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LVwG-2022/288/3113-3•LVwG T LVwG-2022/288/3113-3
LVwG-2022/288/3113-3Landesverwaltungsgericht27.02.2023
Vorlagepflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, CC, DD, EE und FF, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.070,00 auf Euro 900,00 (im Uneinbringlichkeitsfalls 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 90,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 02.11.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:05.10.2021
Ort:Arbeitsinspektorat Tirol, Adresse 2, **** Z
Sie, AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es als Obfrau-Stellvertreterin und somit als das nach außen vertretungsbefugte Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG des Abwasserverbandes Y - X, mit Sitz in **** X, Adresse 3, welcher Arbeitgeber ist, zu verantworten, dass die folgenden Unterlagen vom 05.10.2021 bis zum 13.10.2021 nicht übermittelt wurden, obwohl der Arbeitgeber vom Arbeitsinspektorat Tirol mit Schreiben vom 27.09.2021, ZI. ***, aufgefordert worden war, diese Unterlagen bis spätesten 04.10.2021 dem Arbeitsinspektorat Tirol zu übermitteln, und dieses Schreiben auch enthalten hat:
Arbeitsaufzeichnungen gemäß § 26 des Arbeitszeitgesetzes und § 25 des Arbeitsruhegesetzes für die Zeit vom 28. Juni 2021 bis 05. September 2021.
Dadurch wurde § 8 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat Tirol auf Verlangen alle Unterlagen zu übermitteln haben, die mit dem Arbeitnehmerinnenschutz in Zusammenhang stehen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs 1 Z 1 lit d Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, idF BGBl. I Nr. 61/2021, iVm § 8 Abs 3 ArbIG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
7 Tage 0 Stunden 0 Minuten
§ 24 Abs 1 Zif 1 lit d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArblG), BGBl. Nr. 27/1993, idF BGBl. I Nr. 61/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 207,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.277,00“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„In umbezeichneter Rechtssache wurde den ausgewiesenen Vertretern das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2022, GZ: ***, am 07.11.2022 zugestellt. Binnen offener Frist erhebt die Beschwerdeführerin die
BESCHWERDE:
an das Landesverwaltungsgericht.
Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang bekämpft und werde folgende Beschwerdegründe dargelegt:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt / unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.1. Bekämpft wird nachstehend von der Behörde getroffene Feststellung:
„Bild im pdf ersichtlich“
1.2. Diese Feststellung der Behörde ist korrektur- bzw. ergänzungsbedürftig.
1.3. Zutreffend wurden die vom Arbeitsinspektorat Tirol am 27.09.2021 angeforderten Unterlagen am 18.11.2021 übermittelt. Bereits am 04.10.2021, sprich noch innerhalb der Frist (genau genommen am letzten Tag vor 24 Uhr dieser überaus kurz bemessenen Frist) und jedenfalls vor Einbringung des Strafantrages am 13.10.2021, wurde das Arbeitsinspektorat Tirol kontaktiert. Dabei wurde darauf hingewiesen, die Korrespondenz solle auch aufgrund der rechtlichen unterschiedlichen Auffassung mit den ausgewiesenen Vertretern erfolgen und stünden die Vertreter des Abwasserverbandes für weitere Fragen auch jederzeit zur Verfügung. Dieses Schreiben blieb seitens des Arbeitsinspektorats schlichtweg unbeantwortet.
1.4. Wie aus der Stellungnahme vom 13.01.2022 hervorgeht und die Behörde auch mehrfach im Straferkenntnis festhielt, wurde zunächst anlässlich der unterschiedlichen Rechtsauffassung und insbesondere aufgrund der hier betroffenen sensiblen Daten Rechtsberatung eingeholt. Eine Prüfung wurde dahingehend veranlasst, ob und in welchem Umfang die besagten Aufzeichnungen herauszugeben sind. Nachdem geklärt war, dass die Unterlagen zu übermitteln sind, erfolgte dies - wie ohnehin festgestellt wurde - sogleich am 18.11.2021.
1. 5Zu diesem Beweisergebnis wären daher die folgenden Feststellungen zu treffen gewesen;
„Bis 04.10.2021 wurden seitens der Beschuldigten keine Unterlagen übermittelt, diese wurden nach Einbringung des Strafantrages am 13.10.2021 übermittelt, nämlich am 18.11.2021, weil zunächst die Herausgabepflicht solch sensibler Daten einer rechtlichen Überprüfung unterzogen worden ist."
„Noch vor Einbringung des Strafantrages, konkret am 04.10.2021 wurde Kontakt mit dem Arbeitsinspektorat aufgenommen und mitgeteilt: Es bestehen rechtlich unterschiedliche Auffassungen, die Korrespondenz möge mit den ausgewiesenen Vertretern erfolgen und bei Rückfragen stehen die Vertreter des Abwasserverbands zur Verfügung. Dieses Schreiben blieb seitens des Arbeitsinspektorat unbeantwortet. “
1.6. Nicht festgestellt wurde die in der Stellungnahme vom 13.01.2022 angemerkte Tatsache, dass es sich beim Abwasserverband um eine Körperschaft öffentlichen Rechtes handelt, welche 16 Verbandsgemeinden umfasst. Zweck dieses Verbandes ist die Reinigung von Abwässern und damit die Erfüllung einer bedeutenden öffentlichen Aufgabe. Ergänzend ist auf die Sachlage zu verweisen - die auch bereits aus der an die BH Z gerichteten E-Mail vom 29.09.2022 hervorgeht -, dass die Organe des Abwasserverbands aufgrund des Amtes des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bestellt werden. Mit dieser Funktion im Abwasserverband geht keine Entlohnung einher und wird auch keine anderweitige Aufwandsentschädigung geleistet.
1.7. Aufgrund dieses Beweisergebnisses, dem im gegenständlichen Verfahren kein gegenteiliges Beweisergebnis gegenübersteht, wäre die folgende Feststellung zu treffen gewesen:
„Beim Abwasserverband handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechtes, welche 16 Verbandsgemeinden umfasst. Zweck dieses Verbandes ist die Reinigung von Abwässern und damit die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Die Beschuldigt wurde aufgrund ihres Amtes als Bürgermeisterin zur Obfrau bestellt und übt diese Tätigkeit im Abwasserverband ohne Entgelt oder Aufwandsentschädigung aus.“
1.8. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus diesen Feststellungen zunächst, dass es sich bei der gegenständlichen Körperschaft öffentlichen Rechts um einen Verband handelt, der auch iSd WRG 1959 mit einer Genossenschaft nicht gleichzusetzen ist. Das Gebiet dieses Verbandes umfasst 16 Gemeinden. Schon alleine unter Berücksichtigung
(i)der großen Mitgliederzahl und der damit verbundenen und bestehenden Rechtfertigungspflicht gegenüber diverser Gemeinde,
(ii)der Beschaffung der Unterlagen für eine Vielzahl von Dienstnehmer in der (ohne sachlichen Grund) äußerst kurzen, vonseiten des Arbeitsinspektorates festgesetzten Zeit,
(iii)des Zwecks dieses Verbandes (sprich die Erfüllung einer sehr bedeutenden öffentlichen Aufgabe),
(iv)der versuchten Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsinspektorat Tirol innerhalb der Frist
sowie
(v)der nicht hauptberuflich und insbesondere unentgeltlichen, aufgrund des Amtes als Bürgermeisterin bestellten Obfrau.
liegt - selbst wenn man der Behörde folgt und von einer „mehrwöchigen Verwaltungsübertretung“ ausgeht - ein äußerst geringes Maß an Unrechtmäßigkeit vor.
Hervorzuheben ist an dieser Stelle: Die Überprüfung der Herausgabepflicht sensibler Daten erfolgte mit einer sorgfältigen Herangehensweise und großem Pflichtbewusstsein im Sinne der Mitarbeiter. Die Unterlagen wurden keinesfalls deshalb am 18.11.2021 nachgereicht, weil dem Arbeitsinspektorat irgendwelche Kontrollen nicht möglich gemacht werden sollten und weil die Beschuldigte beabsichtigte, sich den verwaltungsrechtlichen Vorgaben zu widersetzen. Die Beschuldigte ist in die operative Abwicklung, die vom Geschäftsführer des Verbands durchgeführt, auch gar nicht im Detail involviert und wird von der Behörde ausschließlich aufgrund ihrer Organfunktion zur Haftung herangezogen. Es fehlt schlichtweg die Notwendigkeit für eine Geldstrafe, um die Beschwerdeführerin von (künftigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Beschwerdeführerin war jahrelang in führenden Funktionen für öffentliche Körperschaften tätig und ist daher damit vertraut, dass gesetzliche Bestimmungen einzuhalten sind. Vor diesem Hintergrund und den aus den unten unter Pkt. 2 dargelegten rechtlichen Überlegungen bedarf es weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen einer Geldstrafe. Vielmehr wäre von einer Strafe abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen oder allenfalls eine Ermahnung auszusprechen gewesen.
2. Rechtliche Beurteilung / Strafbemessung:
2.1. Auf Basis der getroffenen Feststellungen hätte die Behörde zur Ansicht gelangen müssen, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe nicht und schon gar nicht in dieser Höhe gegeben sind. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Feststellungen hätte die Behörde vielmehr die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG als vorliegend ansehen müssen.
2.2. Zunächst ist auf zwei Punkte hinzuweisen, die von der BH Z in ihrer rechtlichen
Ausführung unrichtig angenommen wurden: Zum einen führt die Behörde - wobei diese Frage im Verwaltungsstrafverfahren ohnehin nicht zu klären ist - (auf Seite 7, im vorletzten Absatz) aus, es sei § 26 Arbeitszeitgesetz und § 25 Arbeitsruhegesetz heranzuziehen und folgt sohin unzutreffend der Ansicht des Arbeitsinspektorats. Die Herausgabepflicht nach § 8 Abs 3 ArbIG ist zwar richtig, diese wird im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht durch das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz begründet. Der Abwasserverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die wie angemerkt ausschließlich von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind und fehlt es an einem Kollektivvertrag. Zum anderen handelt es sich entgegen der Ansicht der Behörde, wie bereits unter Pkt 1.6 ff ausgeführt, um einen Verband. Das WRG 1959 nimmt hier eine Unterscheidung vor. Folglich ist jedenfalls nicht der von der BH Z herangezogene § 78 a WRG 1959 sondern vielmehr § 88 e WRG 1959 als relevante Bestimmung anzuwenden.
2.3. Selbst wenn man der BH Z folgt und davon ausgeht, dass ein Straftatbestand aufgrund der verspäteten Übermittlung am 18.11.2021 erfüllt wurde, hätte man die besonderen Umstände dieses Falls auch zum Anlass nehmen können, von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. Hätte sich die Behörde näher mit den bereits in der Stellungnahme vom 13.01.2022 und der Äußerung vom 03.08.2022 vorgetragenen Gegebenheiten näher auseinandergesetzt, hätte das Verfahren vielmehr eingestellt werden können.
2.4. Zu berücksichtigen (und an dieser Stelle noch einmal in gedrängter Darstellung hervorzuheben) wären die folgenden Punkte gewesen:
2.4.1. Zweck des Verbandes ist die Reinigung von Abwässern von 16 Gemeinden. Um die Bedeutung noch einmal zu verdeutlichen: Täglich fließen rund 18,5 Mio. Liter Wasser durch die Toiletten, Waschbecken, Badewannen, Duschen, Waschmaschinen, Geschirrspüler sowie durch betriebliche Produktions- und Reinigungsanlagen durch das Verbandsgebiet in diese Anlage, um gereinigt zu werden. Dies alleine zeigt bereits die Wesentlichkeit dieser öffentlichen Aufgabe.
2.4.2. Die Beschwerdeführerin übt die für die Öffentlichkeit äußerst bedeutsame Tätigkeit als Obfrau im Abwasserverband unentgeltlich und ohne Aufwandsentschädigung aus.
2.4.3. Die vom Arbeitsinspektorat gesetzte Frist von einer Woche zur Übermittlung umfangreicher Unterlagen ist angesichts des angeforderten Zeitraums (28.06.2021 - 05.09.2021) überaus kurz bemessen und zudem willkürlich gewählt.
Mit diesem Faktum setzte sich die Behörde näher auseinander (vgl Seite 8, Absatz 3) und erwähnte, dass die kurze Frist, sprich vom 27.09.2021 bis zum 04.10.2021, nicht kurz sei, weil die geforderten Unterlagen in dieser Zeit leicht übermittelbar seien. Die Behörde berücksichtigt dabei allerdings nicht, dass es sich bei dem vorliegenden von der Beschwerdeführerin ausübenden Amt, wie in Pkt 2.3.2 angemerkt, nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt, sondern dieses aufgrund der Tätigkeit als Bürgermeisterin übernommen wurde. Nicht nur aufgrund der Überprüfung durch einen Rechtsvertreter, sondern auch aufgrund der Funktion im Abwasserverband (sprich der nicht hauptberuflichen Beschäftigung) war eine Frist von einer Woche überaus kurz bemessen.
Zutreffend mag sein, dass für die Verwirklichung des § 24 Abs 1 Z 1 lit d ArbIG 1993 zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Frist gesetzt werden muss, da andernfalls dieser Tatbestand nicht erfüllt werden kann und die Unterlagen jederzeit fristgerecht übermittelt werden könnten. Erneut ist allerdings darauf hinzuweisen, dass aufgrund des durchaus langen angeforderten Zeitraums vom 28.06.2021 bis 05.09.2021 die Frist von einer Woche jedenfalls als willkürlich und kurz anzusehen ist und die Unterlagen nicht jederzeit' nachgereicht worden sind, sondern bloß wenige Wochen nach Ende der Frist und nachdem es zuvor eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsinspektorat gegeben hat.
Wenn die BH Z weiter ausführt, dass die Unterlagen leicht übermittelbar sind muss festgehalten werden, dass es hierauf in diesem Einzelfall nicht ankommt. Der Grund weshalb die Unterlagen nicht unverzüglich übermittelt wurden, liegt nämlich darin, dass von Seiten des Abwasserverbands vorab eine rechtliche Abklärung erfolgt ist, das es sich bei den angeforderten Daten um besonders sensiblen Daten iSd Datenschutzgesetztes handelt.
2.4.4. Eine „Verweigerung der Übermittlung der Unterlagen iSd § 8 Abs 3 ArbIG ist jedenfalls nicht zu unterstellen. Unbestritten war anfänglich nicht klar, ob die Unterlagen herauszugeben sind. Der vorsorgliche Umgang mit sensiblen Daten wird zu Recht von Unternehmen gefordert, weshalb von der Arbeitgeberin zum Schutz der Mitarbeiter zunächst rechtliche Auskunft eingeholt wurde. Die Beschwerdeführerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass dies zulässig sein muss.
2.4.5. Nicht nur die Mitgliederstruktur sowie die Ausrichtung des Abwasserverbands, sondern auch das in Kontakt treten mit dem Arbeitsinspektorat vor Fristablauf und über einer Woche vor Erlass des Strafantrages zeigen, es geht keinesfalls darum, Kontrollen zu verunmöglichen und Unterlagen nicht zu übermitteln. Nochmals: Bereits die Struktur des Abwasserverband schließt eine solche Vorgangsweise aus.
2.4.6. Trotz Aufforderung (im Schreiben an das Arbeitsinspektorat; siehe bereits unter Pkt. 1.5) bei Fragen möge man sich an die Vertreter des Abwasserverbandes wenden, blieb eine Antwort seitens des Arbeitsinspektorats auf die E-Mail vom 04.10.2021 aus.
Die Ausführungen (vgl Seite 8, Absatz 1 und vorletzter Absatz) der BH Z, wonach es unterlassen worden sei - „Bedenken auch nur irgendwie gegenüber dem Arbeitsinspektorat kundzutun“ und „es wurde bis zum 18.11.2021 nicht auf das Schreiben des Arbeitsinspektorates“ sind vor diesem Hintergrund unrichtig.
2.4.7. Die Unterlagen für eine Vielzahl von Dienstnehmer wurden nach Abstimmung der rechtliche Lage umgehend am 18.11.2021 nachgereicht.
2.4.8. Bezeichnend ist auch, dass aus Anlass dieser Datenübermittlung bis dato keine
Reaktion des Arbeitsinspektorats erfolgt ist. Es hat insbesondere keine Kontaktaufnahmen des Arbeitsinspektorats aus Anlasse der Datenübermittlung gegeben. Auch dies verdeutlicht, dass es keine Beanstandungen gibt, widrigenfalls es zu weiteren Interventionen gekommen wäre.
2.5. Insgesamt ist das Verschulden der Beschwerdeführerin atypisch gering und ist die Tat insbesondere in Bezug auf die vom Arbeitsinspektionsgesetz geschützten Interessen folgenlos geblieben. Entgegen der anfänglichen rechtlichen Unsicherheit ist der Beschwerdeführerin bereits seit Überprüfung durch den rechtlichen Vertreter bewusst, dass Unterlagen iSd § 8 Abs 3 ArbIG auszuhändigen sind und ist dies auch erfolgt, weshalb sich eine Geldstrafe wie auch eine Ermahnung erübrigt.
2.6. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst auf den in § 24 Abs 1 ArbIG vorgesehenen weiten Ermessensspielraum (von EUR 41,- bis EUR 4.140,-) hinzuweisen und ist die Festsetzung von EUR 2.070,- zuzüglich Verfahrenskosten von EUR 207,- sohin insgesamt EUR 2.277,- im Hinblick auf den – wenn überhaupt - nur äußerst geringen Unrechtsgehalt jedenfalls überschießend.
2.7. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (StammRS VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).
2.7.1. Die BH Z erwähnt im Straferkenntnis (vgl Seite 9, Absatz 5 und 6), dass die Bedeutung und die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als sehr hoch einzustufen sind, weil das durch die Arbeitnehmerschutzvorschriften geschützte Rechtsgut („Leben, Sicherheit und Gesundheit von Menschen“) von hoher Bedeutung ist und es sich um eine „schwerwiegende Übertretung“ handelt, wodurch das geschützte Rechtsgut stark gefährdet werde.
2.7.2. Für die Beschwerdeführerin ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb durch die Nichtübermittlung der Arbeitsaufzeichnungen die Auswertungen verunmöglicht und der Schutzzweck der Bestimmungen, sprich das Rechtsgut „Leben, Sicherheit und Gesundheit von Menschen der Arbeitnehmer“, unterlaufen wurde. Es geht im gegenständlichen Fall darum, dass die Unterlagen nicht innerhalb der bereits mehrfach angesprochenen willkürlichen Frist übermittelt wurden. Die Unterlagen wurden am 18.11.2021 übermittelt, weshalb Ersteres, sprich die verunmöglichte Auswertung jedenfalls unzutreffend ist. Auch wurde der Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht durch die zunächst Nichtübermittlung der Unterlagen unterlaufen. Vielmehr wurde im Sinne der Mitarbeiter eine Überprüfung der Herausgabe ihrer sensiblen Daten veranlasst. Dass dieser Schutz der Arbeitnehmerinnen jedenfalls nicht unterlaufen wird, beweist die bis dato ausbleibende Rückäußerung seitens des Arbeitsinspektorats, obwohl die Unterlagen mittlerweile vor über einem Jahr zur Verfügung gestellt worden sind. Sohin kam es auch nach Übermittlung der Unterlagen gerade zu keinen Rechtsfolgen. Es wurde weder ein Verfahren eingeleitet noch Ansprüche vonseiten der Mitarbeiter behauptet. Von einer „schwerwiegenden Übertretung“ und einer starken Gefährdung des Rechtsguts kann unter Berücksichtigung der ausgeführten Fakten sohin jedenfalls nicht ausgegangen werden.
2.7.3. In Bezug auf das Verschulden führte die BH Z aus (Seite 8, Absatz 1 und vorletzter Absatz), die Beschuldigte habe das Schreiben bis zum Ende der Frist nicht beantwortet und ihre Bedenken auch gegenüber dem Arbeitsinspektorats nicht kundgetan. Hierbei ist auf die Ausführungen unter Pkt 1.5 und Pkt 2.3.2 dieser Beschwerde zu verweisen. Entgegen der Auffassung der BH Z erfolgte noch innerhalb der Frist (bis 04.10.2021) - nicht erst nach Zustellung der Strafanzeige - eine Antwort an das Arbeitsinspektorat.
2.7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, die Nichtübermittlung der Unterlagen löst keine wesentliche Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes aus. Die Intensität der Beeinträchtigung ist schon vor dem Hintergrund als gering einzustufen, weil die Unterlagen knapp einen Monat später übermittelt worden sind und bis dato das Arbeitsinspektorat auch nicht reagierte (ein Jahr seit Übermittlung). Überdies ist das Verschulden der Beschwerdeführerin auch als gering anzusehen, weil (I) es sich hierbei um eine sehr kurze Frist von einer Woche handelt, (ii) es nicht verwerflich ist, sich Rechtsauskunft einzuholen, (iii) das Arbeitsinspektorat auch noch vor Einbringung des Strafantrages nämlich innerhalb der Frist konsultiert worden ist, (iv) die Beschwerdeführerin das Amt unentgeltlich innehat und (v) nach rechtlicher Klarheit die Unterlagen umgehend übermittelt wurden. Eine derart hohe Geldstrafe, wie sie die BH Z vorsieht, ist unter Berücksichtigung der dargelegten Ausführungen, in Anbetracht des - wenn überhaupt - äußerst geringen Ausmaßes des Unrechts und der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin jedenfalls verfehlt.
Die Beschwerdeführerin stellt daher den
ANTRAG
1. das Landesverwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis – gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ersatzlos aufheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren einstellen;
2. in eventu: eine Verwarnung aussprechen;
3. n eventu: die verhängte Strafe unter Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG mildern.
Z, am 05.12.2022AA“
Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 13.10.2021, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass das Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 27.09.2021, Zl ***, den Arbeitgeber Wasserverband Y – X mit Schreiben vom 27.09.2021, aufgefordert hat, Arbeitsaufzeichnungen gemäß § 26 des Arbeitszeitgesetzes und § 25 des Arbeitsruhegesetzes für die Zeit vom 28.06.2021 bis 05.09.2021 bis spätestens 04.10.2021, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam der Abwasserverband Y – X nicht nach, weshalb dadurch § 8 Abs 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes übertreten worden ist, wobei Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen alle Unterlagen zu übermitteln haben, die mit dem ArbeitnehmerInnenschutz im Zusammenhang stehen. Es wird daher gemäß § 24 Abs 1 ArbIG beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und wurde eine Strafe in der Höhe von Euro 2070,00 beantragt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war vom 01.08.2021 bis 23.11.2021 Obmann-Stellvertreterin des Abwasserverbandes Y-X mit Sitz in **** X, Adresse 3, und war sie dies daher auch zum vorfallgegenständlichen Tatzeitpunkt. Vom 24.11.2021 bis zum 22.03.2022 war die Beschwerdeführerin Obfrau des oben angeführten Abwasserverbandes.
Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ARbIG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlich Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß § 9 Abs 1 VStG die zur Vertretung nach außen berufene Organe des Abwasserverbandes Y-X, Adresse 3, **** X.
Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 27.09.2021 wurde der Abwasserverband Y-X aufgefordert wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir ersuchen Sie, dem Arbeitsinspektorat bis spätestens 4. Oktober 2021
Die Arbeitsaufzeichnungen gemäß § 26 des Arbeitszeitgesetzes und § 25 des Arbeitsruhegesetzes
der Arbeitsstätte:Abwasserverband Y – X; Adresse 3, **** X
für die Zeit vom:28. Juni 2021 bis 05. September 2021
zur Einsichtnahme vorzulegen, bzw im Original oder in Kopie zu übermitteln.
Folgende Angaben müssen in den Aufzeichnungen enthalten sein:
1. Vor- und Zuname der Arbeitnehmer/innen
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
3. Beginn und Ende der Ruhepausen
4. Beginn und Ende der Rufbereitschaften
5. Beginn und Ende der Einsatzzeiten
Rechtsgrundlage: § 8 Abs.1 und 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) – Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, alle mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehenden Unterlagen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen bzw. zu übermitteln.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer *** direkt an JJ oder besuchen Sie unsere Website: www.***“
Der Abwasserverband Y-X beantwortete dieses Schreiben mit Schreiben vom 04.10.2021 und brachte darin zusammengefasst vor, dass „der Abwasserverband von EE von der Kanzlei BB Rechtsanwälte vertreten wird und die Korrespondenz in Zukunft an die Kanzlei zu richten ist. Weiters wurde darin ausgeführt, dass es sich beim Abwasserverband Y-X um einen kommunalen Gemeindeverband als Dienstleister für die Daseinsvorsorge handelt und ausschließlich von Organen der angehörenden Gebietskörperschaften verwaltet wird. Daher sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes nicht anzuwenden.“
Da die geforderten Unterlagen des Arbeitsinspektorates Tirol nicht fristgereicht bei diesem eingetroffen sind, wurde vom Arbeitsinspektorat die gegenständliche Anzeige, datiert mit 13.10.2021, erstattet.
Gemäß § 8 Abs 3 haben ArbeitgeberInnen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Diese Vorschrift sieht keine Frist vor. Daraus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Schluss zu ziehen, dass die Übermittlung „unverzüglich“ zu erfolgen hat. Von einer zu kurz bemessenen Frist (5 Werktage) kann keine Rede sein.
Abgesehen davon, dass das Arbeitsinspektorat im Jahr 2020 Übermittlung von Unterlagen verlangt hatte, ist nicht zu erkennen, weshalb die Vorlage dieser Urkunden, aufgrund der schriftlichen Aufforderung vom 27.09.2021, selbst wenn das Einlangen derselben durch den Postweg verzögert wurde, bis zum 04.10.2021 nicht fristgerecht erfolgen hätte können. Da aber mit Ablauf des 04.10.2021 der objektive Tatbestand gegenständlich jedenfalls erfüllt war, dann gehen sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin über eine nachträgliche Übermittlung der Unterlagen ins Leere.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, wie bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Übertretung erfüllt hat.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur gegenständlichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 27.09.2021 ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.02.2023.
Die Umstände, dass die Unterlagen nicht bis zum 04.10.2021 vorgelegt worden sind, ergibt sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Aussage der einvernommenen Beschwerdeführerin am 09.02.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 8 Abs 3 ArbIG haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat Tirol auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Gemäß § 8 Abs 1 sind Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.
Gegenständlich wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde ua vorgebracht, dass von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Prüfung ersucht wurde, ob das Arbeitsinspektorat Tirol aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ermächtigt ist, die geforderten Unterlagen, nämlich Arbeitsaufzeichnungen gemäß § 26 des Arbeitszeitgesetzes und § 25 des Arbeitsruhegesetzes anzufordern. Offenbar wurde diese Rechtsfrage bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt, da aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.12.2022 zu Punkt 1.4. festgehalten wird, dass „eine Prüfung dahingehend veranlasst wurde, ob und in welchem Umfang die besagten Aufzeichnungen herauszugeben sind. Nach dem geklärt war, dass die Unterlagen zu übermitteln sind, folgte dies – wie ohnehin festgestellt wurde – so gleich am 18.11.2021.“ Die Beschwerdeführerin selbst geht daher davon aus, dass die geforderten Unterlagen des Arbeitsinspektorates zu übermitteln waren. Darüber hinausgehende Beweisanträge wurden von der Beschwerdeführerin nicht gestellt, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht weiter auf diese einzugehen gehabt hat.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Sie hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich dem Verschulden war – wie bereits erwähnt zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd wurde berücksichtigt, dass gegen die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Strafvormerkungen aufscheinen. Erschwerend kam kein Umstand hinzu.
Befragt zu den Einkommensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Protokoll, dass sie hiezu keine Angaben macht. Zu den Vermögensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie drei Wohnungen im Alleineigentum besitzt. Es bestehen keine Schulden für die Beschwerdeführerin. Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung von Euro 41,00 bis Euro 4.140,00 zu. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist gegenständlich die Verhängung von einer Geldstrafe von Euro 2.070,00, zu hoch bemessen und wurde weiters als Milderungsgrund gewertet, dass die Beschwerdeführerin einschlägig nicht strafvorgemerkt ist. Der informierte Vertreter des Arbeitsinspektorates Tirol gab am 09.02.2023, bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Protokoll, dass er mit der Herabsetzung der Geldstrafe einverstanden ist.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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