund der Stillhalteklausel nicht anzuwenden (vgl etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0289). Davon dürfte auch die belangte Behörde ausgehen, wenn sie im bekämpften Bescheid das Erfordernis des § 21a NAG nicht erwähnt bzw den Beschwerdeführer (wie der Aktenlage zu entnehmen ist) im Verwaltungsverfahren nicht aufforderte, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 2 lit a NAG sind somit vorliegend erfüllt.

2. Zu § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG – ausreichende finanzielle Mittel:

Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses eines gesicherten Lebensunterhaltes (§ 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG).

Dieser Abweisungsgrund lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund der – auf Grund der nunmehr vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung – getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aus folgenden Gründen nicht mehr aufrechterhalten:

Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018). Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen ist (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356).

§ 11 Abs 5 zweiter Satz NAG zählt „regelmäßige Aufwendungen“, zB Miet- und Kreditbelastungen demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl etwa VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Arbeitsstelle als Verkaufshilfe in einem Lebensmittelgeschäft, konkret der CC, mit einem Standort in X, in Vollzeit in Aussicht hat und damit zu rechnen ist, dass er diese Arbeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels tatsächlich ausüben wird. Folge dessen ist davon auszugehen, dass er durch Ausübung dieser zugesagten Beschäftigung ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.680 Euro (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehaltes) erwirtschaften wird können. Hinzu kommt das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers aus ihrer beruflichen Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau im selben Lebensmittelgeschäft in der Höhe von 2.217 Euro netto. Bei Abzug des aktuellen Richtsatzes für Ehepaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, gem § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG in der Höhe von 1.751,56 Euro und der monatlichen Miete samt Betriebskosten in der Höhe von 950 Euro und der Ausgaben für die aktuell anfallenden monatlichen Kreditraten der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt 274 Euro sowie Hinzurechnung des Werts der „freien Station“ gem § 292 Abs 3 ASVG in der Höhe von 327,91 Euro, errechnet sich ein monatlicher, zur Verfügung stehender Mehrbetrag von 1.249,35 Euro an gemeinsamen Haushaltsnettoeinkommen. Im Hinblick darauf gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung, dass im Rahmen der anzustellenden Prognose der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Dementsprechend liegt die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vor.

Dies wäre aber – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – selbst dann anzunehmen, wenn ausschließlich das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers Berücksichtigung fände.

Zu beachten ist fallbezogen nämlich die Sonderstellung des Beschwerdeführers als assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund seiner Absicht, sich in Österreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die insbesondere aufgrund der Zeugenaussage seiner Ehefrau und der vorgelegten „Einstellungszusage“ feststeht, gegeben ist. Die sog „Stillhalteklausel“ in Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) bzw in Art 41 Abs 1 des durch die Verordnung (EWG) Nr 2760/72 des Rates vom 19.12.1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat (für Österreich somit: 01.01.1995) galten.

Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden Personen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl etwa EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11, Fall Dereci, Rz 87 ff). Das Verbot solcher Beschränkungen besteht lediglich dann nicht, wenn die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen und nicht über das zu dessen Erreichung erforderliche hinausgeht (vgl etwa EuGH 10.07.2014, Rs C-138/13, Fall Dogan, Rz 37).

Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem rechtlichen Hintergrund in seiner Judikatur zur Stillhalteklausel und der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel festgehalten, dass regelmäßige Aufwendungen – vgl § 11 Abs 5 zweiter Satz NAG – auf Grund der diesbezüglich gegebenen Verschärfung der Rechtslage durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 nicht zu berücksichtigen sind (vgl etwa VwGH 02.10.2012, 2011/21/0231 mit Verweis auf VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711).

Aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers als assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger sind somit die regelmäßigen Aufwendungen, worunter jedenfalls die anfallenden Wohnungskosten zu verstehen sind, nicht zu berücksichtigen, weshalb vorliegend der gesetzliche ASVG-Richtsatz für in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten ohne Kinder, der für das Jahr 2023 1.751,56 Euro beträgt, zu erreichen ist.

Da die regelmäßigen Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers aus ihrer beruflichen Tätigkeit als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehaltes) 2.217 Euro netto monatlich betragen, und somit um 465,44 Euro über dem Richtsatz von 1.751,56 Euro liegen, kommt es bei der Anwendung der Stillhalteklausel erst gar nicht mehr entscheidungswesentlich darauf an, in welchem Umfang der Beschwerdeführer selbst tatsächlich eigene, regelmäßige Einkünfte erzielen wird, da die Wohnungskosten das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführerin nicht schmälern. Weiters kommt es im vorliegenden Fall auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob und inwiefern bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens die aktuell für die Ehefrau des Beschwerdeführers bestehenden Kreditbelastungen zu berücksichtigen sind. Denn selbst für den Fall, dass die festgestellten monatlichen Zahlungsverpflichtungen in der Höhe von insgesamt 274 Euro das zu berücksichtigende Einkommen der Ehefrau schmälern würden, und somit zur Gänze Berücksichtigung fänden, läge nach wie vor eine Überschreitung des Richtsatzes – konkret in der Höhe von 191,44 Euro – vor, sodass auch diesfalls noch ausreichend Unterhaltsmittel vorlägen.

Dessen ungeachtet wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer selbst durchschnittlich 1.680 Euro netto monatlich aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ins Verdienen wird bringen. Bei Berücksichtigung des durchschnittlichen Nettoeinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von 2.217 Euro errechnet sich ein zu erwartendes Nettofamilieneinkommen in der Höhe von insgesamt 3.897 Euro. Ungeachtet dessen, dass aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers als assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger die regelmäßig zu tragenden Aufwendungen bei der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht zu berücksichtigen sind, ist angesichts des zu erwartenden, den ASVG-Richtsatz weit übersteigenden Familieneinkommens, jedenfalls (dh auch bei Nicht-Anwendung der „Stillhalteklausel“) davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG erfüllt ist.

3. Zu den sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine sonstigen Erteilungshindernisse bzw die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen.

Die belangte Behörde hat weder im angefochtenen Bescheid einen weiteren Versagungsgrund geltend gemacht, noch im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Vorbringen erstattet, wonach der beantragte Aufenthaltstitel – abgesehen von § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG – noch aus einem anderen Grund zu versagen sei.

Es ist im Beschwerdeverfahren kein Hinweis hervorgekommen, dass ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs 1 NAG vorliegt. So wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben.

Es ist weiteres kein Hinweis hervorgekommen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 NAG widerstreitet oder die außenpolitischen Interessen Österreichs im Sinne des § 11 Abs 2 Z 5 NAG beeinträchtigen könnte.

Der Beschwerdeführer wird in der Mietwohnung seiner Ehefrau Unterkunft nehmen. An der Ortsüblichkeit dieser Unterkunft für ein Ehepaar (ohne Kinder) ist, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit (Vorraum, WC, Badezimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer mit Küche, plus Balkon und Kellerabteil) nicht zu zweifeln ist. Auf Grund des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Mietvertrages, geschlossen zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem Eigentümer der Wohnung, für die Dauer von vier Jahren, konkret von 01.06.2022 bis 31.05.2026, ist auch der erforderliche Nachweise des Rechtsanspruches des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft – vermittelt durch dessen Ehefrau – erbracht worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den nächsten zwölf Monaten ihr Wohnbedürfnis nicht mehr befriedigen können sollten, sind nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 2 NAG erfüllt.

Der Beschwerdeführer wird bei Antritt der in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit im Rahmen der Pflichtversicherung nach dem ASVG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von § 11 Abs 2 Z 3 NAG verfügen. Ansonsten bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Mitversicherung bei seiner Ehefrau.

4. Ergebnis:

Im Ergebnis liegen somit im Entscheidungszeitpunkt alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem § 46 Abs 1 Z 2 NAG vor. Der Beschwerde ist sohin Folge zu gegeben und der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gem § 20 Abs 1 NAG befristet für die Dauer von 12 Monaten – zu erteilen (vgl etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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