LVwG T LVwG-2022/17/1933-3

LVwG-2022/17/1933-3Landesverwaltungsgericht06.03.2023

Regest

Aufzahlungen geleistet<br/>Mindestsicherung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/17/1933-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.17.1933.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 21.12.2021 zu Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehende Leistungen zuerkannt:

„Sie haben am 14.04.2021 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung in Ergänzung zum Bescheid vom 21.12.2021 hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens zu *** gewährt:

Spruch

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 369,58. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 333,30. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 30.09.2021 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 333,30. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.08.2021 eine einmalige Unterstützung für Beheizung in der Höhe von € 37,34. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 30.09.2021 eine einmalige Unterstützung für Beheizung in der Höhe von € 37,34. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.10.2021 eine einmalige Unterstützung für Beheizung in der Höhe von € 37,34. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.10.2021 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 333,30. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 30.09.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 369,58. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.10.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 247,37. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.“

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer seinerzeit fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden dann mit Erkenntnis vom 12.04.2022 zu Zahl *** dem Beschwerdeführer nachstehende Leistungen zugewiesen:

„Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum vom 1.5.2021 bis 31.12.2021 folgende Leistungen gewährt werden:

Gemäß § 6 TMSG wird für den Zeitraum vom 1.5.2021 bis 31.5.2021 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 338,30, sowie in den Monaten Juni 2021, Juli 2021, August 2021, September 2021, Oktober 2021 und November 2021 eine solche in der Höhe von monatlich Euro 333,30 gewährt. Im Zeitraum vom 1.12.2021 bis 31.12.2021 wird gemäß § 6 TMSG eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 120,74 gewährt.

Darüber hinaus wird gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 1.5.2021 bis 30.11.2021 eine monatliche Unterstützung für Beheizung in der Höhe von jeweils Euro 37,34 gewährt.

Gemäß §§ 5 und 9 TMSG wird für den Zeitraum vom 1.5.2021 bis 31.5.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 603,56, im Zeitraum vom 1.6.2021 bis 30.6.2021 eine solche in der Höhe von Euro 476,19, im Zeitraum 1.7.2021 bis 31.7.2021 eine solche in der Höhe von Euro 242,20, im Zeitraum 1.8.2021 bis 31.10.2021 eine solche in der Höhe von jeweils monatlich Euro 369,58 und im Zeitraum 1.11.2021 bis 30.11.2021 eine solche in der Höhe von Euro 106,23, gewährt.

Schließlich wird gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG in den Monaten September und Dezember 2021 eine Sonderzahlung in der Höhe von jeweils Euro 85,45 gewährt, welche mit einem Übergenuss laut rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.9.2021 (die dagegen seitens des AA erhobene Beschwerde wurde am 4.2.2022 zurückgezogen) in der Höhe von Euro 122,21 gegenverrechnet wird, sodass ein Restanspruch aus diesem Titel von insgesamt Euro 48,69 zusteht.“

Festgehalten wird, dass die im Bescheid vom 21.12.2021 festgehaltenen Leistungen für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Unterstützung für die Miete und für die Beheizung für die jeweils festgelegten Monate ausgezahlt wurde.

Nachdem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergangen war, hat die Erstinstanz einen neuerlichen Bescheid erstellt, datiert mit 20.05.2022, der nunmehr bekämpft wurde, und wurden dem Beschwerdeführer für die jeweils bestimmten Monate diverse Leistungen zuerkannt:

„Entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol (***) vom 12.04.2022 wird nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung, Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt:

Spruch

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 31.12.2021 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 120,74. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 31.05.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Aufzahlung) in der Höhe von € 149,11. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.10.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 122,21. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.

Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat September 2021 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 85,45. Der Betrag wird zur Gänze einbehalten.

Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2021 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 48,69. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.07.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Aufzahlung) in der Höhe von € 67,78. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 30.11.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 106,23. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 30.11.2021 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 333,30. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 30.11.2021 eine einmalige Unterstützung für Beheizung in der Höhe von € 37,34. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.“

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid entspreche nicht dem Erkenntnis des LVwG vom 12.04.2022, wie behauptet werde. Auch wenn man die sich aus dem Bescheid ergebenden Zahlungen zusammenzähle, ergebe sich eine höhere Summe als überwiesen worden sei.

Bei der Leistung des Erkenntnisses vom 12.04.2022 zu Zl *** handelt es sich um eine ergänzende Leistung der mit Bescheid vom 21.12.2021 bereits bewilligten und zur Anweisung gebrachten Mindestsicherung.

Im nunmehr bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vom 20.05.2022 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer für den Monat Mai eine Aufzahlung für die Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 149,11 erhalten hat. Er hat bereits im Monat Mai einen Bruttobetrag von Euro 338,30 überwiesen erhalten.

Er hat somit für den Monat Mai insgesamt Euro 483,41 als Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten.

Betreffend den Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer bereits einen Betrag von Euro 333,30 zugesprochen erhalten und in der Folge dann noch einmal als Aufzahlung Euro 122,21, somit insgesamt Euro 455,51 als Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.

Für den Monat September hat er eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 85,45 erhalten, für den Monat Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 48,69. Diese ist deshalb geringer ausgefallen, da er eine Pension in der Höhe von Euro 962,00 ab Dezember 2021 erhalten hat.

Für den Monat November 2021 hat der Beschwerdeführer einen Bruttobetrag von Euro 333,30 Euro samt einer Aufzahlung von Euro 106,23 erhalten, somit Euro 439,53.

Für den Monat Juli hat der Beschwerdeführer eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 67,78 erhalten.

Er hat für den Monat November sowohl eine Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 333,30 sowie eine Unterstützung für die Beheizung in der Höhe von Euro 37,34 erhalten.

Im Juli 2021 hat der Beschwerdeführer Krankengeld in der Höhe von Euro 342,52 und ein Arbeitseinkommen in der Höhe von Euro 412,22 erhalten. Der Mindestsatz hat Euro 712,10 betragen. Der Bedarf wurde mit Euro 242,20 errechnet plus des Freibetrags von Euro 284,84.

Im November hatte der Beschwerdeführer ein Arbeitseinkommen von Euro 240,46, Krankengeld in der Höhe von Euro 157,22 und Pension von Euro 443,65. Der Bedarf wurde mit Euro 106,23 berechnet. Der Freibetrag von Euro 284,84 wurde festgelegt.

Im Dezember hat der Beschwerdeführer eine Pension in der Höhe von Euro 962,00 erhalten. Der Bedarf hat sich nur mehr auf die Miete bezogen in der Höhe von Euro 120,74.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler MindestsicherungsgesetzTMSG) LGBL.Nr.99/2010 in der geltenden Fassung:

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer

leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)Personen nach Abs. 4 sowie

g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 9

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

III.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat nachweislich alle Leistungen ordnungsgemäß erhalten. Die erkennende Richterin ist nur auf die im erstinstanzlichen Bescheid festgehaltenen Monate, nämlich Mai, Juli, November, Oktober und Dezember eingegangen. Auf weitere Monate einzugehen war ihr verwehrt.

Die Bestätigung der Verrechnungsstelle Soziales (Buchhaltung) Z hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Beträge, nämlich die Differenzen, die sich aufgrund der Berechnung im Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl *** ergeben haben, nachgezahlt wurden. Sie sind alle nachträglich überwiesen worden.

Es war der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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