projekte
LVwG-2023/38/0513-3•LVwG T LVwG-2023/38/0513-3
LVwG-2023/38/0513-3Landesverwaltungsgericht06.03.2023
Dienstleistungsbetrieb<br/>Keine Schließung nach EpiG<br/>Entschädigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag M. Lechner über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB KG, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.12.2022, Zl ***, betreffend einen Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend ihren Betrieb „AA“, nach § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von Euro 3.542,00 für den Zeitraum 16.03.2020 bis 30.04.2020 gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Reutte, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr.111/2020), Stück 10b (Nr 125/2020) , Stück 10c (Nr. 130/2020), Stück 11b (Nr 157/2020), Stück 12a (Nr 179/2020), Stück 13b (Nr. 197/2020) und Stück 13 c (Nr. 215/2020) sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass vor dem 17.03.2020 keine Maßnahmen verordnet gewesen seien, die sich auf § 20 EpiG gestützt hätten und somit einen Entschädigungsanspruch im Sinne des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG auslösen hätten können. Nach dem 17.03.2020 habe es zwar Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG gegeben, von diesen sei aber der Betrieb der Antragstellerin nicht umfasst gewesen. Eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG komme im gegenständlichen Fall nicht in Frage komme, da hier Anspruchsvoraussetzung eine Betriebsschließung oder -beschränkung gemäß § 20 EpiG sei und eine solche bezüglich des Betriebes der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen sei.
Bezüglich des geltend gemachten Anspruches nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, der auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG abstelle, sei auszuführen, dass dieser nur für natürliche Personen geltend gemacht werden könne.
Zudem knüpfe Z 7 an eine enge Ursache-Wirkung-Beziehung an und sei unter „Behinderung des Erwerbs“ nicht die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche zu verstehen, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine derartige „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ liege nur dann vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse und nicht schon dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bzw finanzielle Nachteile bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung seien. Ein nur mittelbarer Schaden sei nicht vergütungsfähig. Auch bestehe kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 EpiG, da der Betrieb der Antragstellerin nicht geschlossen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048-3 verwiesen werde, in der der Verwaltungsgerichtshof eine Entschädigung zugesprochen habe.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der BH Y vom 24.11.2022, Zahl: ***, dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin ein Transportunternehmen in X betreibt. Am 06.05.2020 wurde von ihr ein Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 EpiG bei der belangten Behörde eingebracht.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Die getroffenen Feststellungen resultieren unbestritten aus diesem Akt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte
IV. Rechtslage:
1. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 114/2006 (§ 24) bzw BGBl Nr 702/1974 (§ 32), lauten wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde (BGBl Nr 449/1925, Art 3 Abs 2 und BGBl Nr 151/1947, Art II Z 5 lit h).
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs 1-3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften
§ 24
Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl Nr 399/1974) zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständige erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach den vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
2. COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020):
Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen
§ 1
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung von COVID-1 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
Betreten von bestimmten Orten:
§ 2
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
(…)
Inkrafttreten
§ 4
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020:
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:
§1
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.
(..)
§4 (16.03.2020 bis 22.03.2020)
(1 )§§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 17.März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22.März 2020 außer Kraft.
§ 4 (ab 23.03.2020)
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13.April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Reutte, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr. 125/2020), kundgemacht am 14.03.2020:
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Reutte sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Reutte verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl RE-SI-POL-25/22-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), STF: BGBl II Nr 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 125, aufgehoben wird, Bote für Tirol, Stück 12a (Nr. 179/2020), kundgemacht am 26.03.2020:
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 125, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
V. Rechtliche Beurteilung:
Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG richtet sich auf den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.04.2020, gestützt unter anderem auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte Nr 125/2020 vom 14.03.2020. Geltend gemacht wurde dabei zum einen ein Verdienstentgang im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung nach § 20 EpiG (§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG) zum anderen im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG (§ 32 Abs 1 Z 7 EpiG).
In dem von der Antragstellerin geltend gemachten Zeitraum standen mehrere Gesetze und Verordnungen in Geltung, wobei sich letztere zum Teil auf das Epidemiegesetz 1950 stützten (insbesondere die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Reutte), zum Teil auf das COVID-19-MG.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich im Erkenntnis vom 14.07.2020, G202/2020 und V408/2020 ua, ausführlich mit dem Verhältnis von EpiG und COVID-19-MG und der Frage, inwieweit den von einem Betretungsverbot betroffenen Unternehmen von verfassungswegen ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt werden müsse, auseinandergesetzt. Dabei führte er aus, dass die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 im Ergebnis bewirkt hätten, dass keine Betriebsschließungen nach § 20 EpidemieG 1950 angeordnet worden seien, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG 1950 ausgeschlossen wären.
§ 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 habe unter anderem das Betreten von Kundenbereichen des Handels zum Zweck des Erwerbes von Waren untersagt. Wenngleich sich dieses Verbot dem Wortlaut nach an die Kunden von Betrieben gerichtet habe, sei diese Maßnahme für die betroffenen Unternehmen einem weitgehenden Betriebsverbot und damit auch einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK gleichgekommen. Da das zivilrechtliche Eigentumsrecht jedoch unangetastet geblieben sei und keine Vermögensverschiebung stattgefunden habe, hätte § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 keine Enteignung im formellen Sinn bewirkt. Angesichts der kurzen Geltungsdauer des Betretungsverbotes könne auch nicht davon gesprochen werden, dass dies in seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre und somit eine sogenannte materielle Enteignung dargestellt hätte. Es hätte sich um eine gravierende Eigentumsbeschränkung gehandelt, welche die betroffenen Unternehmen dulden hätten müssen. Dass die durch das Betretungsverbot des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos zu dulden gewesen wären, würde keinen Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie keine Auferlegung eines "Sonderopfers" darstellen.
Der Gesetzgeber habe das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, das funktionell darauf abziele, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die davon betroffenen Unternehmen bzw allgemein die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, sodass es damit eine im Wesentlichen vergleichbare Zielrichtung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpidemieG 1950 habe.
Der VfGH verneinte auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Er verwies darauf, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheide, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 EpidemieG 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-MaßnahmenG iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen, so könne dem aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B-VG nicht entgegengetreten werden.
Eine unsachliche Differenzierung liege auch deshalb nicht vor, weil das Betretungsverbot alle in § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bezeichneten Betriebsstätten gleichermaßen betreffe. Der Umstand, dass auf Grundlage des § 20 EpidemieG 1950 wegen COVID-19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG allenfalls einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 gehabt hätten, sei nicht geeignet, eine unsachliche Differenzierung aufzuzeigen.
Der VfGH verwies schließlich auch noch darauf, dass § 20 und § 32 EpidemieG 1950 nach Auffassung des VfGH nicht die Notwendigkeit einer großflächigen Schließung aller - oder zumindest einer Vielzahl von - Kundenbereiche(n) von Unternehmen infolge einer Pandemie berücksichtigen würden. Der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 sei vielmehr davon ausgegangen, dass - im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie - einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgehe (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpidemieG 1950), geschlossen werden müssten, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entstehe, solle durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten hätte der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 demgegenüber nicht vor Augen gehabt.
Der VfGH vertrat auch die Ansicht, dass das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 mit 16.03.2020 auch aus Sicht des Vertrauensschutzes unbedenklich sei. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten sei bereits in der − am 16.03.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten gewesen. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken.
Der VfGH gelangte zusammenfassend im oben angeführten Erk vom 14.07.2020 zum Ergebnis, dass in Bezug auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet worden seien, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 EpiG (von vorneherein) nicht in Betracht komme und unbedenklich sei, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 rückwirkend zur Anwendung gelange und keine Entschädigung für damit verbundene Eigentumsbeschränkungen vorsehe.
Der Verwaltungsgerichtshof knüpfte mit seinem Erkenntnis vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, und im Beschluss vom 01.06.2021, Ra 2021/09/0043, an diese Grundsatzentscheidung des VfGH an. Er betonte in seinem Erk vom 24.02.2021 in Bezug auf Einschränkungen (Betretungsverbote, Beschränkungen der Kundenanzahl, Abstandsgebote etc), die ein Buchhandelsgeschäft betrafen, nochmals, dass eine den Betrieb der Revisionswerberin erfassende Betriebsschließung nach § 20 Abs 1 EpiG oder eine Betriebsbeschränkung nach § 20 Abs 2 EpiG nicht erfolgt seien. Es sei dem Gesetzgeber zuzugestehen, dass er ausgehend vom Befund, „die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 seien nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern“, im Rahmen eines Gesamtpaktes, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, ein eigenes Gesetz zur Bewältigung der Pandemie erlasse, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsehe.
Im nachfolgend ergangenen Beschluss vom 26.04.2021, Ra 2021/03/0045, setzte sich der VwGH mit einem Dienstleistungsunternehmen auseinander und führte unter Verweis auf das oben angeführte Erk vom 24.02.2021 nochmals aus, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG 1950 - ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm - voraussetze, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen "gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist", was hier nicht der Fall gewesen sei.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies somit Folgendes:
Im Zeitraum 16.03.2020 bis 30.04.2020 war die explizit auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. § 1 dieser Verordnung untersagte das Betreten von Dienstleistungsunternehmen und normierte damit Einschränkungen für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin fiel somit hinsichtlich ihres Betriebes in den Anwendungsbereich dieser auf § 1 COVID-19-MG gestützten Verordnung des Bundesministers.
Aufgrund der Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG gelangen die Bestimmungen des EpiG – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des EpiG betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht zur Anwendung. Auch die Verordnung der BH Reutte Nr 125/2020 vermag daran nichts ändern, da unabhängig von der Schließung der Seilbahnen und anderer Einrichtungen der Dienstleistungsbetrieb der Beschwerdeführerin durch die ministeriale Verordnung geschlossen war.
Wenn die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass ihr unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048-3, ein Vergütungsanspruch zustehe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen Gastronomiebetrieb bezogen hat. Gastronomiebetriebe waren in dem geltend gemachten Zeitraum aber anderen Beschränkungen unterworfen als Transportunternehmen, sodass das zitierte Erkenntnis auf den gegenständlichen Fall nicht angewendet werden kann.
Ein Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin ist somit nicht gegeben, sodass die Beschwerde unbegründet abzuweisen war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.