LVwG T LVwG-2022/48/2495-1

LVwG-2022/48/2495-1Landesverwaltungsgericht27.02.2023

Regest

Waffenverbot<br/>Verlässlichkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/48/2495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.48.2495.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Frau Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.08.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG 1996), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.11.1984, GZ ***, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes mehrerer Gewaltdelikte gegen die körperliche Unversehrtheit ein Waffenverbot verhängt. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 15.5.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Waffenverbotes mit der Begründung, dass er beabsichtige sich aus sportlichen Gründen eine Waffe anzuschaffen. Weiters möchte er sich mit einer Waffe schützen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.08.2022, Zl ***, wurde der Antrag des AA (iF: Beschwerdeführer) auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass die Vorwürfe aus der Luft gegriffen worden seien.

Die Vorwürfe in der Begründung der Behörde zur Abweisung der Aufhebung des Waffenverbots seien unwahr und unrichtig. Die belangte Behörde habe es zudem verabsäumt, die entsprechenden Vorwürfe aus den Anzeigen zu prüfen und mit dem Strafregisterauszug abzugleichen. Es seien zudem Straftatbestände konstruiert worden, die nie stattgefunden hätten, und zudem die verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechte von Versammlungs-, Meinungs- und Redefreiheit in völlig rechtswidriger Weise als Pauschalverurteilung angeführt, ohne entsprechende Anhaltungen, Anzeigen oder Verurteilungen.

Die belangte Behörde habe es zudem verabsäumt, die entsprechenden Vorwürfe aus den Anzeigen zu prüfen und mit dem Strafregisterauszug abzugleichen. Zudem sei das, der Behörde vorliegende, aktuelle positive psychologische Gutachten für die Waffenbesitzkarte nicht berücksichtigt worden.

Außerdem habe die Erstbehörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Er habe jedenfalls weder Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren, noch sei ihm eine Stellungnahme nach § 37 AVG zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen ermöglicht worden.

In vorliegendem Fall werde mit über 35 Jahre alten Anzeigen argumentiert, die zum überwiegenden Teil zu keiner Verurteilung geführt hätten und zudem bereits getilgt bzw. verjährt seien. Eine Überprüfung bzw. Abgleich mit dem Strafregisterauszug wäre jedenfalls zumutbar gewesen und im übrigen i.S. der behördlichen Sorgfaltspflicht auch notwendig. Zudem sei der Behörde bekannt, dass im Strafregisterauszug keine Verurteilungen aufscheinen.

In Bezug auf den Vorwurf von Straftatbeständen sehe das Gesetz definitiv keine Vermutung vor. Entweder gäbe es spezifizierte Vorwürfe aus dem Strafgesetz bzw. Waffengesetz oder jedenfalls dahingehende qualifizierte Anzeigen. Es sei ihm mir nicht bekannt, dass man durch die bloße Teilnahme an einer behördlich genehmigten Demo/Kundgebung (gegen das Impfpflichtgesetz), in irgendeiner Form gesetzlich relevante Tatbestände setzt. Die Vermutung der Behörde, dadurch möglicherweise einer bestimmten Gruppierung anzugehören (CMG-Szene), die angeblich (Vermutung) entsprechende gesetzwidrige Tatbestände setzt (lt. Bescheid: CMG Szene die regelmäßig zum Widerstand gegen Coronamaßnahmen aufruft, also gesetzliche Regelungen nicht eingehalten werden sollen) sei verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Das im Bescheid angeführte Erkenntnis des VwGH vorn 22.11.2017 Ra 2017/03/0031 beinhalte als Anlasstat zur Verhängung des Waffenverbotes eine fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen mit einer Schusswaffe aus 1990, zudem laufend wiederkehrende aktenvermerkte Tatbestände bis hin zu einem Betretungsverbot in 2015 und sohin die entsprechende Zeit des Wohlverhaltens ab Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots lediglich 2 Jahre beträgt, das lt. herrschender Rechtsprechung nicht ausreiche, um ein Waffenverbot aufzuheben. Zudem sei in dem Fall eine qualifizierte tatsächlich stattgefundene Aggression angeführt, die in einem Betretungsverbot gemündet habe.

Ein im angefochtenen Bescheid angeführter diesbezüglicher Vergleich mit einer Teilnahme an

einer behördlich genehmigten Demo/Veranstaltung im Zuge der waffenrechtlichen Gefährdungsprüfung sei hier zielführend noch rechtlich zu begründen. Zudem habe über 20 Jahre keine einzige Handlung, die eine waffenrechtlich relevante Anzeige oder gar strafrechtlichen Tatbestand nach sich gezogen habe. Jedenfalls sei lt. herrschender Judikatur ein Wohlverhalten im Beobachtungszeitraum von 5 Jahren normalerweise ausreichend für die Aufhebung eines Waffenverbotes. In besonderen Fällen werde jedenfalls nach 8 Jahren Wohlverhalten eine qualifizierte negative Gefährdungsprognose ausgeschlossen (vgl LVwG Tirol 2016/26/0573-11).

Darüber hinaus würden die Beweise nicht ausreichen, um daraus eine negative Gefährdungsprognose nach §12 (1) WaffG abzuleiten. Wenn die belangte Behörde in einem ordentlichen Beweismittelverfahren mit vorgesehenem Stellungnahmerecht der Beteiligten und der entsprechenden Sorgfaltspflicht, diese Vorwürfe überprüft hätte, zudem auch das der Behörde vorliegende psychologische Gutachten miteinbezogen worden wäre, hätte die Behörde definitiv zu einem anderen Ergebnis kommen und dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes statt geben müssen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Beweismittelverfahren, neuerlich zu überprüfen, unter Bezugnahme des psychologischen Gutachtens, des Strafregisterauszugs und seinen Ausführungen, und das Waffenverbot aufzuheben.

Der Beschwerde beigelegt wurde nachfolgende Urkunden:

1. Kopie Zahlungsbestätigung Beschwerdegebühr

2. Kopie Strafregisterauszug aus 2018

3. Qualifikationen in Kopie

3a. Unternehmerprüfung

3b. Prüfungszeugnis Güterbeförderung Fernverkehr - Konzessionsprüfung

3c. Lehrabschlussprüfung KFZ-Mechaniker

3d. Lehrabschlussprüfung Bürokaufmann

3e. EC-DL Computerführerschein

3f. Befähigungszeugnis Schiffsmotorenwartung

4. Arbeitszeugnisse

4a. Arbeitszeugnis BB GmbH

4b. Arbeitszeugnis Malerei CC

4c. Arbeitszeugnis DD Warenverband Tirol

5. Psychologisches Gutachten Waffengesetz

6. Waffenführerschein

7. Unterlagen Arbeitsunfall

7a. BKH Z, Karteiblatt Fersenbeinverletzung

7b. Bescheid Sozialministerium Behindertenstatus

7c. Behindertenausweis

8. Bestätigung Corona Erkrankungen

8a. Institut Virologie UNI Y, Covid Erkrankung

8b. Genesungszertifikat Covid Erkrankung

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm völlig bewusst sei, die alleinige Verantwortung für sein Handeln und tun in seiner Jugend zu tragen. Diesbezüglich habe ich jedoch alle daraus resultierenden Strafen verbüßt, ein Lern- und Bewusstseinseffekt habe stattgefunden. Darüber hinaus sei es ihm durch seine Taten, über viele Jahre verwehrt gewesen, trotz vielfacher Ausbildungen und Zusatzqualifikationen die er in seinem Leben erarbeitet habe, eine selbstständige Tätigkeit oder Führungsposition zu erlangen. Dennoch sei er mit seinem Leben sehr zufrieden und habe viel erreicht. Der Besitz einer Waffe habe für ihn im Wesentlichen und emotional keinerlei Bedeutung. Die Beweggründe zur Anschaffung einer Waffe würden ausschließlich einer Freizeitbeschäftigung, technischem Interessen sowie dem Nebeneffekt des Selbstschutzes zu Grunde. Die Absicht des Erwerbs einer Waffe und die Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen, hätte er sich gut überlegt und eher nicht in Betracht gezogen, wäre es ihm bewusst gewesen, dass er hier die Büchse der Pandora öffne. Die jetzt durch die unrichtigen Vorwürfe der Bezirkshauptmannschaft Z im Raum stehenden Anschuldigungen, insbesondere Tötungsabsicht sowie Mordversuch, veranlassen ihn nun entsprechend zu reagieren. Er sehe sein Ansehen sowie seinen Ruf, zumindest bei den mit dem Bescheid beschäftigten Personen, nachhaltig beschädigt.

Tatsache sei:

Er sei unbescholten und im Strafregister würden keine Vermerke aufscheinen.

Er habe sich über zig Jahre (Beobachtungszeitraum) nichts, für dieses Verfahren Relevantes, zu Schulden kommen lassen.

Ich sei durch die Mitglieder, demokratisch gewähltes Vorstandsmitglied im Fußballverein LOK-Z. Ich bin durch die Mitglieder, demokratisch gewählter Obmann des Motorsportvereins Motorradclub Z, der durch sein soziales Engagement unter meiner Führung immer wieder positiv in den lokalen Medien erwähnt werde. (Diese Angaben seien durch die Meldepflicht von Vereinen auf der Bezirkshauptmannschaft einsehbar).

In seinem gesamten sozialen Umfeld sei er durchaus beliebt, geachtet und geschätzt, selbst aktive Polizisten gehören zu meinem engeren Bekannten und Freundeskreis.

Alle gegen seinen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes angeführten Argumente sowie Aktenvermerke, liegen beinahe 40 Jahre zurück. Die Einschätzung und Beurteilung seiner Person durch die Bezirkshauptmannschaft Z entspreche in keiner weise dem jetzigen Zeitpunkt, sowie den jetzigen Verhältnissen.

Beweisaufnahme:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und das weitere Vorbringen vom 29.8.2022 und vom 4.2.2023 samt den vorgelegten Beilagen. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang eine positive Überprüfung der Verlässlichkeit von der allgemein beeideten und gerichtliche zertifizierten Sachverständigen EE (Psychologische Praxis EE) datiert vom 2.5.2022 vor.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde das Landesgericht Y und das Bezirksgericht Z ersucht, sämtliche gegen den Beschwerdeführer (noch vorliegenden) ergangenen Strafurteile ab 1981 zu übermitteln. Darüber hinaus wurde ein Auszug aus dem Straf– und Verwaltungsstrafregister eingeholt.

Weiters fand am 17.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie EE zu dem vorgelegten Verlässlichkeitsüberprüfung einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer AA geb am 28.1.1965, österreichische Staatsbürgerschaft, ist ledig, von Beruf Bürokaufmann und wohnhaft in Z, Adresse 1 **** Z. Aus dem Internet war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Obmann des MC Z ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich vom Beschwerdeführer in der durchgeführten mündlichen Verhandlung einen direkten Eindruck verschaffen. Der Beschwerdeführer wirkte im Allgemeinen gefasst und ruhig, wenn auch wegen der durchgeführten mündlichen Verhandlung etwas nervös. Gegenüber der Verhandlungsleiterin war er höflich und schilderte offen über sein Leben, Beruf, soziales Netzfeld und Vergangenheit (insb Strafdelikte und Haftvollzug). Über seine Vergangenheit schilderte der Beschwerdeführer, dass ihm durch die Haft die Augen aufgegangen seien. Er sei in er Rockerbande gewesen und sei vor allem der Alkohol Schuld für sein Abdriften gewesen.

Zur Sache:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.11.1984 wurde gegen Herrn AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, ein Waffenverbot erlassen.

Hintergrund des verhängten Waffenverbotes war eine Anzeige im Jahre 1981 wegen Verdachtes der gefährlichen Drohung und wegen Körperverletzung, im Jahre 1982 eine Anzeige wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit. Im Jahre 1984 erfolgten Anzeigen wegen versuchten tätlichen Angriffe auf einen Beamten, wegen gefährlicher Drohung, wegen Körperverletzung und wegen eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten.

Der hier in Rede stehen abweisende und nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (iF: „Erstbehörde“) vom 9.8.2022, GZ *** nimmt auf die oben angeführten Anzeigen Bezug und wird darin weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 26.10.1984 ein weiteres Delikt setzte, und zwar als er nach Gasthausbesuchen in Z, einen Mopedfahrer gewaltsam anhielt und einen Autofahrer bei einer Rauferei verletzte. Bei dieser Tätigkeit verwendete AA ein kammähnliches Springmesser.

1984 erging weiters ein Gasthausverbot gegen den Beschwerdeführer (GZ ***).

Weiters erwähnt die Erstbehörde eine Haftanzeige vom 10.06.1987 wegen des Verdachtes des versuchten Mordes und der Körperverletzung unter der GZ ***, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am 09.05.1987 gegen 00.30 Uhr in der sogenannten „FF-Bar“ in **** X Nr. ** im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung versuchte, den Tischler GG mit einem 24 cm langen Messer durch einen Stich in den linken Unterbauch und 5 Stiche in die linke Rückenregion zu töten.

Schließlich verweist die Erstbehörde in ihrem Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Corona-Maßnahmen-Gegner (CMG) –Kundgebung festgestellt wurde. Durch Angehörige der CMG-Szene wurde und wird regelmäßig zum „Widerstand“ ua. gegen die Vorschriften zur Eindämmung der Covid19-Pandemie aufgerufen, dass also gesetzliche Regelungen nicht eingehalten werden sollen.

Die durchgeführten Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes führten zu folgenden Feststellungen:

Was den im Jahr 1987 angelasteten Mordversuch betrifft, fand eine Hauptverhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer offenbar freigesprochen wurde, allerdings wurde er wegen schwerer Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt (das Urteil hierüber liegt nicht vor, da dieses bereits skartiert wurde). Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser Verurteilung von 1987 bis 1989 in der Justizvollzugsanstalt (s. Vorbringen des Beschwerdeführers und PV).

Gegen den Beschwerdeführer wurden in den Jahren zwischen 1981 und 1995 zahlreiche Strafverfahren anhängig. Dem Landesverwaltungsgericht wurden insgesamt 18 Geschäftszahlen vom Landesgericht Innsbruck und Bezirksgericht Z bekanntgegeben:

***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***. Die entsprechenden Urteile hierüber waren nicht mehr aufgreifbar, da sie infolge Tilgung bereits skartiert wurden.

Der Beschwerdeführer erklärte auf Befragung in der mündlichen Verhandlung hiezu, dass die durchgeführten Strafverfahren überwiegend Raufhandel betrafen. Urteile hierüber habe er nicht mehr.

Vom Bezirksgericht Z wurde dem Landesverwaltungsgericht aber ein Urteil vom 3.5.1995, GZ ***, übermittelt. Danach wurde der Beschwerdeführer wegen einer Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StBG verteilt. Im konkreten wurde er für schuldig erkannt, dass er am 24.12.1994 in Z eine (namentlich genannte) Personen durch einen Tritt zu Boden stieß und ihm Schläge und Tritte versetzte, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig Verletzungen, nämlich einen verschobenen Nasenbeinbruch, eine Risswunde am rechten Ohr sowie Abschürfungen am Nasenrücken und an der Oberlippe bewirkte. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von ÖS 22.500,00 wurde auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Aus dem vorliegenden Urteil ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verurteilung am 3.5.1995 bereits insgesamt 9 Eintragungen aufweist. Fünf dieser Verurteilungen erfolgten wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit.

Folgend dem Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 3.5.1995 geht das Landesverwaltungsgericht somit zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass es gegen den Beschwerdeführer „lediglich“ 9 Verurteilungen gegeben hat und 5 davon strafbare Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit betrafen.

Der Beschwerdeführer erwirkte aufgrund eines gestellten Gnadengesuches im Jahr 2016, dass ihm ein Gnadenerweis in Form der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister über seine Verurteilungen gewährt wurde, sodass seine Verurteilungen noch vor Eintritt der gesetzlichen Tilgung am 2.8.2020 in einer Strafregisterbescheinigung für einen Arbeitgeber nicht mehr aufscheinen (vgl Mitteilung des BM für Justiz vom 11.6.2016, GZ BMJ).

Aus dem Verwaltungsstrafregister scheint aus dem Jahre 2003 eine Eintragung nach § 5 Abs 1 StVO, *** (Lenken eines KFZ unter Alkoholeinfluss) auf. Weitere Eintragungen betreffen Übertretungen nach dem KFG (s Auszug der Bezirkshauptmannschaft Z: ***; , rk seit 21.8.2021) und nach der StVO ( rk seit 15.10.2020 und *** rk seit 15.10.2020).

Zum Gutachten der EE über die Verlässlichkeitsüberprüfung:

Da seitens des Landesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer die oben angeführten Delikte und Vorfälle gegenüber der Gutachterin bei der Verlässlichkeitsüberprüfung nicht erwähnt hat (zumal in ihrer Begutachtung keinerlei Hinweise auf seine Vergangenheit beinhaltet), wurde sie zur Verhandlung hinzugezogen und befragt.

In der mündlichen Verhandlung führte EE folgendes aus:

„Die Überprüfung der Verlässlichkeit, die ich damals gemacht habe erfolgte aufgrund eines Auftrages durch den Beschwerdeführer. Am 20.04.2022 war die testpsychologische Untersuchung und am 02.05.2022 eine Anamnese.

Die Angaben des Beschwerdeführers von heute kannte ich dazumal nicht und hätte ich dieses Gutachten niemals positiv beurteilt.

Ich erkenne in diesem Fall auch die Schwachstellen wieder, weil wir Sachverständigen sehr eingeschränkte Möglichkeit haben, um zur anamnestische Informationen zu kommen. Bei mir gibt es einen Anamnesebogen, die die Antragswerber schriftlich ausfüllen und unterzeichnen. Bei der Verlässlichkeitsüberprüfung mache ich eben diesen Fragebogen.

Es kommt auch immer wieder vor, dass Leute kommen und eben diese Antrittswerber dieses Formular, das ich selber ausgearbeitet habe, nicht ausfüllen wollen, weil sie sagen, dass es mich eben nichts angeht.

Auch führe ich in meinem Anamnesebogen an:

„Im Gutachten werden nur ihre eigenen persönlichen Daten genannt, nicht jene ihrer Familie. Die obig genannten Fragestellungen sind Teil der Anamnese und vervollständigen diese. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie, dass ihre Angaben wahrheitsgemäß gemacht haben und dass sie mir der Durchführung der Untersuchung (Anamnese, testpsychologische Untersuchung) einverstanden sind und auf das Prinzip der Freiwilligkeit hingewiesen wurden“.

Diese Aufklärung erfolgt mündlich und auch schriftlich. Grund für diese Anamnesebogen liegt darin, dass es mir eine Grundstruktur für das Gespräch gibt. Auch gibt es darin einen Unterpunkt, wenn es heißt:

„Konflikt mit dem Gesetz laut Strafregisterbescheinigung“ bzw ob es einen Führerscheinentzug gegeben hat, wenn ja wann und mit wie viel Promille, ob es jemals Drogen- und Alkoholmissbrauch gegeben hat und zwar jetzt oder früher, bei Bejahung das Ausmaß des Drogen- und Alkoholkonsums“ ist auch anzugeben. Weiters gibt es auch bei mir die Frage, ob es eine psychologische oder psychiatrische Behandlung gegeben hat, wenn ja wann wo und warum. Es wird auch gefragt, um den wievielten Prüfungsantritt es sich handelt.

In diesem Fall hat Herr AA in diesem Fragenbogen diese Fragen ebenfalls verneint bzw nichts angegeben. Ich verwende diesen Fragebogen als Basis für mein Gutachten und habe keine Möglichkeit sonst nachzufragen.

Für uns Gutachter ist es schwierig, anhand dieser Angaben, die ja vom Probanden selbst stammen ein Gutachten zu erstellen.

Oft war auch die Frage, ob wir nicht einen Strafregisterauszug abverlangen können, allerdings ist dies aus datenschutzrechtlichen Gründen problematisch. Wir dürfen diese nur dann verlangen, wenn diese auf Freiwilligkeit gegeben werden.

Bei mir ist es so, dass die Leute in die Praxis kommen und eine testpsychologische Untersuchung am Computer machen. Ich mach keine Paper-Pencil-Tests, weil der Proband die Fragen direkt am Computer macht. Ich kann zwar werten, aber die Ergebnisse an sich selber nicht mehr öffnen. Dies ist insofern vorteilhaft für mich, als es mir nicht vorgeworfen werden kann, dass ich was falsch ausgewertet hätte. Diese testpsychologischen Analysen am Computer machen bei mir Mitarbeiter bzw der Proband wird von ihnen angeleitet wie sie die Tests durchzuführen haben.

Das Testverfahren wird vom Bundesministerium vorgegeben. Bei der Durchführung wird die Zeit nicht angeführt, aber sie dauert zwischen 2 und 3 Stunden. Nach dem Anamnesebogen und dem Test kommen dann meine Fragen.

Der Beschwerdeführer hat mir damals ein Leben skizziert, das gradlinig war. Dass es aber nicht so war, habe ich natürlich anhand der Werte im MMPI gesehen. Ees war klar aufgrund der Testergebnisse, dass er Autoritätsprobleme hatte, allerdings hat sich nicht abgezeichnet, dass er diese noch gegenwärtig hat.

Wenn ich zum Beispiel beim Beschwerdeführer anschaue bei dem Wert „antisoziale Einstellung“ dann war sein Wert erhöht und wenn man sich die einzelnen Items bei ihm anschaut, bezogen sich diese alle auf die Vergangenheit und nicht auf die Gegenwart.

So bejaht er beispielsweise, dass er in der Jugendzeit gestohlen hat und dass er in der Schule strengere Verweise bekommen hat aufgrund seines Verhaltens und dass er auch manchmal wegen schlechten Verhaltens zum Schulleiter musste, dass er habgierigen Leuten keinen Vorwurf macht.

Allerdings was man ihm wieder zugutehalten muss, dass er es kontrollieren konnte und zwar insofern, als er gesagt hat, dass er das Stehlen kontrollieren konnte. Er verneinte auch die Frage, dass die meisten Menschen Freundschaften schließen, weil sie nützlich seien.

Er verneinte aber dann auch, dass er nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und das habe ich vorab gefragt und da hat er eben im Fragebogen - ich meine in dem Anamnesebogen - nichts angegeben. Es hätte hierunter aber auch ein Strafzettel fallen können.

Er verneint auch, dass er Menschen leicht Angst einjagen kann oder dass er es zum Spaß macht. Er verneint auch Impulsdurchbrüche. Was aus meiner Sicht die Verlässlichkeit nunmehr einschränkt ist, dass er diese ganzen Dinge eben nicht genannt hat.

Ich habe in diesem Fall schriftlich und mündlich nach dem Vorleben gefragt und da hat er eben nicht die Wahrheit gesagt. Das ist auch der Grund, warum ich eine Verlässlichkeitsprognose eben nicht mehr geben würde. Das Problem ist eben, dass wir nur mit der Offenheit der Person arbeiten können. Da sind uns die Hände gebunden.

Es ist nun auch so, dass beim MMPI gibt’s diese Validitätsskalen (genannt Gültigkeitsskalen) mit Lügenskala, Seltenheitsskala und Korrekturskala. Und bei der Korrekturskala ist dabei schon auffällig, wenn man zum Beispiel am Computer einen Satz liest, man gibt die Antwort und merkt dann, da ist eine doppelte Verneinung und korrigiert dies zwei-/dreimal, dann ist man schon auffällig. Das wäre jetzt kein Grund ein Gutachten nicht positiv zu beurteilen, weil es sich relativieren lässt.

In den anamnestischen Angaben des Herrn AA war dieses Gutachten aufgrund der Angaben positiv auszustellen. Hätte ich diese Informationen von heute gehabt, hätte ich ihm gesagt, hätte ich eine Strafregisterbescheinigung erhalten und Einsicht in alle ärztlichen Befunde. Das ist nämlich Usus, wenn jemand eine psychiatrische Krankengeschichte hat.

Was ich auch sehr bedenklich finde, dass er“ trotz dieser Vielzahl dieser Gewaltdelikte kein Antiaggressionstraining gemacht hat. Es gibt in Y diese „JJ“, wo man auch einen positiven Nachweis erbringen kann, dass man mit seinen Impulsen umgehen kann. Ich hatte eben diese Informationen nicht. Gerade dieser Fall bestätigt auch, dass man ein Gutachten nicht erstellen kann, wenn man die retrospektiven anamnestischen Angaben nicht hat.

Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer auch seine Motive für die Durchführung der Verlässlichkeitsüberprüfung erörtert hat gebe ich an:

Ja, er hat auch angegeben, er möchte Schießübungen machen am Schießstand und berichtete auch von seinem Arbeitsunfall, dass er auch eine Behinderung hat. Dass er keinen Alkohol konsumiert habe ich ihm nicht geglaubt, aber da müsste man auch jeden zweiten Jäger die Berechtigung entziehen.

Den Konsum eines Alkoholgehaltes wäre auch nachweisbar mit einer Haaranalyse. Das Problem ist eben, dass ich auf die Angaben des Probanden angewiesen bin und wenn er eben diese Angaben nicht macht, dann gibt es halt kein positives Ergebnis.

Ich mache sehr viele Gutachten, vor allem für das Zivilgericht und das Strafgericht und ich höre mir immer die komplette Geschichte der Person an. Diese Möglichkeit habe ich eben bei dieser Verlässlichkeitsüberprüfung nicht, da wir dafür eben die Kompetenz nicht haben.

Wenn der Beschwerdeführer eben die hier gemachten Angaben gemacht hätte, die er eben nicht gemacht hat, dann hätte ich als nächstes verlangt, dass er mir die Ärzte nennt und sie von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Dann gibt es auch eine Standartabfrage auf der Universitätsklinik, wo man abfragen kann, ob eine Person irgendwo in einer Klinik in Österreich behandelt wurde. Auch hätte ich einen Strafregisterauszug verlangt und weiters wenn auch Delikte bekannt gewesen wären, hätte ich auch Einblick in die einzelnen Verfahren bzw Urteile und Protokolle verlangt.

Im Ergebnis wäre die Verlässlichkeitsüberprüfung im ersten Verfahren damit nicht positiv verlaufen, sondern hätte ich im weiteren Verlauf auch beurteilen müssen, in wie weit er mit den dann vorgelegten Urkunden positiv zu beurteilen gewesen wäre. Es hätte sein können, dass ich ihm bestimmte Auflagen erteilt hätte, zB Antiaggressionstraining oder eine Haaranalyse. Angenommen er hätte ein Antiaggressionstraining gemacht oder Haaranalyse gebracht, dann wäre das Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit positiv gewesen. Anhand dieser fehlenden Informationen kann ich ein positives Gutachten nicht erstellen und muss mein Gutachten revidieren.

Über Frage des Beschwerdeführers an EE:

Der Beschwerdeführer fragt die EE, wenn er eine Haarprobe bzw Nachweis bringen würde, dass er keinen Alkohol mehr trinken würde, ob das Gutachten dann positiv ausfallen würde:

Es geht darum, was ich objektiv ableiten kann. Es wäre einfacher gewesen, er hätte alles erzählt und hätte ich ihn auch die Möglichkeit eingeräumt, die Nachweise zu erbringen. Es geht um diese mangelnde Offenheit und das ist Teil der Persönlichkeit und diese ist wiederum Teil der Verlässlichkeit. Dieses Nachholen wird aber nicht kurz nachholbar sein. Leider war die Offenheit eben beim Herrn AA nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sehr wohl gegenüber seinen Freunden sehr offen über das Vergangene spricht. Er hat mittlerweile auch sehr viele Ausbildungen hinter sich und ist er sogar selbst Ausbilder und bildet selbst Lehrlinge aus.

Frau EE führt noch aus zum Aggressionshemmung ist der Wert sehr hoch und zwar ist überdurchschnittlich hoch und wenn man diesen Wert in dieser Höhe hat, ist es wirklich so, dass er feindselige Impulse nach außen hin leugnet und sich selbst hinunterregelt und dies ist auf jeden Fall ein Indikator dafür, dass er ein Antiaggressionstraining notwendig und auch erforderlich ist. Man kann mit seiner Deliktsgeschichte nicht für sich selber alleine regeln, man kann es nach außen hin regulieren, es können immer wieder Momente dazukommen. Und das ist ja das prognostische - dass wenn was überläuft, wenn ich nicht therapeutisch vorbereitet bin eben, um dem entgegen zu wirken. Ich bin der Auffassung, dass es nicht ohne Therapie geht.“

III.Beweiswürdigung:

Zunächst wird auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung und auf seine anamnestischen Angaben gegenüber EE (siehe Verlässlichkeitsüberprüfung vom 20.04.2022.

Weiters ergeben sich die Feststellungen auf die zitierten Geschäftszahlen des Landesgerichtes Innsbruck sowie des Bezirksgerichtes Z, insbesondere aber auch aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 3.5.1995, ***.

Weiters wurden die Angaben der Gutachterin EE in der mündlichen Verhandlung zur Beweiswürdigung herangezogen.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Nach § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

V.Erwägungen:

Laut VwGH ist die Behörde gemäß § 12 Abs. 7 WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose

relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Antragstellers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des (im dortigen Fall) angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).

Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose.

Laut VwGH sind bei der Wahl des Beobachtungszeitraums stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (VwGH 22.11.2017, Ra 017/03/0031).

Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus:

Vorab wird dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur darum geht, das Waffenverbot per Straferkenntnis aufzuheben, sondern beabsichtigt er –wie er selbst ausdrücklich ausführte - sich Waffen anschaffen, da er den Schießsport ausüben und sich mit der Waffe schützen möchte.

Unstrittig wurden unzählige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt, wobei der überwiegende Anteil der Strafdelikte solche gegen die körperliche Unversehrtheit betrafen (Körperverletzung, schwere Körperverletzung und Raufhandel) unter anderem unter Verwendung einer Waffe (Messer).

Unzweifelhaft liegt die Anlasstat bereits länger zurück, wobei nicht übersehen darf, dass der Beschwerdeführer nach der Anlasstat weiterhin straffällig wurde und nicht zuletzt deshalb eine Freiheitsstrafe in der Vollzugsanstalt verbüßte. Auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe – und zwar mehrere Jahre danach (!) – wurde der Beschwerdeführer nochmals wegen Körperverletzung verurteilt (BG Z 3.5.1995, ***).

In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Straftaten in der Regel in Zusammenhang mit Alkoholkonsum stattfanden. Auch hier muss dem Beschwerdeführer aber entgegengehalten werden, dass er zuletzt im Jahr 2003 nach § 5 Abs 1 StVO (Lenken unter Alkoholeinfluss) bestraft wurde.

Wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er seit 2015 keinen Alkohol trinken würde, ist auszuführen, dass vom Beschwerdeführer hierüber keinerlei Bescheinigungsmittel (zB Haarprobenanalyse) vorgelegt wurden.

Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung über seine „wilde Zeit“ ausführt, dass ihm nach seiner Haftstrafe die Augen aufgegangen seien und eingesehen habe, warum er „gesessen“ habe, ist entgegenzuhalten, dass – wie oben dargelegt -unzählige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wurden, wobei der überwiegende Anteil der Strafdelikte solche gegen die körperliche Unversehrtheit betrafen (Körperverletzung, schwere Körperverletzung und Raufhandel) unter anderem unter Verwendung einer Waffe (Messer).

Aber auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe (1987- 1989) – und zwar mehrere Jahre danach (!) – wurde der Beschwerdeführer nochmals wegen Körperverletzung verurteilt (BG Z 3.5.1995, ***). Wenn er ausführt, dass die Haft für ihn „die beste Therapie in tragischer Hinsicht“ gewesen sei, um die zahlreichen Gewaltdelikte in seinem Leben zu verarbeiten, so steht dies mit seiner späteren Verurteilung in Widerspruch. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er haben einen „neuen Lebenswandel nach Haftentlassung“ erlebt, relativiert sich damit drastisch und kann vom Landesverwaltungsgericht keinesfalls bestätigt werden. In diesem Zusammenhang wird auch zusätzlich auf die Vormerkung nach § 5 StVO (Lenken unter Alkoholeinfluss im Jahr 2015) hingewiesen.

Was das vom Beschwerdeführer vorgelegte positive Gutachten der EE vom 2.5.2022 betrifft, ist auszuführen, dass die Gutachterin im Rahmen ihrer Gutachtenerstellung vom Vorleben des Beschwerdeführers trotz ausdrücklicher Befragung am 20.4.2022 nicht informiert wurde. Der Beschwerdeführer hat ihr gegenüber unrichtige Angaben gemacht.

So erklärte die Gutachterin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass sie bei Kenntnis des Vorlebens des Beschwerdeführers niemals zu einem positiven Gutachten gekommen wäre. Sie schilderte vor dem Verwaltungsgericht, dass sie den Beschwerdeführer für die Beurteilung einen Anamnesebogen ausfüllen ließ. Darin gibt es Fragen zu „Konflikt mit dem Gesetz“, zum Führerscheinentzug und zum Drogen- und Alkoholmissbrauch (bezogen auf früher und heute). Die Angaben, die der Beschwerdeführer gemachte hat, waren falsch. Vielmehr hat der Beschwerdeführer der Gutachterin beim psychologischen Gespräch ein Leben skizziert, der gradlinig war.

In diesem Zusammenhang erläuterte die Gutachterin gegenüber dem Landesverwaltungsgericht, dass sich die Angaben nicht mit den Testergebnissen decken würden. So gehe aus den Werten im MMP hervor, dass der Beschwerdeführer Autoritätsprobleme gehabt habe. Zur Frage, ob er jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, habe er unrichtigerweise keinerlei Angaben gemacht.

Aufgrund der Vielzahl der vorliegenden bzw bekannten Delikten empfahl die Gutachterin für den Beschwerdeführer ein Antiaggressionstraining, zumal der Wert der Aggressionshemmung in der Auswertung sehr hoch und zwar überdurchschnittlich hoch ausgefallen sei. Dies bewirke im Fall des Beschwerdeführers, dass er feindselige Impulse nach außen hin leugne und sich selbst hinunterregle.

Dies ist nach den Ausführungen der Gutachterin auf jeden Fall ein Indikator dafür, dass für den Beschwerdeführer ein Antiaggressionstraining notwendig und auch erforderlich ist. Sie schilderte für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass man eine solche Deliktsgeschichte –wie sie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung geschildert wurde - nicht für sich alleine regeln könne; man könne es nach außen hin regulieren, allerdings were es dann problematisch, wenn weitere Impulse hinzukommen. In diesem Fall sei die Regulierbarkeit der Impulse nicht mehr gesichert. Die Gutachterin führte aus, dass dies ohne entsprechende (Aggressions-)Therapie auch nicht möglich ist.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass das Landesverwaltungsgericht die Ansicht der Gutachterin teilt, dass eine Aggressionstherapie notwendig ist. Insofern sind in Anbetracht aller relevanten objektiven Sachverhaltsmerkmale diese im vorliegenden Fall ausreichend, um darauf die Prognoseentscheidung zu stützen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Eine solche wäre nach ha Auffassung erst nach erfolgter Therapie (über neuerliche Antragsstellung des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes) erneut zu überprüfen.

Aus den oben angeführten Gründen geht die erkennende Behörde jedenfalls von einem Weiterbestehen der Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG aus. Der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots war daher abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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