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LVwG-2022/19/2967-1Landesverwaltungsgericht07.03.2023
Verdienstentgang<br/>Umsatzabhängiger Pachtzins<br/>Entschädigung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA AG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Dr. BB, geb XX.XX.XXXX (Vorsitzender des Vorstands), Dipl. Ing. CC, geb XX.XX.XXXX (Vorstandsmitglied) und Dipl. Ing. DD, geb XX.XX.XXXX (Vorstandsmitglied), diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2022, Zl ***, betreffend Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetzes 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 27.04.2020 bei der belangten Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag (ergänzt durch Eingabe vom 07.05.2020) auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG. Dabei beantragte die Beschwerdeführerin als Verpächterin des Hotels FF, Adresse 3, 6213 X, die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 13.04.2020 in der Höhe von insgesamt 95.113,14 Euro. Auf Grund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 124/2020, sowie in weiterer Folge der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020 und der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl II 38/2020, sei die Pächterin der Beschwerdeführerin gezwungen gewesen ihr Unternehmen ab dem 16.03.2020 zu schließen. Dadurch sei es zu einer Minderung des Pachtertrages und damit zu einem erheblichen Verdienstentgang bei der Beschwerdeführerin gekommen. Die Schließung des Pachtbetriebes der Beschwerdeführerin sei laut der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 124/2020, explizit gem §§ 20 und 24 EpiG erfolgt, weshalb der Beschwerdeführerin gem § 32 Abs 1 Z 5 und Z 7 EpiG ein Vergütungsanspruch zukomme.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über diesen Antrag spruchgemäß wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet als gemäß § 49 Epidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2022, zuständige Behörde über den am 27.04.2020 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, konkretisiert mit am 07.05.2020 eingebrachten Schreiben, der AA AG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA Dr. EE, Adresse 2, **** Z, betreffend die selbständige Tätigkeit als Verpächter des Hotel FF in **** X, Adresse 3, in Höhe von EUR 95.113,14 wie folgt:
Spruch
Der von der AA AG eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, in Höhe von EUR 95.113,14 betreffend die einleitend bezeichnete selbständige Tätigkeit für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 13.04.2020 wird gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs. 1 Z 5 und 7 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr. 124/2020), Stück 10c (Nr. 131/2020), Stück 11b (Nr. 159/2020), Stück 12a (Nr. 177/2020), sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19- MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, abgewiesen.“
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 124/2020, ausschließlich Seilbahnen, Schibusse sowie Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe geschlossen worden seien. § 32 Abs 1 Z 5 EpiG begründe aber nur für den Betreiber eines Unternehmens, das gemäß § 20 leg cit in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht Betreiberin des Hotels FF in 6213 X, Adresse 3, sondern Verpächterin. Daher habe sie keinen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG. In Bezug auf den vom Antrag mitumfassten 16.03.2020 führt die belangte Behörde aus, dass vor dem 17.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen in Kraft gewesen seien. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, der auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG abstelle, geht die belangte Behörde davon aus, dass dieser nur für natürliche Personen, insbesondere Dienstnehmerinnen, geltend gemacht werden könne. Zudem knüpfe § 32 Abs 1 Z 7 EpiG an eine enge Ursache-Wirkung-Beziehung an. Unter „Behinderung des Erwerbs“ sei nicht die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche zu verstehen, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine derartige „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ liege nur dann vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse und nicht schon dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bzw finanzielle Nachteile bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung seien. Ein durch Verkehrsbeschränkungen nur mittelbar entstandener Schaden sei nicht vergütungsfähig.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid insofern, „als auch für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 selbst der umsatzabhängige (fiktive) Pachtanteil von € 10.602,63 nicht entsprechend dem Vergütungsantrag als Verdienstentgang zugebilligt wurde. Im restlichen Umfang wird der ergangene Bescheid nicht angefochten.“ Begründend wird in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die „Pachtvereinbarung“ derart ausgestaltet sei, dass sich der Pachtzins zu einem Anteil von 5% aus dem Umsatz der Pächterin generiere. Der Umsatzrückgang der Pächterin – sei es aufgrund einer Betriebsschließung bzw behördlich verhängter Betretungsverbote – wirke sich damit unmittelbar bei der Beschwerdeführerin als Verpächterin aus, da in diesem Fall der umsatzabhängige Pachtzins vollständig entfalle. Insofern weise der vorliegende Bestandsvertrag typische Elemente eines Unternehmenspachtvertrages auf und könne keine Rede davon sein, auf Verpächter-Seite entfalle das wirtschaftliche (Betriebs-)Risiko; vielmehr werde dieses Risiko im Umfang des umsatzabhängigen Pachtelementes vom Pächter auf den Verpächter übertragen. In diesem Zusammenhang sei auch beachtlich, dass mit den §§ 1104 ff ABGB das Risiko des Pachtzinsausfalls wegen außerordentlicher Zufälle dem Bestandgeber zugewiesen worden sei. Nach der Judikatur des OGH fielen darunter die gegenständlichen Maßnahmen in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie und seien selbst vom Pächter in Empfang genommene staatliche Umsatzentgangförderungen hier nicht (zu Gunsten des Bestandgebers) zu berücksichtigen. Wenn dem Verpächter eines Unternehmens nicht einmal im Umfang des umsatzabhängigen Pachtzinsanteils eine Vergütung gem § 32 EpiG zugebilligt werde, umgekehrt aber dem Pächter, der im Umfang des umsatzabhängigen Pachtanteils sein Betriebsrisiko ohnedies auf den Verpächter übertrage, staatliche Umsatzentgangförderungen (neben anderen staatlichen Leistungen) zustehen und diese (auch nicht) das Recht des Pächters zur Zurückbehaltung des Pachtzinses gem §§ 1104 ABGB schmälern, wäre der Pächter im Vergleich zum Verpächter unsachlich bessergestellt. Im Lichte einer vorzunehmenden teleologischen Interpretation sowie einer verfassungskonformen Interpretation in Bezug auf das Gleichheitsgebot gem Art 7 B-VG sei der Beschwerdeführerin daher zumindest hinsichtlich des umsatzabhängigen Pachtzinsanteils für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 in der Höhe von 10.602,63 Euro ein Anspruch auf Vergütung gem § 32 EpiG zuzuerkennen.
Mit Schreiben vom 18.11.2022 (ho einlangend am 22.11.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Hotels FF an der Adresse Adresse 3, **** X.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dieses Hotel verpachtet zu haben. Laut Pachtvereinbarung habe die Beschwerdeführerin als Verpächterin mit der *** GmbH als Pächterin ab dem 5. Pachtjahr und für alle Folgejahre eine umsatzabhängige Pacht im Ausmaß von 5,00% vereinbart. Der fiktive Tageswert für die umsatzabhängige Pacht im März 2020 betrage 1.178,07 Euro, sodass sich für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 (dh für neun Tage) ein Betrag von 10.602,63 Euro als umsatzabhängiger Pachtanteil errechne.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Hotels Fürstenhaus, Adresse 3, **** X, ist, folgen aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Das festgestellte Vorbringen der Beschwerdeführerin, das im Rahmen einer Wahrunterstellung als hypothetisch richtig angenommener Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wird, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin und insbesondere dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen.
IV.Rechtslage:
1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, lautet auszugsweise wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2)Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3)Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4)Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
…
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete.
§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2)Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3)Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c)zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4)Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID 19-MG sinngemäß.
(5)Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“
….
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
…
(2)Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3)Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4)Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5)Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6)Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7)Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
2. Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung BGBl I Nr 16/2020, lautete auszugsweise wie folgt:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
Betreten von bestimmten Orten
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2)Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3)Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“
3. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, lautete auszugsweise wie folgt:
„§ 1.
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]
§ 3
(1)Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2)Abs 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3)Abs 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:
1. § 3 idF BGBl. II Nr. 130/2020 war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden, vgl. BGBl. II Nr. 486/2020.]
§ 5
(…)
(2) § 3 tritt mit 17.03.2020 in Kraft.
(…)
(4)Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April außer Kraft.“
4. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020 in der Fassung BGBl II 108/2020, lautete auszugsweise wie folgt:
„§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:
I.§ 1 war gesetzwidrig.
II.Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.]
§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
….
4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
5. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 124/2020, lautete wie folgt:
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a)Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b)Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
6. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol vom 15.03.2020, Stück 10c, Nr 131/2020, lautete:
Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk,
bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur
Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
§ 5
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
7. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 131/2020, aufgehoben wird, Bote für Tirol, Stück 11b, Nr 159/2020, lautete wie folgt:
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Stück 10c, Nr. 131, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)
8. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124, Bote für Tirol Stück 12a, Nr 177/2020, lautete wie folgt:
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)
9. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020 idF 41/2020, lautete wie folgt:
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1
(1)Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2)Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.
§ 2
(1)Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2)Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3)Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
(4)Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
(5)Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
(6)Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3
(1)Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2)Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3)Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.“
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:
1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.)
§ 4
(1)Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.
(2)Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3)Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4)Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5)Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:
1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 512/2020-12, zu Recht erkannt:
1. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 104/2021.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2021, V 81/2021-9, zu Recht erkannt:
I. § 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 319/2021.)
§ 5
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“
10. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird, lautete wie folgt:
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
V.Erwägungen:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur insoweit gegen den angefochtenen Bescheid vom 16.10.2022, als damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 im Umfang des umsatzabhängigen (fiktiven) Pachtanteils in der Höhe von 10.602,63 Euro abgewiesen worden ist. Im restlichen Umfang blieb der Bescheid vom 16.10.2022 – wie ausdrücklich in der Beschwerde erklärt – unangefochten. Daraus folgt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 16.10.2022 hinsichtlich der Abweisung des Antrages für den Zeitraum vom 16.03.2020 und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 sowie für den die Höhe von 10.602,63 Euro übersteigenden Betrag in Teilrechtskraft erwachsen ist.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 sowie der Höhe nach auf einen Betrag von 10.602,63 Euro begrenzt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0229, Rn 27, mwN).
Den geltend gemachten Vergütungsanspruch stützt die Beschwerdeführerin auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.03.2020, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 124/2020, konkret auf deren § 1 lit b, wenn sie im Antrag vorbringt, dass die Pächterin des in Rede stehenden Hotels durch diese Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y gezwungen gewesen sei, ihr Unternehmen am 16.03.2020 zu schließen, und es dadurch für sie als Verpächterin zu einer Minderung des Pachtertrages – nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls im Umfang des umsatzabhängigen Pachtanteils – gekommen sei.
Mit § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 124/2020, wurde die Schließung „aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze“ angeordnet. Die gesetzliche Grundlage für diese behördlich angeordnete Schließung von Gastgewerbebetrieben liegt in § 20 EpiG, sodass diese Maßnahme grundsätzlich – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gem § 32 Abs 1 Z 5 EpiG begründen kann. Alleine der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft Y als gesetzliche Grundlage für ihre Verordnung vom 14.03.2020, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 124/2020, neben § 20 EpiG auch noch § 24 EpiG (und § 15 und § 26 EpiG) ansah, ist für die Qualifikation der konkret erlassenen Maßnahmen nicht ausschlaggebend. Ohne Zweifel ist die gegenständlich relevante Maßnahme, mit der das in Rede stehende Hotel geschlossen worden ist, als Betriebsschließung iSd § 20 EpiG und nicht als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG zu qualifizieren. Sie kann daher keinen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG sondern ausschließlich einen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG begründen.
§ 1 lit b dieser Verordnung trat mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft sowie mit Ablauf des 25.03.2020 außer Kraft (vgl Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124, Bote für Tirol, Stück 12a, Nr 177/2020).
Von dieser behördlich verordneten Schließung von Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 20 EpiG war das in Rede stehende, von der Beschwerdeführerin verpachtete Hotel unmittelbar betroffen. Einen Anspruch auf Entschädigung für einen allfälligen, durch diese Maßnahme kausal verursachten Verdienstentgang begründet § 32 Abs 1 Z 5 EpiG jedoch ausschließlich für die Betreiberin des Hotels (Arg: „wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben“; vgl auch VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005, wonach ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG - ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl Nr 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm - voraussetzt, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“.).
Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft, dass nicht die Beschwerdeführerin selbst das in Rede stehende Hotel im gegenständlichen Vergütungszeitraum betrieben hat. Der Betrieb erfolgte vielmehr durch die Pächterin des Hotels. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Verpächterin, wie von ihr vorgebracht, mit der Pächterin des Hotels Fürstenhaus in **** X eine „Pachtvereinbarung“ getroffen hat, wonach sich der Pachtzins zu einem Anteil aus 5% des Umsatzes der Pächterin „generiert“, führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin (auch) als Betreiberin des Hotels anzusehen ist.
Da die Beschwerdeführerin als Verpächterin gerade nicht das von der Schließung betroffene Hotel selbst betreibt bzw betrieben hat, ist dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführerin kein eigener Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zu steht, nicht entgegenzutreten.
Eine teleologische Reduktion bzw eine verfassungskonforme Interpretation des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG dahingehend – wie von der Beschwerdeführerin argumentiert – dass neben der Betreiberin des Hotels auch der Beschwerdeführerin als Verpächterin im Umfang des umsatzabhängigen Pachtanteils ein eigener Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zuzusprechen sei, da zum einen in diesem Umfang die Verpächterin das wirtschaftliche Risiko übernommen habe, und zum anderen dem Bestandgeber das Risiko des Pachtzinsausfalls wegen außerordentlicher Zufälle – worunter nach der Judikatur des OGH auch die behördlichen Maßnahmen hinsichtlich der COVID-19-Pandemie fallen – nach den §§ 1104 ff ABGB zugewiesen worden sei und dabei (unter Hinweis auf OGH 30.06.2022, 9 Ob 31/22g) selbst die dem Pächter zugeflossenen Umsatzentgangförderungen nicht zu Gunsten des Bestandgebers zu berücksichtigen seien, scheidet bereits angesichts des eindeutigen Wortlautes von § 32 Abs 1 Z 5 EpiG und § 20 EpiG aus (vgl VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005).
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof inzwischen bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen nicht zulässig ist (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mwN). In der Entscheidung vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0229, etwa hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine bloß mittelbare Auswirkung der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben auf Gastgewerbebetriebe zu keinem eigenen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG führt. Ebenfalls mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof einen geltend gemachten Anspruch einer Betreiberin eines Einkaufszentrums – in dem sich insbesondere Betriebe und (Geschäfts-)Lokale des Handelsgewerbes und der Gastronomie befinden – auf Vergütung ihres Verdienstentgangs (resultierend aus dem geltend gemachten Entfall von Mietern im Einkaufszentrum vorgeschriebenen Betriebs-, Heizungs- und Stromkosten) nach § 32 EpiG verneint (VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049). Ganz allgemein hat der Verwaltungsgerichtshof in jenen Fällen, in welchen es bloß de facto zu einem Wegfall des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens durch andere Bereiche betreffende Maßnahmen kam (Hinweis auf VwGH 09.08.2021, Ra 2021/09/0179, Zeltvermieter; VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011, Messestandbauer und Ausstellungsberater; VwGH 24.01.2022, Ra 2021/03/0136, Zivilflughafenbetreiber; VwGH 09.02.2021, Ro 2021/03/0019, Stadionbetreiber und Veranstalter von Sportveranstaltungen; VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0082, Gastronomiebetriebe an Seilbahnstationen), geltend gemachte Ansprüche verneint (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/03/0030).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass er keine Bedenken hat, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wird (zB VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005).
Im Lichte dieser Ausführungen kommt – wie bereits die belangte Behörde – auch das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass ein eigener Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin auf Grund der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Beherbergungsbetrieben in der Zeit vom 17.03.2020 bis 25.03.2020, und damit auch des von ihr im Wege einer Unternehmenspacht in Bestand gegebenen Hotels FF, Adresse 3, 6213 X, nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zu verneinen ist.
Schließlich ist vorliegend auch ein anderer Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG nicht erfüllt. Es ist – auch in Hinsicht auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG – nicht ersichtlich, dass ein Pachtzinsausfall bzw eine Pachtzinsminderung, welche® sich nach (den dispositiven) Regelungen der §§ 1104 ABGB bestimmt bzw die Folge einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Verpächter und Pächter – wie vorliegend hinsichtlich des umsatzabhängigen Pachtzinsanteils – ist, einen nach § 32 EpiG vergütungsfähigen Verdienstentgang darstellen kann (vgl bereits LVwG Vorarlberg 08.07.2021, LVwG-408-5/2021-R12). So fordert der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG für alle Tatbestände, dass natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts „wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes“ entstandenen Vermögensnachteile, dann eine Vergütung zu leisten ist, wenn und soweit eine in den Z 1 bis 7 aufgezählte Maßnahme vorliegt und „dadurch“ ein Verdienstentgang eingetreten ist. Weder unterlag die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hotelverpächterin einer Behinderung, noch lag in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine Maßnahme nach § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG vor.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der – seitens der Parteien nicht beantragten – Verhandlung absehen. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht das Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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