LVwG T LVwG-2023/45/0494-1

LVwG-2023/45/0494-1Landesverwaltungsgericht02.03.2023

Regest

Aliquotierung<br/>Sonderzahlung <br/>Mindestsicherung <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/0494-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.0494.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages vom 09.01.2023 folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden: Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine einmalige Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 185,51.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2023 wurde dem Mindestsicherungsantrag (Folgeantrag) des Beschwerdeführers vom 09.01.2023 nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aufgrund der Berechnung zum 01.01.2023 aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 9,66 überschritten werde, und daher das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei; deshalb sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen. Als Arbeitseinkommen berücksichtigte die belangte Behörde dabei das dem Beschwerdeführer für Dezember 2022 ausbezahlte Gehalt, wobei dieses entsprechend aliquotiert wurde (mal 14 dividiert durch 12).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, der belangten Behörde würden sämtliche Gehaltszettel vorliegen. Daraus ergebe sich, dass er monatlich immer denselben Lohn von ca Euro 800 verdiene. Im November seien aufgrund von Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration Euro 1.353,84 ausbezahlt worden, im Dezember wegen angefallener Überstunden aufgrund des Weihnachtsgeschäfts Euro 1.175,72. Im Jänner 2023 habe er wieder sein reguläres Einkommen erhalten. Bei der Berechnung der Mindestsicherung für den Monat Dezember sei sein volles Gehalt für den November inklusive Sonderzahlungen angerechnet worden, was zur Abweisung seines Antrages geführt habe. Mit diesem Vorgehen sei es seiner Ansicht nach nicht zulässig nunmehr eine Aliquotierung vorzunehmen, da das Gehalt inklusive Sonderzahlung bereits voll berücksichtigt worden sei und es ansonsten zu einer doppelten Anrechnung kommen würde. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde das etwas höhere Gehalt für Dezember für die Aliquotierung heranziehe. Würde man sein durchschnittliches Gehalt in Höhe von Euro 796,59 bei der Aliquotierung heranziehen, würde dies zu einem Betrag von Euro 929,35 führen, sohin um Euro 441,54 weniger als von der Behörde berechnet. Er beantrage der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz zu gewähren.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zum einen aufgrund der Tatsache abgesehen werden, dass der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich war, dass eine Erörterung der Sachlage erforderlich ist. Zum anderen wurde mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlerhaften Berechnung primär eine Rechtsfrage aufgezeigt. Die entsprechenden Einkommen waren durch im Akt einliegende Belege hinreichend dokumentiert.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und seit 06.10.2021 in Österreich asylberechtigt.

Seit September 2022 arbeitet er bei der BB GmbH in **** Z. Dabei hat er im Monat September 2022 Euro 866,60 verdient, im Oktober 2022 796,59, im November 2022 inklusive Sonderzahlungen 1.353,84 und im Monat Dezember aufgrund geleisteter Überstunden im Zusammenhang mit dem Weihnachtsgeschäft Euro 1.175,72.

Der Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung („Aufstockung“). Sein diesbezüglicher Verlängerungsantrag vom 11.12.2022 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2022, Zl ***, zum Stichtag 01.12.2022 wegen Nichtvorliegens einer Notlage abgewiesen. Dabei hat die belangte Behörde bei der Berechnung das dem Beschwerdeführer für November ausbezahlte Gehalt inklusive der Sonderzahlung in voller Höhe herangezogen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 09.01.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag. Bei der Berechnung des Einkommens hat die belangte Behörde dabei das dem Beschwerdeführer im Dezember ausbezahlte Gehalt herangezogen und dieses entsprechend aliquotiert (mal 14 dividiert durch 12).

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und war im Übrigen nicht strittig. Sämtliche festgestellte Auszahlungsbeträge sind durch die entsprechenden Lohnzettel dokumentiert.

IV.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen zwei vermeintliche Berechnungsfehler der belangten Behörde geltend: Zum einen wendet er sich dagegen, dass sein aufgrund von Überstunden im Weihnachtsgeschäft etwas höher ausgefallene Gehalt für die Aliquotierung herangezogen wird. Zum anderen wehrt er sich gegen die Aliquotierung als solche, da im Mindestsicherungsbescheid für Dezember 2022 seine Sonderzahlungen bereits vollumfänglich bei der Berechnung herangezogen worden sei.

Generell ist dazu auszuführen, dass bei „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit“ nur das „tatsächliche“ Einkommen berücksichtigt werden kann, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, S 408; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055). Nach dem skizzierten „Zuflussprinzip“ können somit immer nur jene eigenen Mittel angerechnet werden, die einer Person auch konkret zur Verfügung stehen (vgl ua LVwG Tirol vom 18.02.2014, LVwG-2014/15/0107; LVwG Tirol vom 07.05.2018, LVwG-2018/41/0888 sowie LVwG Tirol vom 09.08.2018, 2018/45/1367). Gemäß § 15 Abs 1 TMSG ist der Mindestsicherungswerber aber auch verpflichtet, sein gesamtes tatsächliches Einkommen als eigene Mittel vor der Gewährung von Mindestsicherung heranzuziehen.

Für die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für den verfahrensgegenständlichen Monat Jänner 2023 ist es daher zulässig, das vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Einkommen für Dezember, das ihm im Jänner zur Verfügung stand, in Höhe von Euro 1.175,72 heranzuziehen.

Allerdings hat die belangte Behörde bei der Berechnung im angefochtenen Bescheid nicht nur diesen Betrag herangezogen, sondern hat diesen auch entsprechend aliquotiert. Dies ist aus zwei Gründen unzulässig: Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass als Basis der Aliquotierung nicht das Gehalt eines Monats herangezogen werden kann, bei dem aufgrund nachvollziehbarer Überstunden im Weihnachtsgeschäft ein höherer Betrag als der sonst übliche zur Auszahlung gelangt ist. Die Aliquotierung hat sich vielmehr am Grundgehalt zu orientieren, da sich auch allfällige Sonderzahlungen auf eben dieses Grundgehalt beziehen.

Zur Aliquotierung im Allgemeinen ist auszuführen, dass die bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung in der Regel vorgenommene Aliquotierung von Sonderzahlungen erst ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem eine solche Sonderzahlung auch tatsächlich (erstmals) ausbezahlt wurde. Durch eine Aliquotierung. soll sichergestellt werden, dass die dem Mindestsicherungswerber im Falle eines Arbeitsverhältnisses durchschnittlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Anrechnung gelangen. Dies dient zum einen der Verwaltungsvereinfachung, weil auch in den Fällen regelmäßiger Beschäftigung nicht jeder Monat einzeln zu berechnen ist, abhängig von der konkreten Auszahlung. Zum anderen führt sie auch zur Planbarkeit für den Mindestsicherungsbezieher. Das System der Aliquotierung deckt sich auch insofern mit dem Regime der Sonderzahlung, als diese ja nicht für einen bestimmten Monat „zusteht“, sondern sich der Anspruch auf eine solche auch aus den vorangegangenen Monaten speist. Im Ergebnis wird auch bei einer Aliquotierung das gesamte dem Mindestsicherungswerber zufließende Einkommen in die Berechnung einbezogen (vgl dazu auch LVwG-2023/45/0311).

Der Beschwerdeführer hat seine aktuelle Arbeit im September 2022 begonnen und bezog in diesem Zeitraum Leistungen der Mindestsicherung. Mit Auszahlung des Lohnes für November 2022 erhielt er erstmals eine Sonderzahlung. Die belangte Behörde hat in der Folge allerdings keine – ab diesem Zeitpunkt zulässige – Aliquotierung des Einkommens vorgenommen, sondern für den Monat Dezember 2022 das Gehalt unter vollständiger Berücksichtigung der Sonderzahlung in Anschlag gebracht. Dies führte zur Abweisung des Mindestsicherungsantrages wegen Richtsatzüberschreitung. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Wenn die Behörde aber dem Beschwerdeführer bei der Berechnung für Dezember 2022 schon die Sonderzahlung im vollen Umfang angerechnet hat, so kann sie nunmehr nicht mehr aufgrund eben dieser Auszahlung eine Aliquotierung vornehmen. Dies würde zu einer doppelten Anrechnung der Sonderzahlung führen. Vielmehr hat die Behörde diese von ihr bereits vollumfänglich berücksichtigte Sonderzahlung außer Acht zu lassen und – bis zum Erhalt einer weiteren Sonderzahlung – die Mindestsicherung aufgrund der tatsächlichen Auszahlung zu berechnen.

Für den verfahrensgegenständlichen Monat Jänner 2022 ergibt sich damit folgende Berechnung: Bei einem Mindestsatz in Höhe von Euro 790,23 ist das dem Beschwerdeführer im Jänner zur Verfügung stehende Gehalt vom Dezember in Höhe von Euro 1.175,72 abzuziehen, was eine Richtsatzüberschreitung von Euro 385,49 ergibt. Unter Berücksichtigung der Mietkosten in Höhe des anerkannten Wohnsatzes von Euro 571 ergibt dies einen Mindestsicherungsanspruch gemäß § 6 TMSG in Höhe von Euro 185,51. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer aufgrund des verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages die spruchgemäße Leistung für Jänner 2023 zuzuerkennen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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