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LVwG-2023/45/0099-1•LVwG T LVwG-2023/45/0099-1
LVwG-2023/45/0099-1Landesverwaltungsgericht06.03.2023
Entschädigung<br/>Reisebüro<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2022, Zl ***, betreffend Entschädigung nach dem Epidemiegesetzes 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2020 bei der belangten Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG sowie als Dienstgeberin für die geleisteten Entgeltfortzahlungen gemäß § 32 Abs 3 EpiG. Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag zum einen auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol, Stück 10a, Nr 114/2020) sowie auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.03.2020 über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y (Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 126/2020). Aufgrund dieser Verordnungen sei sie an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit als Kongresshausbetreiber/Incoming Reisebüro im Zeitraum 11.03.2020 bis 26.03.2020 verhindert gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über diesen Antrag spruchgemäß wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet als gemäß § 49 Epidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2022, zuständige Behörde über den am 24.04.2020 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, betreffend den Betrieb BB Reisebüro, Adresse 1, **** Z, wie folgt:
Spruch
Der von der AA GmbH eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, betreffend den einleitend bezeichneten Betrieb für den Zeitraum von 11.03.2020-26.03.2020 und der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge wird gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sowie Abs. 3 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr. 126/2020), Stück 10c (Nr. 136/2020), Stück 11b (Nr. 161/2020), Stück 12a (Nr. 182/2020), sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19- MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, abgewiesen.“
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Zeitraum 17.03.2020 bis 26.03.2020 mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 126/2020, ausschließlich Seilbahnen, Schibusse sowie Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe geschlossen worden seien. § 32 Abs 1 Z 5 EpiG begründe aber nur für den Betreiber eines Unternehmens, das gemäß § 20 leg cit in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden sei, einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang. Der gegenständliche Betrieb der Beschwerdeführerin falle jedoch unter keine der mit dieser Verordnung gemäß § 20 EpiG geschlossenen Betriebsarten, weshalb eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß EpiG aus diesem Titel nicht zugesprochen werden könne. Für den Zeitraum vor dem 17.03.2020 seien gar keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen und für den Zeitraum ab dem 26.03.2020 lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin erlassen gewesen. Maßnahmen gestützt auf das COVID-19-MG seien keine Grundlage für einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 EpiG.
Hinsichtlich des Anspruchs nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, der auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG abstelle, ging die belangte Behörde davon aus, dass dieser nur für natürliche Personen, insbesondere Dienstnehmerinnen, geltend gemacht werden könne. Zudem knüpfe § 32 Abs 1 Z 7 EpiG an eine enge Ursache-Wirkung-Beziehung an. Unter „Behinderung des Erwerbs“ sei nicht die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche zu verstehen, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine derartige „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ liege nur dann vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse und nicht schon dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bzw finanzielle Nachteile bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung seien. Ein durch Verkehrsbeschränkungen nur mittelbar entstandener Schaden sei nicht vergütungsfähig.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, bekämpfte den angefochtenen Bescheid „vollinhaltlich“ wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzungen der Verfahrensvorschriften. Die Abweisung sei zu Unrecht erfolgt, da es ihr nicht möglich gewesen sei, ihrer Erwerbstätigkeit nachzukommen. Ihre Situation sei gesondert zu beurteilen. Sie übe keine „klassische“ Dienstleistungstätigkeit aus (Reisebürotätigkeit), sondern vermiete sie ihre Räumlichkeiten für Veranstaltungen und biete dazugehörigen Service – als Reisebüro ua Zimmerbuchungen in Z – für Veranstaltungsteilnehmer an. Da Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe ihrer Partnerbetriebe behördlich geschlossen gewesen seien, sei es ihr nicht möglich gewesen, diesen Anforderungen nachzukommen. Und auch ihr Haus selbst und damit die Räumlichkeiten, die sie vermiete, würden während den Veranstaltungen ihrer Kunden als Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe genutzt. Sie beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges stattgegeben wird; in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung. Beantragt wurde zudem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 09.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Kongresshaus sowie ein Incoming Reisebüro in **** Z. Sie unterstützt in diesem Zusammenhang bei der Veranstaltungsplanung und –organisation, führt Zimmerbuchungen für die Tagungsteilnehmer durch, berät und holt Angebote für Catering und Gastronomie ein, organisiert Rahmenprogramme und Transfer.
Am 24.04.2020 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG sowie als Dienstgeberin für die geleisteten Entgeltfortzahlungen gemäß § 32 Abs 3 EpiG, wobei in diesem Zusammenhang 14 Dienstnehmer aufgelistet wurden. Sie sei aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol, Stück 10a, Nr 114/2020) sowie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.03.2020 über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Kufstein (Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 126/2020) an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit als Kongresshausbetreiberin und Incoming Reisebüro im Zeitraum 11.03.2020 bis 26.03.2020 gehindert gewesen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin folgen aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die Angaben der konkreten Tätigkeit der Beschwerdeführerin stützen sich dabei auf ihre Angaben im Antrag, ihr Vorbringen sowie dem im Internet ersichtlichen Leistungsspektrum (vgl Veranstaltungsorganisation - Congress Centrum Z, Tirol, Österreich (***.com)).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentgangs betreffend den von der Beschwerdeführerin geführten Betrieb auf § 32 Abs 1 EpiG stützen kann. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen (untenstehend auch zitierten) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 114/2006 (§ 24) bzw BGBl Nr 702/1974 (§ 32), lauten wie folgt:
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
[…]
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften
§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2020 samt Überschriften lauten wie folgt:
Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte.
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
Betreten von bestimmten Orten.
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
Inkrafttreten.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1.
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]
§ 3
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:
1. § 3 idF BGBl. II Nr. 130/2020 war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden,vgl. BGBl. II Nr. 486/2020.]
§ 5
(…)
(2) § 3 tritt mit 17.03.2020 in Kraft.
(…)
(4)Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April außer Kraft.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück 10a, Nr 114/2020 (in weiterer Folge VO-BH Kufstein-114):
Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr.15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) wie folgt verordnet:
§ 1
Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.
§ 2
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.
Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe der Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Bezirk Kufstein, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 126/2020 (in weiterer Folge VO-BH Kufstein-126):
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen in Tirol sowie der hohen Anzahl der urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl KU-INF-309/14-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 iVm der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkungen oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a)Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kufstein sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b)Weiters sind für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kufstein sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Kufstein, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Apartmenthäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15.03.2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr 126, aufgehoben wird, Bote für Tirol, Stück 12a, Nr. 182 (in weiterer Folge VO-BH Kufstein-182)
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
(…)
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Kufstein sowie der Bezirkshauptmannschaft Kufstein kundgemacht.)
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Epidemiegesetz im Zeitraum 11.03.2020 bis 26.03.2020 für ihre Tätigkeit als Kongressbetreiberin und Incoming Reisebüro geltend.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0229, Rn 27, mwN).
Den geltend gemachten Vergütungsanspruch stützt die Beschwerdeführerin zum einen auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (VO-BH Kufstein-114), zum anderen auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.03.2020 über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Kufstein (VO-BH Kufstein-126).
Hinsichtlich der VO-BH Kufstein-114 ist auszuführen, dass sich diese gemäß der Promulgationsklausel explizit auf § 15 EpiG stützt. Diese Bestimmung („Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“) ist in der Aufzählung des § 32 EpiG der vergütungsfähigen Maßnahmen nicht aufgelistet, weshalb hierfür keine Vergütung zusteht. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur klargestellt, dass § 32 Abs 1 EpiG nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen Anspruch auf Vergütung für ein von einem Veranstaltungsverbot gemäß § 15 EpiG mittelbar betroffenes Unternehmen begründet (vgl VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; VwGH 24.01.2022, Ra 2021/03/0136; VwGH 09.02.2022, Ro 2021/03/0019; VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049). Vor diesem Hintergrund scheidet ein Vergütungsanspruch gestützt auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte VO-BH Kufstein-114 aus.
In der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten VO-BH Kufstein-126 wurde in § 1 lit b die Schließung „aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Kufstein, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze“ angeordnet. Die gesetzliche Grundlage für diese behördlich angeordnete Schließung von Gastgewerbebetrieben liegt in § 20 EpiG. § 1 lit b dieser Verordnung trat mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft sowie mit Ablauf des 25.03.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Kufstein-182).
Die Beschwerdeführerin selbst betreibt keinen Gast- oder Beherbergungsbetrieb, sondern ein Kongresszentrum und ein Reisebüro. Daher wurde ihr Betrieb durch diese Verordnung nicht geschlossen. Mangels einer auf § 20 EpiG gestützten Schließung des Betriebes der Beschwerdeführerin scheidet ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG wie von der belangten Behörde ausgeführt von Vornherein aus. Zudem erfolgte die Schließung der Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe gemäß dem Wortlaut der VO-BH Kufstein-126 „zu touristischen Zwecken“. Da eine Vergütung von Vornherein ausschied, war darauf nicht weiter einzugehen. Die von der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum 2020 angeführten Veranstaltungen weisen allerdings nicht zweifelsfrei auf einen touristischen Zweck hin, sondern waren in diesem Zusammenhang ausschließlich betriebsinterne geschäftliche Tagungen angeführt.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof inzwischen bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen nicht zulässig ist (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mwN). In der Entscheidung vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0229, etwa hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine bloß mittelbare Auswirkung der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben auf Gastgewerbebetriebe zu keinem eigenen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG führt. Ebenfalls mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof einen geltend gemachten Anspruch einer Betreiberin eines Einkaufszentrums – in dem sich insbesondere Betriebe und (Geschäfts-)Lokale des Handelsgewerbes und der Gastronomie befinden – auf Vergütung ihres Verdienstentgangs (resultierend aus dem geltend gemachten Entfall von Mietern im Einkaufszentrum vorgeschriebenen Betriebs-, Heizungs- und Stromkosten) nach § 32 EpiG verneint (VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass er keine Bedenken hat, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wird (zB VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005).
Im Lichte dieser Ausführungen kommt – wie bereits die belangte Behörde – auch das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein eigener Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin auf Grund der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Gast- und Beherbergungsbetrieben in der Zeit vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zu verneinen ist.
Schließlich ist vorliegend auch ein anderer Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde hinsichtlich § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu Recht auf die strengen Anforderungen an die Kausalität verwiesen, die bloße (generelle) Reflexwirkungen von Verkehrsbeschränkungen nicht umfasst.
Soweit die Beschwerdeführerin Ansprüche im Zeitraum 11.03.2020 bis 16.03.2020 geltend macht, ist festzuhalten, dass in diesem Zeitraum keine Maßnahme in Geltung war, auf die eine Entschädigung iSd § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG gestützt werden könnte.
Im Zeitraum 16.03.2020 bis 30.04.2020 war die explizit auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. § 1 dieser Verordnung untersagte das Betreten von Dienstleistungsunternehmen und normierte damit unmittelbare Einschränkungen für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin fiel somit hinsichtlich ihres Betriebes in den Anwendungsbereich dieser auf § 1 COVID-19-MG gestützten Verordnung des Bundesministers. Aufgrund der Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG gelangen somit die Bestimmungen des EpiG – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des EpiG betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht zur Anwendung.
Da im konkreten Fall kein Entschädigungstatbestand iSd § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG vorlag, war auch auf die gemäß § 32 Abs 3 EpiG geltend gemachte Entgeltfortzahlung samt Dienstgeberbeiträge nicht weiter einzugehen.
Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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