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LVwG-2022/36/2131-8•LVwG T LVwG-2022/36/2131-8
LVwG-2022/36/2131-8Landesverwaltungsgericht07.03.2023
Folge gegeben<br/>Behebung<br/>Baulicher Konsens<br/>Nebenbestimmungen<br/>Bauliche Anlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 10.06.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 10.06.2022, Zl ***, aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 17.09.2007, Zl ***, wurde dem beantragten Bauvorhaben zum Neubau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf dem nunmehrigen Gst **1 KG W die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Diese Bauvorhaben umfasst ua auch im Obergeschoss des östlichen Bauteils ein Parkdeck mit vorgelagertem Kiesbett und anschließendem Dach mit integrierten Lichtkuppeln.
Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen der CC GmbH vom 10.05.2007, ProjektNr. ***, ergibt sich, dass der Bereich des Parkdecks etwas tiefer liegt als das vorgelagerte Dach mit integrierten Lichtkuppeln. Eine Abgrenzung zwischen Parkdeck mit vorgelagertem Kiesbett und anschließendem Dach mit integrierten Lichtkuppeln ist in den baurechtlich bewilligten Einreichplänen nicht dargestellt und ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Baubewilligungsbescheid.
Dazu kann insbesondere auf die jeweils mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Plandarstellungen mit der Bezeichnung „Ansichten“, Ansicht 3 sowie auf die Plandarstellung mit der Bezeichnung „Schnitte“, Schnitt G, der bewilligten Einreichpläne der CC GmbH vom 10.05.2007, ProjektNr. ***, verwiesen werden.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 24.09.2008, Zl ***, wurde dann die beantragte Änderung bei diesem Gebäude bewilligt und umfasst diese Änderung insbesondere die Inneneinteilung sowie die Ausweisung eines zusätzlichen Lebensmittel-Discounters.
Auch in diesem Baubewilligungsbescheid sowie den dazu mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplänen der DD GmbH vom 01.09.2008 ist keine Abgrenzung zwischen Parkdeck mit vorgelagertem Kiesbett und anschließendem Dach mit integrierten Lichtkuppeln beim Obergeschoss des östlichen Bauteils dargestellt und damit bewilligt worden.
Aufgrund eines Unfalls am 11.07.2009 erfolgte dann am 20.07.2009 eine Überprüfung des Bauzustandes durch die Baubehörde im Beisein ua auch eines bestellten nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen.
In der Niederschrift dieser Verhandlung wird ua ausgeführt, dass die behördliche Abnahme der Betriebsanlage (Geschäftseinheiten, Gastronomie) im Rahmen des gewerberechtlichen Verfahrens durchgeführt wurde (Generalgenehmigung, Spezialgenehmigung).
Aus der, in dieser Niederschrift aufgenommen Stellungnahme des nichtamtlichen hochbautechnische Sachverständige ergibt sich zusammengefasst zunächst eine Beschreibung des Baubestandes. Dazu wird ua ausgeführt, dass zum nicht begehbaren Vordach eine Abschrankung auf der Seite des Parkdecks in der Höhe von 1,06 bis 1,10 besteht, die auf der gesamten Länge durch 10 Betonkonsolen mit Blechabdeckung in einer Höhe von 33 cm gemessen von der Kiesoberkante unterbrochen wird. Die Oberkante Konsole – Blechabdeckung bis Abschrankung beträgt zwischen 69 cm und 71 cm. Die Differenzhöhe zwischen Oberkante Kiesbelag und Oberkante Dachhaut des Vordaches beträgt im Schnitt 56 cm. Abschließend wird vom hochbautechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass „unter Maßgabe der Einhaltung nachstehender Auflagen und Bedingungen der angeführten Unterlagen bzw Bestätigungen der Ausführung der baulichen Anlage aus hochbautechnischer Sicht zugestimmt werden kann“. Darin wird ua in Punkt 4. Folgendes angeführt: Die Abschrankung im Bereich der 10 Betonkonsolen ist auf mindestens 1,00 m von der Oberkante der Blechabdeckung zu erhöhen (jeweils 1,00 m links und rechts der Achse reichend).
Weder von der Baubehörde noch vom hochbautechnischen Sachverständigen erfolgten in dieser Niederschrift eine Beurteilung der bereits bestehenden Abschrankung bezüglich eines konkreten Baukonsenses, noch wird überhaupt auf eine bestehende Baubewilligung Bezug genommen.
Mit Stellungnahme der EE AG vom 10.08.2009 wurde der Baubehörde ua mitgeteilt, dass die Abschrankung im Bereich der Betonkonsolen auf 1,0 m ab OK Blechabdeckung ergänzt wurden und enthält die Stellungnahme dazu auch ein Lichtbild.
Aufgrund eines neuerlichen Unfalls am 14.02.2022 wurde von der Baubehörde am 31.05.2022 wiederum eine Überprüfung des Baubestandes ua im Beisein des amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt.
Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde in dessen Stellungnahme ua ausgeführt, dass der Befund des hochbautechnischen Sachverständigen bei der Überprüfung am 20.07.2009 grundsätzlich noch aktuell ist und wurde darüber hinaus ua folgende Stellungnahme erstattet:
Aus dem im Befund geschilderten Sachverhalt besteht das Erfordernis
zur Ausbesserung der Schäden am westseitigen Geländer für die Abschrankung zum ungesicherten Flachdachbereich; Aufgrund der Möglichkeit des unbeaufsichtigten Aufenthaltes von Kindern auf dem Parkdeck ist auch eine kindersichere Nachrüstung der Abschrankung (Erschweren des Hochkletterns, Durchschlüpfsicherheit) erforderlich. Da mit der jetzigen Ausführung dem geltenden technischen Standard (OIB-Richtlinien, Ausgabe 2019) nicht entsprochen wird und im Schadensfall mit Beeinträchtigung der Gesundheit und des Lebens von Personen zu rechnen ist, muss von der Möglichkeit des Bestandsschutzes (konsensgemäße Ausführung nach seinerzeitigen Bauvorgaben) Abstand genommen werden.
zur Erhöhung der Abschrankung auf mindestens 1 m, gemessen von der unmittelbar anschließenden der Standfläche; Dazu genügt eine leichte Niveaukorrektur der anschließenden Kiesauflage des Flachdaches. Die teilweise Vornahme der geringfügigen Reduktion der Kiesdeckung hat keine bautechnische Auswirkung auf den Flachdachaufbau.
Der dem Abschrankungsgeländer vorgesetzte Bauzaun ist dazu geeignet, das Betreten von unbefugten Personen zu verhindern.
Von einer nach geltendem Stand der Technik erforderlichen Ausstattung der Treppenläufe in den Stiegenhäusern mit beidseitigen Handläufen kann im Rahmen des Bestandschutzes abgesehen werden. Durch den bestehenden einseitigen Handlauf besteht keine Gefahr der Sicherheit und Gesundheit von Personen. Eine behindertengerechte Aufzugsanlage für gebrechliche und behinderte Personen ist in Betrieb.
Aus hochbautechnischer Sicht bestehen bei Einhaltung der nachstehenden Auflagen und Bedingungen gegen die Ausführung der baulichen Anlagen keine Einwände:
1. Die schadhafte Geländerkonstruktion der Abschrankung ist instand zu setzen.
2. Vor den waagrechten Geländerstäben der Abschrankung sind für die Einhaltung der Höchstunterbrechungen parkdeckseitig Lochblechtafeln (Lochdurchmesser max. 4 cm) anzubringen. Die Tafeln sind von Geländeroberkante bis zum unteren Abschluss derart zu bemessen, dass zwischen OK Sockel und unterem Abschluss der Lochblechtafel nicht mehr als 12 cm Durchbrechungsweite entsteht. Diesbezüglich wird auf die OIB-Richtlinie 4, Pkte 4.2.3 + 4.2.4 hingewiesen.
3. Erhöhung der Abschrankung durchgehend auf 1 m durch teilweise Korrektur der unmittelbar anschließenden Kiesauflage des Flachdaches in einer Tiefe vom Geländer von ca. 0,60 m);
4. Bis zur Erfüllung der Pkte 1-3 ist der Bauzaun als Ersatzmaßnahme in der vorliegenden Form aufrecht zu erhalten. Die Erfüllung wird anlässlich einer gemeinsamen Schlussbegehung festgestellt.
5. Die An- und Austrittsstufen der Treppenläufe in beiden Treppenhäusern sind an der Vorderkante der Trittfläche in gesamter Länge und in Breite von 5 cm mit kontrastierender Kennzeichnung zu versehen.
6. Es ist das neueste Abnahmeprotokoll einer Fachfirma für die Notfallbeleuchtung des Parkdecks und für die Fluchttreppenhäuser vorzulegen.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 10.06.2022, Zl ***, wurden der AA GmbH Co KG als Eigentümerin der baulichen Anlage auf dem Gst **1 KG W (Adresse 3, **** W) nach § 47 Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022 in Spruchpunkt I. folgende baupolizeilichen Aufträge erteilt:
„1. Die schadhafte Geländerkonstruktion der Abschrankung ist instand zu setzen.
2. Vor den waagrechten Geländerstäben der Abschrankung sind für die Einhaltung der Höchstunterbrechungen parkdeckseitig Lochblechtafeln (Lochdurchmesser max. 4 cm) anzubringen. Die Tafeln sind von Geländeroberkante bis zum unteren Abschluss derart zu bemessen, dass zwischen Oberkante Sockel und unterem Abschluss der Lochblechtafel nicht mehr als 12 cm Durchbrechungsweite entsteht (OIB-Richtlinie 4, Pkte. 4.2.3 und 4.2.4).
3. Die Abschrankung ist durchgehend auf 1 m durch teilweise Korrektur der unmittelbar anschließenden Kiesauflage des Flachdaches in einer Tiefe vom Geländer von ca. 0,60 m zu erhöhen.
4. Bis zur Erfüllung der Punkte I. 1., 2. und 3. ist der Bauzaun als Ersatzmaßnahme in der vorliegenden Form (durchgehender, gesicherter Bauzaun in Höhe von ca. 2 m vor dem Abschrankungsgeländer) aufrecht zu erhalten. Die Erfüllung ist anlässlich einer gemeinsamen Schlussbegehung festzustellen.
5. Die An- und Austrittsstufen der Treppenläufe in beiden Treppenhäusern sind an der Vorderkante der Trittfläche in gesamter Länge und in Breite von 5 cm mit kontrastierender Kennzeichnung zu versehen.“
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden dafür folgende Leistungsfristen festgelegt:
„Die in Spruchpunkt I. 4. erteilte Auflage ist als Sofortmaßnahme durchzuführen.
Die in Spruchpunkt I. 3. und 5. erteilten Auflagen sind bis längstens 30.06.2022 durchzuführen.
Die in Spruchpunkt I. 1. und 2. erteilten Auflagen sind bis längstens bis 31.08.2022 durchzuführen.“
In der Begründung der gegenständlich bekämpften Entscheidung wird ua zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Vorfalls vom 14.02.2022 (Bruch der Lichtkuppel) am 31.05.2022 eine baubehördliche Begehung durchgeführt und dabei Mängel festgestellt wurden, die geeignet sind, die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Eigentums zu beeinträchtigen, weshalb die Instandsetzung des gegenständlichen Objektes durch die im Spruch angeführten Maßnahmen anzuordnen gewesen sind.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht die Beschwerde vom 11.07.2022 und brachte jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst Folgendes vor:
§ 18 Abs 1 lit a TBO sei auf den gegenständlichen Fall denkunmöglich anzuwenden. Soweit die belangte Behörde weiters in § 18 Abs 1 lit d TBO 2022 in der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit ein bautechnisches Erfordernis sehe, ziele dies auf Räume und Flächen ab, die dem Aufenthalt von Personen und der Aufstellung von Sachen diene. Dies sei gerade bei einer deutlich abgegrenzten und mit gut erkennbarem Betretungsverbot belegten Fläche wie eben dem gegenständlichen Vordach nicht der Fall. Dem Betreten des Vordaches werde durch eine durchgehende im Winkel von 30 Grad gegen die Laufrichtung geneigte Abschrankung in Gesamthöhe von einem Meter klar entgegengewirkt. In der (großflächigen) Vordachfläche manifestiere sich daher weder eine Einsturzgefahr noch drohe daraus eine Absturzgefahr. Einer Gefahr eines Betretens des Vordaches sei die Beschwerdeführerin durch die durchgehende, dh ununterbrochen verlaufende Abschrankung, die in Übereinstimmung mit den von der Baubehörde in der Niederschrift vom 20. Juli 2009 erteilten und von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin nachweislich erfüllten Auflagen Nr 1. bis 4. modifiziert worden, ausreichend entgegengetreten worden. Da in der „Abschrankung“ begrifflich keine Absturzsicherung zu sehen sei, lasse sich die OIB-RL 4 auf die gegenständliche Sachlage nicht anwenden. Im Ergebnis liefere der Sachverhalt, und zwar weder im Hinblick auf die „Abschrankung“, noch auf die Treppen, eine Grundlage, der Beschwerdeführerin eine Auflage auf Basis mangelnder Nutzungssicherheit gemäß § 18 Abs 1 lit d TBO oder einer sonstigen litera des § 18 Abs 1 TBO zu erteilen. Daran ändere auch nichts, dass bei der Abschrankung aufgrund von Aufschüttungen im Kiesbett an einzelnen Stelle eine Höhe von „nur“ 97 cm gemessen worden sei, da diese nicht wahrnehmbare Abweichung weder geeignet sei ein verbotswidriges Verhalten von Personen zu provozieren, noch sich nachteilig auf die Nutzungssicherheit der Anlage auswirke. Hinsichtlich des § 47 Abs 1 TBO wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Baubehörde in ihrer Niederschrift vom 31. Mai 2022 selbst festhalte, dass sich das Einkaufszentrum in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand befinde (Seite 3, viertletzte Zeile). Das dokumentiere auch die mit den Einwendungen der Baubehörde neuerlich übermittelte gültige TÜV-Austria Prüfbescheinigung vom 23. Dezember 2020, die die Beschwerdeführerin im Einklang mit der Bestimmung des § 82b Gewerbeordnung führe. Durch Zitierung der verba legalia des § 47 TBO erzeuge die belangte Behörde jedoch den Anschein, dass die bauliche Anlage mit Baugebrechen versehen sei. Das sei jedoch falsch, da es sich bei einem Baugebrechen immer um eine Konsenswidrigkeit handelt, die in einer massiven Abweichung von bautechnischen Erfordernissen begründet sei. Ein Baugebrechen liege dann vor, wenn der Zustand der Baulichkeit so mangelhaft ist, dass dadurch die Sicherheit und Gesundheit gefährdet sei. Ein Baugebrechen liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, da das Einkaufszentrum in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten sei. Wenn ein seit längerer Zeit bestehender, konsensgemäß errichteter Bau nicht der nunmehr geltenden Rechtslage und nicht dem nunmehrigen Stand der Technik entspricht, liege deswegen kein Baugebrechen vor. Vor diesem Hintergrund gebe es keine gesetzliche Rechtfertigung für die Behörde, den Bestandsschutz einseitig aufzuheben (vgl Bescheid Seite 3, viertletzte Zeile) oder von einem Baugebrechen auszugehen. Die Bestimmung des § 47 Abs 1 TBO sei auf den gegenständlichen Fall daher nicht anwendbar. Für die Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen mangele es der Baubehörde daher an einer gültigen Rechtsgrundlage. Jedenfalls seien die §§ 18 Abs 1 und 47 Abs 1 TBO keine tauglichen Grundlagen für die Erlassung der bekämpften Auflagen. Die Behörde sei daher zur Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen weder legitimiert noch zuständig. In Verkennung dieser Rechtslage verletzte die Behörde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und belastet sie daher den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Abschließend wurde daher beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen bzw den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und an die zuständige Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde ua auch mitgeteilt, dass den baupolizeilichen Aufträgen zwischenzeitlich entsprochen worden ist.
Dazu kann auf den übermittelten Aktenvermerk der baubehördlichen Abschlussbesichtigung vom 14.12.2022 verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin brachte die Eingabe vom 04.11.2022 samt Beilagen ein und teile ua mit, dass die Beschwerde weiterhin aufrecht bleibt.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden ergänzend von der belangten Behörde die Bauakten des verfahrensgegenständlichen Gebäudes eingeholt.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 (WV) in der Fassung der Änderung LGBl Nr 34/2022, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBL Nr 44/2022:
(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.
(6) § 46 Abs. 8 gilt sinngemäß.
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 47 Abs 1 TBO 2022 sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten.
Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
Wird den Verpflichtungen nach § 47 Abs 1 TBO 2022 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage gemäß § 47 Abs 2 leg cit deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
2. Demgegenüber ist in § 34 Abs 10 lit a TBO 2022 normiert, dass dann, wenn sich nach der Erteilung der Baubewilligung ergibt, dass trotz bewilligungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des § 34 Abs 7 leg cit vorzuschreiben.
Diese Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als der mit den Auflagen verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Bei Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung sind diese Maßnahmen darüber hinaus nur insoweit zulässig, als dadurch die Substanz und das Erscheinungsbild des Bestandes nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Behörde zur Vorschreibung der gegenständlichen „Auflagen“ weder legitimiert noch zuständig gewesen sei, ist daher zur normativen Qualifikation des bekämpften Bescheides zunächst Folgendes klarstellend auszuführen:
Aus Spruchpunkt I. des gegenständlich bekämpften Bescheides ergibt sich eindeutig, dass damit baupolizeiliche Aufträge nach § 47 TBO 2022 erteilt wurden. Auch in den Rechtsgrundlagen wird § 47 TBO 2022 auszugsweise wiedergegeben.
Demgegenüber ist jedoch in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Leistungsfrist von erteilten „Auflagen“ die Rede.
Im „Betreff“ des Bescheides wird ua Folgendes ausgeführt: „Aufforderung zur Instandsetzung gemäß § 47 TBO 2022“.
In der Begründung der bekämpften Entscheidung wird ua ausgeführt, dass aufgrund der baubehördlichen Begehung am 31.05.2022 Mängel festgestellt wurden, die geeignet sind, die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Eigentums zu gefährden, weshalb die Instandsetzung des gegenständlichen Objekts durch die im Spruch angeführten Maßnahmen anzuordnen war.
4. In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich daraus sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführerin mit dem bekämpften Bescheid hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes die Behebung von Baumängel nach § 47 Abs 2 TBO 2022 aufgetragen wurde, sohin ein baupolizeilicher Auftrag erteilt wurde und damit nicht die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen nach § 34 Abs 10 TBO 2022 erfolgt ist.
5. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat die Baubehörde jedoch nur dann mit einem baupolizeilichen Auftrag gemäß § 47 Abs 2 TBO 2022 vorzugehen, und die Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen und sohin einen baupolizeilichen Auftrag zu erteilen, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand gehalten wurde und Baugebrechen, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, nicht ehestens behoben wurden (LVwG-Tirol 18.02.2014, LVwG-2014/40/0482-1).
Ein Anwendungsbereich des § 47 TBO 2022 und die Voraussetzungen für ein diesbezügliches baubehördliches Vorgehen ist sohin grundsätzlich nur dann gegeben, wenn an einer baulichen Anlage überhaupt Baugebrechen im Sinne dieser Bestimmung gegeben sind.
6. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden.
Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigt, sind die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit und die gröbliche Störung der architektonischen Schönheit des Stadtbildes anzusehen.
Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (vgl VwGH 23.7.2013, 2011/05/0131; mwN).
Das Ziel der Bestimmung des § 47 TBO 2022 liegt nämlich darin, durch die Instandhaltungsverpflichtung des Eigentümers zu verhindern, dass Dritte durch Baugebrechen tatsächlich zu Schaden kommen (vgl Tiroler Bauordnung - Kommentar, Rath-Kathrein/Weber, zu § 47 TBO 2018; LVwG-Tirol 19.09.2016, 2016/38/1297, ua).
Die Verpflichtung zur Behebung eines Baugebrechens besteht unabhängig von den Ursachen des Baugebrechens und kommt es auch nicht darauf an, ob ein Dritter das Baugebrechen bewirkt hat (vgl VwGH 15.03.2011, 2008/05/0095; VwGH 16.09.2009, 2007/05/0290-8).
Werden Baugebrechen nicht selbständig behoben, hat die Behörde bei behebbaren Mängeln einen Instandsetzungsauftrag nach § 47 TBO 2022 zu erteilen (LVwG-Tirol 18.02.2014, LVwG-2014/40/0482-1).
7. Im Übrigen ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 47 Abs 1 erster Satz TBO 2022 zudem deutlich, dass bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten sind.
Ein Baugebrechen kann bei bewilligungspflichtigen bauliche Anlagen daher nur dann Gegenstand eines Verfahrens zur Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 47 Abs 2 TBO 2022 sein, wenn für die konkrete bauliche Anlage bzw den betreffenden Bauteil auch ein Baukonsens gegeben ist.
In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auszuführen, dass es sich dabei unbestrittenermaßen gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen (insbesondere auch § 20 Abs 1 lit a TBO 2001) um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt.
Dazu kann im gegenständlichen Fall insbesondere auch auf die Baubewilligungen für das verfahrensgegenständliche Gebäude vom 17.09.2007, Zl ***, und vom 24.09.2008, Zl ***, verwiesen werden.
8. Weder in der bekämpften Entscheidung noch in den hochbautechnischen Stellungnahmen vom 20.07.2009 und vom 31.05.2022 wird hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bauteile, die Gegenstand der bekämpften baupolizeilichen Aufträge sind, auf einen konkreten Baukonsens (zB durch Anführung der Baubewilligung) Bezug genommen, dessen Zustand allenfalls nicht mehr gegeben wäre.
9. Aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Bauakten des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ergibt sich im Wesentlichen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 17.09.2007, Zl ***, dem Neubau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 24.09.2008, Zl ***, wurde dann bei diesem Gebäudes die beantragte Änderung der Inneneinteilung und die Ausweisung eines zusätzlichen Lebensmittel-Discounters bewilligt.
Aus keinem dieser beiden Bescheide samt den jeweils mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen der CC GmbH vom 10.05.2007, ProjektNr. *** (Baubewilligung vom 17.09.2007), als auch der Einreichpläne der FF GmbH vom 01.09.2008 (Baubewilligung vom 24.09.2008) ergibt sich ein Baukonsens für eine Absperrung zwischen Parkdeck mit vorgelagertem Kiesbett und dem daran höher anschließenden Dach mit integrierten Lichtkuppeln.
Dazu kann insbesondere auf die Plandarstellung „Ansichten“, Ansicht 3 sowie auch die Plandarstellung „Schnitte“, Schnitt G, der bewilligten Einreichplänen der CC GmbH vom 10.05.2007, ProjektNr. ***, verwiesen werden.
Auch sonst ergibt sich aus den von der belangten Behörde vollständig angeforderten Bauakten des gegenständlichen Gebäudes bezüglich einer Abschrankung als Abgrenzung zwischen dem Parkdeck mit vorgelagertem Kiesbett und dem daran höher anschließenden Dach sowie der kontrastierender Kennzeichnung der An- und Austrittsstufen der Treppenläufe in beiden Treppenhäusern keine von der Baubehörde erteilte Bewilligung bzw bewilligte Änderung oder allenfalls nachträglich erteilte Auflage.
10. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der Niederschrift der Überprüfung vom 20.07.2009 kein normativer Abspruch betreffend die verfahrensgegenständlichen Bauteile ergibt.
11. Weiters ist dazu der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, keiner Benützungsbewilligung nach der TBO 2022 und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen bedürfen bzw bedurft haben (vgl insbesondere § 45 TBO 2022 und § 36 TBO 2001).
Weiters ist dazu auch noch anzumerken, dass auf gewerberechtliche Bewilligungen bei einem Vorgehen nach § 47 Abs 2 TBO 2022 nicht abzustellen ist, weshalb diese Akten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Beurteilung der Voraussetzungen für ein diesbezüglichen Vorgehen nicht einzuholen waren.
Dazu ist insbesondere auf die, der gegenständlichen Beschwerde als Beilage ./F angeschlossenen Prüfbescheinigung der TÜV Austria nach § 82b Gewerbeordnung vom 23.12.2020, Zl ***, und die darin angeführten gewerberechtlichen Bescheide vom 20.12.2007, Zl *** und vom 05.10.2012, Zl ***, zu verweisen.
Auch auf allfällige zivilrechtliche Verpflichtungen war im Rahmen der gegenständlichen Prüfung des bekämpften Bescheides nicht einzugehen.
Da im Rahmen eines baubehördlichen Vorgehens nach § 47 TBO 2022 bei bewilligungspflichtigen Anlagen nur auf den baurechtlichen Konsens abzustellen ist, war auf bestehende gewerberechtliche Bewilligungen oder allenfalls zivilrechtliche Verpflichtungen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens daher nicht weiter einzugehen.
12. Zusammengefasst ergibt sich daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass – unbeschadet deren allfälligen Erforderlichkeit insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen - hinsichtlich der baupolizeilichen Aufträge in Spruchpunkt I., Punkt 1., 2., 3. und 4. der bekämpften Entscheidung betreffend die Konstruktion der Abschrankung bzw deren Höhe bezogen auf das davor befindliche Kiesbeet die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 47 Abs 2 TBO 2022 gegenständlich nicht gegeben waren, da sich für diesen Bereich des Gebäudes bzw diesen ca 150 m langen Bauteil aus den von der belangten Behörde vorgelegten Bauakten kein Baukonsens ergibt, und dies bei bewilligungspflichten baulichen Anlagen zwingende Voraussetzung für ein baupolizeiliches Vorgehen nach dieser Bestimmung wäre.
Dasselbe gilt auch für die in Spruchpunkt I., Punkt 5. aufgetragene Maßnahme betreffend die kontrastierende Kennzeichnung der An- und Austrittsstufen der Treppenläufe in beiden Treppenhäusern.
Im Ergebnis war daher aus vorstehenden Erwägungen der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.
13. „Sache“ des gegenständlich bekämpften Bescheides war – wie vorstehend ausgeführt – ein baupolizeilicher Auftrag nach § 47 TBO 2022 und war daher die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf dieses konkrete baupolizeiliche Verfahren beschränkt.
Im Hinblick auf die Ausführungen der beiden hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen ihrer Überprüfungen am 20.07.2009 und am 31.05.2022 wird daher lediglich noch der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hingewiesen, dass, sofern sich nach der Erteilung einer Baubewilligung ergeben sollte, dass trotz bewilligungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehen sollte, die Baubehörde dem Inhaber der Baubewilligung grundsätzlich gemäß § 34 Abs 10 lit a TBO 2022 mit schriftlichem Bescheid gegebenenfalls andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben hätte, und die weiteren Voraussetzten dieser Bestimmung erfüllt wären.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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