LVwG T LVwG-2022/35/3272-8

LVwG-2022/35/3272-8Landesverwaltungsgericht03.03.2023

Regest

Mountainbike-Trail<br/>Naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Interessensabwägung<br/>Naturschutzbeeinträchtigungen<br/>Langfristige öffentliche Interessen<br/>Alternativenprüfung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/35/3272-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.35.3272.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen den Spruchpunkt B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2022, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Sanierung eines Trails, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides um folgende Nebenbestimmungen ergänzt wird:

„Auflagen aus sportfachlicher Sicht:

1. Die Errichtung des gegenständlichen Trail-Abschnitts hat unter Einhaltung der Bau- und Sicherheitsstandards nach der ÖNORM S4750 und dem Trailbauhandbuch des Landschaftsdienstes zu erfolgen.

2. Der neue Trail-Abschnitt ist nach den Vorgaben des Tiroler MTB Modells zu beschildern und sind entsprechende Hinweis- und Warntafeln an den Kreuzungen/Einmündungen anzubringen.

3. Der neue Trail-Abschnitt muss nach den Richtlinien des Tiroler MTB Modells in das Landesnetz (***) integriert werden.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 21.11.2022, ***:

Mit schriftlicher Eingabe vom 19.08.2022 hat der Tourismusverband AA, vertreten durch Obmann BB, bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Erteilung der wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für die Verbesserung des CC in der Gemeinde Y angesucht.

Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung von Amtssachverständigen aus den Bereichen DD, EE und FF, entschied die belangte Behörde mit dem in diesem Verfahren maßgeblichen Spruchpunkt B) des nunmehr angefochtenen Bescheides über den im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung wie folgt:

„l. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erteilt die Bezirkshauptmannschaft Z als gemäß § 42 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuständige Naturschutzbehörde dem Tourismusverband AA, vertreten durch Obmann Herrn BB, gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und §§ 2 Abs. 2 lit. b und § 2 Abs. 3 lit. c Tiroler Naturschutzverordnung 2006 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 lit. a Ziffer 2 und § 23 Abs. 5 lit. c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Sanierung des CC in der Gemeinde Y mit einer Sportfläche neu von **** m2 nach Maßgabe der eingereichten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden und signierten Projektunterlagen unter Vorschreibung nachstehender Auflagen:

Auflagen aus naturkundlicher Sicht:

1. Vor Beginn der Arbeiten ist der Behörde eine fachlich geeignete Person als ökologische Baubegleitung namhaft zu machen, die für eine projekt- und bescheidgemäße Umsetzung der Arbeiten und Einhaltung der Auflagen verantwortlich ist.

2. Rodungsarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit (diese findet bei den betroffenen Arten von 01. März bis 31. Juli statt) zu erfolgen.

3. Bauarbeiten von km 0,000 bis 0,450 haben außerhalb der Vogelbrutzeit (diese findet bei den betroffenen Arten von 01. März bis 31. Juli statt) zu erfolgen.

4. Die Trailtrasse ist so anzulegen, dass wertvolle Strukturelemente (Steine, Wurzeln) im Bestand erhalten bleiben. Das Totholz darf nur im Trassenbereich entfernt werden.

5. Die Schlagfluren mit Himbeeren und Weidenröschen (in der Vegetationskarte ausgewiesen) in Trailnähe sind mit Laubgehölzern aufzuforsten. Die Aufforstung hat gruppenweise mit mindestens 3 Stück in einem Abstand von 1,5x1,5m zu erfolgen. Als Laubgehölze sind Vogelbeere, Bergahorn, Grünerle, Birke und Großblättrige Weide zu verwenden. Insgesamt sind 150 Stück zu setzen.

6. Sämtliche Anpflanzungen sind bis zu einem dauerhaften Anwachsen zu pflegen (mindestens 3 Jahre) und bei Ausfällen umgehend nachzubessern. Ein Verbissschutz ist vorzusehen.

7. Die zu rekultivierenden Pistenabschnitten sind mit einer Revisa-zertifizierten standortangepassten Saatgutmischung zu begrünen (z.B. Renatura Alpin A1) zu begrünen.

8. Die ökologische Baubegleitung hat der Behörde einen Schlussbericht samt Fotodokumentation über alle Maßnahmen im Detail nach Abschluss aller Arbeiten (inkl. Rekultivierung) unaufgefordert zu übermitteln.“

Begründet wurde dieser Spruchpunkt wie folgt:

„Aus naturkundefachlicher Sicht hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass durch das gegenständliche Vorhaben Feuchtgebiete, ein fließendes natürliches Gewässer sowie geschützte Pflanzenarten nach Anlage 2 und 3 betroffen sind.

Gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedarf es außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens für die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Gemäß § 3 Abs. 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist ein Gewässer ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretenden wassergeprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer, einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst.

Im gegenständlichen Fall wird durch die Errichtung einer neuen Brücke ein Gewässer gequert, weshalb dieser Tatbestand erfüllt ist.

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzverordnung 2006 ist es hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 verboten, den Standort von Pflanzen solchen Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

Im Projektgebiet kommen gänzlich geschützte Pflanzenarten wie das Gewöhnliche Katzenpfötchen, die Arnika oder das Schwarze Kohlröschen vor, weshalb diese dieser Tatbestand erfüllt ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. c Tiroler Naturschutzverordnung 2006 ist es hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 verboten, den Standort von Pflanzen solcher Arten so behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

Durch das gegenständliche Vorhaben sind teilweise geschützte Pflanzenarten wie Enzianarten, der Alpen-Bärlapp oder die Gelbe Alpen-Küchenschelle nachgewiesen, weshalb auch dieser Tatbestand erfüllt ist.

Jedoch wurde von der EE Amtssachverständigen in ihrem Gutachten festgestellt, dass für die vorgefundenen geschützten Pflanzenarten angenommen werden kann, dass Einzelindividuen im Bereich der geplanten Trasse verloren gehen. Alle nachgewiesenen Arten sind jedoch regional häufig und nicht bedroht, weshalb eine Bestandsgefährdung bei Projektumsetzung nicht zu erwarten ist und lediglich mit einer mittleren Beeinträchtigung der genannten Pflanzenarten gerechnet werden kann.

Gemäß § 29 Abs. 2 lit. a Ziffer 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach § 7 nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. überwiegen.

Gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Tiroler Naturschutzverordnung können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a leg. cit. bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, sofern dies im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt liegt.

Die Zielgruppe der Radfahrer hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Der CC wurde ursprünglich auf dem Pistenbereich geführt, was zur Folge hatte, dass aufgrund der mangelnden Attraktivität der Trasse von den Bikern andere alternative Routen im Gelände gesucht wurden. Aufgrund der großen Menge der an Gästen, welche sich am Berg bewegen, sind sowohl die Wanderwege als auch die bestehenden Trails stark frequentiert. Ein Trail muss nun nunmehr ein attraktives Angebot bieten, um von den Radfahrern genutzt zu werden und Konfliktpotential und anderen Sportlern zu vermeiden und Unfällen vorzubeugen. Zudem soll die Besucherlenkung garantieren, dass sich die Radsportler nicht unkontrolliert im Gelände bewegen, was zu größeren Schäden an der Natur führen würde. Die Entflechtung der Sporttreibenden, welches sich in großer Zahl im Projektgebiet bewegen, ist unzweifelhaft im öffentlichen Interesse gelegen, weil die Sicherheit erhöht und die Unfallgefahr gesenkt wird. Vom Projektwerber wurde bereits eine alternative Route geprüft, bei welcher sich der Trail ausschließlich auf anthropogen überformtem Gebiet (bereits bestehende Schipiste) befindet. Diese Variante hat sich jedoch als nicht geeignet erwiesen, da sie für die Sportler unattraktiv war und diese in weiterer Folge Alternativrouten durch das freie Gelände gewählt haben, was auf lange Sicht unzweifelhaft zu größeren Schäden und Beeinträchtigungen im Naturhaushalt führen würde. Aus genannten Gründen ist das überwiegende öffentliche Interessen unzweifelhaft gegeben. Aus diesem Grund war die naturschutzrechtliche Bewilligung, wie im Spruch angeführt, zu erteilen.“

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Landesumweltanwalt am 22.11.2022 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den Spruchpunkt B) des unter Z 1 genannten Bescheides erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche am 19.12.2022 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und mit der insbesondere die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung wie folgt:

„IV.1.1. Fehlende zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses:

Die belangte Behörde geht zwar rechtsrichtig davon aus, dass es gemäß § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 iVm § 2 Abs 2 lit b u c TNSchVO 2006 einer Ausnahmebewilligung von den hier verwirklichten Verbotstatbeständen bedarf, jedoch argumentiert sie iZm zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, dass es an Attraktivität des ursprünglichen CC über den Pistenbereich gemangelt habe, dadurch von den Bikern alternative Routen im Gelände gesucht worden seien und ein attraktiver Trail benötigt werde, um Konfliktpotenzial, Unfälle und ein Beschädigen der Natur durch unkontrolliertes Befahren des Geländes zu vermeiden.

Obenstehende Argumentation der Behörde kann der Landesumweltanwalt mangels entsprechender Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehen. Gemäß Rspr ist es zur Feststellung der im Einzelfall behaupteten öffentlichen Interessen in der Regel erforderlich, von entsprechendem Fachwissen getragene Stellungnahmen einzuholen, die fallbezogen eine verlässliche Beurteilung, ob das betreffende öffentliche Interesse auch tatsächlich vorliegt, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise ermöglichen (VwSlg 13628 A/1992), weshalb jedenfalls eine diesbezügliche Bedarfsprüfung durchzuführen ist. ‚Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses‘ liegen jedenfalls dann vor, wenn sich die in Aussicht genommenen Pläne bzw. Projekte als unerlässlich erweisen. Dabei ist es nicht ausreichend, dass derartige wichtige Interessen für die Realisierung eines Plans oder Projekts sprechen, sie müssen vielmehr doppelt qualifiziert sein, dh dass sie im Verhältnis zu beeinträchtigten Naturschutzbelangen ‚überwiegend‘ und zugleich ‚zwingend‘ sein müssen. Das zugrundeliegende öffentliche Interesse hat sohin von höchstem Intensitätsgrad zu sein, wobei im Rahmen der Interessenabwägung zu beurteilen ist, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist (LVwG-2019/15/2069-29; VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

Prinzipiell ist zu betonen, dass auch der Landesumweltanwalt einer Trennung zwischen Trailstrecken und Wanderwegen ein gewisses öffentliches Interesse unterstellt. Aus dem gegenständlichen Ermittlungsakt der belangten Behörde ist nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse an dem gegenständlichen Projekt in einem derartigen Ausmaß vorliegt, wobei es offensichtlich und eindeutig wäre, dass sich dieses öffentliche Interesse gegenüber jenem des Naturschutzes durchsetzt. Es fehlt an substantiierten Feststellungen, auf deren Basis sich ein derartig unerlässliches öffentliches Interesse erschließt, insbesondere fehlt es auch an von entsprechendem Fachwissen getragenen Stellungnahmen, welche eine verlässliche Beurteilung des Intensitätsgrades der öffentlichen Interessen ermöglichen. Vielmehr geht der Landesumweltanwalt davon aus, dass durch die geplante Route lediglich eine Attraktivitätssteigerung erreicht werden soll. Anderweitige Ermittlungsergebnisse, welche das Vorliegen eines Bedarfs an diesem neuen Trailabschnitt im betreffenden Bereich untermauert hätten, traten nicht hervor. Nicht nachvollziehbar erscheint es auch, das Momentum der öffentlichen Sicherheit ins Treffen zu bringen und diesbezüglich zu argumentieren, man erhöhe die Sicherheit, indem man den sich querende Wandersteig und Trail entflechte, um daraufhin im vorliegenden Projekt eine Querung mit dem dortigen Fahrweg vorzusehen, welcher gemäß allgemeiner Lebenserfahrung von mehr Freizeitnutzern genutzt wird, als ein Wandersteig.

Der Landesumweltanwalt vertritt sohin die Ansicht, dass der festgestellte Sachverhalt weder eine Annahme des Vorliegens zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, geschweige denn ein Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber den in hohem Maße vorhandenen Naturschutzinteressen rechtfertigen kann.

Das Vorliegen einer Voraussetzung für eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 wurde somit von der belangten Behörde unzulässigerweise angenommen und wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung aufgrund des Fehlens ebendieser Voraussetzung zu versagen gewesen.

IV .1.2. Mangelhafte bzw. fehlende Alternativenprüfung

Wie obig angeführt geht der Landesumweltanwalt davon aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht angenommen werden hätten dürfen. Selbst wenn das erkennende Gericht zu dem Schluss kommen sollte, die erforderlichen Voraussetzungen lägen vor, so ist der bekämpfte Bescheid trotzdem mit Mängeln behaftet und wäre die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu versagen gewesen und dazu ausgeführt wie folgt.

Die belangte Behörde setzt sich in ihrer rechtlichen Ausführung zwar mit der dem § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 immanenten Alternativenprüfung auseinander, hält jedoch diesbezüglich lediglich lapidar fest, eine alternative Routenführung habe sich nicht als geeignet erwiesen, sohin gäbe keine andere zufriedenstellende Lösung. Was die belangte Behörde jedoch verkennt ist, dass es sich bei dieser Alternative um den bereits bestehenden Trail handelt, der mit diesem Projekt ja verbessert werden soll, was in sich einen Widerspruch darstellt.

Die stRspr verweist im Zusammenhang mit dem Begriff ‚keine andere zufriedenstellende Lösung‘ des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 auf die Alternativenprüfung des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 (vgl LVwG Tirol LVwG-2019/35/2311-8). Gemäß § 29 Abs 4 TNSchG ist die Bewilligung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 lit b, Abs 2 Z 2, Abs 3 lit a zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 nicht oder nur in einem geringen Ausmaß beeinträchtigt werden. Dabei gilt zu prüfen, ob sich die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in einer im Wesentlichen vergleichbaren Weise an einem aus Sicht des Naturschutzes günstigeren Standort oder durch eine andere Art der Ausführung verwirklichen ließen. Als die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigendere Alternativen kommen Planungs-, Standort- oder Ausführungsvarianten in Betracht, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleisten. Eine auf eine konkrete Ausführungsvariante festgelegte Zielvorstellung kann dabei keine Grundlage für eine gesetzeskonforme Alternativenprüfung sein, wobei diesbezüglich jedenfalls eine Beschreibung von geprüften Varianten vorhanden sein muss, welche nachvollziehbar begründet, dass keine die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigender Alternative bestehe, (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, zwar iZm § 3a Abs 2 Slbg NatSchG 1999, jedoch ist dieser Paragraph das Pendant zu § 29 Abs 4 TNSchG).

Für den Landesumweltanwalt hat sich aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sowie aus dem angefochtenen Bescheid zu keinem Zeitpunkt ergeben, dass die belangte Behörde alternative Standorte oder alternative Ausführungsvarianten überhaupt geprüft hat. Es ist weder die Prüfung von Planungs-, Standort- oder Ausführungsvarianten ersichtlich, noch eine nachvollziehbare Beschreibung derselben. Das im Bescheid angeführte Argument, eine alternative Route habe sich nicht als geeignet erwiesen, ist jedenfalls nicht als gesetzeskonforme Alternativenprüfung anzusehen, handelt es sich dabei doch um den bereits bestehenden Trail, welcher mit dem vorliegenden Projekt ‚verbessert‘ werden soll. Hinsichtlich etwaiger Alternativrouten weist der Landesumweltanwalt darauf hin, dass das betreffende Waldstück ja einen unberührten Inselbereich im anthropogen überformten Skigebiet darstellt und von Skipisten umgeben ist, es wird wohl sohin möglich sein, eine Route im bereits überformten Bereich zu planen, welche den öffentlichen Interessen Genüge tut und die Naturschutzinteressen weitaus weniger beeinträchtigt. Konkret erscheint dem Landesumweltanwalt das Verbleiben des strittigen Abschnitts in Form eines Trails mit einigen Kehren auf der Piste durchaus realisierbar.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde zunächst den Parteien in der gegenständlichen Angelegenheit das Recht eingeräumt, sich zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes zu äußern.

Vom Tourismusverband AA wurde hierauf mit Schreiben vom 15.2.2023 eine Stellungnahme erstattet. In diesem Schreiben wird zunächst ausgeführt, dass in Tirol im Allgemeinen und in der Region AA im Speziellen eine hohe Nachfrage an Trails bestünde und das Bike-Angebot des Antragstellers einen unverzichtbaren Teil des in der Bedeutung stetig steigenden Sommerangebots für Einheimische und Gäste darstelle. Die steigende Bedeutung des Sommerangebots wird durch eine Zunahme der Ganzjahresarbeitsplätze bei den Bergbahnen Y-X von ** im August 2005 auf *** im August 2022 darzustellen versucht. Weitere ** MitarbeiterInnen hätten bei der GG im Bereich JJ und KK Anstellungen im Sommer finden können.

Sodann wird klargestellt, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um eine „Verbesserung“ des Trails im Sinne einer Erweiterung des Angebotes zur Attraktivitätssteigerung handeln würde; vielmehr solle ein Streckenabschnitt, welcher von der angesprochenen Zielgruppe schlichtweg nicht angenommen werde und zu „wildem“, freiem Fahren im Raum gesorgt habe, durch eine geeignetere Streckenführung ersetzt werden, um Schäden durch unkontrolliertes Abfahren zu vermeiden. Zudem käme es zu einer Entflechtung unterschiedlicher (Sport-)Infrastruktureinrichtungen und dadurch zu einer Verringerung der bestehenden Nutzungskonflikte – etwa mit Wanderern. Diese Nutzungskonflikte werden unter Punkt 1.6 der Stellungnahme näher beschrieben. Sie würden daraus resultieren, dass der CC im Bestand mehrfach den PP und Steige quere, die von Wanderern stark frequentiert würden, und dass im unteren Teil des gegenständlichen Projektgebietes überhaupt ein sog „Shared-Trail“-Konzept vorliege, also der Trail über eine längere Strecke auf einem von Wanderern stark frequentierten PP verlaufe. Konkret wird ausgeführt, dass der CC während aller Wochentage intensiv genutzt werde und im Jahre 2022 knapp unter 20.000 Fahrten am CC gezählt worden seien, wobei davon auszugehen sei, dass insbesondere an Schönwettertagen sowohl viele Wanderer wie auch Mountainbiker die Infrastruktur gleichzeitig nutzen würden.

Die Verringerung von Nutzungskonflikten sei aufgrund von den Halter der Forstwege treffenden Verkehrssicherungspflichten auch aus zivilrechtlicher Sicht von Bedeutung.

Näher ausgeführt wird, dass es hinsichtlich unterschiedlicher Sportarten vielfach zu vollkommen konträren Anforderungen an die Errichtung von Infrastruktur komme und dass dies jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang bei der Errichtung von Skipisten und Mountainbike-Trails der Fall sei. Der im vorliegenden Fall zu ersetzende Abschnitt des Trails genüge nicht den vorbezeichneten Anforderungen der genannten Zielgruppen, da dieser im Bestand auf einem steileren und schmalen Abschnitt der Schipiste mit einem Längsgefälle von ca 22% verlaufe und daher auch nicht der Leitlinie zum KK des Landes Tirol entspreche, die ein maximales Gefälle von 10% vorsehe.

Die genannten Umstände hätten dazu geführt, dass zahlreiche Mountainbiker den bestehenden Trail im projektgegenständlichen Abschnitt verlassen und sich daraus zwangsläufig eine Vielzahl an Abschneidern und „wilden“, nicht gebauten Varianten gebildet hätte. Dadurch hätten sich im Bereich der LL tiefe Gräben gebildet, welche abgesehen von der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch im Winter zur Folge gehabt hätten, dass zu deren Auffüllung ein Mehrbedarf in der Kunstschnee-Produktion entsteht.

Eine Alternative bestehe nicht, da sich die derzeit bestehende Variante als ungeeignet für die Erreichung der oben angeführten Ziele, insbesondere die Hintanhaltung von Nutzungskonflikten, erwiesen habe. Zudem hätte die Beibehaltung der bestehenden Trasse die Zunahme von „wilden“ Fahrten im Gebiet und damit größere Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zur Folge.

Abschließend wird noch darzulegen versucht, weshalb eine Interessensabwägung zugunsten des Vorhabens ausgehen müsste. So seien die Naturschutzbeeinträchtigungen nur mittel bis gering, während das geplante Vorhaben nicht nur zu einer Attraktivitätssteigerung führe, sondern zu einer Erhöhung der Sicherheit aller Nutzergruppen in einem Gebiet, dessen Bestand im hart umkämpften Markt des Sommertourismus gesichert werden müsse.

Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht eine sportfachliche Stellungnahme zum gegenständlichen Vorhabens eingeholt. Aus dieser Stellungnahme vom 1.2.2023 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

„Allgemeines

Zahlreiche Landesstrategien wie bspw. die MM, oder NN setzen auf den Ausbau der MTB Infrastruktur als ein Zukunftsthema sowohl für den Tourismus als auch für die einheimische Bevölkerung. Ebenfalls beschäftigt sich das Programm OO, welches durch die Landesforstdirektion koordiniert wird, mit Lenkungsmaßnahmen von Natursportarten. Im Rahmen des Programms ist die angebotsorientierte Besucherlenkung eine wesentliche Maßnahme zur Reduzierung von Konflikten zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen. In hochfrequentierten Bereichen wie W- Y- X wird daher auch im Sinne eines Lenkungs- und Kanalisierungseffektes die Trennung von Nutzergruppen empfohlen. Eigens angelegte Abfahrtsmöglichkeiten für Mountainbiker*innen werden gut angenommen und entlasten somit die umliegenden Wanderwege, die sonst oft von Mountainbikern zur Abfahrt verwendet werden.

Streckenführung alt:

Die Linienführung des Trails im Bereich des Pistengeländes ist sportfachlich kritisch zu sehen, da bautechnisch sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Attraktivierung der Strecke bestehen. Trails müssen im Volleinschnitt errichtet werden, Aufbauten und Erhöhungen wie bspw. erhöhte Kurven oder Sprünge/ Wellen sind im Streckenverlauf nur eingeschränkt möglich, da diese für die winterliche Präparierung der Piste hinderlich sind. Zurzeit gibt es Kreuzungen mit Wandersteigen, die ein erhöhtes Konfliktpotential sowie Sicherheitsrisiko erzeugen. Ein Teil des Trails verläuft auf dem PP, dieser Teil ist nicht sonderlich attraktiv für abfahrende Mountainbikerinnen und erzeugt ebenfalls zusätzlich Konfliktpotential mit Wanderern und KFZ- Verkehr.

Streckenführung neu:

Aus sportfachlicher Sicht kann die neue Line weitaus attraktiver bewertet werden. Man vermeidet Kreuzungspunkte mit Wanderwegen und kreuzt nur noch den PP anstatt diesen wesentlich als Trailabschnitt für abfahrende MountainbikerInnen in den Trailverlauf einzubauen. Dadurch wird die Sicherheit aller Nutzergruppen erhöht und Konfliktpotential reduziert. Ebenfalls ist die Linienführung nun weitaus attraktiver und abwechslungsreicher, da diese sowohl offene Bereiche als auch Waldbereiche aufweist. Gerade der Waldbereich wertet den Trail wesentlich auf, was wiederrum zur erfolgreichen Lenkung der MountainbikerInnen beiträgt.

Auch der neue Trail Abschnitt kreuzt den vorhandenen PP, dadurch entsteht immer ein gewisses Gefahrenpotential, dass durch geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen (Gegensteigungen, Bremskurven, Holzschikanen…) und Beschilderung reduziert werden muss. Erfahrungsgemäß funktionieren einfache Konstruktionen ( Bsp. Geländer Konstruktionen) am besten, aufwendige Brücken/ Über- oder Unterführungen sind abzulehnen.

Für entsprechende Bau- und Sicherheitsstandards ist die ÖNORM S4750 und das Trailbauhandbuch des Landschaftsdienstes heranzuziehen.

De Streckenführung und technische Ausführung des neuen Trail Abschnittes kann durch den Landschafsdienst positiv beurteilt werden.

Beschilderung

Der neue Trail Abschnitt soll nach den Vorgaben des Tiroler MTB Modells beschildert werden- entsprechende Hinweis und Warntafeln sind an den Kreuzungen/ Einmündungen anzubringen. Ebenfalls sollte das Rettungskonzept des Landes implementiert werden. Details dazu findet man im Trailbauhandbuch des Landes Tirol.

Gesamtbeurteilung:

Aus sportfachlicher Sicht kann die Verbesserung des Frommes Trails positiv beurteilt werden. Die Errichtung des neuen Abschnittes wird daher befürwortet. Es sind die sicherheitstechnischen Notwendigkeiten (ÖNORM S 4750 und Trailbauhandbuch) und die Verkehrssicherungspflicht für die Errichtung und Betrieb einzuhalten. Der neue Abschnitt des Trails muss nach den Richtlinien des Tiroler MTB Modells in das Landesnetz (***) integriert werden.“

In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 27.2.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die beigezogenen Amtssachverständigen einvernommen wurden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 6, 7, 23 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

a) (…)

e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

f) (…)“

„§ 7

Schutz der Gewässer

(1) (…)

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(3) (…)“

„§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b) (…)

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

(6) (…)“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b) (…)

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a) (…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) (…)

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

c) (…)

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) (…)“

Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten und von Pflanzengesellschaften regelnden §§ 2 und 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:

a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.

(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:

a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,

b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

(5) (…)“

„§ 3

Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften

Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“

In Anlage 2 TNSchVO 2006 wird etwa unter lit a Z 1 „Bartflechten, alle – Usnea spp., Evernia divaricata, Alectoria spp., Bryoria spp.“, unter lit d Z 3 „Arnika - Arnika montana L.“, und unter lit d Z 19 „Frühlingsküchenschelle - Pulsatilla vernalis (L.) Mill.“ genannt.

In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden etwa unter lit a Z 1 „Bärlappe, alle – Lycopodium spp.“, unter lit b Z 5 und 11 „Enziane, alle – Gentiana spp.“ und „Kartäusernelke – Dianthus carthusianorum L.“ genannt.

In Anlage 4 TNSchVO 2006 werden unter Z 16 „Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“ genannt.

Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund war vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes B) des angefochtenen Bescheides zu überprüfen, während die Spruchpunkte A) und C) mangels darauf bezogenem Beschwerdevorbringen, und zumal dem Landesumweltanwalt nur im Hinblick auf das naturschutzrechtliche Verfahren eine Beschwerdelegitimation zukommt, bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Hinsichtlich des Spruchpunktes B) des angefochtenen Bescheides ist zunächst maßgeblich, dass die Erforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen wird und dass dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht nicht geprüft werden musste, sondern als erwiesen angesehen werden konnte. Auch dass die belangte Behörde als Rechtsgrundlage einer solchen Bewilligung im vorliegenden Fall „§ 7 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und §§ 2 Abs. 2 lit. b und § 2 Abs. 3 lit. c Tiroler Naturschutzverordnung 2006 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 lit. a Ziffer 2 und § 23 Abs. 5 lit. c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG)“ heranzog, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

Das Vorliegen weiterer naturschutzrechtlicher Bewilligungs- oder Verbotstatbestände wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und war daher vom Landesverwaltungsgericht auch nicht zu prüfen. Angemerkt sei lediglich, dass das Zitieren des § 2 Abs 3 lit c TNSchVO 2006 offenbar aufgrund eines Versehens erfolgte und eigentlich § 2 Abs 4 lit c leg cit hätte genannt werden müssen; dies in Verbindung auch mit § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005.

Ist somit unstrittig, welche naturschutzrechtlichen Bewilligungs- bzw Verbotstatbestände im vorliegenden Fall maßgeblich sind, war im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht zu klären, ob die naturschutzrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des § 29 Abs 2 lit a TNSchG 2005 und die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Maßgabe des § 29 Abs 3 lit b leg cit auch zu Recht erteilt wurde.

Laut ersterer Bestimmung darf die Naturschutzbewilligung für ein Vorhaben wie das gegenständliche nur erteilt werden, wenn entweder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 dadurch nicht beeinträchtigt werden oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Da aufgrund der im Behördenverfahren erstatteten Stellungnahmen der EE Amtssachverständigen kein Zweifel besteht und auch vom Antragsteller nicht bestritten wird, dass mit dem gegenständlichen Vorhaben Naturschutzbeeinträchtigungen verbunden sind, war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 – und analog auch bei der Anwendung des § 23 Abs 5 leg cit - nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“

Schon die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den durch das gegenständliche Vorhaben bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen auseinandergesetzt und teilt das Landesverwaltungsgericht die dort geäußerte Einschätzung, zumal diese Feststellungen vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen werden. Vom Antragsteller wird in seiner Stellungnahme vom 15.2.2023 zwar kritisiert, dass der Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde entgegen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens von „in hohem Maße vorhandenen Naturschutzinteressen“ spricht; aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist mit diesem Vorbringen aber ohnehin kein Inzweifelziehen der Ausführungen der EE Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu erblicken und wurden auch im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung nochmals von der EE Amtssachverständigen ihre Ausführungen im Gutachten vom 6.10.2022 bekräftigt, ohne dass diesen Ausführungen und insbesondere der darin genannten Bewertung der Naturschutzbeeinträchtigungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden wäre.

Schon die belangte Behörde stützte sich im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten der EE Amtssachverständigen, die wiederum auf das Einreichprojekt und dort etwa auf die Vegetationskartierung vom Ingenieurbüro QQ und die zoologische Kartierung verweist.

Im Hinblick auf den Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten und den Naturhaushalt kommt die Amtssachverständige zum Ergebnis, dass die Realisierung der Verbesserung des CC aufgrund der teils hochwertigen Vegetationsbestände, mit zahlreichen streng geschützten Arten mit einer mittleren Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und der Pflanzenarten und einer geringen Beeinträchtigung der Tierarten einher gehe. Aus vegetationskundlicher Sicht könne der Eingriff allerdings durch eine fachgerechte Rekultivierung reduziert werden. Der Eingriff in den Fichtenwald sei durch Aufwertungsmaßnahmen auf geringwertigen Beständen (Schlagfluren) auszugleichen. Die Eingriffe in den Borstgrasrasen würden durch den Rückbau des Wanderweges im Abschnitt oberhalb der Piste vermindert, aber nicht vollständig ausgeglichen. Im Rahmen der am 27.2.2023 durchgeführten Verhandlung wurde noch präzisiert, dass letztlich unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahme ein gänzlicher Verlust von ca. 150 m² an Borstgrasrasenflächen verbleibe, dass eine Bestandesgefährdung dadurch aber in Anbetracht der weiteren Vorkommen in näherer Umgebung nicht anzunehmen sei.

Die Auswirkungen auf die Tierwelt könnten durch die im tierökologischen Bericht beschriebenen Maßnahmen minimiert werden. Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurde auch nochmal die Einschätzung bekräftigt, dass es trotz der starken Nutzung auch während der Betriebsphase zu keinen maßgeblichen Veränderungen für die Tierwelt käme, und dies insbesondere damit schlüssig und nachvollziehbar begründet, da es sich bei den vorkommenden Vogelarten Kuckuck, Turmfalke und Schwarzspecht jeweils um keine Bodenbrüter handeln würde und zudem nur Teilreviere betroffen und deshalb ein allfälliges Ausweichen in näherer Umgebung möglich sei.

Auch eine zusätzliche Beeinträchtigung des Baches durch das gegenständliche Vorhaben könne ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich des Landschaftsbildes werden nur geringe Beeinträchtigungen angenommen, da der 1,5m breite Trail nur in unmittelbarer Nähe außerhalb des Waldes einsehbar und von der gegenüberliegenden Talseite nicht mehr erkennbar sei. Auch beim Erholungswert gäbe es nur geringe Beeinträchtigungen, da sich die Beeinträchtigungen auf die Bauphase und den dort entstehenden Baulärm beschränken würden und es demgegenüber sogar zu Verbesserungen komme, da der Trail von den Wanderwegen entflechtet werde und dadurch Konflikte zwischen Wanderern und Bikern gelöst würden. Außerdem werde die Zerstörung der Vegetation durch Abkürzen des bisherigen Trails unterbunden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Antragstellers bzw Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

Da den gegenständlichen Ausführungen der EE Amtssachverständigen zu den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 von den Verfahrensparteien nicht bzw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von der EE Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen.

Diesen Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende langfristige öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen.

Von der belangten Behörde wird diesbezüglich darauf verwiesen, dass die Zielgruppe der Radfahrer in den letzten Jahren stark zugenommen habe, und dass durch das gegenständliche Vorhaben das Konfliktpotential und Unfälle zwischen Wanderern und Radfahrern reduziert werden könne.

Außerdem würde durch die Attraktivierung des Trails verhindert, dass von den Bikern andere alternative Routen im Gelände gesucht werden, was zu größeren Schäden an der Natur führen würde.

Vom Beschwerdeführer wird demgegenüber kritisiert, dass das Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen von der belangten Behörde nicht hinreichend konkret ermittelt worden wäre.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde im Hinblick auf dieses Vorbringen ein sportfachliches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten werden die Ausführungen des Antragstellers im Wesentlichen bestätigt. So wird einerseits im Allgemeinen dargelegt, dass der Ausbau der Mountainbike-Infrastruktur ein Zukunftsthema sowohl für den Tourismus als auch für die einheimische Bevölkerung sei, und dass andererseits das vorliegende Projekt dieses Ziel fördere, indem es zu einer angebotsorientierten Besucherlenkung beitrage, wodurch es wiederum zu einer wesentlichen Reduzierung von Konflikten zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen im hochfrequentierten Bereich W – Y - X käme.

Während die alte Streckenführung im Bereich des Pistengeländes sportfachlich kritisch zu sehen sei, da bautechnisch nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Attraktivierung der Strecke bestünden, sei die neue Streckenführung weitaus attraktiver, da Kreuzungspunkte mit Wanderwegen vermieden würden und die Strecke auch nicht mehr dem PP folge, wodurch die Sicherheit aller Nutzergruppen erhöht und Konfliktpotential reduziert würde. Die neue Linienführung sei auch deswegen weitaus attraktiver und abwechslungsreicher, da diese sowohl offene Bereiche als auch Waldbereiche aufweise. Gerade der Waldbereich würde den Trail wesentlich aufwerten, was wiederrum zur erfolgreichen Lenkung der MountainbikerInnen beitrage.

Insgesamt werde die Streckenführung und technische Ausführung des neuen Trail Abschnittes durch den Landschaftsdienst positiv beurteilt und befürwortet.

Für das Landesverwaltungsgericht liegen keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der sportfachlichen Stellungnahme vor und wird gerade im Hinblick auf die vom Amtssachverständigen zitierten zahlreiche Landesstrategien die Meinung geteilt, dass der Ausbau einer attraktiven Mountainbike-Infrastruktur sowohl im Interesse des Tourismus, als auch im Interesse der heimischen Bevölkerung gelegen ist.

Zudem wurde vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 15.2.2023 auch anhand von konkreten Zahlen dargelegt, dass durch die Steigerung des Sommertourismus in der Region, die auch durch Trails wie den gegenständlichen, auf dem ca. 20.000 Fahrten pro Jahr vorgenommen würden, bewirkt werde, sich seit dem Jahr 2005 eine maßgebliche Erhöhung der Ganzjahresarbeitsplätze ergeben hat, und kann auch in dieser Hinsicht dem gegenständlichen Vorhaben ein langfristiges öffentliches Interesse zuerkannt werden.

Auch der RR, die Gemeindegutagrargemeinschaft X und die Gemeinde Y betonen aus den oben genannten Gründen ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben und wird auch vom Beschwerdeführer selbst ein öffentliches Interesse am Ausbau von Radinfrastruktur grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, sondern sogar zuerkannt.

Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass das gegenständliche Vorhaben im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist.

Ist somit die Frage nach dem Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen zu bejahen, ist abschließend noch zu beurteilen, ob die oben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen.

Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die langfristigen öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben.

Dies insbesondere deshalb, da sich im durchgeführten Verfahren – wie oben dargelegt – gezeigt hat, dass die von der EE Amtssachverständigen angenommenen Naturschutzbeeinträchtigungen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nur ein geringes bis mittleres Maß erreichen, weil zwar etwa Einzelindividuen von geschützten Pflanzenarten verloren gehen, alle nachgewiesenen Arten aber regional häufig vorkommen, nicht bedroht sind und daher eine Bestandsgefährdung nicht zu erwarten ist. Selbiges gilt im Zusammenhang mit den Borstgrasrasenflächen. Auch die Auswirkungen auf die Tiere, das Landschaftsbild und den Erholungswert gehen über ein geringes Ausmaß nicht hinaus.

Demgegenüber wurde im durchgeführten Verfahren nachvollziehbar aufgezeigt, dass es in der Vergangenheit durch die bisherige Trassenführung verbunden mit der zunehmenden Nutzerzahl immer häufiger zu Konflikten und Unfällen zwischen Wanderern und Radfahrern kam. Das Landesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Antragstellers, dass diese Konflikte in Zukunft aufgrund des Booms des Downhillbikens eher noch zu- als abnehmen werden und wurde vom SS Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass das gegenständliche Vorhaben geeignet ist, diesbezüglich eine deutliche Verbesserung zu bewirken.

Hinzu kommt, dass auch nachvollziehbar geschildert und auch vom SS Amtssachverständigen bestätigt wurde, dass die fehlende Attraktivität des bisherigen Trails dazu geführt hat, dass von Bikern andere alternative Routen im Gelände gesucht wurden. Insofern geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass durch die Errichtung des gegenständlichen Trails die Nutzung auf diesen Trail beschränkt bleibt und dadurch gewisse Naturschutzinteressen sogar gefördert werden, weil jene Eingriffe in die Natur verhindert werden, die durch eine ungelenkte Nutzung des gegenständlichen Geländes durch Biker auf selbstgewählten Alternativrouten passieren.

Dass durch eine Angebotsverbesserung im Bereich der Mountainbike- und Wanderinfrastruktur auch der Sommertourismus gefördert wird und dies maßgebliche positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und damit für die Bevölkerung der gesamten Region, speziell etwa auf den Arbeitsmarkt, hat, steht für das Landesverwaltungsgericht fest und ist dies entsprechend hoch zu bewerten.

Überdies wird grundsätzlich der Förderung von Sport im Freien und dadurch der Gesundheit ein großes langfristiges öffentliches Interesse zugestanden, und ist davon auszugehen, dass durch die mit dem gegenständlichen Vorhaben bewirkte verbesserte Nutzung von Wegen durch Wanderer und Biker eine solche Förderung stattfindet.

Das Landesverwaltungsgericht geht daher aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass die dargestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen der Natur überwiegen und teilt das Landesverwaltungsgericht somit die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 gegeben sind.

Entscheidend dafür, ob die im vorliegenden Fall beantragte Bewilligung zu erteilen ist, war nun allerdings auch noch § 29 Abs 4 TNSchG 2005, wonach eine beantragte Bewilligung dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Aus VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, ergibt sich zur Alternativenprüfung etwa folgender Rechtssatz:

„Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 geht von einer Situation aus, in der sich die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in einer im Wesentlichen vergleichbaren Weise an einem aus Sicht des Naturschutzes günstigeren Standort oder - soweit ein solcher nicht verfügbar ist - durch eine andere Art der Ausführung verwirklichen ließen (vgl. VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156). Als die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativen kommen daher Planungs-, Standort- oder Ausführungsvarianten (wie beispielsweise Größenordnung und Umfang) in Betracht (vgl. VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044 und die dort zitierte Literatur, VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, sowie Europäische Kommission-GD Umwelt, Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000- Gebiete, 2001, S 32 f.).“

Von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass vom Projektwerber bereits eine alternative Route, nämlich der bestehende Trail über ausschließlich anthropogen überformtes Gebiet (die bereits bestehende Schipiste), geprüft worden sei, dass sich diese Variante jedoch als nicht geeignet erwiesen habe, da sie für die Sportler unattraktiv gewesen sei und sich diese in weiterer Folge daher Alternativrouten durch das freie Gelände gesucht hätten.

Vom Landesumweltanwalt wird die Rechtmäßigkeit einer Alternativenprüfung in dieser Form bezweifelt.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde nun im durchgeführten Beschwerdeverfahren geprüft, ob in Anbetracht des Vorhabenziels, eine attraktivere Trailvariante mit Entflechtung der Wander- und Bikewege zu schaffen, um dadurch die Sicherheit der Sportler zu erhöhen und gleichzeitig „wilde“ Alternativrouten zu verhindern, andere Trassenvarianten zur Erreichung dieses Ziels in Frage kämen, bei denen mit geringeren Naturschutzbeeinträchtigungen gerechnet werden könnte.

Aus der sportfachlichen Stellungnahme vom 1.2.2023 geht in diesem Zusammenhang hervor, dass eine maßgebliche Attraktivierung des Streckenverlaufs auf der vorhandenen Piste nicht möglich ist, da Trails im Volleinschnitt errichtet werden müssten und Aufbauten und Erhöhungen wie zB erhöhte Kurven oder Sprünge/Wellen im genannten Streckenabschnitt nur eingeschränkt möglich seien, da diese für die winterliche Präparierung der Piste hinderlich seien.

Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurde vom SS Amtssachverständigen nochmals bekräftigt, dass die mit dem vorliegenden Projekt verfolgten Ziele, nämlich insbesondere eine Attraktivierung des Streckenverlaufs und eine Verringerung der Konflikte zwischen verschiedenen Nutzergruppen, nicht auch auf andere Weise erreicht werden kann, weil etwa auch im Fall der Nutzung eines schmalen Korridors am Pistenrand kein entsprechend attraktiver Trail hergestellt werden könnte.

Die Behauptung des Landesumweltanwaltes, dass auch ein attraktiver Trail auf der bestehenden Skipiste hätte verwirklicht werden können, hat sich insofern als unzutreffend erwiesen. Dies umso mehr, als vom Antragsteller auch noch mit Vorbringen in der am 27.2.2023 durchgeführten Verhandlung dargelegt wurde, dass eine weitere, westlich gelegene Skipiste besonders steil und insofern noch ungeeigneter für die Realisierung eines attraktiven Trailverlaufs wäre.

Insofern ist unmaßgeblich, dass ein Trailverlauf über eine Skipiste – wie von der EE Amtssachverständigen ausgeführt – mit geringeren Naturschutzbeeinträchtigungen verbunden wäre. In diesem Zusammenhang ist vielmehr noch von Bedeutung, dass sich im Rahmen der am 27.2.2023 durchgeführten Verhandlung herausgestellt hat, dass Trailvarianten östlich und westlich des gegenständlich geplanten Trailverlaufs im Waldabschnitt aus naturkundefachlicher Sicht sogar ungünstiger wären, weil dabei größere Borstgrasrasen- bzw Feuchtgebietsflächen betroffen wären.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind letztlich weder Standort- noch Ausführungsvarianten hervorgekommen, die eine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 darstellen könnten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass deutlich geringere Naturschutzbeeinträchtigungen bei der Wahl eines anderen Trailverlaufs hätten erreicht werden können, zumal beim eingereichten Vorhaben ohnehin nur mit geringen bis mittleren Naturschutzbeeinträchtigungen zu rechnen ist.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweist sich das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Alternativenprüfung als unbegründet und kommt eine Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 aufgrund des Vorliegens einer naturschonenderen Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 nicht in Betracht.

Somit teilt das Landesverwaltungsgericht aber die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung nach den oben genannten Bestimmungen gegeben sind.

Vom Landesverwaltungsgericht war nun in weiterer Folge allerdings auch noch aufgrund des Vorliegens des naturschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 23 Abs 3 lit a Z 2 TNSchG 2005 iVm § 2 Abs 2 lit b und Abs 4 lit c Tiroler Naturschutzverordnung 2006 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 zu prüfen.

Nach der genannten Bestimmung darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs 2 und 3 lit a, 24 Abs 2 und 3 lit a und 25 Abs 1 dann erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Diese werden wiederum im Abs 5 des § 23 und § 24 bzw im § 25 Abs 3 TNSchG 2005 näher umschrieben. Auch im § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 wird hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 auf die §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 verwiesen.

Nach dem Abs 5 des § 23 TNSchG 2005 darf es keine andere zufrieden stellende Lösung geben und muss die Population der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; weiters muss eine der in den lit a bis e des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 genannten Voraussetzungen vorliegen, wobei im gegenständlichen Fall lediglich jene nach lit c in Betracht kommt, wonach das Vorhaben im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit liegen oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt geboten sein muss.

Was die Voraussetzung betrifft, dass die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen muss, enthält die eingeholte Stellungnahme der EE Amtssachverständigen eine eindeutige und unwidersprochen gebliebene Aussage dahingehend, dass eine Gefährdung des Bestandes aufgrund der gegebenen Verbreitung in der näheren und weiteren Umgebung nicht zu erwarten ist und dass es weiträumig gesehen zu keiner Veränderung der natürlichen Artenzusammensetzung der betroffenen Pflanzengesellschaften kommen wird. Am Vorliegen dieser Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht somit kein Zweifel.

Was das Vorliegen der spezifischen, im Abs 5 lit c des § 23 2005 genannten Interessen betrifft, ist entscheidend, dass diese anderen zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen müssen. Hinsichtlich dieser Interessensabwägung kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden, da hinsichtlich der genannten Bestimmungen für die erforderlichen öffentlichen Interessen keine höheren Anforderungen gelten als bei der nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 durchzuführenden Interessensabwägung.

Dass auch keine mit vertretbarem Aufwand umzusetzende Alternative vorliegt, wurde ebenfalls bereits weiter oben dargelegt. Und da es eine solche nicht gibt, steht auch fest, dass es im Sinn des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 „keine andere zufrieden stellende Lösung“ gibt. Die Formulierung, "sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt", knüpft an die "zwingenden Gründe" an. Es geht also nicht um irgendeine andere Lösung, sondern um eine Alternative, die im Wesentlichen eine vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet (vgl VwGH 23.06.2009, 2007/06/0257). Das Vorliegen einer solche Alternative konnte nicht festgestellt werden.

Insofern sind im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten nach § 23 Abs 3 lit a Z 2 iVm § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 gegeben.

Insgesamt war die gegenständliche Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Die ergänzten Nebenbestimmungen beruhen auf den Forderungen des SS Amtssachverständigen und sind aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes – sofern sie nicht ohnehin projektgegenständlich sind – erforderlich, um das im gegenständlichen Erkenntnis angenommene Ausmaß an öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben sicherzustellen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung die Naturschutzinteressen überwiegt, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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