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LVwG-2022/32/3328-3Landesverwaltungsgericht08.03.2023
Bewilligungspflicht<br/>Bauliche Anlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, BSc, vertreten durch die BB Rechtsanwalt GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.11.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen.
2. Die aufgetragene Leistung ist binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erbringen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.11.2022, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Entfernung einer freistehenden Brandschutzwand mit einer Länge von 4,00 m und einer Höhe von 3,15 m Mauer bis längstens zum 15.12.2022 gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 aufgetragen.
Gegen diesen Entfernungsauftrag hat der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich aufrechterhalten.
In der Beschwerde wird dargelegt, dass die gegenständliche Brandschutzwand als Teil eines nach den campingrechtlichen Vorschriften konsentierten Mobilheimes zu werten ist und daher nicht die Tiroler Bauordnung, sondern das Tiroler Campinggesetz zur Anwendung komme. Nach dem Tiroler Campinggesetz komme dem Bürgermeister jedoch keine Zuständigkeit zur Erlassung des gegenständlichen Entfernungsauftrages zu.
Mit der Übertragungsverordnung sei die Zuständigkeit in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im Zusammenhang mit wasser- und gewerberechtlichen Verfahren auf die Bezirkshauptmannschaft X übertragen worden. Auch deshalb sei der Bürgermeister zur Erlassung des gegenständlichen Auftrages nicht zuständig.
Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer die Errichtung der Brandschutzwand durch die Bezirkshauptmannschaft X angeordnet worden.
Bei der Errichtung eines Campingplatzes handle es sich zweifelsohne um eine gewerbliche Anlage, für deren rechtmäßige Bestand und Kontrolle die Bezirkshauptmannschaft X zuständig sei.
II.Sachverhalt:
Laut Widmungsbestätigung aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan weist das Grundstück Gst**1 KG Y die Widmung SCp Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a, Festlegung Erläuterung: Campingplatz im Ausmaß von 2951 m² und die Widmung
SGä Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a, Festlegung Erläuterung: Gärtnerei im Ausmaß von 13 m² auf.
Der Beschwerdeführer betreibt auf dem gegenständlichen Grundstück einen Campingplatz und hat bei der belangten Behörde eine Bauanzeige über die Errichtung einer Brandschutzwand mit einer Länge von 4 m und eine Höhe von 3,15 m am 18.11.2022 eingebracht. Laut dieser Bauanzeige sind Fundamente für Stahlsäulen vorgesehen, die für die Errichtung der Brandschutzwand verwendet werden.
In diesem Zusammenhang erging der Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2022, Zahl ***, mit dem einerseits die Bewilligungspflicht festgestellt und andererseits die Untersagung der Ausführung ausgesprochen wurde. Auch gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht, diese jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.02.2022 zurückgezogen.
Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt hat, wurde diese Mauer errichtet und besteht diese; sie ist aber auf eine Höhe von 2 m gekürzt worden.
Die Mauer soll dem Brandschutz dienen und zwischen der Grundgrenze zum Nachbarn und einem nach dem Tiroler Campinggesetz konsentierten Mobilheim (Mobilheim 2) errichtet werden, da dieses Mobilheim einen Abstand von weniger als 2 m zur Grundgrenze aufweist, wie der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt hat.
Die Mauer ist vom Mobilheim bautechnisch entkoppelt eigenständig errichtet, wie der hochbautechnische Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt hat.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft X wurden in Bezug auf Gebäude oder sonstige baulichen Anlagen keine gewerberechtlichen- und oder wasserrechtliche Verfahren (vgl Übertragungsverordnung Baupolizei, LGBl Nr 134/2018 idF LGBl Nr 56/2022) auf dem gegenständlichen Grundstück Gst**1 KG Y geführt, wie der informierte Vertreter der Bezirkshauptmannschaft X in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt hat. Die Bezirkshauptmannschaft X war als Campingbehörde tätig.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen. Die Widmungsbestätigung ist im Internet für jedermann abrufbar. Insbesondere ist im Zusammenhang mit den obigen Sachverhaltsfeststellungen auf die Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen, sowie den Ausführungen des informierten Vertreters der Bezirkshauptmannschaft X zu verweisen.
Das Bestehen der Mauer mit einer Höhe von 2 m hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
IV.Rechtslage:
Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 23/2001 idF LGBl Nr 48/2001:
§ 2
g) „Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;
…
§ 6
(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
c) auf Standplätzen nur errichtet werden:
1. Anlagen, die infrastrukturellen Erfordernissen, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieversorgung oder der Telekommunikation, dienen;
2. handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte, wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen, die jederzeit ortsveränderlich sind;
3. feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen;
…
Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.
…“
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
…
t)
dem Kampieren im Sinn des § 2 lit. a des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt;
…
§ 46
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
§ 28
…
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
e)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;
g)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
h)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche sowie von nicht begehbaren Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
i)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass Regelungen betreffend die Errichtung und Benützung von Campingplätzen in die Zuständigkeit der Länder fallen, weshalb die bundesrechtlichen Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 (insb Vorschriften betreffend Betriebsanlagen) nicht zur Anwendung gelangen (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher) GewO4 (2020) § 111 Rz 4 Seite 1305).
Das Tiroler Campinggesetz 2001 definiert in der Bestimmung nach § 2 lit g Mobilheime als freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus. Korrespondierend dazu nimmt die Bestimmung nach § 1 Abs 3 lit t TBO 2022 ua derartige bauliche Anlagen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2022 aus.
Ein Blick in die zitierten Bestimmungen nach § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 zeigt, dass eine gegenständliche Wand nicht unter diesen Aufzählungen subsumiert werden kann.
Die Wand ist weder jederzeit ortsveränderlich (vgl Z 2 leg cit) noch dient sie den Erholungszwecken oder der Standsicherheit. Im Übrigen ist die Brandschutzwand fundamentiert (Stahlsäulen).
Dies führt im Ergebnis dazu, dass die gegenständliche Brandschutzwand nicht als Teil des Mobilheimes zu qualifizieren ist, sondern eine bauliche Anlage darstellt, die der Tiroler Bauordnung unterliegt.
Für die Bezirkshauptmannschaft X haben sich im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen keine Zuständigkeiten nach dem Wasserrecht und/oder Gewerberecht auf dem gegenständlichen Grundstück ergeben, weshalb eine Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei vom Bürgermeister der Gemeinde Y an die Bezirkshauptmannschaft X bisher nicht erfolgte und im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen baulichen Anlage auch nicht in Betracht kommt.
Einen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft X als Campingbehörde zur Errichtung dieser Mauer ist nicht zu erblicken. Zwar mögen im Zuge eines Lokalaugenscheines seitens der Campingbehörde Sachverständige Meinungen geäußert haben, doch wurden seitens der Campingbehörde diesbezüglich keine normativen Anordnungen erlassen, wie der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft X im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargelegt hat.
Ein Blick in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.12.2015, Zahl ***, welcher mit dem hier gegenständlichen Mobilheim 2 im Zusammenhang steht, zeigt vielmehr unter der Vorschreibung Punkt 1. im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes wie folgt:
„Zum angrenzenden Grundstück ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten, ansonsten müssen die zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände als brandabschnittbildende Wände gemäß Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 1 ausgebildet werden. In diesen Abstandsbereich dürfen keine Bauteile (zum Beispiel Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) hineinragen. Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittbildende Wand aufzuweisen haben und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird - selbstschließend auszuführen sind.“
Somit wird in dieser Nebenbestimmung ein 2 m Abstand gefordert. Sofern dieser nicht erreicht wird, ist die Außenwand des Mobilheimes, die zur Grundstücksgrenze gerichtet ist, in einer entsprechenden brandschutztechnischen Qualifikation auszubilden.
Die zusätzliche Errichtung einer Brandschutzwand zwischen dem Mobilheim und der Grundstücksgrenze ist nicht als Alternative vorgesehen.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Brandschutzwand um eine bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs 1 TBO 2022 handelt.
Selbst wenn man dem hochbautechnischen Amtssachverständigen insoweit folgen möchte, dass die gegenständliche Wand mit einer Einfriedung vergleichbar ist, so ergibt sich gegenständlich, dass diese Wand eine Höhe von mehr als 1,50 m aufweist und sohin nicht als weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig im Sinn des § 28 Abs 3 lit c TBO 2022 zu beurteilen ist.
Für die gegenständliche Mauer liegt unbestritten keine Baubewilligung vor. Auch hat die belangte Behörde der Ausführung der angezeigten Mauer nicht zugestimmt und liegt auch kein Zeitablauf im Sinn des § 30 Abs 4 TBO 2022 vor.
Deshalb wurde die Entfernung zu Recht aufgetragen.
Laut Beschwerde wurde der Entfernungsauftrag dem Beschwerdeführer am 28.11.2022 zugestellt. Das Ende der Leistungsfrist wurde von der belangten Behörde mit dem 15.12.2022 festgesetzt und liegt somit in der Vergangenheit. Seitens der belangten Behörde wurde somit eine Leistungsfrist von knapp weniger als 3 Wochen festgesetzt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der hochbautechnische Amtssachverständige dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer unter Anstrengung all seiner Kräfte möglich sein muss, dem Entfernungsauftrag innerhalb von 3 Wochen nachzukommen.
In Ansehung der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen und dem Umstand, dass die Leistungsfrist gegenüber der behördlich festgesetzten Leistungsfrist lediglich geringfügig verlängert wurde, war die Leistungsfrist vom Verwaltungsgericht so neu festzusetzen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ist im Übrigen der Bemessung der Leistungsfrist nicht substanziell entgegengetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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