LVwG T LVwG-2022/17/0423-7

LVwG-2022/17/0423-7Landesverwaltungsgericht06.03.2023

Regest

Familienbeihilfe<br/>Kostenersatzpflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/17/0423-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.17.0423.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.01.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit dem obzitierten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz in der Höhe von Euro 10.169,70 aufgetragen, den er in monatlichen Raten zu Euro 200,00 vom 01.01.2022 bis 31.03.2026 zurückzuzahlen habe. Begründet wurde diese Kostenersatzverpflichtung damit, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2021 für den Zeitraum 04/2020 bis 03/2021 Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 14.917,00 nachbezahlt bekommen habe. Der Freibetrag im Jahr 2021 habe Euro 4.747,30 betragen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, eine Kostenersatzverpflichtung gegen ihn auszusprechen. Auf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer nicht reagiert, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer mit der Erlassung eines Kostenersatzbescheides einverstanden und auch zur Leistung der monatlichen Raten von Euro 200,00 in der Lage sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, er habe am 29.09.2021 ein Auto für Euro 14.312,00 gekauft. Hierfür habe er sich von seinem Bruder Euro 5.000,00 und von einem Freund Euro 1.500,00 ausgeliehen. Dieses Geld habe er den Beiden wieder zurückzahlen müssen. Von dem ausgezahlten Kindergeld habe er für seine Kinder neue Möbel, Kleidung und Sonstiges gekauft, was die Kinder benötigt hätten.

Er habe bei türkischen Geschäften in Z Schulden gehabt. Auf die Frage wie viel diese Schulden ungefähr ausgemacht hätten, teilte er mit, dass er das nicht genau wisse, ca Euro 2.000,00 bis Euro 5.000,00.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung (Dezember 2021) ein Gehalt in der Höhe von Euro 988,46 bezogen hat und seine Ehegattin ein Gehalt in der Höhe von Euro 1.028,30.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) LGBl. Nr. 99/2010 idgF.:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

[…]

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

[…]

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,

d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,

e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,

f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und

g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a)30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

b)30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

c)15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

d)ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 30

Bescheide, Erledigungen

(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.

(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn

a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder

b)der Antragsteller dies begehrt.

Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.

(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.

(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.

(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen Betrag von über Euro 10.000,00 an Familienbeihilfe nachgezahlt bekommen. Er hat diese Nachzahlung nicht gemeldet. Er hat den größten Teil des Geldes für den Kauf eines Autos verwendet.

Nach der österreichischen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln. Dabei ist es nicht maßgeblich aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden (siehe dazu VwGH 29.04.2002, 98/03/0289, sowie Erkenntnis vom 29.01.2009 zu Zl 2006/10/0060). Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe (nunmehr Mindestsicherung) außer Ansatz zu bleiben haben (siehe Erkenntnis vom 26.02.2002, Zl 2001/11/0071) sind sie als Vermögen im Sinn der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 29.04.2002 sowie in den Erkenntnissen vom 23.04.2007 zu Zahl 2007/10/0011, 28.01.2008 zu Zahl 2007/10/0271 und 21.10.2009 zu Zahl 2006/10/0077 auch für ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen ausgesprochen, dass dieses die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann. Die Berücksichtigung der Nachzahlung ist mit der Aufgabe der Tiroler Mindestsicherung vereinbar.

Im gegenständlichen Fall hat die Erstbehörde zu Recht auf Basis der gegenständlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Mindestsicherung eingestellt bis die Ersparnisse des Beschwerdeführers bis auf Euro 5.000,00 verbraucht worden sind.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er das Auto benötige um das Familienleben leichter zu gestalten, wird darauf hingewiesen, dass die öffentliche und mündliche Beschwerde-verhandlung ergeben hat, dass die Kinder ihre Schule fußläufig erreichen und auch die Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe gegeben sind. Es ist daher die Notwendigkeit eines Autos nicht wirklich begründbar, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen war.

Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er hat geltend gemacht, dass er gedacht habe, die Verhandlung sei zwei Tage später. Das ist kein Entschuldigungsgrund. Die Verhandlung wurde daher nicht neuerlich durchgeführt bzw wiederholt.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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